Verordnung vom 4. April 2007 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV)
gestützt auf Artikel 52 Absatz 2 Ziffer 2 des Rohrleitungsgesetzes vom
1 (RLG), 4. Oktober 1963 verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Projektierung, Bau, Betrieb und Unterhalt der dem RLG unterstehenden Rohrleitungsanlagen.
2 Für Gasleitungen, die für einen maximalen Betriebsdruck bis 0,5 MPa (5 bar) erstellt werden, gelten nur die Artikel 2 und 3 Absätze 1 und 2 Buchstaben b–e.
Art. 2 Begriffe
1 Ölleitungen sind Rohrleitungsanlagen für den Transport flüssiger Brennoder Treibstoffe.
2 Gasleitungen sind Rohrleitungsanlagen für den Transport gasförmiger Brennoder Treibstoffe.
3 Für Rohrleitungen, die dem Transport von Stoffen dienen, welche sowohl flüssig als auch gasförmig sein können, legt die technische Aufsichtsbehörde die Kategorie fest.
4 Nebenanlagen sind Installationen und Gebäude, welche dem Betrieb der Rohrleitung dienen. Die technische Aufsichtsbehörde legt im Einzelnen fest, welche Einrichtungen als Nebenanlagen gelten.
5 Alle Druckangaben sind als Überdruck zu verstehen.
6 Alle Distanzangaben bezeichnen die kürzeste Entfernung zwischen dem äussersten Rand eines Objektes und der Rohraussenseite (lichte Weite).
7 Sicherheit bedeutet den Schutz der Rohrleitung vor innerer und äusserer Beschädigung, soweit der Begriff in einem besonderen Zusammenhang nicht anders definiert wird.
Art. 3 Regeln der Technik
1 Die Rohrleitungsanlagen sind nach den Regeln der Technik von fachkundigen Personen zu projektieren, zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten.
2 Als Regeln der Technik gelten namentlich:
- a. die Richtlinie des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorates (ERI) für Planung, Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen über 5 bar;
- b. die Richtlinie C1 der Schweizerischen Gesellschaft für Korrosionsschutz (SGK) für Projektierung, Ausführung und Betrieb des kathodischen Korrosionsschutzes von Rohrleitungen;
- c. die Richtlinie C3 der SGK zum Schutz gegen Korrosion durch Streuströme von Gleichstromanlagen;
- d. die technischen Weisungen des Eidgenössischen Starkstrominspektorates für Schutzmassnahmen gegen gefährdende Wirkungen des elektrischen Stromes an Rohrleitungsanlagen;
- e. die Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gasund Wasserfaches, insbesondere die Richtlinien: – G1 Gasleitsätze – G2 Gasleitungen – G3 Gasheizungen – G7 Gasdruckregelanlagen – G11 Odorierung.
Art. 4 Berücksichtigung anderer Interessen
Bei der Plangenehmigung (Art. 2 RLG) ist auf andere gesetzlich geschützte Interessen Rücksicht zu nehmen, insbesondere auf die Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes.
Art. 5 Aufsicht
1 Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Energie (BFE).
2 Die technische Aufsicht obliegt dem ERI.
3 Bei Rohrleitungen, welche von den Kantonen bewilligt werden, bestimmen die Kantone die für die Aufsicht zuständigen Behörden.
Art. 6 Abweichungen
1 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall zum Schutz von Personen und Sachen zusätzliche Massnahmen anordnen, die über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen.
2 Sie kann ausnahmsweise Erleichterungen gegenüber den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn die örtlichen Umstände oder neue technische Erkenntnisse dies erlauben und die Sicherheit gewährleistet bleibt.
Art. 7 Betriebsreglement
Die Betreiber von Rohrleitungsanlagen (Betreiber) müssen in einem Betriebsreglement die für die Sicherheit der Rohrleitung und ihres Betriebes notwendigen Ein-
2 zelheiten nach Artikel 22 der Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2000 regeln.
2. Abschnitt: Trassee
Art. 8 Bauzonen
1 Rohrleitungen dürfen nicht durch Bauzonen geführt werden.
2 Ausgenommen sind Rohrleitungen für die Versorgung solcher Gebiete; ihr maximal zulässiger Betriebsdruck darf jedoch in der Regel nicht mehr als 2,5 MPa (25 bar) betragen.
