Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit
1 gestützt auf Artikel 89 Absätze 2 und 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG), verordnet:
Art. 1 Grundsatz
1 Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) erhebt keine Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen im Rahmen ihrer ordentlichen Tätigkeit.
2 Sie erhebt die im Anhang aufgeführten Gebühren für besondere Verfügungen und Dienstleistungen.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-
2 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV).
Art. 3 Nichtbezahlung eines Vorschusses
Wird der Vorschuss oder die Sicherheit, der beziehungsweise die nach Artikel 10
3 AllgGebV zu leisten ist, nicht geleistet, so erbringt die EZV die entsprechende Dienstleistung nicht.
Art. 4 Pauschalgebühr
Die Zollkreisdirektionen können Gebühren für sich wiederholende gleichartige Amtshandlungen im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person pauschal erheben.
Art. 5 Besondere Fälle
Die Zollstellen können die Gebühr im Einverständnis mit der Oberzolldirektion aus wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
4 Die Verordnung vom 22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 631.0
[^2]: SR 172.041.1
[^3]: SR 172.041.1
[^4]: [AS 1984 960, 2003 1126]
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.