Verordnung vom 18. Oktober 2006 über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals
1 gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 , verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Rechtsform und Zweck
1 Die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals (Wohlfahrtskasse) ist ein Spezialfonds des Bundes. Ihr Vermögen stellt zweckgebundenes Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft dar.
2 Zweck der Wohlfahrtskasse ist es, die soziale Lage des Personals der Eidgenössischen Zollverwaltung (Zollverwaltung) und seiner Familien zu verbessern, insbesondere nicht grob verschuldete finanzielle Schwierigkeiten zu lindern.
Art. 2 Finanzielle Leistungen
Die Wohlfahrtskasse erbringt finanzielle Leistungen in Form von:
- a. Darlehen, ausgenommen Hypothekardarlehen;
- b. Ausbildungsbeiträgen für Kinder von Leistungsempfängerinnen und -empfängern;
- c. Krankheitskostenbeiträgen an Leistungsempfängerinnen und -empfänger und ihre Angehörigen;
- d. Beiträgen für weitere von der Kommission (Art. 7 Bst. a) als unterstützungswürdig erachtete Zwecke.
Art. 3 Ferienwohnungen
Die Wohlfahrtskasse verfügt über Ferienwohnungen und stellt diese zu günstigen Bedingungen zur Verfügung.
Art. 4 Leistungsvoraussetzungen
1 Leistungen der Wohlfahrtskasse können auf Gesuch hin erhalten:
- a. Personen, die bei der Zollverwaltung unbefristet und mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 % angestellt sind;
- b. ausnahmsweise auch Personen, die befristet oder mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 % angestellt sind;
- c. Pensionierte sowie Witwen, Witwer und Waisen, sofern die Verhältnisse es rechtfertigen.
2 Finanzielle Leistungen werden nur an Personen ausgerichtet, die:
- a. andere gesetzliche oder vertragliche Leistungen nicht oder nicht in ausreichendem Umfang in Anspruch nehmen können; und
- b. kooperationsbereit sind und in eine vorausgehende Beratung einwilligen.
Art. 5 Grundsätze der Leistungserbringung
1 Die Wohlfahrtskasse richtet ihre Leistungen nach sozialen Gesichtspunkten aus und achtet auf wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz.
2 Auf Leistungen der Wohlfahrtskasse besteht kein Rechtsanspruch.
Art. 6 Herkunft der Mittel und Rechnungsführung
1 Die Wohlfahrtskasse finanziert:
- a. ihre finanziellen Leistungen aus den allgemeinen Bundesmitteln, aus Spenden und Vergabungen sowie aus dem Vermögen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a;
- b. ihre Ferienwohnungen aus den Mieteinnahmen, aus Spenden und Vergabungen sowie aus dem Vermögen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b.
2 Sie führt über ihre finanziellen Leistungen und ihre Ferienwohnungen getrennte Rechnungen. Diese bestehen aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Inventar.
2. Abschnitt: Organe und Verfahren
Art. 7 Organe
Organe der Wohlfahrtskasse sind:
- a. die Kommission;
- b. das Sekretariat.
Art. 8 Kommission
1 Die Kommission besteht aus:
- a. der Präsidentin oder dem Präsidenten;
- b. vier Mitgliedern;
- c. vier Ersatzmitgliedern.
2 Präsidentin oder Präsident ist die Oberzolldirektorin oder der Oberzolldirektor. Sie oder er ernennt zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder und bezeichnet eines der beiden Mitglieder als Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten.
3 Die Gewerkschaft des Zollund Grenzwachtpersonals bestimmt zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder.
4 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren bestimmt. Die Amtszeit ist auf zwölf Jahre beschränkt.
Art. 9 Aufgaben der Kommission
1 Die Kommission:
- a. erledigt alle Geschäfte, die sie nicht an das Sekretariat delegiert hat;
- b. entscheidet über die Verwendung der Mittel, soweit sie diese Kompetenz nicht an das Sekretariat delegiert hat;
- c. erlässt eine Geschäftsordnung und weitere Ausführungsbestimmungen;
- d. erstellt das Budget, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung.
2 Die Entscheide der Kommission sind endgültig.
3 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können verlangen, dass ihr Gesuch der Kommission zum Entscheid unterbreitet wird, wenn das Sekretariat dem Gesuch nicht oder nur teilweise entsprochen hat.
4 Geschäftsordnung, Geschäftsbericht und Jahresrechnung bedürfen der Genehmigung durch das Eidgenössische Finanzdepartement (Departement).
Art. 10 Aufgaben des Sekretariats
Das Sekretariat führt die Geschäfte der Wohlfahrtskasse im Auftrag der Kommission und nach deren Geschäftsordnung.
Art. 11 Personalund Verwaltungskosten
1 Die Oberzolldirektion stellt das für die Verwaltung der Wohlfahrtskasse erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung.
2 Sie trägt auch die übrigen Verwaltungskosten, mit Ausnahme derjenigen für die Ferienwohnungen.
Art. 12 Vermögensverwaltung
1 Das Barvermögen der Wohlfahrtskasse wird von der Eidgenössischen Finanzverwaltung separat verwaltet (Art. 52 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Okt.
2 2005 ).
2 Die Verzinsung des Barvermögens der Wohlfahrtskasse richtet sich nach Arti-
3 kel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 .
3 Verkauft der Bund Häuser oder Wohnungen, die er der Wohlfahrtskasse vermietet hat, so schreibt er ihr einen angemessenen Teil der Kosten für Grossunterhalt und Ausbau gut, welche sie anstelle des Bundes aufgewendet hat.
Art. 13 Revisionsstelle
1 Als Revisionsstelle amtet das Finanzinspektorat der Zollverwaltung.
2 Die Revisionsstelle:
- a. prüft, ob Buchführung und Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften, der Geschäftsordnung der Wohlfahrtskasse und den weiteren Ausführungsbestimmungen entsprechen;
- b. kann Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen nehmen und bei den Organen der Wohlfahrtskasse mündliche und schriftliche Auskünfte einholen;
- c. erstattet der Kommission und dem Departement über die Ergebnisse der Prüfung nach Buchstabe a Bericht.
3 Die Finanzaufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle bleibt vorbehalten.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Übertragung des Barvermögens
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Barvermögen der Wohlfahrtskasse hälftig aufgeteilt auf ein Vermögen für:
- a. die Leistungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a;
- b. die Leistungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b.
2 Die Eröffnungsbilanz wird dem Departement zur Genehmigung vorgelegt.
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
4 Die Verordnung vom 1. Juli 1992 über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals wird aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 631.0
[^2]: SR 611.0
[^3]: SR 611.01
[^4]: [AS 1992 1330]
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