Art. 9 Trassee der Rohrleitung
1 Geologisch unstabile Gebiete, Bereiche von Sprengobjekten und andere Gebiete mit besonderen Gefahren (lokale Gefahrenkarten) sind nach Möglichkeit zu umfahren.
2 Bereits vorhandene oder geplante andere Leitungen oder Infrastrukturanlagen sind mit deren Betreibern und den zuständigen Behörden zu erheben und bei der Projektierung zu berücksichtigen.
3 Kreuzungen mit anderen Leitungen oder Infrastrukturanlagen sind möglichst rechtwinklig auszuführen.
3. Abschnitt: Sicherheitsabstände
Art. 10 Sicherheitsabstände im Allgemeinen
1 Zwischen der Rohrleitungsanlage und anderen Anlagen sind die für den sicheren Bau und Betrieb der Rohrleitungsanlage und den Schutz der anderen Anlagen nötigen Abstände einzuhalten.
2 Zwischen der Rohrleitungsanlage und Fundamenten oder stammbildenden Pflanzen muss ein Mindestabstand von 2 m eingehalten werden.
Art. 11 Sicherheitsabstände zu anderen Leitungen
1 Bei Parallelführung zu erdverlegten Leitungen in einem Abstand bis zu 10 m ist der Abstand je nach Art und Durchmesser der Leitungen, Bauablauf und Bauverfahren im Einvernehmen mit dem ERI festzulegen.
2 Bei Kreuzungen mit anderen Leitungen ist ein vertikaler Mindestabstand von 30 cm einzuhalten. Die Rohrleitung soll in der Regel die anderen Leitungen unterqueren.
3 Für elektrische Anlagen gelten die Abstände nach Anhang.
Art. 12 Sicherheitsabstände zu Gebäuden und zu Orten
mit häufigen Menschenansammlungen
1 Zu Gebäuden und zu Orten mit häufigen Menschenansammlungen sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:
- a. zu Gebäuden ohne Personenbelegung: 2 m;
- b. zu Gebäuden mit Personenbelegung: 10 m;
- c. zu Orten mit häufigen Menschenansammlungen: 10 m.
2 Bei Gasleitungen mit einem Betriebsdruck bis 2,5 MPa (25 bar) muss zu Gebäuden mit Personenbelegung ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m eingehalten werden.
Art. 13 Sicherheitsabstände zu Strassen
Bei Parallelführung zu Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen ist ein Abstand von mindestens 5 m, bei Parallelführung zu anderen Strassen mit Hartbelag ein Abstand von mindestens 2 m zum Rand des Hartbelags einzuhalten.
Art. 14 Sicherheitsabstände zu Eisenbahnen
1 Bei Parallelführung zu Eisenbahnen ist ein Abstand von mindestens 10 m zur nächsten Schiene einzuhalten. Zusätzlich ist zum Böschungsfuss bei Dämmen oder zur Böschungskrone bei Einschnitten ein Abstand von 2 m einzuhalten.
2 Bei Kreuzungen ist zwischen Rohrleitung bzw. Mantelrohr und Oberkante der Schwelle ein vertikaler Abstand von mindestens 2 m einzuhalten.
Art. 15 Abstände zu Fliessgewässern
Rohrleitungsanlagen dürfen bei Parallelführung zu Fliessgewässern den Raumbedarf
3 nach Artikel 21 der Wasserbauverordnung vom 2. November 1994 nicht tangieren, der für den Schutz vor Hochwasser und die Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers notwendig ist.
Art. 16 Schutzbereiche um Nebenanlagen
1 Um Nebenanlagen, die flüssige oder gasförmige Brennoder Treibstoffe führen, sind Schutzbereiche einzurichten und freizuhalten.
2 Die Schutzbereiche müssen von den Betreibern oder den Interventionsund Rettungsdiensten auf einfache Weise abgesperrt werden können.
3 Die Schutzbereiche betragen mindestens:
- a.[^50] m (Radius) bei Pumpund Kompressorenstationen, deren technische Ein-
3 richtungen in Räumen mit explosionsgefährdeten Zonen von mehr als 50 m Rauminhalt untergebracht sind;
- b.[^30] m (Radius) bei anderen Nebenanlagen sowie bei Portalen und Fenstern von begehbaren Rohrleitungsstollen.
