Verordnung vom 15. Dezember 2006 zum Register über die Freisetzung von Schadstoffen sowie den Transfer von Abfällen und von Schadstoffen in Abwasser (PRTR-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-12-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983[^1] über den Umweltschutz (USG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Die Verordnung soll den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen sowie den Transfer von Abfällen und von Schadstoffen in Abwasser durch ein Register sicherstellen.

2 Sie gilt für Betriebe mit Anlagen nach Anhang 1.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

Transferieren: absichtliches oder versehentliches Verlagern aus dem Betrieb hinaus:

2. Abschnitt: Aufgaben der Betriebsinhaberin

Art. 3 Sorgfaltspflicht

Die Inhaberin eines Betriebs mit Anlagen nach Anhang 1 muss sicherstellen, dass ihre im Register der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen vollständig sind, auf einheitlichen Definitionen beruhen und nachvollziehbar sind.

Art. 4 Meldepflicht

Die Inhaberin eines Betriebs mit Anlagen nach Anhang 1 meldet dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) jährlich bis 1. Juli die Informationen nach Artikel 5 Absatz 1, wenn der Betrieb im vorangegangenen Kalenderjahr:

Art. 5 Inhalt der Meldung

1 Die Meldung muss enthalten:

2 Die Methode zur Erhebung der Informationen über die Freisetzung und den Transfer ist so zu wählen, dass die besten verfügbaren Informationen gewonnen werden; dabei soll, wenn möglich, eine international anerkannte Methode gewählt werden.

3 Die Informationen sind direkt in das vom BAFU zur Verfügung gestellte vertrauliche Register einzutragen; ausnahmsweise können sie auf andere Weise dem BAFU übermittelt werden. Das BAFU bestimmt das Format der Daten.

4 Wer dem Bund Informationen nach Absatz 1 bereits aufgrund anderer Vorschriften übermittelt hat, kann ihm die Berechtigung erteilen, diese in das Register nach Absatz 3 einzutragen; das BAFU kann die aufgrund anderer Vorschriften erhobenen Informationen, die sich für eine Übertragung in das Register eignen, von anderen Bundesstellen verlangen und führt eine Liste dieser Informationen.

Art. 6 Aufbewahrungspflicht

1 Die Inhaberinnen von Betrieben mit Anlagen nach Anhang 1 müssen die Aufzeichnungen der Daten, von denen die gemeldeten Informationen abgeleitet worden sind, während fünf Jahren nach deren Meldung aufbewahren. Diese Aufzeichnungen müssen die Methoden zur Erfassung der Daten enthalten.

2 Die Aufzeichnungen sind den Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

3. Abschnitt: Aufgaben der Behörden

Art. 7 Führen des PRTR

1 Das BAFU führt ein PRTR.

2 Das PRTR enthält:

3 Das BAFU ergänzt das Register:

Art. 8 Information der Öffentlichkeit

1 Das BAFU stellt das PRTR spätestens neun Monate nach Ablauf des Meldedatums nach Artikel 4 der Öffentlichkeit zur Verfügung.

2 Der Zugang zu Informationen des PRTR ist während mindestens zehn Jahren nach der Veröffentlichung elektronisch, insbesondere durch das Internet, gewährleistet.

3 Das BAFU stellt sicher, dass die Informationen des PRTR für jedes Kalenderjahr elektronisch nach folgenden Kriterien gesucht werden können:

4 Es stellt sicher, dass nach den im Register enthaltenen diffusen Quellen gesucht werden kann.

Art. 9 Vertraulichkeit

1 Informationen nach Artikel 5 Absatz 1 sind öffentlich, wenn der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.

2 Als schutzwürdige private oder öffentliche Interessen gelten die in Artikel 7 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004[^3] aufgeführten Interessen.

3 Wer dem BAFU Unterlagen einreicht, muss:

4 Das BAFU beurteilt, ob das geltend gemachte Interesse überwiegt. Weicht seine Beurteilung vom Antrag der Betriebsinhaberin ab, so teilt es dies der Betriebsinhaberin nach vorgängiger Anhörung durch Verfügung mit.

5 Werden Informationen vertraulich behandelt, sind im Register der Typ der Information und der Grund für die Vertraulichkeit festzuhalten.

Art. 10 Überprüfung der Daten

1 Die Kantone haben Zugang zu den im vertraulichen Register (Art. 5 Abs. 3) vorhandenen Informationen von Betrieben mit Anlagen nach Anhang 1 in ihrem Hoheitsgebiet.

2 Sie überprüfen, ob:

3 Stellen sie fest, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, so informieren sie das BAFU innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Meldedatums nach Artikel 4. Das BAFU verfügt die erforderlichen Massnahmen.

Art. 11 Beratung der Öffentlichkeit und Zusammenarbeit mit den Kantonen

1 Das BAFU informiert die Öffentlichkeit periodisch über das PRTR und berät sie über dessen Anwendung und Zweck.

2 Es sorgt für einen regelmässigen Informationsaustausch mit den Kantonen und arbeitet bei der Weiterentwicklung des PRTR mit ihnen zusammen.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Änderung bisherigen Rechts

…[^4]

Art. 13 Übergangsbestimmungen

1 Die Meldung nach Artikel 5 Absatz 1 muss für das erste Berichtsjahr bis zum 1. Juli 2008 erfolgen.

2 Melden die Inhaberinnen von Betrieben mit Anlagen nach Anhang 1 Daten, welche die Zeit vor Inkrafttreten der Verordnung betreffen, so werden diese Daten nach Artikel 9 behandelt.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 814.01

[^2]: SR 814.610

[^3]: SR 152.3

[^4]: Die Änderung kann unter AS 2007 141 konsultiert werden.

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