Verordnung vom 2. Mai 2007 über das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund (VPOB)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-05-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 32e Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom

24.

März 2000[^1] (BPG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt Zusammensetzung, Wahl und Organisation des paritätischen Organs des Vorsorgewerks Bund (paritätisches Organ).

Art. 2 Zusammensetzung, Amtsdauer und Wahl

1 Das paritätische Organ besteht aus je sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeber und der Angestellten der Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, f und g BPG, der dezentralen Verwaltungseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Rechnung sowie jener mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit eigener Rechnung, die ohne spezialgesetzliche Abweichungen und ohne eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse nach den Artikeln 3 Absatz 2 und 37 Absatz 3 BPG dem BPG unterstellt sind.

2 Die Amtsdauer der Mitglieder des paritätischen Organs beträgt vier Jahre.

3 Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Die Geschlechter und Amtssprachen müssen angemessen vertreten sein. Es können Personen gewählt werden, die nicht im Vorsorgewerk Bund versichert sind.

4 Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber werden vom Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) ernannt. Das EFD hört vorgängig die Generalsekretärenkonferenz, das Bundesgericht und die Parlamentsdienste an.

5 Die Vertreterinnen und Vertreter der Angestellten werden von den Delegierten des Vorsorgewerks Bund in der Delegiertenversammlung PUBLICA gewählt. Die Delegierten des Vorsorgewerks Bund geben sich ein Wahlreglement.[^2]

Art. 3 Organisation und Entschädigung

1 Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund konstituiert sich selbst.

2 Das Präsidium besteht aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Arbeitgeber und der Angestellten. Sie wechseln sich alle zwei Jahre als Präsident oder Präsidentin und Vizepräsident oder Vizepräsidentin ab.

3 Das paritätische Organ erlässt ein Geschäftsreglement.

4 Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der Kassenkommission von PUBLICA festgelegt.

Art. 4 Sekretariat

1 Das Sekretariat ist verantwortlich für den ordentlichen Geschäftsablauf und stellt die Verbindung zu PUBLICA her.

2 Es ist administrativ dem Eidgenössischen Personalamt angegliedert und arbeitet nach den Weisungen des paritätischen Organs.

Art. 5 Finanzierung

Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs sowie die übrigen Kosten, namentlich für das Sekretariat, werden aus dem Anteil des Vorsorgewerks Bund am Anlageertrag finanziert.

Art. 6 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 6a[^3] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2008

1 Die Vertreterinnen und Vertreter der Angestellten werden erstmals auf den 1. Mai 2011 von den Delegierten des Vorsorgewerks Bund in der Delegiertenversammlung PUBLICA gewählt.

2 Scheidet vor diesem Zeitpunkt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Angestellten aus dem paritätischen Organ aus, so bestimmen die Verbände des Bundespersonals die Nachfolgerin oder den Nachfolger nach bisherigem Recht.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Mai 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.220.1

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2923).

[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2923).

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