4 Für Nebenanlagen, die für eine Stundenmenge von höchstens 2000 Normalkubikmetern ausgelegt sind und deren technische Einrichtungen in Räumen mit explosi-
3 onsgefährdeten Zonen von weniger als 50 m Rauminhalt untergebracht sind, und für einzelne Streckenschieber gelten die gleichen Sicherheitsabstände wie für Leitungen.
4. Abschnitt: Rohrleitungen
Art. 17 Werkstoffe und Herstellungsverfahren
1 Werkstoffe für Rohrleitungsteile (Rohre, Formstücke, Armaturen usw.) müssen für die vorgesehene Verwendung hinsichtlich Festigkeit, Alterungsund Korrosionsbeständigkeit, Feuersicherheit und Verbindungsfähigkeit geeignet sein. Sie dürfen nicht zu Sprödbruch neigen.
2 Für die Herstellung der Anlageteile sind genormte Rohrleitungsstähle zu verwenden. Andere Werkstoffe, zum Beispiel Kunststoffe oder nicht genormte Stähle, dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung für die vorgesehene Verwendung nachgewiesen wird.
3 Die Wahl des Werkstoffes und seine zulässigen chemischen und mechanisch-technologischen Eigenschaften sowie die Herstellungsart der aus diesem Werkstoff anzufertigenden Rohrleitungsteile sind mit dem ERI abzusprechen.
Art. 18 Dimensionierung
1 Die Berechnung der Wanddicke von Rohrleitungsteilen hat unter Berücksichtigung der inneren und der äusseren Kräfte zu erfolgen.
2 Für die Ermittlung der äusseren Kräfte sind insbesondere an kritischen Stellen die mechanischen Einflüsse des Bodens auf die Rohrleitung sowie mögliche Temperaturschwankungen zu berücksichtigen.
3 Zur Ermittlung des maximalen Betriebsdruckes sind sämtliche in der Praxis möglichen statischen und dynamischen Betriebszustände unter Berücksichtigung der besonderen Eigenschaften des beförderten Gutes zu berechnen. Bei Ölleitungen sind die Druckverhältnisse der möglichen stationären und instationären Betriebszustände in Druckprofilen darzustellen.
4 Die Rohrleitung und ihre Nebenanlagen sind im Einvernehmen mit dem ERI zu dimensionieren und zu berechnen.
Art. 19 Werkprüfung
1 Die Rohrleitungsteile sowie die Rohrumhüllung sind im Herstellerwerk daraufhin zu prüfen, ob sie den gestellten Anforderungen entsprechen.
2 Art, Umfang und Verfahren der Werkprüfungen sind mit dem ERI abzusprechen.
3 Über die Durchführung der Prüfungen und ihre Ergebnisse sind dem ERI Prüfzeugnisse vorzulegen.
5. Abschnitt: Schutzund Sicherungsmassnahmen
Art. 20 Korrosionsschutz
1 Die Rohrleitung ist gegen Korrosionseinflüsse aller Art zu schützen.
2 Bei erdverlegten Rohrleitungen besteht der Schutz gegen die Korrosion von aussen her aus einer elektrisch isolierenden, dauernd haftenden Rohrumhüllung sowie aus einer kathodischen Schutzanlage.
3 Die Korrosion von innen her ist durch geeignete Massnahmen zu überwachen und nach Möglichkeit zu verhindern.
4 Die Materialien und Einrichtungen, die für den Korrosionsschutz vorgesehen sind, sowie die jeweiligen Applikationsverfahren sind im Einvernehmen mit dem ERI zu bestimmen. Folgende Eigenschaften sind nachzuweisen:
- a. Eignung der Materialien, Einrichtungen und Applikationsverfahren für den vorgesehenen Zweck;
- b. Betriebssicherheit der Korrosionsschutzeinrichtungen;
- c. Umweltverträglichkeit der Materialien und Einrichtungen.
