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Internationale Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 (mit Anlagen)

Geltender Text a fecha 2007-07-15

1 Übersetzung Internationale Gesundheitsvorschriften (2005) 2 (Stand am 13. November 2008) Die achtundfünfzigste Weltgesundheitsversammlung, nach Prüfung des Entwurfs der revidierten Internationalen Gesundheitsvorschriften; gestützt auf die Artikel 2 Buchstabe k, 21 Buchstabe a und 22 der Satzung der

3 WHO ; eingedenk dessen, dass in den Resolutionen WHA48.7 zur Revision und Aktualisierung der Internationalen Gesundheitsvorschriften, WHA54.14 zur globalen gesundheitlichen Sicherheit: Epidemiewarnung und Gegenmassnahmen, WHA55.16 zu globalen Gesundheitsschutzmassnahmen bei natürlichem Auftreten, unbeabsichtigter Freisetzung oder bewusstem Einsatz von biologischen und chemischen Wirkstoffen oder von radioaktivem Material, die die Gesundheit beeinträchtigen, WHA 56.28 zur Revision der Internationalen Gesundheitsvorschriften und WHA56.29 zum Schweren Akuten Respiratorischen Syndrom (SARS) darauf hingewiesen wird, dass eine Revision und Aktualisierung der Internationalen Gesundheitsvorschriften zur Sicherstellung der globalen öffentlichen Gesundheit nötig ist; erfreut über die Resolution 58/3 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über den verstärkten Kapazitätsaufbau im Bereich der globalen öffentlichen Gesundheit, die die Bedeutung der Internationalen Gesundheitsvorschriften unterstreicht und nachdrücklich dazu auffordert, deren Revision hohe Priorität beizumessen; in Bekräftigung der Bedeutung, die der Rolle der WHO im Bereich der Warnung vor weltweiten Epidemien und dem Ergreifen von Gegenmassnahmen bei globalen Ereignissen, die für die öffentliche Gesundheit relevant sind, gemäss ihrem Mandat weiterhin zukommt; unter Betonung der Bedeutung, die den Internationalen Gesundheitsvorschriften als grundlegendem globalen Instrument zum Schutz vor einer internationalen Ausbreitung von Krankheiten weiterhin zukommt; erfreut über den erfolgreichen Abschluss der Arbeiten der zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe zur Revision der Internationalen Gesundheitsvorschriften; 1. genehmigt die dieser Resolution beigefügten revidierten Internationalen Gesundheitsvorschriften, die von nun an als «Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)» bezeichnet werden; 2. ersucht die Mitgliedstaaten und den Generaldirektor, die Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) gemäss dem in Artikel 2 umschriebenen Zweck und Geltungsbereich und den in Artikel 3 umschriebenen Grundsätzen vollumfänglich umzusetzen; 3. beschliesst im Sinne von Artikel 54 Absatz 1 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), dass die Vertragsstaaten und der Generaldirektor ihren ersten Bericht an der einundsechzigsten Weltgesundheitsversammlung vorlegen und dass die Gesundheitsversammlung bei dieser Gelegenheit den Zeitplan für das Vorlegen weiterer solcher Berichte und die erste Überprüfung der Wirksamkeit der Vorschriften nach Artikel 54 Absatz 2 festlegt; 4. beschliesst zudem im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), dass die anderen zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Organe, mit denen die WHO zusammenarbeiten und gegebenenfalls ihre Tätigkeiten koordinieren soll, insbesondere folgende sind: Organisation der Vereinten Nationen, Internationale Arbeitsorganisation, Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft, Internationale Atomenergiebehörde, Internationale Zivilluftfahrt-Organisation, Internationale Seeschifffahrts-Organisation, Internationales Komitee vom Roten Kreuz, Internationale Föderation der Rotkreuzund Rothalbmond-Gesellschaften, Internationaler Luftverkehrsverband, Internationaler Reederverband und Weltorganisation für Tiergesundheit; 5. ersucht die Mitgliedstaaten eindringlich : 1) die nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) erforderlichen Kapazitäten zu schaffen, zu verstärken und aufrechtzuerhalten und die zu diesem Zweck nötigen Mittel zu erschliessen, 2) untereinander und mit der WHO nach den einschlägigen Bestimmungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) aktiv zusammenzuarbeiten, um eine effiziente Umsetzung sicherzustellen, 3) die Entwicklungsländer und die Länder mit Übergangswirtschaft auf deren Wunsch bei der Schaffung, Stärkung und Aufrechterhaltung der nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) erforderlichen Kapazitäten im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu unterstützen, 4) bis zum Inkrafttreten der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) alle geeigneten Massnahmen zu treffen, einschliesslich der Schaffung der erforderlichen Kapazitäten im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der nötigen rechtlichen und administrativen Bestimmungen, um das Ziel und letztlich die Umsetzung der Vorschriften zu fördern, und insbesondere den Prozess für die Anwendung des Entscheidungsschemas, das in Anlage 2 beschrieben ist, einzuleiten; 6. ersucht den Generaldirektor: 1) die Annahme der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) nach Artikel 65 Absatz 1 dieser Vorschriften rasch zu notifizieren, 2) die anderen zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen oder internationalen Organe über die Annahme der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) zu informieren, bei der Anpassung ihrer Normen gegebenenfalls mit ihnen zusammenzuarbeiten und mit ihnen die Tätigkeiten der WHO im Zusammenhang mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) zu koordinieren, um die Durchführung von geeigneten Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Verstärkung der globalen Gesundheitsschutzmassnahmen angesichts einer internationalen Ausbreitung von Krankheiten sicherzustellen, 3) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) die empfohlenen Änderungen des Abschnitts über Gesundheit der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge zu übermitteln, die Weltgesundheitsversammlung nach Abschluss der Revision der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge durch die ICAO zu informieren und Anlage 9 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) durch den von der ICAO revidierten Abschnitt über Gesundheit der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge zu ersetzen, 4) die Kapazitäten der WHO für die vollumfängliche und effiziente Wahrnehmung der ihr nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) übertragenen Aufgaben aufzubauen und zu stärken, insbesondere durch strategische Operationen im Gesundheitsbereich, die die Länder bei der Erkennung und Beurteilung von gesundheitlichen Notlagen und bei deren Bewältigung unterstützen, 5) mit den Vertragsstaaten der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) bei Bedarf zusammenzuarbeiten, vor allem durch Bereitstellung oder Erleichterung der technischen Zusammenarbeit und der logistischen Unterstützung, 6) mit den Vertragsstaaten im Rahmen des Möglichen bei der Erschliessung von finanziellen Mitteln zusammenzuarbeiten, um die Entwicklungsländer bei der Schaffung, der Stärkung und der Aufrechterhaltung der nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) erforderlichen Kapazitäten zu unterstützen, 7) nach Beratung mit den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Durchführung von Gesundheitsmassnahmen an Landübergängen nach Artikel 29 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) zu erarbeiten, 8) den Prüfungsausschuss der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) nach Artikel 50 der Vorschriften einzurichten, 9) sofort Massnahmen zu ergreifen für die Erarbeitung von Leitlinien zur Umsetzung und Bewertung des in den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vorgesehenen Entscheidungsschemas, welche der Weltgesundheitsversammlung nach Artikel 54 Absatz 3 der Vorschriften zur Prüfung vorgelegt werden, einschliesslich der Entwicklung eines Verfahrens, um die Wirksamkeit des Schemas zu überprüfen, 10) Massnahmen zu ergreifen, um nach Artikel 47 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) eine IGV-Sachverständigenliste zu erstellen und Vorschläge für Mitglieder einzuholen. Teil I Begriffsbestimmungen, Zweck und Anwendungsbereich, Grundsätze und zuständige Behörden

