Abkommen vom 13. Juli 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über den Autobahnzusammenschluss der Nationalstrasse N2 und der Autobahn A35 zwischen Basel und Saint-Louis

Typ Andere
Veröffentlichung 2004-07-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik,

(nachstehend als «Vertragsparteien» bezeichnet)

nach Einsicht in den Briefwechsel vom 4. und 9. Januar 1963[^1], worin der Grenzübergangspunkt der von Mühlhausen nach Basel führenden Autobahn und die Grundsätze des Zusammenschlusses der schweizerischen und französischen Autobahn festgelegt sind,

nach Einsicht in die Vereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz vom 9. November 1981[^2] über die Entschädigung für die Benützung der Büros der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und der Zusatzvereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz vom 10. November 1981[^3] über die Entschädigung für die Benützung der Büros der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen,

nach Einsicht in den Briefwechsel vom 11. Januar und 24. Mai 1983[^4] betreffend die provisorische Verbindung der Autobahn A35 mit dem schweizerischen Strassennetz,

in Erwägung, dass die Bauarbeiten betreffend den Zusammenschluss der schweizerischen Nationalstrasse N2 und der französischen Autobahn A35 zwischen Basel und Saint-Louis abgeschlossen sind,

unter Hinweis, dass der Grenzübergangspunkt A der schweizerischen Nationalstrasse N2 durch die Koordinaten im schweizerischen System: XCH = 269 397,1; YCH = 609 370,75; HCH = 258,40 und im französischen System: XF = 992 933,75; YF = 299 249,31; HF = 258,28 definiert ist,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Finanzierung

In Abweichung von Artikel 3 Absatz 2 der Zusatzvereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz vom 10. November 1981 über die Entschädigung für die Benützung der Büros der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen, werden die Kosten wie folgt verlegt:

Art. 2 Betrieb und Unterhalt des Bauwerks

Die zuständigen örtlichen Verwaltungen der beiden Vertragsparteien regeln in Vereinbarungen die Fragen betreffend Betrieb und Unterhalt des Bauwerkes.

Art. 3 Inkrafttreten

Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten Notifikation in Kraft.

Geschehen zu Bern, am 13. Juli 2004 in zwei Urschriften in französischer Sprache.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Französischen Republik: | | --- | --- | | Rudolf Dieterle | Jacques Rummelhardt |

Fussnoten

[^1]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^2]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^3]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^4]: In der AS nicht veröffentlicht.

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