Verordnung vom 16. März 2007 über Gebühren für den Bundesvollzug der Transplantationsgesetzgebung (Transplantationsgebührenverordnung)
1 , gestützt auf Artikel 67 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen und Kontrollen (Verwaltungshandlungen) der Bundesvollzugsbehörden im Rahmen der Transplantationsgesetzgebung.
2 Sie gilt nicht für Verwaltungshandlungen:
- a. der Zollbehörden;
- b. der Kantone;
- c. des Schweizerischen Heilmittelinstituts.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-
2 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV).
Art. 3 Gebührenbemessung
1 Die Bundesvollzugsbehörden erheben für ihre Verwaltungshandlungen Gebühren, die sich innerhalb der im Anhang festgelegten Gebührenrahmen nach Zeitaufwand bemessen.
2 Für Verwaltungshandlungen, für die im Anhang keine Ansätze festgelegt sind, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.
3 Der Stundenansatz für die Berechnung des Zeitaufwands richtet sich nach den von der Eidgenössischen Finanzverwaltung ermittelten direkten Personalund Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung.
4 3 Für Verwaltungshandlungen nach Artikel 5 Absatz 3 AllgGebV können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
Art. 4 Übergangsbestimmung
Die Gebühren für Verwaltungshandlungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, werden nach den Artikeln 35–39 der Verordnung
4 vom 26. Juni 1996 über die Kontrolle von Transplantaten festgelegt.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 810.21
[^2]: SR 172.041.1
[^3]: SR 172.041.1
[^4]: [AS 1996 2309, 1999 1403, 2001 1508 3294 Ziff. II 10, 2002 82. AS 2007 1961 Art. 54]