Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
gestützt auf die Artikel 24 Absatz 4, 25 Absatz 3, 28 Absatz 2, 29 Absatz 1,
33 Absatz 2, 40 Absätze 1 und 3, 56 Absatz 1, 66 Absatz 1, 71, 73 Absatz 3 und
1 (ZG) 100 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005
2 und in Ausführung der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV), verordnet:
1. Titel: Zollpflicht
Art. 1 Kriegsmaterial des Bundes
(Art. 8 Abs. 2 Bst. m ZG; Art. 29 ZV) Waren, die von der Gruppe armasuisse des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zur Zollveranlagung angemeldet werden, gelten als Kriegsmaterial des Bundes.
Art. 2 Kosten für Vernichtung im Zollgebiet
(Art. 11 Abs. 4, 12 Abs. 3 und 13 Abs. 4 ZG; Art. 39 ZV) Die Kosten für die Vernichtung von Waren im Zollgebiet trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller.
2. Titel: Zollveranlagungsverfahren
1. Kapitel: Überwachung des Warenverkehrs
Art. 3 Form der summarischen Anmeldung
(Art. 24 Abs. 4 ZG)
1 Die summarische Anmeldung muss in Papierform oder elektronisch erfolgen. Ausgenommen davon sind Waren des Reiseverkehrs.
2 Die Zollstelle bezeichnet die Form der summarischen Anmeldung.
Art. 4 Frist zur Zollanmeldung
(Art. 25 Abs. 1 ZG)
1 Die anmeldepflichtige Person muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, bei der Zollstelle anmelden.
2 Die Zollstelle kann die Frist entsprechend ihren betrieblichen Verhältnissen ändern.
Art. 5 Voranmeldung
(Art. 19 Abs. 1 Bst. b, 25 Abs. 3 und 69 Bst. b ZG)
1 Die anmeldepflichtige Person darf Waren bei der Zollstelle anmelden:
- a. beim Verbringen der Ware ins Zollgebiet: frühestens am Arbeitstag vor dem Verbringen;
- b. beim Verbringen der Ware aus dem Zollgebiet; frühestens vier Arbeitstage
3 vor dem Verbringen.
2 Waren, die nur in beschränkten Mengen einoder ausgeführt werden dürfen (Zollkontingente), können frühestens an dem Tag angemeldet werden, an dem sie gestellt werden. Die Zollstelle kann weitere Einschränkungen anordnen, um die Einhaltung der Zollgesetzgebung und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zu gewährleisten.
3 Wird die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren ins Zollgebiet eingereicht, so bemisst sich der Zollbetrag nach Art, Menge und Beschaffenheit der Waren im Zeitpunkt, in dem diese über die Zollgrenze verbracht werden.
2. Kapitel: Form der Zollanmeldung
Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: 4
Art. 6 Grundsatz
(Art. 28 Abs. 2 ZG)
1 Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch, sofern diese Verordnung nicht eine andere Form vorsieht.
2 Die elektronische Zollanmeldung erfolgt über:
- a. das System «e-dec» oder das System «NCTS» (2. Abschnitt); oder
- b. die Internetapplikation «e-dec web» (3. Abschnitt).
5 Art. 6 a Anmeldung von zur Ausfuhr bestimmten und in offenen Zollagern oder Zollfreilagern eingelagerten Waren (Art. 28 Abs. 2 ZG) Waren, die zur Ausfuhr veranlagt und anschliessend in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert werden, dürfen nicht mit dem System «NCTS» zur Ausfuhr angemeldet werden.
6 Art. 6 b Summarische Einund Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken (Art. 112 r ZV) Die summarische Einund Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken erfolgt elektronisch nach den Artikeln 7–9 und 11–17 a .
Art. 7 Sprache
(Art. 28 ZG) Die Zollanmeldung erfolgt in einer Amtssprache des Bundes.
2. Abschnitt: 7
Elektronische Zollanmeldung mit den Systemen «e-dec» und «NCTS» 8
9 Art. 8 Zulassung zur Verwendung der Systeme «e-dec» und «NCTS» (Art. 28 Abs. 2 ZG)
1 Die Oberzolldirektion (OZD) gewährt einer anmeldepflichtigen Person für die elektronische Zollanmeldung die Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» oder beider Systeme auf schriftliches Gesuch hin, wenn diese Person:
- a. Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet hat;
- b. über die erforderliche Informatikausrüstung verfügt;
- c. für die voraussichtlichen Abgaben Sicherheit leistet; und
- d. den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens und namentlich die Datensicherheit gewährleistet.
