Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über den Veredelungsverkehr

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-04-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2, 168 Absatz 3, 170 Absatz 3 und 173 Absatz 3

1 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement in Bezug auf Artikel 3, verordnet:

1. Abschnitt: Verfahrenserleichterungen

Art. 1 Verfahren der aktiven Veredelung

1 Sind die Zollstellen von der Oberzolldirektion (OZD) zur Erteilung der Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr ermächtigt, so gelten die folgenden Verfahrenserleichterungen:

2 Die OZD kann die Verfahrenserleichterungen auch für Bewilligungen vorsehen, die sie selbst erteilt.

Art. 2 Verfahren der passiven Veredelung

1 Sind die Zollstellen von der OZD zur Erteilung der Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr ermächtigt, so gelten die folgenden Verfahrenserleichterungen:

2 Die OZD kann die Verfahrenserleichterungen auch für Bewilligungen vorsehen, die sie selbst erteilt. 2. Abschnitt: Aktiver Veredelungsverkehr nach dem besonderen Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe

Art. 3 Geltungsbereich

1 Der aktive Veredelungsverkehr nach dem besonderen Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe nach Artikel 170 ZV ist beschränkt auf:

2 ; Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986

2 Die Waren nach Absatz 1 Buchstabe a und die Waren nach Absatz 1 Buchstabe b können jeweils unter sich ausgetauscht werden.

Art. 4 Rückerstattungsverfahren

1 Die Waren nach Artikel 3 Absatz 1, die zur aktiven Veredelung eingeführt werden, müssen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Die Zollabgaben werden rückerstattet, wenn Veredelungserzeugnisse, die Waren nach Artikel 3 Absatz 1 enthalten, zum Ausfuhrverfahren angemeldet werden.

2 Die Rückerstattung muss bereits in der Zollanmeldung für die Ausfuhr beantragt werden. Für die Rückerstattung muss zusätzlich ein schriftliches Gesuch innerhalb von dreizehn Monaten nach der ersten Warenausfuhr an die OZD gestellt werden.

3 Das Gesuch muss die Ausfuhren von einem bis zu zwölf Monaten umfassen.

4 Die OZD kann verlangen, dass für die Rückerstattung Veranlagungsverfügungen vorgelegt werden. Die Veranlagungsverfügungen müssen im zeitlichen Zusammenhang mit der Gesuchsperiode ausgestellt worden sein.

Art. 5 Höhe der Rückerstattung

1 Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Ausfuhr gültigen Einfuhrzollansatz für die Waren nach Artikel 3 Absatz 1; die Absätze 2–4 bleiben vorbehalten.

2 Für Waren nach Artikel 3 Absatz 1, die zu einem reduzierten Zollansatz veranlagt wurden, wird der zum Zeitpunkt der Einfuhr geltende reduzierte Ansatz rückerstattet.

3 Für verarbeitete Butter, ausgenommen eingesottene Butter, werden 25.60 Franken je 100 kg Eigenmasse Milchfett rückerstattet.

4 Für verarbeitete Speiseöle und Speisefette, ausgenommen Olivenöl, werden 159.50 Franken je 100 kg Eigenmasse (Basis Raffinat) rückerstattet.

Art. 6 Grundlagen für die Rückerstattung

1 Die Rückerstattung wird nach dem Gewicht der Waren nach Artikel 3 Absatz 1 berechnet, die für die Herstellung der Veredelungserzeugnisse benötigt werden. Diese Mengen werden nach ihrem prozentualen Anteil gemäss Rezeptur für das Veredelungserzeugnis ermittelt.

2 Entstehen bei der Herstellung nachweisbar Verluste durch Verdunstung, so wird die Rückerstattung nach dem prozentualen Anteil der im Veredelungserzeugnis tatsächlich enthaltenen Waren nach Artikel 3 Absatz 1 berechnet.

3 Auf Verlusten bei der Herstellung, die nicht durch Verdunstung entstanden sind, wird keine Rückerstattung gewährt.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

3 Die Verordnung des EFD vom 19. Juni 1995 über die Gewährung von Zollbegünstigungen für landwirtschaftliche Rohstoffe im aktiven Veredlungsverkehr wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 631.01

[^2]: SR 632.10

[^3]: [AS 1995 3206, 2000 2667, 2002 411, 2004 5049, 2005 1043 3553]

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