Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV)
gestützt auf die Artikel 30 Absatz 4, 55 Absatz 7, 56 Absatz 1, 57 Absatz 3 Buchstabe b, 103 sowie 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes
1 , vom 19. Dezember 1958 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Verkehrskontrollen und die damit zusammenhängenden Massnahmen, Meldungen und statistischen Erhebungen.
Art. 2 Abkürzungen und Begriffe
1 Es werden folgende Abkürzungen verwendet:
- a. ASTRA: Bundesamt für Strassen;
- b. BAV: Bundesamt für Verkehr;
- c. SVG: Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958;
2 d. VRV: Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 ;
3 über die technischen e. VTS: Verordnung vom 19. Juni 1995 Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
4 f. VZV: Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 ;
5 ; g. ARV 1: Chauffeurverordnung vom 19. Juni 1995
6 7 h. ARV 2: Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeitsund Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen.
2 Nutzfahrzeuge sind Sattelschlepper und Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Gesellschaftswagen, Kleinbusse und Lastwagen.
Art. 3 Zuständigkeit der Polizei
1 Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, einschliesslich der Kontrolle der Personenbeförderung und der Zulassung als Strassentransportunternehmung, obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Vorbehalten bleibt die
8 Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr.
2 Die Polizei wirkt helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz vom
9 24. Juni 1970 .
Art. 4 Zuständigkeit der Zollstellen und des Grenzwachtkorps
1 Für die verkehrspolizeiliche Kontrolle von Fahrzeugen sowie Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen, die in die Schweiz einfahren oder die Schweiz verlassen, sind die Zollstellen und das Grenzwachtkorps zuständig. Sie führen die verkehrspolizeiliche Kontrolle zusammen mit der Zollprüfung von Fahrzeugen und ihren Ladungen durch.
2 Sie kontrollieren insbesondere:
- a. den Führerund den Fahrzeugausweis sowie die Kontrollschilder;
- b. den Zustand der Fahrzeugführer und -führerinnen;
- c. die Einhaltung der Arbeits-, Lenkund Ruhezeiten;
- d. den technischen Allgemeinzustand der Fahrzeuge;
- e. die Abmessungen und Gewichte;
- f. den Transport von gefährlichen Gütern;
- g. das Sonntagsund Nachtfahrverbot;
- h. die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung;
- i. die Einhaltung der Vorschriften über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung.
3 Sie können anordnen:
- a. bei der Kontrolle von Fahrzeugen und ihrer Ladung: die gleichen Massnahmen wie die kantonalen Polizeiorgane;
- b. bei der Kontrolle von Fahrzeugführern und -führerinnen: die Verhinderung der Weiterfahrt (Art. 30).
4 Stellen die Zollstellen oder das Grenzwachtkorps Widerhandlungen fest oder wird ihren Anordnungen nicht Folge geleistet, so verhindern sie die Weiterfahrt und bieten die nächstgelegene kantonale Polizei auf. Ist diese nicht erreichbar, so erstellen sie die Verzeigungsrapporte und übergeben sie mit den vorhandenen Beweismitteln dem zuständigen Polizeikommando zur Einleitung des Strafverfahrens.
5 Das ASTRA regelt im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion die Einzelheiten der Durchführung verkehrspolizeilicher Kontrollen beim Grenzübertritt. Vorbehalten bleiben weitergehende Vereinbarungen der Kantone mit den Zollstellen und dem
10 Grenzwachtkorps nach Artikel 97 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 .
Art. 5 Kontrollen
1 Die kantonalen Behörden richten die Kontrollen schwerpunktmässig nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten, den Gefahrenstellen und der Unterstützung des Verlagerungsziels nach dem Güterverkehrsverlagerungsgesetz vom 19. Dezember
11 12 2008 aus.
2 Die Kontrollen erfolgen stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen. Sie können kantonsoder staatenübergreifend koordiniert werden.