Art. 21 Kathodische Schutzanlage
1 Die Rohrleitung ist, sofern keine zwingenden Gründe entgegenstehen, auf ihrer ganzen Ausdehnung als elektrisch ununterbrochener Leiter auszuführen. Sie ist durch Isolierstücke von den Nebenanlagen, die an die Leitung anschliessen, zu trennen.
2 Bei der Wahl des Standortes von Anodenanlagen sind die Sicherheitsabstände zu Erdungseinrichtungen von Starkstromanlagen einzuhalten. Die Anodenstandorte sind so zu wählen, dass andere erdverlegte Leitungen nicht unzulässig beeinflusst werden.
Art. 22 Erdung und Blitzschutz von Nebenanlagen
Die isolierten und mit der Rohrleitungsanlage elektrisch nicht verbundenen Nebenanlagen sind zu erden und mit einer Blitzschutzanlage zu versehen.
Art. 23 Schutz vor mechanischer Einwirkung
1 Die Rohrleitungsanlage ist gegen besondere Gefahren wie Vibrationen, Erdbeben oder Steinschlag zu schützen.
2 In Gebieten mit Senkungsoder Rutschgefahr sind bauliche Schutzmassnahmen zu treffen.
3 Nebenanlagen und oberirdisch verlegte Rohrleitungen sind gegen Beschädigungen, insbesondere durch aufprallende Fahrzeuge oder umstürzende Bäume, zu schützen.
4 Bei Kreuzungen von Rohrleitungen mit Wegen und Strassen ist die Rohrleitung durch spezielle Massnahmen wie eine Schutzplatte, ein Mantelrohr oder Tieferlegung zu schützen.
Art. 24 Schutz vor Deformationen
Oberirdisch verlegte Rohrleitungen sind durch geeignete Massnahmen gegen unzulässige Deformationen und Spannungen zu schützen.
Art. 25 Überdrucksicherung
Pumpund Kompressorenstationen sind mit Sicherheitseinrichtungen gegen unzulässigen Überdruck auszurüsten.
Art. 26 Systeme mit verschiedenen Drücken
1 Anlagen mit verschiedenen zulässigen Drücken müssen über Sicherheitseinrichtungen verfügen, welche das Überschreiten des jeweils maximalen zulässigen Drucks wirksam verhindern.
2 Druckreduktionen dürfen nicht zu Vereisung von Armaturen oder Rohrleitungsteilen führen.
Art. 27 Brandund Explosionsschutz
1 Gebäude für Nebenanlagen sind aus nicht brennbarem Material zu erstellen. Sie müssen ausreichend belüftet werden und Feuerlöscheinrichtungen aufweisen. Zusätzlich sind Massnahmen zur Druckentlastung zu treffen.
2 Bei Nebenanlagen sind die notwendigen Fluchtwege vorzusehen.
3 Die Nebenanlagen müssen für Feuerwehrfahrzeuge auf befestigten Wegen oder Strassen leicht erreichbar sein.
4 In den explosionsgefährdeten Zonen sind wirksame Zündquellen zu vermeiden oder Schutzmassnahmen zu treffen, die eine Zündgefahr ausschliessen. Die elektrischen Anlagen müssen explosionsgeschützt ausgeführt werden und die elektrischen Betriebsmittel müssen mindestens der Gerätekategorie entsprechen, welche für die Verwendung in der jeweiligen Zone vorgeschrieben ist. Die Zonen sind im Einvernehmen mit dem ERI festzulegen.
Art. 28 Sicherung der Nebenanlagen
Oberirdische Nebenanlagen sind gegen unbefugtes Eindringen und gegen unbefugte Eingriffe von aussen zu sichern und mit Warntafeln zu versehen. Die Anlagen sind zu umzäunen.
Art. 29 Rückhaltemassnahmen bei Ölleitungen
Die Aufsichtsbehörde kann für Ölleitungen zusätzliche Schutzmassnahmen verlangen, die verhindern, dass das Transportgut in die Umgebung gelangt.
Art. 30 Rückhaltebecken bei Nebenanlagen von Ölleitungen
1 Nebenanlagen von Ölleitungen einschliesslich Absperrorganen und Molchschleusen sind in richtig dimensionierten, dichten, standfesten, ölund witterungsbeständigen Rückhaltebecken aufzustellen.
