Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007 (ZV-EFD)
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 5, 8 Absatz 1 Buchstabe b, 73 Absatz 2,
1 (ZG), 74 Absatz 4, 97 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 die Artikel 66 Absatz 3, 68 Absatz 3, 119 Absatz 2, 187, 188 Absatz 2, 218,
2 221 Absatz 3 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV), und auf die Artikel 20 Absatz 2 und 20 a der Organisationsverordnung für
3 das Eidgenössische Finanzdepartement vom 11. Dezember 2000 (OV-EFD), verordnet:
1. Abschnitt: Geschenksendungen
(Art. 8 Abs. 1 Bst. b ZG)
Art. 1
1 Von Privatpersonen mit Wohnsitz im Zollausland an Privatpersonen mit Wohnsitz im Zollgebiet gesandte Geschenke sind bis zu einem Wert von 100 Franken pro Sendung zollfrei.
2 Von der Wertfreigrenze nach Absatz 1 ausgenommen sind:
- a. Tabakfabrikate;
- b. alkoholische Getränke.
2. Abschnitt: Reiseverkehr
Art. 2 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
(Art. 16 ZG; Art. 66 Abs. 3 ZV) Anhang 1 legt die landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Artikel 66 Absatz 3 ZV sowie die Höchstmenge, bis zu der diese zollfrei eingeführt werden können, fest.
Art. 3 Pauschalansätze
(Art. 16 ZG; Art. 68 Abs. 3 ZV)
1 Für zollpflichtige Waren des Reiseverkehrs gelten die Pauschalansätze nach Anhang 1.
2 In den Pauschalansätzen inbegriffen sind die Zollabgaben, die Bier-, Tabakund Mineralölsteuer sowie die Monopolgebühr.
3 In den Pauschalansätzen nicht inbegriffen sind die Mehrwertsteuer und alle übrigen Steuern und Gebühren.
3. Abschnitt: Grenzweidegang
Art. 4 Begriffe
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV) Für den Grenzweidegang bedeuten:
- a. Tiere: Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung;
- b. inländische Tiere: Tiere mit ordentlichem Standplatz im Zollgebiet;
- c. ausländische Tiere: Tiere mit ordentlichem Standplatz im Zollausland;
- d. Grenzweidegang: Weideaufenthalt inländischer Tiere im Zollausland oder ausländischer Tiere im Zollgebiet für die Dauer von mehr als einem Tag;
- e. Herkunftsland: Land, in dem die Tiere ihre ordentlichen Standplätze haben.
Art. 5 Anmeldepflichtige Person
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV) Anmeldepflichtige Person ist die Tierhalterin oder der Tierhalter.
Art. 6 Zuständigkeit
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV) Die Oberzolldirektion bestimmt die Zollstellen, die für die Veranlagung des Grenzweidegangs zuständig sind.
Art. 7 Anmeldung des Grenzweidegangs
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV)
1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Eintreffen einer Herde der Zollstelle zwei Tage im Voraus melden.
2 Die Zollstelle entscheidet über Zeit und Ort der Veranlagung.
Art. 8 Voraussetzungen für den Grenzweidegang
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV)
1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss nachweisen, dass für den Grenzweidegang die nach Gattung und Tierzahl erforderlichen Weideplätze oder Futtervorräte zur Verfügung stehen.
2 Die Tiere müssen vor einem Grenzweidegang für mindestens einen Monat in ihrem Herkunftsland gewesen sein.
Art. 9 Tierund Geräteverzeichnis
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV)
1 Mit der Zollanmeldung ist ein Tierund ein Geräteverzeichnis abzugeben.
2 Das Tierverzeichnis muss folgende Angaben enthalten:
- a. Anzahl, Gattung, Rasse, Geschlecht, Alter, Herkunftsort und Identitätsmerkmale der Tiere;
- b. Anzahl der trächtigen Tiere mit Angabe des ungefähren Zeitpunktes der Geburt;
- c. Anzahl der Nutztiere, sofern die Milch oder die daraus hergestellten Milchprodukte ins Zollgebiet eingeführt werden sollen;
- d. Ort des Grenzweideganges;
- e. Name und Adresse der Tiereigentümerin oder des Tiereigentümers.
3 Im Geräteverzeichnis sind die Gegenstände, die zur Bewirtschaftung dienen oder zum Haushalt der Tierhalterin oder des Tierhalters gehören, detailliert aufzuführen.