3 Die Polizei nimmt nach ihren Möglichkeiten an international organisierten Kontrollen teil.
Art. 6 Kontrolle von Ausweisen und Bewilligungen
Auf öffentlichen Strassen ist die Kontrolle von Ausweisen und Bewilligungen jederzeit zulässig; ausserhalb ist sie nur zur Abklärung von Widerhandlungen und Unfällen oder bei Verdacht auf Widerhandlungen, die in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kontrolle stehen, zulässig. Vorbehalten bleiben Betriebskontrollen nach den Artikeln 22 und 27.
Art. 7 Umleitung von Fahrzeugen
Die Polizei kann Motorfahrzeuge und Anhänger zum Wägen auf Waagen und zu umfassenden Kontrollen in Kontrollzentren umleiten.
13 Art. 8
Art. 9 Einsatz technischer Hilfsmittel
1 Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen,
14 insbesondere bei der Kontrolle:
- a. der Geschwindigkeit;
- b. der Beachtung von Lichtsignalen;
- c. des Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren;
- d. der Arbeits-, Lenkund Ruhezeit;
- e. des technischen Zustandes der Fahrzeuge;
- f. der Abmessungen und Gewichte;
- g. des Ladegutes;
- h. der Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt;
15 16 der Atemalkoholkonzentration . i. 1bis Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelver-
17 ordnung vom 15. Februar 2006 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften
18 des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements.
2 Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einverneh-
19 men mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie:
- a. die Durchführung und das Verfahren;
- b. die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge.
3 Das ASTRA legt die Anforderungen an das Kontrollund Auswertungspersonal fest.
4 Zur Erprobung neuer technischer Hilfsmittel kann das ASTRA gestützt auf einen Prüfbericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie eine befristete Betriebsbe-
20 willigung erteilen und die technisch bedingten Sicherheitsabzüge festlegen.
2. Kapitel: Kontrolle der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen
1. Abschnitt: Kontrolle der Fahrfähigkeit
Art. 10 Vortests
1 Die Polizei kann zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben.
2 Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungsoder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen.
3 Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen.
4 Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist.
5 Ergibt der Vortest hinsichtlich Alkoholkonsums ein positives Resultat oder hat die Polizei auf den Einsatz eines Vortestgerätes verzichtet, so führt sie eine Atem-
21 alkoholprobe durch.
22 Atemalkoholprobe Art. 10 a
1 Die Atemalkoholprobe kann durchgeführt werden mit:
- a. einem Atemalkoholtestgerät (Testgerät) nach Artikel 11;
- b. einem Atemalkoholmessgerät (Messgerät) nach Artikel 11 a .
2 Wird eine Messung mit einem Testgerät durchgeführt, so können bestimmte Werte unterschriftlich anerkannt werden (Art. 11 Abs. 3).
23 Art. 11 Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Testgerät und Anerkennung der Werte
1 Die Atemalkoholprobe mit einem Testgerät darf durchgeführt werden:
- a. frühestens nach einer Wartezeit von 20 Minuten; oder
- b. nach der Vornahme einer Mundspülung unter Beachtung allfälliger Angaben des Geräteherstellers.
2 Für die Probe sind zwei Messungen erforderlich. Weichen diese um mehr als 0,05 mg/l voneinander ab, so sind zwei neue Messungen vorzunehmen. Ergeben auch diese Messungen eine Differenz von mehr als 0,05 mg/l und bestehen Hinweise auf eine Alkoholisierung, so ist eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen oder eine Blutprobe anzuordnen.
3 Massgebend ist der tiefere Wert der beiden Messungen. Dieser kann von der betroffenen Person unterschriftlich anerkannt werden, wenn er folgenden Atemalkoholkonzentrationen entspricht:
- a. bei Personen, die ein Motorfahrzeug geführt haben: 0,25 oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l;
- b. bei Personen, die dem Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss nach Arti-
24 kel 2 a Absatz 1 VRV unterstehen: 0,05 oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l;
- c. bei Personen, die ein motorloses Fahrzeug oder ein Motorfahrrad geführt haben: 0,25 oder mehr, aber weniger als 0,55 mg/l.
