Verordnung vom 4. April 2007 über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
1 gestützt auf Artikel 108 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungsund anderen Überwachungsgeräten (Geräte) durch die Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung).
Art. 2 Zulässige Geräte
1 Die Zollverwaltung kann Geräte einsetzen, die:
- a. visuelle Signale aufnehmen und aufzeichnen (Fotokameras, Videogeräte, Wärmebildgeräte, Infrarotgeräte oder Bewegungsmelder);
- b. akustische Signale aufnehmen und aufzeichnen (Tonbildgeräte oder Geräuschmelder);
- c. Fahrzeuge und Gegenstände lokalisieren und den jeweiligen Standort aufzeichnen (Funkpeilung, Ortung oder GPS-Ortung).
2 Die Geräte dürfen miteinander kombiniert eingesetzt werden.
Art. 3 Einsatzart
1 Die Geräte können fest installiert oder mobil sein.
2 Sie können auch von Strassenfahrzeugen, Schiffen, Luftfahrzeugen oder Drohnen aus eingesetzt werden.
Art. 4 Einsatzbereich
1 Die Geräte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–c dürfen eingesetzt werden:
- a. damit unerlaubte Grenzübertritte von Personen oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig erkannt werden können (Art. 108 Abs. 1 Bst. a ZG): im Zollgebiet sowie in den Zollausschlussgebieten;
- b. zur Fahndung nach Personen, Fahrzeugen und Gegenständen (Art. 108 Abs. 1 Bst. b ZG): im Zollgebiet sowie in den Zollausschlussgebieten.
2 Die Geräte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b dürfen eingesetzt werden:
- a. zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen (Art. 108 Abs. 1 Bst. b ZG): in diesen Räumen und an deren Einund Ausgang;
- b. zur Überwachung von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen (Art. 108 Abs. 1 Bst. b ZG): in diesen Räumen;
- c. zur Überwachung von Zollfreilagern (Art. 108 Abs. 1 Bst. b ZG): an den Zugängen zu den Zollfreilagern.
3 Geräte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dürfen von Drohnen aus ausschliesslich im grenznahen Gebiet und nur für Zwecke nach Absatz 1 Buchstabe a eingesetzt werden. Als grenznahes Gebiet gilt ein Geländestreifen von 25 km Breite entlang der Zollgrenze.
Art. 5 Grundsätze für den Einsatz
1 Die Einsätze von mobilen Geräten sind im Einzelfall zeitlich zu beschränken.
2 Auf den Einsatz von Geräten ist durch geeignete Massnahmen hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn dieser den Zweck des Einsatzes gefährden würde.
Art. 6 Zuständigkeit für den Einsatz
Die Zollkreisdirektorinnen oder -direktoren und die Chefin oder der Chef des Grenzwachtkorps entscheiden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich:
- a. über den Einsatz der Geräte;
- b. über die Art der einzusetzenden Geräte.
Art. 7 Aufbewahrung von Aufzeichnungen
1 Die Aufzeichnungen dürfen während eines Monats aufbewahrt werden. Nach
2 diesem Zeitpunkt sind sie zu vernichten.
2 Soweit abzuklären ist, ob ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Zollwiderhandlungen eröffnet wird oder ob die Aufzeichnungen herauszugeben sind, können die Aufzeichnungen über die Frist nach Absatz 1 hinaus aufbewahrt werden.
Art. 8 Herausgabe von Aufzeichnungen
1 Die Zollverwaltung darf im Einzelfall Aufzeichnungen herausgeben:
- a. bei unerlaubten Grenzübertritten von Personen: den zuständigen Bundesbehörden sowie den für die Strafverfolgung zuständigen kantonalen Behörden;
- b. bei Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr und bei der Überwachung von Zollfreilagern: den für den Vollzug der jeweiligen nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Verwaltungsbehörden sowie den für die Strafverfolgung zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörden;
- c. bei Fahndungen nach Personen, Fahrzeugen und Gegenständen: den zuständigen eidgenössischen und kantonalen Behörden sowie den für die Strafverfolgung zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörden;
- d. bei der Überwachung von Räumen mit Wertsachen: den zuständigen Bundesbehörden sowie den für die Strafverfolgung zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörden;
- e. bei der Überwachung von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen: den zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Gerichtsund Verwaltungsbehörden zur Beurteilung von Ansprüchen nach
3 dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 sowie zur Abwehr von Verfahren gegen das Personal der Zollverwaltung.
2 Sie kann Informationen aufgrund des Einsatzes der Geräte sowie Aufzeichnungen zur Aufklärung von Verbrechen und Vergehen den zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Strafverfolgungsbehörden bekanntbzw. herausgeben (Art. 112 und 114 ZG).
Art. 9 Zuständigkeit zur Herausgabe von Aufzeichnungen
1 Über die Herausgabe von Aufzeichnungen an eidgenössische oder kantonale Behörden entscheiden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich:
- a. die Oberzolldirektion;
- b. die Zollkreisdirektionen;
- c. die Kommandos der Grenzwachtregionen.
2 Über die Herausgabe an ausländische Behörden (Art. 113 ZG) entscheidet die Oberzolldirektion.
4 Art. 9 a Einsatz fest installierter Geräte durch die Polizeibehörden
1 Fest installierte Geräte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dürfen durch die zuständigen Polizeibehörden im Territorium des jeweiligen Kantons eingesetzt werden.
2 Die Datenbearbeitung richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Datenschutzrecht. Die Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten richten sich nach Artikel 7.
Art. 10 Rechte der betroffenen Personen
1 Die Rechte der von Aufzeichnungen betroffenen Personen, insbesondere das Auskunftsund Vernichtungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom
5 6 19. Juni 1992 über den Datenschutz und seinen Ausführungsbestimmungen.
2 Entsprechende Gesuche sind an die Oberzolldirektion zu richten.
Art. 11 Sicherheitsmassnahmen
Aufzeichnungen sind sicher aufzubewahren und gegen missbräuchliche Verwendung oder Zerstörung sowie gegen Entwendung zu schützen.
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
7 Die Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Geländeüberwachung mit Videogeräten wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 631.0
[^2]: Fassung gemäss Art. 16 der Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4891). geräten durch die Eidgenössische Zollverwaltung. V
[^3]: SR 170.32
[^4]: Eingefügt durch Art. 16 der Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4891).
[^5]: SR 235.1
[^6]: Fassung gemäss Art. 16 der Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4891).
[^7]: [AS 1994 2471, 2005 1101]
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