Art. 10 Viehregister
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV)
1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss während der Dauer des Grenzweideganges ein Viehregister führen. Alle Veränderungen in der Zahl der Tiere, namentlich Geburt, Tod oder Verkauf, sind unter Angabe des Datums einzutragen.
2 Bei der Rückkehr der Tiere in das Herkunftsland muss die Tierhalterin oder der Tierhalter das Register der Zollstelle vorlegen.
Art. 11 Jungtiere
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV)
1 Im Zollgebiet geborene Tiere müssen spätestens mit der Herde ins Herkunftsland ausgeführt werden. Sie sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.
2 Im Zollausland geborene Tiere sind zum Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Sie sind zollfrei, wenn sie im Viehregister vermerkt sind und spätestens mit der Herde ins Zollgebiet verbracht werden.
Art. 12 Milch und Milchprodukte
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV)
1 Milch und Milchprodukte der Nutztiere, die im Tierverzeichnis nach Artikel 9 Absatz 2 aufgeführt sind, sind zollfrei.
2 Milchprodukte von inländischen Tieren müssen innerhalb eines Monats nach der Wiedereinfuhr der Tiere ins Zollgebiet verbracht werden.
3 Milch und Milchprodukte von ausländischen Tieren müssen der Zollstelle nur gemeldet werden, wenn sie aus dem Zollgebiet verbracht werden.
Art. 13 Tote Tiere
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV)
1 Frisches Fleisch, rohe Häute und Felle von im Zollausland gestorbenen oder notgeschlachteten inländischen Tieren sind zollfrei.
2 Im Zollgebiet gestorbene oder notgeschlachtete ausländische Tiere müssen nicht ausgeführt werden, wenn sie im Zollgebiet vernichtet werden. Der Zollstelle ist eine amtliche Bescheinigung über die Vernichtung vorzuweisen.
Art. 14 Kontrollen
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV) Die Zollverwaltung ist berechtigt, während der Dauer des Grenzweideganges das Viehregister zu überprüfen.
4. Abschnitt: Zollschuld
Art. 15 Zahlungsweise
(Art. 73 Abs. 2 ZG)
1 Die Zollschuld kann wie folgt bezahlt werden:
- a. im Rahmen des zentralisierten Abrechnungsverfahrens der Zollverwaltung (ZAZ): bargeldlos gegen Rechnung;
- b. im Rahmen des Reiseverkehrs: in bar in Schweizerfranken oder mittels von der Zollverwaltung anerkannter Kreditoder Debitkarte;
- c. in den übrigen Fällen: in bar in Schweizerfranken oder mittels von der Zollverwaltung anerkannter Schecks.
2 Die Zollverwaltung kann in Ausnahmefällen auch ausländische Währungen entgegennehmen.
Art. 16 Zahlungserleichterungen
(Art. 73 Abs. 2 ZG)
1 Im Rahmen des ZAZ beträgt die Zahlungsfrist höchstens 60 Tage, sofern eine entsprechende Barhinterlage geleistet wird.
2 Die Zollverwaltung kann auf Gesuch hin Ratenzahlungen bewilligen, wenn die Zahlung der gesamten Zollschuld aufgrund der Verhältnisse der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde.
4 Art. 17 Verzugsund Vergütungszins (Art. 74 Abs. 2 und 4 ZG; Art. 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 ZV) Für die Höhe des Verzugsund des Vergütungszinses sowie für die Ausnahme von
5 der Zinspflicht gilt die Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugsund die Vergütungszinssätze.
5. Abschnitt: Zollpfandverwertung und Verwertung von Wertpapieren
6 Art. 18
Art. 19 Bekanntmachung der Versteigerung
)7 (Art. 87 Abs. 3 ZG; Art. 221 d ZV
1 Die Zollverwaltung macht die Versteigerung eines Zollpfands öffentlich bekannt.
2 Sie informiert mit eingeschriebenem Brief folgende Personen über die Verwertung, sofern diese der Zollverwaltung bekannt sind und Wohnsitz oder ein Zustelldomizil
8 in der Schweiz haben:
- a. die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner bzw. die Bürgin oder den Bürgen;
- b. die Eigentümerin oder den Eigentümer des Zollpfands;
- c. die Personen, in deren Besitz oder Gewahrsam sich die Ware oder Sache befindet.
