Verordnung vom 18. Oktober 2006 über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-10-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 , verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Rechtsform und Zweck

1 Die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals (Wohlfahrtskasse) ist ein Spezialfonds des Bundes. Ihr Vermögen stellt zweckgebundenes Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft dar.

2 Zweck der Wohlfahrtskasse ist es, die soziale Lage des Personals der Eidgenössischen Zollverwaltung (Zollverwaltung) und seiner Familien zu verbessern, insbesondere nicht grob verschuldete finanzielle Schwierigkeiten zu lindern.

Art. 2 Finanzielle Leistungen

Die Wohlfahrtskasse erbringt finanzielle Leistungen in Form von:

Art. 3 Ferienwohnungen

Die Wohlfahrtskasse verfügt über Ferienwohnungen und stellt diese zu günstigen Bedingungen zur Verfügung.

Art. 4 Leistungsvoraussetzungen

1 Leistungen der Wohlfahrtskasse können auf Gesuch hin erhalten:

2 Finanzielle Leistungen werden nur an Personen ausgerichtet, die:

Art. 5 Grundsätze der Leistungserbringung

1 Die Wohlfahrtskasse richtet ihre Leistungen nach sozialen Gesichtspunkten aus und achtet auf wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz.

2 Auf Leistungen der Wohlfahrtskasse besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 6 Herkunft der Mittel und Rechnungsführung

1 Die Wohlfahrtskasse finanziert:

2 Sie führt über ihre finanziellen Leistungen und ihre Ferienwohnungen getrennte Rechnungen. Diese bestehen aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Inventar.

2. Abschnitt: Organe und Verfahren

Art. 7 Organe

Organe der Wohlfahrtskasse sind:

Art. 8 Kommission

1 Die Kommission besteht aus:

2 Präsidentin oder Präsident ist die Oberzolldirektorin oder der Oberzolldirektor. Sie oder er ernennt zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder und bezeichnet eines der beiden Mitglieder als Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten.

3 Die Gewerkschaft des Zollund Grenzwachtpersonals bestimmt zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder.

4 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren bestimmt. Die Amtszeit ist auf zwölf Jahre beschränkt.

Art. 9 Aufgaben der Kommission

1 Die Kommission:

2 Die Entscheide der Kommission sind endgültig.

3 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können verlangen, dass ihr Gesuch der Kommission zum Entscheid unterbreitet wird, wenn das Sekretariat dem Gesuch nicht oder nur teilweise entsprochen hat.

4 Geschäftsordnung, Geschäftsbericht und Jahresrechnung bedürfen der Genehmigung durch das Eidgenössische Finanzdepartement (Departement).

Art. 10 Aufgaben des Sekretariats

Das Sekretariat führt die Geschäfte der Wohlfahrtskasse im Auftrag der Kommission und nach deren Geschäftsordnung.

Art. 11 Personalund Verwaltungskosten

1 Die Oberzolldirektion stellt das für die Verwaltung der Wohlfahrtskasse erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung.

2 Sie trägt auch die übrigen Verwaltungskosten, mit Ausnahme derjenigen für die Ferienwohnungen.

Art. 12 Vermögensverwaltung

1 Das Barvermögen der Wohlfahrtskasse wird von der Eidgenössischen Finanzverwaltung separat verwaltet (Art. 52 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Okt.

2 2005 ).

2 Die Verzinsung des Barvermögens der Wohlfahrtskasse richtet sich nach Arti-

3 kel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 .

3 Verkauft der Bund Häuser oder Wohnungen, die er der Wohlfahrtskasse vermietet hat, so schreibt er ihr einen angemessenen Teil der Kosten für Grossunterhalt und Ausbau gut, welche sie anstelle des Bundes aufgewendet hat.

Art. 13 Revisionsstelle

1 Als Revisionsstelle amtet das Finanzinspektorat der Zollverwaltung.

2 Die Revisionsstelle:

3 Die Finanzaufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle bleibt vorbehalten.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Übertragung des Barvermögens

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Barvermögen der Wohlfahrtskasse hälftig aufgeteilt auf ein Vermögen für:

2 Die Eröffnungsbilanz wird dem Departement zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

4 Die Verordnung vom 1. Juli 1992 über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals wird aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 631.0

[^2]: SR 611.0

[^3]: SR 611.01

[^4]: [AS 1992 1330]

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