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Verordnung vom 16. März 2007 über Gebühren für den Bundesvollzug der Transplantationsgesetzgebung (Transplantationsgebührenverordnung)

Geltender Text a fecha 2007-07-01

1 , gestützt auf Artikel 67 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen und Kontrollen (Verwaltungshandlungen) der Bundesvollzugsbehörden im Rahmen der Transplantationsgesetzgebung.

2 Sie gilt nicht für Verwaltungshandlungen:

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-

2 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV).

Art. 3 Gebührenbemessung

1 Die Bundesvollzugsbehörden erheben für ihre Verwaltungshandlungen Gebühren, die sich innerhalb der im Anhang festgelegten Gebührenrahmen nach Zeitaufwand bemessen.

2 Für Verwaltungshandlungen, für die im Anhang keine Ansätze festgelegt sind, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.

3 Der Stundenansatz für die Berechnung des Zeitaufwands richtet sich nach den von der Eidgenössischen Finanzverwaltung ermittelten direkten Personalund Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung.

4 3 Für Verwaltungshandlungen nach Artikel 5 Absatz 3 AllgGebV können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.

Art. 4 Übergangsbestimmung

Die Gebühren für Verwaltungshandlungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, werden nach den Artikeln 35–39 der Verordnung

4 vom 26. Juni 1996 über die Kontrolle von Transplantaten festgelegt.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 810.21

[^2]: SR 172.041.1

[^3]: SR 172.041.1

[^4]: [AS 1996 2309, 1999 1403, 2001 1508 3294 Ziff. II 10, 2002 82. AS 2007 1961 Art. 54]