Art. 1 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke der Internationalen Gesundheitsvorschriften (im Folgenden «IGV» oder «Vorschriften») gelten folgende Begriffsbestimmungen: «Abreise» bedeutet im Hinblick auf Personen, Gepäck, Fracht, Beförderungsmittel oder Güter das Verlassen eines Hoheitsgebiets; «Absonderung» bedeutet die Absonderung von erkrankten oder verseuchten Personen oder von betroffenen Gepäckstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen von anderen in einer Weise, dass die Ausbreitung der Infektion oder Verseuchung verhindert wird; «Ankunft» eines Beförderungsmittels bedeutet: a) bei einem Seefahrzeug die Ankunft oder das Ankern in dem bezeichneten Gebiet eines Hafens, b) bei einem Luftfahrzeug die Ankunft auf einem Flughafen, c) bei einem Binnenschifffahrts-Fahrzeug auf internationaler Reise die Ankunft an einer Grenzübergangsstelle, d) bei einem Eisenbahnzug oder einem Strassenfahrzeug die Ankunft an einer Grenzübergangsstelle; «Anlaufbeziehungsweise Landeerlaubnis ( free pratique )» bedeutet die Genehmigung für ein Schiff, einen Hafen anzulaufen, die Fahrgäste einoder auszuschiffen und das Beund Entladen von Fracht oder Vorräten vorzunehmen, oder für ein Luftfahrzeug, die Fluggäste nach der Landung einund aussteigen zu lassen und das Beund Entladen von Fracht oder Vorräten vorzunehmen, oder für Landfahrzeuge, die Fahrgäste nach der Ankunft einund aussteigen zu lassen und das Beund Entladen von Fracht oder Vorräten vorzunehmen; «ärztliche Untersuchung» bedeutet die vorläufige Beurteilung von Personen durch dazu befugtes medizinisches Personal oder durch unter der unmittelbaren Aufsicht der zuständigen Behörde tätige Personen zur Bestimmung des gesundheitlichen Zustands und der potentiellen Gefahr für die öffentliche Gesundheit, die eine Prüfung der Gesundheitsdokumente wie auch die körperliche Untersuchung umfassen kann, wenn die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen; «Beförderer» bedeutet eine natürliche oder juristische Person oder ihren Vertreter, die oder der für eine Beförderung verantwortlich ist;

Fussnoten

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Totalrevision des Internationalen Sanitätsreglements vom 25. Juli 1969 (SR 0.818.102 ); Deutschland, Österreich und die Schweiz haben beschlossen, in Zukunft gemeinsam den Begriff «Internationale Gesundheitsvorschriften» (IGV) zu verwenden; diese Anpassung gilt für den ganzen Text der Vorschriften.

[^3]: SR 0.810.1 ; Weltgesundheitsorganisation