← Geltender Text · Verlauf

Internationales Übereinkommen von 1992 vom 27. November 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (Fondsübereinkommen von 1992)

Geltender Text a fecha 2006-10-10

1 Übersetzung Internationales Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (Fondsübereinkommen von 1992) (Stand am 10. Oktober 2006) Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: 1. «Haftungsübereinkommen von 1992» bedeutet das Internationale Übereinkom-

3 men von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden . bis . «Fondsübereinkommen von 1971» bedeutet das Internationale Übereinkommen 1 von 1971 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für

4 Ölverschmutzungsschäden . Für die Vertragsparteien des Protokolls von 1976 zu jenem Übereinkommen bezeichnet dieser Ausdruck das Fondsübereinkommen von 1971 in der durch das genannte Protokoll geänderten Fassung. 2. «Schiff», «Person», «Eigentümer», «Öl», «Verschmutzungsschäden», «Schutzmassnahmen», «Ereignis» und «Organisation» haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 des Haftungsübereinkommens von 1992. 3. «Beitragspflichtiges Öl» bedeutet Rohöl und Heizöl entsprechend der Begriffsbestimmung unter den Buchstaben a und b: a) «Rohöl» bedeutet jedes natürlich in der Erde vorkommende flüssige Kohlenwasserstoffgemisch, gleichviel ob es für Beförderungszwecke behandelt worden ist oder nicht. Dazu gehören auch Rohöle, aus denen bestimmte Destillatsteile entfernt worden sind (gelegentlich als leicht destillierte Rohöle bezeichnet) oder denen bestimmte Destillatsteile zugesetzt worden sind (gelegentlich als «versetzte» oder «aufbereitete Rohöle» bezeichnet). b) «Heizöl» bedeutet schwere Destillate oder Rückstände von Rohöl oder Gemische solcher Stoffe, die zur Verwendung als Heizmaterial für die Erzeugung von Wärme oder Energie bestimmt sind und deren Qualität der Spezifikation der «American Society for Testing and Materials» für Nummer vier Heizöl (Bezeichnung D 396-69) entspricht oder schwerer ist als dieses. 4. «Rechnungseinheit» hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel V Absatz 9 des Haftungsübereinkommens von 1992. 5. «Raumgehalt des Schiffes» hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel V Absatz 10 des Haftungsübereinkommens von 1992. 6. «Tonne» bedeutet in Bezug auf Öl eine Tonne nach metrischem System. 7. «Sicherheitsgeber» bedeutet jede Person, die eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit zur Deckung der Haftung eines Eigentümers nach Artikel VII Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 gewährt. 8. «Umschlagplatz» bedeutet jeden Platz für die Lagerung von Öl als Massengut, der geeignet ist, zu Wasser befördertes Öl aufzunehmen, einschliesslich jeder vor der Küste gelegenen und mit einem solchen Platz verbundenen Anlage. 9. Besteht ein Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen, so gilt es als zur Zeit des ersten dieser Vorfälle eingetreten.

Art. 2
1.

Hiermit wird ein «Internationaler Entschädigungsfonds von 1992 für Ölverschmutzungsschäden» genannter und im Folgenden als «Fonds» bezeichneter internationaler Fonds für folgende Zwecke errichtet: a) Entschädigung für Verschmutzungsschäden zu bieten, soweit der durch das Haftungsübereinkommen von 1992 gewährte Schutz nicht ausreicht; b) die hiermit verbundenen Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen. 2. Der Fonds wird in jedem Vertragsstaat als juristische Person anerkannt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates rechtsfähig und bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten dieses Staates parteifähig ist. Jeder Vertragsstaat erkennt den Direktor des Fonds (im folgenden als «Direktor» bezeichnet) als gesetzlichen Vertreter des Fonds an.

Art. 3

Dieses Übereinkommen gilt ausschliesslich für: a) Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind: i) im Hoheitsgebiet einschliesslich des Küstenmeers eines Vertragsstaates, und ii) in der nach Völkerrecht festgelegten ausschliesslichen Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers dieses Staates gelegenen, an diesen angrenzenden Gebiet, das von diesem Staat nach Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus die Breite seines Küstenmeers gemessen wird; b) für Schutzmassnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind. Entschädigung

Art. 4
1.

Um seine Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen zu können, zahlt der Fonds jedem, der Verschmutzungsschäden erlitten hat, eine Entschädigung, wenn der Betreffende nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 nicht voll und angemessen für den Schaden entschädigt werden konnte: a) weil sich aus dem Haftungsübereinkommen von 1992 keine Verpflichtung zur Haftung für den Schaden ergibt; b) weil der nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 haftpflichtige Eigentümer finanziell nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen voll nachzukommen, und eine etwaige finanzielle Sicherheit nach Artikel VII jenes Übereinkommens den Schaden nicht deckt oder nicht ausreicht, um die Entschädigungsansprüche zu befriedigen; ein Eigentümer gilt als finanziell nicht in der Lage, seine Verpflichtungen zu erfüllen, und eine finanzielle Sicherheit gilt als nicht ausreichend, wenn es dem Geschädigten, nachdem er alle zumutbaren Massnahmen im Hinblick auf die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe getroffen hat, nicht möglich war, den vollen ihm nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 zustehenden Entschädigungsbetrag zu erlangen; c) weil der Schaden die Haftung des Eigentümers übersteigt, wie sie durch Artikel V Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder durch eine andere, zum Zeitpunkt des vorliegenden Übereinkommens in Kraft befindliche oder zur Unterzeichnung, zur Ratifikation oder zum Beitritt aufgelegte internationale Übereinkunft beschränkt wird. Angemessene Kosten oder Opfer, die der Eigentümer freiwillig auf sich nimmt, um Verschmutzungsschäden zu verhüten oder einzuschränken, gelten als Verschmutzungsschäden im Sinne dieses Artikels. 2. Der Fonds ist von der Verpflichtung nach Absatz 1 frei: a) wenn er beweist, dass der Verschmutzungsschaden die Folge von Kriegshandlungen, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstand war oder durch Öl verursacht wurde, das aus einem Kriegsschiff oder einem anderen Schiff ausgeflossen ist oder abgelassen wurde, das einem Staat gehört oder von diesem betrieben wird und zur Zeit des Ereignisses ausschliesslich im nichtgewerblichen staatlichen Dienst eingesetzt war; oder b) wenn der Antragsteller nicht beweisen kann, dass der Schaden die Folge eines Ereignisses ist, in das ein oder mehrere Schiffe verwickelt waren.

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Dezember 1995 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 10. Oktober 2005 In Kraft getreten für die Schweiz am 10. Oktober 2006 AS 2007 1913; BBl 1995 IV 241

[^1]: Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2007 1913).

[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 11. Dez. 1995 (AS 1998 1015)

[^3]: SR 0.814.291.2

[^4]: [AS 1998 1046. AS 1999 740]