Art. 20 Steigerungsbedingungen
9 (Art. 87 Abs. 3 ZG; Art. 221 d ZV)
1 Die Zollverwaltung stellt vor der Versteigerung die Steigerungsbedingungen auf. Diese enthalten:
- a. die Art des Ausrufs der zu versteigernden Waren (einzeln oder partienweise);
- b. den Mindestzuschlagspreis;
- c. die Zahlungsweise; und
- d. den Hinweis, dass keine Gewährleistung für die versteigerten Waren erfolgt
10 (Art. 234 Abs. 3 des Obligationenrechts, OR ).
2 Die Zollverwaltung legt den Mindestzuschlagspreis so fest, dass er dem Betrag der Forderung entspricht, für die das Zollpfand haftet.
Art. 21 Verfahren
11 (Art. 87 Abs. 3 ZG; Art. 221 d ZV)
1 Die Betreibungsämter oder die nach dem kantonalen Recht dafür zuständigen Amtsstellen oder Organisationen sind zuständig für die Durchführung der Versteigerungen.
2 Die Versteigerung darf frühestens zehn Tage nach der Bekanntmachung erfolgen.
3 Die für die Versteigerung zuständige Stelle erteilt den Zuschlag an die meistbietende Person, sofern deren Angebot den Mindestzuschlagspreis erreicht. Sie kann nach Rücksprache mit der Zollverwaltung den Zuschlag auch zu einem niedrigeren Preis gestatten, sofern nach den Umständen in einer zweiten Versteigerung kein höheres Angebot zu erwarten ist.
4 Sie muss über die Versteigerung ein Protokoll führen und eine Kopie davon der Zollverwaltung zustellen.
5 12 Eine Anfechtung der Versteigerung nach Artikel 230 OR ist zulässig.
Art. 22 Bezahlung des Steigerungspreises
13 (Art. 87 Abs. 3 ZG; Art. 221 d ZV)
1 Die Person, die den Zuschlag erhalten hat, ist an ihr Angebot gebunden (Art. 231
14 OR ).
2 Die versteigerte Ware oder Sache wird erst nach Bezahlung oder geleisteter Sicherheit ausgehändigt. Die Aufbewahrung erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Steigerin oder des Steigerers.
3 Kommt die Steigerin oder der Steigerer den Verpflichtungen nicht nach, so kann die Zollverwaltung entweder den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären oder die Vollstreckung der Kaufpreisforderung unter Inanspruchnahme der geleisteten Sicherheit einleiten.
Art. 23 Zweite Versteigerung
15 (Art. 87 Abs. 3 ZG; Art. 221 d ZV)
1 Wurde kein Zuschlag erteilt oder der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, so wird eine zweite Versteigerung angeordnet.
2 Bei der zweiten Versteigerung wird kein Mindestzuschlagspreis festgesetzt.
3 Die Bestimmungen der Artikel 19–22 sind sinngemäss anwendbar.
4 Wird das Zollpfand auch nach der zweiten Versteigerung nicht verkauft, so erfolgt ein Freihandverkauf.
16 Art. 24 und 25
Art. 26 Verkauf von Wertpapieren
)17 (Art. 87 Abs. 3 ZG; Art. 221 d ZV
1 Die Zollverwaltung setzt vor dem Verkauf hinterlegter Wertpapiere eine Frist zur Bezahlung der Zollschuld.
2 Der Verkauf von Wertpapieren ist nur zulässig, wenn:
- a. ein rechtskräftiger Entscheid der Zollverwaltung vorliegt; und
- b. die gesetzte Frist zur Bezahlung der Zollschuld nach Artikel 196 ZV unbenützt verstrichen ist.
3 Der Verkauf der Wertpapiere erfolgt auf Anordnung der Zollverwaltung durch die Schweizerische Nationalbank.
4 Im Übrigen gilt Artikel 25 sinngemäss.
6. Abschnitt: Zollverwaltung
Art. 27 Funktionen und Grade im Grenzwachtkorps
18 (Art. 91 Abs. 1 ZG; Art. 221 a Abs. 3 ZV)
1 Die Funktionen der Angehörigen des Grenzwachtkorps und die den Funktionen zugeordneten Grade sind im Anhang 2 festgelegt.
2 Sind einer Funktion mehrere Grade zugeordnet, so legt die Chefin oder der Chef des Grenzwachtkorps den Grad im Einzelfall fest.