4 Die Testgeräte müssen die Anforderungen der Messmittelverordnung vom
25 15. Februar 2006 und der entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements erfüllen.
5 Das ASTRA regelt die Handhabung der Testgeräte.
26 Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Messgerät Art. 11 a
1 Die Atemalkoholprobe mit einem Messgerät darf frühestens nach einer Wartezeit von 10 Minuten durchgeführt werden.
2 Weist das Messgerät Mundalkohol nach, so muss mit der Durchführung der Atemalkoholprobe mindestens weitere 5 Minuten gewartet werden.
3 Die Messgeräte müssen die Anforderungen der Messmittelverordnung vom
27 15. Februar 2006 und der entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements erfüllen.
4 Das ASTRA regelt die Handhabung der Messgeräte.
28 Blutprobe zum Nachweis von Alkohol Art. 12
1 Eine Blutprobe zum Nachweis von Alkohol ist anzuordnen, wenn:
- a. das Resultat einer Atemalkoholprobe mit einem Testgerät: 1. über den Werten liegt, die unterschriftlich anerkannt werden können, und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann, 2. durch die betroffene Person unterschriftlich anerkannt werden könnte, sie den Wert aber nicht anerkannt hat und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann;
- b. das Resultat einer Atemalkoholprobe 0,15 mg/l oder mehr beträgt und der Verdacht besteht, dass die betroffene Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat;
- c. die betroffene Person sich der Durchführung einer Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt;
- d. die betroffene Person die Durchführung einer Blutprobe verlangt.
2 Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen und keine Atemalkoholprobe durchgeführt werden kann oder diese nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen.
29 Art. 12 a Blutprobe und Sicherstellung von Urin zum Nachweis von anderen Substanzen als Alkohol Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden.
30 Den Untersuchungen zu unterziehende Personen Art. 12 b Steht nicht fest, welche von mehreren Personen ein Fahrzeug geführt hat, so können alle in Frage kommenden Personen den Untersuchungen nach den Artikeln 10–12 a unterzogen werden.
Art. 13 Pflichten der Polizei
1 Die Polizei muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass:
- a. die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der Atemalkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung der Blutprobe zur Folge hat (Art. 55 Abs. 3 SVG);
31 b. die Anerkennung des Resultats der Atemalkoholprobe nach Artikel 11 die Einleitung massnahmeund strafrechtlicher Verfahren zur Folge hat;
32 c. die betroffene Person die Durchführung einer Blutprobe verlangen kann.
2 Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atemalkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 16 c Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Abs. 2 und Art. 91 a Abs. 1 SVG).
3 Die Durchführung der Atemalkoholprobe, die Sicherstellung von Urin, die Fest-
33 stellungen der Polizei, die Anerkennung der Atemalkoholmessungen sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung des Auftrags sind in einem Protokoll festzuhalten. Das ASTRA legt die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des Protokolls fest.
Art. 14 Blutentnahme und Sicherstellung von Urin
1 Das Blut ist durch einen Arzt oder eine Ärztin oder, unter seiner oder ihrer Verantwortung, durch eine von ihm oder ihr bezeichnete sachkundige Hilfsperson zu entnehmen. Die Sicherstellung des Urins erfolgt unter angemessener Sichtkontrolle durch eine sachkundige Person.
2 Das Gefäss mit dem Blut oder dem Urin ist unverwechselbar anzuschreiben, transportsicher zu verpacken, gekühlt aufzubewahren und auf dem schnellsten Weg an ein vom ASTRA anerkanntes Laboratorium zur Auswertung zu senden.
3 Das ASTRA anerkennt auf Antrag der Kantone Laboratorien, welche die für forensische Blutund Urinanalysen erforderlichen Einrichtungen besitzen und für eine zuverlässige Untersuchung Gewähr bieten. Es überprüft die Tätigkeit der anerkannten Laboratorien oder lässt sie überprüfen.
Art. 15 Ärztliche Untersuchung
1 Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der damit beauftragte Arzt oder die damit beauftragte Ärztin die betroffene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungsoder Arzneimittelkonsum zu untersuchen. Das ASTRA legt die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des entsprechenden Protokolls fest.