2 Einer anmeldepflichtigen Person mit Sitz oder Wohnsitz im grenznahen Raum des Zollauslands kann die OZD die Verwendung des Systems «e-dec» zur Einfuhrzollanmeldung gewähren, wenn die Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b–d erfüllt und:
- a. über ein Zustelldomizil im Zollgebiet verfügt; und
- b. dafür sorgt, dass die EZV auf die nach den Artikeln 94–98 ZV aufzubewahrenden Daten und Dokumente vom Zollgebiet aus zugreifen kann.
3 Einer anmeldepflichtigen Person mit Sitz oder Wohnsitz im Zollausland kann die OZD die Verwendung des Systems «e-dec» und des Anwendungsbereichs Ausfuhr des Systems «NCTS» zur Ausfuhrzollanmeldung gewähren, wenn die Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllt und:
- a. auf dem Gelände nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen über Büroräumlichkeiten verfügt; und
- b. dafür sorgt, dass die EZV auf die nach den Artikeln 94–98 ZV aufzubewahrenden Daten und Dokumente vom Zollgebiet aus zugreifen kann.
4 Gewährt die OZD einer anmeldepflichtigen Person für die Zollanmeldung die Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» oder beider Systeme, so muss die Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren über das betreffende System anmelden. Andere Anmeldeformen sind nur zulässig, wenn die EZV die Zollanmeldung über diese Systeme nicht anbieten kann.
5 Für Transitzollanmeldungen ist Absatz 1 Buchstabe a nicht anwendbar.
6 Die OZD entscheidet spätestens 10 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen, ob sie das Gesuch bewilligt, und teilt der anmeldepflichtigen Person gegebenenfalls
10 eine Firmennummer zu.
11 Art. 9 Entzug der Zulassung (Art. 28 Abs. 2 ZG) Die OZD entzieht die Zulassung zur Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» beziehungsweise beider Systeme, wenn die Person:
- a. die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt;
- b. die an die Zulassung geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder
- c. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug der EZV obliegt.
12 Meldung von Personen, die Zollanmeldungen ausstellen Art. 10 (Art. 28 Abs. 2 und 109 Abs. 1 ZG)
1 Die anmeldepflichtige Person muss der OZD die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Ausstellen von Zollanmeldungen mit den Systemen «e-dec» und «NCTS» berechtigt sind, sowie die ihnen zugeteilten Personennummern melden.
2 Sie muss Änderungen unverzüglich der OZD melden.
13 Art. 11 Identifikation der Personen, die Zollanmeldungen ausstellen (Art. 28 Abs. 2 ZG) Personen, die Zollanmeldungen mit den Systemen «e-dec» und «NCTS» ausstellen, müssen in der Zollanmeldung die ihnen zugeteilte Firmenund Personennummer angeben.
Art. 12 Datenübermittlung
(Art. 28 Abs. 2 ZG)
1 Die OZD teilt der anmeldepflichtigen Person mit, an welche elektronische Adresse sie die Daten übermitteln muss.
2 Sie gibt ihr die technischen Angaben bekannt, die sie für eine sichere Übermittlung
14 der Daten an die Systeme «e-dec» und «NCTS» benötigt.
3 Die anmeldepflichtige Person hat keinen Zugriff auf die elektronisch gespeicherten Daten der EZV.
4 Solange das System «e-dec» beziehungsweise das System «NCTS» den Eingang der Daten nicht bestätigt hat, gilt die elektronische Zollanmeldung als nicht einge-
15 reicht.
Art. 13 Haftungsausschluss
(Art. 28 Abs. 2 ZG) Die EZV haftet nicht:
- a. für die Auswirkungen technischer Störungen, soweit die Störung nicht auf Grobfahrlässigkeit seitens der EZV zurückzuführen ist; oder
- b. für indirekte Schäden und Folgeschäden im Zusammenhang mit der elektronischen Datenverarbeitung.