3 Bei einem Wechsel in eine Funktion, der ein tieferer Grad zugeordnet ist, entscheidet die Chefin oder der Chef des Grenzwachtkorps, ob der bisherige Grad beibehalten werden kann.
4 Die Chefin oder der Chef des Grenzwachtkorps kann Angehörigen des Grenzwachtkorps, die in Ausübung ihrer Funktion eine Aufgabe erfüllen, die besondere
19 Ansprüche stellt, vorübergehend einen höheren Grad verleihen.
Art. 28 Vereinbarungen über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben
im Grenzraum (Art. 97 Abs. 3 ZG) Die Oberzolldirektion ist ermächtigt, Vereinbarungen mit den Grenzkantonen über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Grenzraum abzuschliessen.
Art. 29 Zollkreise
20 (Art. 91 Abs. 1 ZG; Art. 221 a Abs. 2 ZV) Das Gebiet der Eidgenossenschaft besteht aus den folgenden vier Zollkreisen:
- a. erster Zollkreis, mit Direktionssitz in Basel: er umfasst die Kantone Bern, Luzern, Obwalden, Nidwalden, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, mit Ausnahme der Bezirke Baden und Zurzach, und Jura;
- b. zweiter Zollkreis, mit Direktionssitz in Schaffhausen: er umfasst die Kantone Zürich, Uri, Schwyz, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, mit Ausnahme des Bezirks Moësa, und Thurgau sowie die aargauischen Bezirke Baden und Zurzach;
- c. dritter Zollkreis, mit Direktionssitz in Genf: er umfasst die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf;
- d. vierter Zollkreis, mit Direktionssitz in Lugano: er umfasst den Kanton Tessin sowie den bündnerischen Bezirk Moësa.
21 Art. 29 a Grenzwachtregionen (Art. 91 Abs. 2 ZG; Art. 221 a Abs. 2 ZV) Das Gebiet der Eidgenossenschaft besteht aus den folgenden sieben Grenzwachtregionen:
- a. Grenzwachtregion I mit Kommando in Basel: Sie umfasst die Kantone Bern, Luzern, Obwalden, Nidwalden, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau;
- b. Grenzwachtregion II mit Kommando in Schaffhausen: Sie umfasst die Kantone Zürich, Uri, Schwyz, Zug, Schaffhausen und Thurgau;
- c. Grenzwachtregion III mit Kommando in Chur: Sie umfasst die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Graubünden;
- d. Grenzwachtregion IV mit Kommando in Lugano-Paradiso: Sie umfasst den Kanton Tessin;
- e. Grenzwachtregion V mit Kommando in Lausanne: Sie umfasst die Kantone Freiburg, Waadt und Wallis;
- f. Grenzwachtregion VI mit Kommando in Genf-Meyrin: Sie umfasst den Kanton Genf;
- g. Grenzwachtregion VIII mit Kommando in Pruntrut: Sie umfasst die Kantone Neuenburg und Jura.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Aufhebung bisherigen Rechts wird im Anhang 3 geregelt.
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 631.0
[^2]: SR 631.01
[^3]: [AS 2001 267, 2003 1801 Art. 19 2122 3687 Anhang Ziff. II 1, 2007 1409, 2008 2181 Ziff. II 1 5363 Anhang Ziff. 2. AS 2010 635 Art. 28]. Siehe heute: die Organisationsver- ordnung für das eidgenössische Finanzdepartement vom 17. Febr. 2010 (SR 172.215.1 ).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 25. Febr. 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1073).
[^5]: SR 641.207.1
[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Aug. (AS 2012 3845).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3845).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3845).
[^9]: Fassung des Verweises gemäss Ziff. I der V des EFD vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3845).
[^10]: SR 220
[^11]: Fassung des Verweises gemäss Ziff. I der V des EFD vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3845).
[^12]: SR 220
[^13]: Fassung des Verweises gemäss Ziff. I der V des EFD vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3845).
[^14]: SR 220
[^15]: Fassung des Verweises gemäss Ziff. I der V des EFD vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3845).
[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3845).
[^17]: Fassung des Verweises gemäss Ziff. I der V des EFD vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3845).
[^18]: Fassung des Verweises gemäss Ziff. I der V des EFD vom 25. Febr. 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1073).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Febr. 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1073).
[^20]: Fassung des Verweises gemäss Ziff. I der V des EFD vom 25. Febr. 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1073).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Febr. 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1073).