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Protokoll vom 26. Juni 1999 zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (mit Anhängen)

Geltender Text a fecha 2011-12-30

1 Übersetzung Protokoll zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Stand am 30. Dezember 2011) Die Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und

2 Harmonisierung der Zollverfahren (geschehen am 18. Mai 1973 in Kyoto und in Kraft getreten am 25. September 1974), im Folgenden «das Übereinkommen» genannt, das unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens – im Folgenden «der Rat» genannt – ausgearbeitet worden ist, in der Erwägung, dass das Übereinkommen geändert werden muss, um – die Unterschiede zwischen den Zollverfahren und -praktiken der Vertragsparteien zu beseitigen, die den internationalen Handel und die anderen Formen des internationalen Verkehrs hemmen können; – die Anforderungen des internationalen Handels und des Zolls in Bezug auf Erleichterung, Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken zu erfüllen; – angemessene Normen für die Zollkontrollen zu gewährleisten; und – dem Zoll die Möglichkeit zu geben, mit den tief greifenden Änderungen der Arbeitstechniken und -methoden in Wirtschaft und Verwaltung Schritt zu halten. in der weiteren Erwägung , dass das geänderte Übereinkommen – vorsehen muss, dass die wichtigsten Grundsätze dieser Vereinfachung und Harmonisierung für alle Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens verbindlich sind; – dem Zoll leistungsfähige Verfahren mit angemessenen und wirksamen Kontrollmethoden an die Hand geben muss; und – eine weit gehende Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken ermöglichen wird, die ein wesentliches Ziel des Rates sind, und damit erheblich zur Erleichterung des internationalen Handels beitragen wird – sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Die Präambel und die Artikel des Übereinkommens werden gemäss dem in Anhang I enthaltenen Wortlaut geändert.

Art. 2

Die Anlagen des Übereinkommens werden durch die Allgemeine Anlage in Anhang

3 II und die Besonderen Anlagen in Anhang III ersetzt.

Art. 3

(1) Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll einschliesslich der Anhänge I und II gebunden zu sein, bekunden durch: a) die Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation; b) die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Protokoll unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet hat; oder c) den Beitritt. (2) Dieses Protokoll liegt bis zum 30. Juni 2000 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien des Übereinkommens auf. Nach diesem Tag steht es ihnen zum Beitritt offen. (3) Dieses Protokoll tritt einschliesslich der Anhänge I und II drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem 40 Vertragsparteien es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikationsoder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. (4) Wenn 40 Vertragsparteien nach Absatz 1 ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, bekundet haben, kann eine Vertragspartei die Änderungen des Übereinkommens nur annehmen, indem sie Vertragspartei dieses Protokolls wird. Für diese Vertragspartei tritt dieses Protokoll drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikationsoder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.

Art. 4

Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann bei der Bekundung ihrer Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, Besondere Anlagen oder Kapitel aus Besonderen Anlagen in Anhang III annehmen und dem Generalsekretär des Rates notifizieren, welche Besonderen Anlagen oder Kapitel sie annimmt und zu welchen Empfohlenen Praktiken sie einen Vorbehalt macht.

Art. 5

Nach Inkrafttreten dieses Protokolls nimmt der Generalsekretär des Rates keine Urkunde über die Ratifikation des Übereinkommens oder den Beitritt zum Übereinkommen mehr an.

Art. 6

In den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ersetzt dieses Protokoll mit seinen Anhängen das Übereinkommen.

Art. 7

Der Generalsekretär des Rates ist Verwahrer dieses Protokolls und erfüllt die in Artikel 19 des Anhangs I dieses Protokolls genannten Aufgaben.

Art. 8

Dieses Protokoll liegt ab dem 26. Juni 1999 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien des Übereinkommens auf.

Art. 9

4 Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen werden dieses Protokoll und seine Anhänge auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet. Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs I dieses Protokolls bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: SR 0.631.20

[^3]: Die Schweiz hat die Besonderen Anlagen nicht ratifiziert. 0.631.21 Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot.

[^4]: SR 0.120