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Abkommen vom 12. September 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Rückübernahme vietnamesischer Staatsangehöriger mit unbefugtem Aufenthalt

Geltender Text a fecha 2006-09-12

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam

(nachstehend Vertragsparteien genannt),

in dem Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern aufrechtzuerhalten und auszubauen,

in dem Bestreben, gemeinsame Regeln für die Rückführung und Rückübernahme vietnamesischer Staatsangehöriger mit unbefugtem Aufenthalt im schweizerischen Hoheitsgebiet zu erstellen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Zu übernehmende Personen und Voraussetzungen

für die Rückübernahme

Entsprechend Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens übernimmt die vietnamesische Vertragspartei die weggewiesene Person, wenn nachgewiesen wird, dass sie:

Art. 3 Fristen
Art. 4 Eventuelle Rückkehr der rückgeführten Person

Die schweizerische Vertragspartei nimmt formlos und unverzüglich Personen, die von der vietnamesischen Partei übernommen worden sind, wieder zurück, wenn sich bei einer nach der Rückübernahme durchgeführten Überprüfung herausstellt, dass sie die in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem schweizerischen Hoheitsgebiet nicht erfüllten. Falls Hindernisse bestehen, muss die betroffene Person spätestens innerhalb des darauf folgenden Monats zurückkehren können.

Art. 5 Zuständige Behörden
Art. 6 Rückübernahmeverfahren
Art. 7 Kosten
Art. 8 Datenschutz
Art. 9 Unberührtheitsklausel

Andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien, insbesondere die Verpflichtungen aus Übereinkommen im Bereich der Menschenrechte und betreffend die Auslieferung, bleiben von diesem Abkommen unberührt.

Art. 10 Räumlicher Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet auch auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein Anwendung.

Art. 11 Änderungen, Ergänzungen

Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg geändert und ergänzt werden.

Art. 12 Grundsatz der guten Zusammenarbeit und Beilegung von

Meinungsverschiedenheit

Art. 13 Suspendierung, Kündigung

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus wichtigen Gründen, namentlich zum Schutz der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit, ganz oder teilweise suspendieren oder kündigen. Die andere Vertragspartei ist schriftlich auf diplomatischem Weg unverzüglich über die Suspendierung oder die Kündigung in Kenntnis zu setzen. Die Suspendierung oder die Kündigung tritt 30 Tage nach der entsprechenden Notifikation in Kraft.

Art. 14 Inkrafttreten

Geschehen zu Hanoi am 12. September 2006 in zwei Urschriften in französischer und vietnamesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

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