Art. 14 Unterhalt und Weiterentwicklung der Systeme «e-dec» und
16 «NCTS» (Art. 28 Abs. 2 ZG)
1 Die anmeldepflichtige Person muss ihre Informatikausrüstung in einem den Anforderungen der EZV entsprechenden Zustand halten.
2 Die OZD meldet der anmeldepflichtigen Person frühzeitig Änderungen der Syste-
17 me «e-dec» und «NCTS». Diese muss die Änderungen fristgerecht umsetzen.
18 Art. 15 Kosten (Art. 28 Abs. 2 ZG) Die anmeldepflichtige Person trägt die Kosten für:
- a. Anschaffung, Betrieb und Pflege ihrer Informatikausrüstung; und
- b. Anschluss, Betrieb und Pflege der Datenleitungen zur Datenübermittlung an die Systeme «e-dec» und «NCTS».
19 Art. 16 Annahme der Zollanmeldung (Art. 33 Abs. 2 ZG) Die Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des Systems «e-dec» beziehungsweise des Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen hat. Das System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu.
20 Art. 17 Selektion bei der Einfuhr (Art. 25 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 40 Abs. 1 ZG)
1 Nach der Annahme der Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion
21 auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch.
2 Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.
3 Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren gelten als freigegeben.
4 Lautet das Selektionsergebnis «frei ohne» oder «frei ohne / mit NZE», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle allfällige Transitdokumente und Bewilligungen sowie allfällige Zeugnisse oder Bescheinigungen, die für den Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erforderlich sind, vorlegen. Die Waren gelten für
22 die EZV als freigegeben.
5 Unterliegen die Waren nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes, so muss die anmeldepflichtige Person unabhängig des Selektionsergebnisses:
- a. die Waren den zuständigen Kontrollorganen übergeben; oder
23 b. nachweisen, dass die Auflagen der Kontrollorgane erfüllt sind.
24 Selektion bei der Ausfuhr Art. 17 a (Art. 25 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 40 Abs. 1 ZG)
1 Nach der Annahme der Zollanmeldung führt das System «e-dec» beziehungsweise der Anwendungsbereich Ausfuhr des Systems «NCTS» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch.
2 Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung, allfällige Begleitdokumente und die Ursprungsnachweise, die zollamtlich beglaubigt werden müssen, vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.
3 Lautet das Selektionsergebnis «frei», so gelten die Waren als freigegeben und können sofort abtransportiert werden.
4 Sind für Waren mit dem Selektionsergebnis «frei» Ursprungsnachweise zu beglaubigen, so muss die anmeldepflichtige Person diese der Zollstelle vor dem Abtransport der Waren vorlegen. Die Zollstelle kann weitere Begleitdokumente verlangen.
Art. 18 Kennzeichnung der Begleitdokumente
(Art. 25 Abs. 1 und 28 Abs. 2 ZG) Die anmeldepflichtige Person muss die Begleitdokumente so kennzeichnen, dass diese eindeutig der entsprechenden Zollanmeldung zugeordnet werden können.
25 Art. 19 Fristen zur Vorlage der Dokumente bei der Einfuhr (Art. 25 Abs. 1 und 35 Abs. 1 ZG)
1 Erfolgt die Zollanmeldung vor der Gestellung der Ware, so muss die anmeldepflichtige Person die Dokumente (Art. 17) nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses der Zollstelle vorlegen:
- a. bei Selektionsergebnis «gesperrt»: spätestens zwei Schalteröffnungsstunden nach der Gestellung;
- b. bei Selektionsergebnis «frei»: spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt.
2 Erfolgt die Zollanmeldung nach der Gestellung der Ware, so muss die anmeldepflichtige Person die Dokumente (Art. 17) nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses der Zollstelle vorlegen:
- a. bei Selektionsergebnis «gesperrt»: spätestens zwei Schalteröffnungsstunden nach der Zollanmeldung;
- b. bei Selektionsergebnis «frei»: spätestens am Arbeitstag, der auf die Zollanmeldung folgt.