2 Lässt die betroffene Person in ihrem Verhalten keine Auffälligkeiten erkennen, die auf eine andere Ursache der Fahrunfähigkeit als Alkohol hinweisen, so kann die zuständige Behörde den Arzt oder die Ärztin von der Untersuchungspflicht entbinden.
Art. 16 Begutachtung durch Sachverständige
1 Die Ergebnisse der Blutoder Urinanalyse sind zuhanden der Strafund Entzugsbehörde durch anerkannte Sachverständige hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit begutachten zu lassen, wenn:
- a. eine die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanz im Blut nachgewiesen wird
34 und es sich dabei nicht um Alkohol oder eine in Artikel 2 Absatz 2 VRV aufgeführte Substanz handelt;
- b. eine Person eine Substanz nach Artikel 2 Absatz 2 VRV gemäss ärztlicher Verschreibung eingenommen hat, jedoch Hinweise auf Fahrunfähigkeit bestehen.
2 Der oder die Sachverständige berücksichtigt die Feststellungen der Polizei, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen Untersuchung und begründet die daraus gezogenen Schlussfolgerungen.
3 Das ASTRA anerkennt auf Antrag der Laboratorien Personen als Sachverständige, die:
- a. den Facharzttitel Rechtsmedizin, den Titel «Forensischer Toxikologe/Forensische Toxikologin SGRM» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin oder einen gleichwertigen ausländischen Fachtitel besitzen; und
- b. umfassende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Interpretation medizinischer und toxikologischer Befunde hinsichtlich ihrer
35 Bedeutung für die Fahrfähigkeit nachweisen.
36 Andere Feststellung der Fahrunfähigkeit Art. 17 Die Angetrunkenheit oder der Einfluss einer anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Substanz als Alkohol kann auch aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigten Person oder durch Ermittlung über den Konsum festgestellt werden, namentlich wenn die Atemalkoholprobe, der Betäubungsmitteloder Arzneimittelvortest oder die Blutprobe nicht vorgenommen werden konnten.
Art. 18 Verfahren
Das ASTRA regelt die weiteren Anforderungen an das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr infolge Alkohol-, Betäubungsmitteloder Arzneimitteleinflusses.
Art. 19 Diplomaten und Diplomatinnen und Personen mit ähnlichem Status
Gegenüber Führern und Führerinnen mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten dürfen ohne ihre Zustimmung keine Untersuchungen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet werden. 2. Abschnitt: Kontrolle der Arbeits-, Lenkund Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen
37 Art. 20 Kontrollen
1 Kontrolliert werden die Arbeits-, Lenkund Ruhezeit der Motorfahrzeugführer und
38 39 -führerinnen, die der ARV 1 und der ARV 2 unterstehen.
2 Bei den der ARV 1 unterstehenden Führern und Führerinnen stellen die kantonalen Behörden sicher, dass jährlich mindestens 3 Prozent der Arbeitstage kontrolliert werden; mindestens 30 Prozent dieser Kontrollen müssen im Rahmen von Strassenkontrollen und mindestens 50 Prozent im Rahmen von Betriebskontrollen erfolgen.
Art. 21 Strassenkontrollen
1 Die Polizei kontrolliert auf der Strasse insbesondere die Einhaltung der Vorschriften betreffend:
- a. die Tageslenkzeiten;
- b. die Arbeitsund die Lenkpausen;
- c. die täglichen Ruhezeiten;
- d. die der Kontrolle vorangegangene wöchentliche Ruhezeit;
- e. das Mitführen und Führen der Kontrollmittel;
- f. die Bedienung und das einwandfreie Funktionieren des Fahrtschreibers.
2 Die Polizei kann für die Früherkennung von Missbräuchen und Manipulationen des Fahrtschreibers, als Entscheidungshilfe, ob ein Fahrzeug zur Kontrolle anzuhalten ist, per Funkverbindung die folgenden Daten abrufen:
- a. letzter Versuch einer Sicherheitsverletzung;
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