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Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV)

Geltender Text a fecha 2011-05-01

gestützt auf die Artikel 14 Absätze 1 Buchstabe b, 2 und 5 des Zollgesetzes

1 (ZG) vom 18. März 2005

2 und auf Artikel 54 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

3 . ber 1986

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 3 Reduzierte Zollansätze

Anhang 1 legt die Waren, die zu reduzierten Zollansätzen ins Zollgebiet verbracht werden dürfen, die vorgesehene Verwendung und die Zollansätze fest.

4 Art. 4 Zollbefreiung Die Waren nach Anhang 4 a Ziffer 2 zur Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember

5 1998 sind zollfrei, wenn die Analyse durch die Eidgenössische Forschungsanstalt für Nutztiere und Milchwirtschaft einen energetischen Gehalt von weniger als 0,5 Prozent des täglichen Futterbedarfes eines Tieres ergibt.

Art. 5 Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen

für bestimmte Verwendungen

1 Ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 1 ZG muss bei der OZD eingereicht werden.

2 Das Gesuch muss folgende Unterlagen und Angaben enthalten:

3 Die OZD kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich ist.

4 Sie unterbreitet das Gesuch den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme.

Art. 6 Besondere Angaben in der Zollanmeldung

1 Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Importeurin aufgeführt werden, sofern zollbegünstigte Waren aus dem Ausland mehreren ihrer Kunden in der Schweiz direkt zugeführt werden.

2 Die zollbegünstigte Person muss zudem:

3 Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Empfängerin, per Adresse des Lagerhalters oder Verarbeiters, aufgeführt werden, sofern zollbegünstigte Waren in ihrem Auftrag vorerst einer Drittperson zur Lagerung oder Verarbeitung zugeführt werden.

Art. 7 Verwendungsnachweis

1 Die zollbegünstigte Person muss der Zollverwaltung auf Verlangen nachweisen, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet hat.

2 Verwendet sie die Waren im eigenen Betrieb, so muss sie Fabrikationskontrollen führen oder den Nachweis auf andere geeignete Weise erbringen.

Art. 8 Weitergabe von unveränderten zollbegünstigten Waren

1 Bei jeder Weitergabe von unveränderten Waren im Zollgebiet muss in den Verkaufsund Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.

2 Wer unverändert weitergegebene Waren nicht gemäss der Verwendungsverpflichtung der zollbegünstigten Person oder gemäss dem Verwendungsvorbehalt verwendet, muss bei der OZD eine neue Zollanmeldung einreichen.

3. Kapitel: Änderung des Verwendungszwecks

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 9 Verwendungen mit höheren Zollansätzen

Die OZD kann mit zollbegünstigten Personen Vereinbarungen über eine vereinfachte vorgängige neue Zollanmeldung und eine vereinfachte Entrichtung der Zolldifferenz abschliessen (Art. 14 Abs. 4 ZG).

Art. 10 Verwendungen mit reduzierten Zollansätzen

1 Wer veranlagte Waren zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die reduzierten Zollabgaben unterliegen (Art. 14 Abs. 5 ZG), kann bei der OZD ein Gesuch um Rückerstattung der Differenz stellen.

2 Das Gesuch kann nur gestellt werden für:

Art. 11 Minimale Rückerstattung

Beträge von weniger als 200 Franken werden nicht rückerstattet.

Art. 12 Verweigerung oder Rückforderung der Rückerstattung

Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung nicht oder nur teilweise erfüllt, so verweigert oder reduziert die OZD die Rückerstattung oder fordert den zu Unrecht ausbezahlten Betrag zurück. 2. Abschnitt: Rückerstattungen für Futtermittel für Zoo-, Laborund andere Tiere

Art. 13 Zollbefreite Waren

1 Zollbefreit sind Waren nach:

6 7 Anhang 4 a Ziffer 2 zur Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 , a. wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zu Futterzwecken» veranlagt worden sind;

8 9 Anhang 2 Ziffer 1 zur Verordnung des EVD vom 7. Dezember 1998 über b. Zollbegünstigungen, Ausbeuteziffern und Standardrezepturen, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zur menschlichen Ernährung», «zu technischen Zwecken» oder «zur Herstellung von Nahrungsmitteln» veranlagt worden sind.

2 Sie sind zollfrei, wenn sie an folgende Tiere verfüttert werden:

3 Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.

Art. 14 Berechtigte Personen

Personen, die Waren nach Artikel 13 verarbeiten, mischen, abfüllen, im eigenen Betrieb verwenden oder abgepackt für den Einzelverkauf ins Zollgebiet verbringen, können ein Gesuch um Rückerstattung stellen.

Art. 15 Rückerstattungsgesuch

1 Das Rückerstattungsgesuch muss einen Kalendermonat oder ein Kalenderquartal umfassen, sofern die OZD keine abweichende Abrechnungsperiode bewilligt hat.

2 Es muss bei der OZD im auf die Abrechnungsperiode nach Absatz 1 folgenden Kalendermonat oder Kalenderquartal schriftlich und mit folgenden Unterlagen eingereicht werden:

3 Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt die OZD der gesuchstellenden Person eine kurze Frist zur Nachbesserung ein.