3 Die Zollstelle kann die Frist entsprechend ihren betrieblichen Verhältnissen ändern.
4 Die Artikel 38–41 bleiben vorbehalten.
26 Art. 19 a Fristen zur Vorlage der Dokumente bei der Ausfuhr (Art. 25 Abs. 1 und 35 Abs. 1 ZG)
1 Beim Selektionsergebnis «gesperrt» muss die anmeldepflichtige Person die Dokumente nach Artikel 17 a der Zollstelle vorlegen:
- a. innerhalb von 2 Schalteröffnungsstunden nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses im System «e-dec»;
- b. innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses im System «NCTS».
2 Die Zollstelle kann die Frist entsprechend ihren betrieblichen Verhältnissen ändern.
3 Die Artikel 38–41 bleiben vorbehalten.
Art. 20 Frist zur erneuten Vorlage einer zurückgewiesenen Zollanmeldung
(Art. 19 Abs. 2 Bst. a, 25 Abs. 1 und 35 Abs. 2 ZG)
1 Hat die Zollstelle in der Zollanmeldung eine Unrichtigkeit oder einen Mangel festgestellt, so kann sie von der anmeldepflichtigen Person verlangen, dass die Zollanmeldung berichtigt oder ergänzt wird.
2 Die anmeldepflichtige Person muss die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung spätestens am zehnten Arbeitstag nach der Zurückweisung erneut vorlegen. In
27 begründeten Fällen kann die Zollstelle diese Frist verlängern.
3 Reicht die anmeldepflichtige Person die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung nicht fristgerecht ein, so kann die Zollstelle die Waren von Amtes wegen veranlagen. Bei der Einfuhr wendet sie dabei den höchsten Zollansatz und die höchsten
28 Bemessungsgrundlagen an, die für die betreffenden Waren anwendbar sind.
29 Art. 20 a Eröffnung der Veranlagungsverfügung (Art. 38 ZG; Art. 92 ZV)
1 Die Veranlagungsverfügung wird auf dem System «e-dec» beziehungsweise dem System «NCTS» aufgeschaltet und gilt ab diesem Zeitpunkt als eröffnet. Sobald die anmeldepflichtige Person die Veranlagungsverfügung herunterlädt, wird dies im betreffenden System festgehalten.
2 Im System «e-dec» wird die Einfuhrveranlagungsverfügung durch die Zollverwaltung auch in Papierform ausgestellt.
3 Im Anwendungsbereich Ausfuhr des Systems «NCTS/Ausfuhr» wird die Veranlagungsverfügung durch die Zollverwaltung in Papierform ausgestellt.
30 Art. 20 b Rückgabe der Veranlagungsverfügung (Art. 174 ZV)
1 Muss eine elektronische Veranlagungsverfügung zurückgegeben werden, so wird die bereits eröffnete Veranlagungsverfügung im System «e-dec» annulliert und entsprechend gekennzeichnet. Die Annullierung wird der anmeldepflichtigen Person mitgeteilt .
2 Wurde die Veranlagungsverfügung in Papierform ausgestellt, so muss die anmeldepflichtige Person diese spätestens am Arbeitstag nach der Annullierung der Zollstelle zurückgeben, die die Ware veranlagt hat.
3. Abschnitt: 31
Elektronische Zollanmeldung über die Internetapplikation «e-dec web»
Art. 20 c Grundsatz
(Art. 28 und 33 ZG) Wer für die Zollanmeldung nicht die Systeme «e-dec» und «NCTS» verwendet, muss für die Zollanmeldung bei der Einund Ausfuhr die Internetapplikation «e-dec web» verwenden.
Art. 20 d Verfahren
(Art. 28 und 33 ZG)
1 Die anmeldepflichtige Person meldet die Waren auf der Internetapplikation «e-dec web» an und druckt die Zollanmeldung aus.
2 Sie legt der Zollstelle die Zollanmeldung, die gestellten Waren und die Begleitpapiere vor.
3 Die Zollstelle prüft die Zollanmeldung summarisch und nimmt sie an. Sie bestätigt die Annahme der Zollanmeldung mit der Internetapplikation «e-dec web».
4 Die Veranlagungsverfügung wird auf der Internetapplikation «e-dec web» aufgeschaltet. Artikel 20 b gilt sinngemäss.
4. Abschnitt: Zollanmeldung in Papierform 32
33 Art. 21 Geltungsbereich (Art. 28 Abs. 1 Bst. b ZG) Die Zollanmeldung in Papierform ist zulässig:
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