Verordnung des UVEK vom 22. Mai 2007 über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (Maschinenlärmverordnung, MaLV)
1 gestützt auf Artikel 5 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
2 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt für Geräte und Maschinen, die in Verkehr gebracht werden:
- a. die vorsorgliche Begrenzung der Lärmemissionen;
- b. die Kennzeichnung der Lärmemissionen;
- c. die nachträgliche Kontrolle.
2 Sie gilt für die in Anhang 1 aufgelisteten Geräte und Maschinen, welche in Anhang I der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
3 vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (Richtlinie 2000/14/EG) definiert sind.
3 Sie gilt nur für Geräte und Maschinen, die als Ganzes für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind.
4 Sie gilt nicht für:
- a. Geräte und Maschinen, die in erster Linie für den Gütertransport oder die Beförderung von Personen auf Strassen, Schienen, auf dem Luftoder Wasserweg bestimmt sind;
- b. Geräte und Maschinen, die ausschliesslich für die Landesverteidigung eingesetzt werden;
- c. Anbaugeräte ohne Motor, die gesondert in Verkehr gebracht werden; ausgenommen sind handgeführte Betonbrecher sowie Abbau-, Aufbruch-, Spatenund Hydraulikhämmer.
Art. 2 Schallleistungspegel
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: : A-bewerteter Schallleistungspegel in dB bezoa. Schallleistungspegel L WA
4 gen auf 1 pW nach den Normen SN EN ISO 3744 und SN EN ISO 3746 ;
- b. gemessener Schallleistungspegel: ein anhand der Verfahren gemäss
5 Anhang III der Richtlinie 2000/14/EG ermittelter Schallleistungspegel;
- c. garantierter Schallleistungspegel: ein gemessener Schallleistungspegel, der die durch Produktionsschwankungen und Messverfahren bedingten Unsicherheiten beinhaltet.
Art. 3 Inverkehrbringen
1 Als Inverkehrbringen gilt die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Gerätes oder einer Maschine zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz.
2 Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die erstmalige Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen im eigenen Betrieb, wenn zuvor kein Inverkehrbringen nach Absatz 1 stattgefunden hat.
3 Nicht als Inverkehrbringen gilt die Übertragung von Geräten und Maschinen zu Testzwecken, zur Weiterbearbeitung oder zur Ausfuhr.
2. Abschnitt: Inverkehrbringen
Art. 4 Grundsätze
1 Geräte und Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
- a. ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 5 durchgeführt worden ist;
- b. ihnen eine Konformitätserklärung nach Artikel 8 beigefügt ist; und
- c. sie mit dem L -Kennzeichen nach Anhang 3 versehen sind. WA
2 Geräte und Maschinen nach Anhang 1 Ziffer 11 (Geräte und Maschinen mit Emissionsgrenzwert) müssen ausserdem die Emissionsgrenzwerte nach Anhang 1 Ziffer 12 einhalten.
Art. 5 Konformitätsbewertungsverfahren
1 Es gelten folgende Konformitätsbewertungsverfahren gemäss Anhang 2:
- a. interne Fertigungskontrolle (Anh. 2 Bst. A)
- b. interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmässiger Prüfung (Anh. 2 Bst. B);
- c. Einzelprüfung (Anh. 2 Bst. C);
- d. umfassende Qualitätssicherung (Anh. 2 Bst. D).
2 Die Konformitätsbewertungsverfahren sind wie folgt anwendbar:
- a. für Geräte und Maschinen ohne Emissionsgrenzwert (Anh. 1 Ziff. 2): alle Verfahren;
- b. für Geräte und Maschinen mit Emissionsgrenzwert (Anh. 1 Ziff. 11): die Verfahren B, C und D.
Art. 6 Technische Unterlagen
1 Die technischen Unterlagen müssen die für das jeweilige Konformitätsbewertungsverfahren notwendigen Angaben enthalten.
2 Sie müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Sie können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.
3 Sie müssen vom Hersteller oder Inverkehrbringer während zehn Jahren seit der Herstellung des Gerätes oder der Maschine vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
Art. 7 Prüfund Konformitätsbewertungsstellen
1 Prüfund Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen aufgrund der Verfahren nach Artikel 5 ausstellen, müssen:
6 a. nach der Akkreditierungsund Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (AkkBV) akkreditiert sein;
- b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Abkommen anerkannt sein; oder
- c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
2 Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).
Art. 8 Konformitätserklärung
1 Mit der Konformitätserklärung erklärt der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter, dass Geräte und Maschinen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
2 Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein.