Art. 16 Berechnung der rückerstattungsberechtigten Menge

1 Die rückerstattungsberechtigte Menge wird berechnet:

2 Die OZD legt in Absprache mit der gesuchstellenden Person die Berechnungsart fest.

3 Massgebend sind:

4 Die OZD kann bei der Berechnung nach der Fabrikationskontrolle den nachgewiesenen Produktionsverlust, bei der Berechnung nach der Verkaufsstatistik ohne besonderen Nachweis einen Produktionsverlust von höchstens vier Prozent berücksichtigen.

Art. 17 Verwendungsnachweis

1 Die gesuchstellende Person muss nachweisen, dass die Waren, für die sie die Rückerstattung beantragt, nach Artikel 13 Absatz 2 verwendet oder verkauft worden sind.

2 Als Verwendungsnachweis gelten:

3 Für weitergegebene Waren, für die eine Rückerstattung gewährt wurde oder gewährt wird, muss in den Verkaufsund Lieferdokumenten der Verwendungsvor-

10 behalt nach Anhang 2 angebracht werden.

Art. 18 Fabrikationskontrolle und Verkaufsstatistik

1 Die Fabrikationskontrolle muss mindestens folgende Angaben zum hergestellten Produkt enthalten:

2 Die Verkaufsstatistik muss mindestens folgende Angaben zum hergestellten Produkt enthalten:

Art. 19 Rückerstattungsberechtigte Waren

1 Rückerstattungsberechtigt sind zollbegünstigte Waren, die nach der Veranlagung zu einem bestimmten Verwendungszweck ohne Verschulden der verfügungsberechtigten Person aus Qualitätsgründen nicht mehr zum veranlagten Zweck verwendet werden können.

2 Davon ausgenommen sind Waren, für die eine Versicherungsleistung oder eine gleichwertige Entschädigung erbracht wird.

Art. 20 Rückerstattungsgesuch

1 Das Rückerstattungsgesuch muss vor einer anderweitigen Verwendung der Ware und innerhalb von drei Jahren seit der Ausstellung der Veranlagungsverfügung bei der OZD eingereicht werden.

2 Die gesuchstellende Person muss die Berechtigung nach Artikel 19 nachweisen.

Art. 21 Kontrolle

Die Zollverwaltung kann durch Kontrollen am Domizil überprüfen, ob die Rückerstattungsberechtigung nach Artikel 19 gegeben ist.

Art. 22 Vorgängiges Einverständnis zur anderen Verwendung

1 Die Ware darf erst anders verwendet oder abgegeben werden, wenn die OZD das Einverständnis dazu gegeben hat.

2 Wird eine Ware ohne Einverständnis der OZD zu einem geänderten Zweck verwendet oder abgegeben, ist der Anspruch auf eine Rückerstattung verwirkt.

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

1.

Abschnitt: Allgemeine Verpflichtungen der zollbegünstigten Personen

Art. 23 Warenbuchhaltung

1 Die zollbegünstigte Person muss Aufzeichnungen über die Lagerbestände und den Verkehr mit zollbegünstigten Waren führen.

2 Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:

3 Aus den Aufzeichnungen muss jederzeit der Bestand an zollbegünstigten Waren ersichtlich sein.

Art. 24 Änderungen der Firmeneintragung

Die zollbegünstigte Person muss der OZD Änderungen der Firmeneintragung im schweizerischen Handelsregister, namentlich die Änderung der Firmenbezeichnung oder des Domizils oder eine allfällige Liquidation des Geschäftsbetriebs, unverzüglich schriftlich melden.

2. Abschnitt: Besondere Vorkommnisse

Art. 25 Meldepflicht

Die zollbegünstigte Person muss der OZD schriftlich melden:

Art. 26 Nachträgliche Bezahlung der Zollschuld

1 Die zollbegünstigte Person muss in Fällen nach Artikel 25 die Differenz zwischen dem reduzierten und dem normalen Zollansatz nachzahlen.

2 Die OZD verzichtet in begründeten Fällen auf die Nachzahlung, namentlich wenn:

Art. 27

1 Die Verarbeitungsbetriebe müssen der OZD die erreichten Ausbeuten für Futtermittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen gemäss den Bestimmungen der entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse melden.

2 Die Meldung muss auf den dafür vorgesehenen Formularen erfolgen.

3 Sie muss innerhalb der folgenden Fristen erfolgen:

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

11 ; 1. Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September 1999

12 2. Verordnung vom 20. Mai 1996 über die Rückerstattung von Zöllen auf Futtermitteln für Zoo-, Laborund andere Tiere.

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 631.0

[^2]: SR 631.01

[^3]: SR 632.10

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 17. Dez. 2007 (AS 2008 3).

[^5]: SR 916.01

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 17. Dez. 2007 (AS 2008 3).

[^7]: SR 916.01

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 4. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Sept. 2010 (AS 2010 3503).

[^9]: SR 916.112.231

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 17. Juli 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 3731).

[^11]: [AS 1999 2474, 2004 81 453 1841 2351 2965 3381 4127 4349 4563 4969, 2005 501 727 1247 1827 2125 2509 4237 4567 4729 4955 5731 5733, 2006 75 217 1073 1257 1431 2405 2407 2859 3245 3923 4129 4543 5349 5705, 2007 223 279 485 731 1301]

[^12]: [AS 1996 2122, 1997 1476, 1999 1068]