2 Nicht überdachte Becken sind mit einer nicht automatisch arbeitenden Entwässerungseinrichtung über den Rand der Becken zu versehen.
3 Die Rückhaltebecken sind nach den Vorschriften über die Zuleitung von Abwässern in Gewässer zu entwässern.
Art. 31 Zusammentreffen mit anderen Anlagen
Bei Kreuzungen oder einem sonstigen Zusammentreffen mit anderen Anlagen wie Eisenbahnen, Strassen, anderen Rohrleitungen, Kanalisationen, Kabeln oder Freileitungen sind an der Rohrleitungsanlage bzw. an den anderen Anlagen die nötigen Schutzvorkehren zu treffen.
6. Abschnitt: Absperrorgane und Entlastungselemente
Art. 32 Absperrorgane
1 Rohrleitungsanlagen müssen mit Absperrorganen ausgerüstet sein, welche die Abtrennung einzelner Leitungsabschnitte oder Nebenanlagen in kürzester Frist ermöglichen.
2 Absperrorgane sind vorzusehen:
- a. am Anfang von Zweigleitungen und in der Regel in der Hauptleitung unmittelbar vor und nach den Abzweigungen;
- b. in einer Entfernung von 10 bis 100 m vor und nach Nebenanlagen, die der Erhöhung oder Reduzierung des Druckes sowie der Messung des Gasflusses dienen;
- c. als motorisierte Streckenschieber in Abständen von höchstens 20 km, abhängig vom Volumen und den örtlichen Verhältnissen;
- d. bei permanenten Sprengobjekten.
3 Die Antriebe der Absperrorgane müssen jederzeit leicht zugänglich sein und über Grund betätigt werden können. Die für die Sicherheit wichtigen Absperrorgane müssen zusätzlich mit Motorantrieb ausgerüstet sein.
4 In Ölleitungen sind zum Schutz von nutzbaren Grundwasservorkommen entsprechend der Topografie zusätzliche Absperrorgane einzubauen.
Art. 33 Ausbläser und Entleerungsanschlüsse
An geeigneten Stellen sind Ausbläser bzw. Entleerungsanschlüsse vorzusehen, damit die zwischen den Absperrorganen liegenden Leitungsabschnitte gefahrlos druckentlastet bzw. entleert werden können.
7. Abschnitt: Überwachungsmassnahmen
Art. 34 Überwachungseinrichtungen
1 Nebenanlagen mit für den Betrieb wichtigen technischen Einrichtungen wie Kompressoren, Pumpen oder Druckreglern sind mit registrierenden Messgeräten, Alarmeinrichtungen und Steuereinrichtungen zu versehen.
2 Die Überwachungseinrichtungen sind, soweit betrieblich zulässig, derart zu automatisieren, dass bei ausserordentlichen Druckveränderungen, Förderverlusten oder anderen Betriebsstörungen der Betreiber alarmiert wird und die Anlage in einen möglichst sicheren Zustand gebracht wird.
Art. 35 Fernmeldeanlage
Messwerte und Alarme von unbemannten Nebenanlagen mit Überwachungseinrichtungen sind über eine Fernmeldeanlage an eine bemannte Leitstelle zu übertragen.
Art. 36 Fernsteuerungsanlage
1 Wichtige technische Einrichtungen von unbemannten Nebenanlagen wie Kompressoren, Pumpen oder motorangetriebene Absperrorgane müssen ferngesteuert werden können.
2 Die Fernsteuerungseinrichtungen sind gegen Fehlbedienung abzusichern.
Art. 37 Betriebssicherheit
1 Die Sicherheits-, Überwachungs-, Fernmeldeund Fernsteuerungseinrichtungen und die daran angeschlossenen technischen Einrichtungen müssen auch bei Unterbruch der externen Energiezufuhr sicher funktionieren.
2 Die Sicherheits-, Überwachungs-, Fernmeldeund Fernsteuerungseinrichtungen müssen so ausgerüstet sein, dass sie ihr Funktionieren selbsttätig überwachen und ihren Status an die Leitstelle übermitteln.
3 Sie sind gegen störende äussere Beeinflussung so abzuschirmen, dass Sicherheit und Steuerbarkeit der Rohrleitungsanlage nicht beeinträchtigt werden.
8. Abschnitt: Bau
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