3 Sie muss folgende Angaben enthalten:
- a. Name und Adresse des Herstellers;
- b. Name und Adresse der Person, welche die technischen Unterlagen aufbewahrt;
- c. Beschreibung des Gerätes oder der Maschine;
- d. für das Gerät oder die Maschine gemessener Schallleistungspegel;
- e. für das Gerät oder die Maschine garantierter Schallleistungspegel;
- f. das angewandte Konformitätsbewertungsverfahren und gegebenenfalls Name und Adresse der Konformitätsbewertungsstelle;
- g. Erklärung, dass das Gerät oder die Maschine den Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
- h. Ort und Datum der Ausstellung der Erklärung.
4 Fällt das Gerät oder die Maschine unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so kann eine einzige Erklärung ausgestellt werden.
5 Die Konformitätserklärung muss vom Hersteller oder Inverkehrbringer während zehn Jahren seit der Herstellung des Gerätes oder der Maschine vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
6 Der Hersteller oder Inverkehrbringer stellt dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) für jeden Geräteoder Maschinentyp eine Kopie der Konformitätserklärung zu.
Art. 9 Kennzeichnung
1 Der Hersteller bringt an jedem Gerät und jeder Maschine gut sichtbar, lesbar und dauerhaft das L -Kennzeichen an. WA
2 Das Kennzeichen ist nach Anhang 3 zu gestalten.
3. Abschnitt: Ausstellungen und Vorführungen
Art. 10
Geräte und Maschinen, die die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ausgestellt und vorgeführt werden, wenn ein Schild deutlich darauf hinweist, dass die Erfüllung der Anforderungen nicht nachgewiesen ist und deshalb die Geräte und Maschinen nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
4. Abschnitt: Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung)
Art. 11 Zuständigkeit
Für die nachträgliche Kontrolle von in Verkehr gebrachten Geräten und Maschinen ist die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zuständig.
Art. 12 Aufgaben und Befugnisse der SUVA
1 Die SUVA führt bei in Verkehr gebrachten Geräten und Maschinen stichprobenweise Kontrollen durch. Sie verfolgt begründete Hinweise, wonach Geräte und Maschinen den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen.
2 Die Kontrollen umfassen:
- a. die formelle Überprüfung, ob: 1. die Konformitätserklärung vorhanden ist, und 2. das Gerät oder die Maschine korrekt gekennzeichnet ist;
- b. eine Hörkontrolle.
3 Im Rahmen der nachträglichen Kontrolle ist die SUVA insbesondere befugt, vom Hersteller die technischen Unterlagen und ein Exemplar der Konformitätserklärung zu verlangen.
4 Die SUVA kann eine Überprüfung der Lärmemissionen verfügen, wenn:
- a. der Hersteller oder Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen innerhalb der von der SUVA festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt;
- b. aus der Konformitätserklärung nicht hinreichend hervorgeht, dass ein Gerät oder eine Maschine den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; oder
- c. Zweifel bestehen, ob ein Gerät oder eine Maschine mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt.
5 Der Hersteller oder Inverkehrbringer trägt die Kosten einer Überprüfung der Lärmemissionen.
Art. 13 Massnahmen
1 Entspricht ein Gerät oder eine Maschine den Vorschriften dieser Verordnung nicht, so informiert die SUVA den Hersteller oder Inverkehrbringer über das Ergebnis der Kontrolle und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.
2 Anschliessend ordnet die SUVA die nötigen Massnahmen mit einer Verfügung an und setzt dem Hersteller oder Inverkehrbringer eine angemessene Frist für die Umsetzung der Massnahmen. Sie stellt eine Kopie der Verfügung dem BAFU und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zu.
3 Setzt der Hersteller oder Inverkehrbringer die Massnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist um, so kann die SUVA insbesondere das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihr getroffenen Massnahmen veröffentlichen.
Art. 14 Gebühren
1 Für die nachträgliche Kontrolle kann eine Gebühr erhoben werden.
2 Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand festgelegt. Der Stundenansatz beträgt 200 Franken.
3 Die Auslagen umfassen über die Auslagen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der
7 Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) hinaus auch die Kosten für die technische Prüfung durch eine akkreditierte Stelle.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der AllgGebV.
5. Abschnitt: Aufsicht, Berichterstattung und Information
Art. 15
1 Das BAFU beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.
2 Die SUVA erstattet dem BAFU jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
3 Das BAFU informiert die Öffentlichkeit regelmässig über den Vollzug dieser Verordnung.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Übergangsbestimmung
Geräte und Maschinen dürfen noch bis zum 30. Juni 2009 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 814.41
[^2]: SR 946.51
[^3]: ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/88/EG ). vom 14.12.2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 44
[^4]: Diese technischen Normen können bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur eingesehen oder unter der Internetadresse www.snv.ch gegen Verrechnung bezogen werden.
[^5]: ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/88/EG vom ). 14.12.2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 44
[^6]: SR 946.512
[^7]: SR 172.041.1
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