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Verordnung des SBFI vom 20. Dezember 2006 über die berufliche Grundbildung Metallbauerin/Metallbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Geltender Text a fecha 2006-12-20

Metallbauerin EFZ/Metallbauer EFZ

Constructrice métallique CFC/Constructeur métallique CFC

Metalcostruttrice AFC/Metalcostruttore AFC

44504

Metallbau

44505

Schmiedearbeiten

44507

Stahlbau[^1]

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft,

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^2] (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^3] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^4] (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbezeichnung, Berufsbild und Fachrichtungen

1 Die Berufsbezeichnung ist Metallbauerin EFZ oder Metallbauer EFZ.

2 Metallbauerinnen und Metallbauer EFZ zeichnen sich namentlich durch folgende Tätigkeiten und Haltungen aus:

3 Innerhalb des Berufs der Metallbauerin EFZ oder des Metallbauers EFZ gibt es folgende Fachrichtungen:

4 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer, Beginn und Struktur der Bildung

1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.

2 Inhaberinnen oder Inhabern des eidgenössischen Berufsattests Metallbaupraktikerin EBA oder Metallbaupraktiker EBA, wird 1 Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet: sie beginnen die Grundbildung mit dem 2. Bildungsjahr.

3 Inhaberinnen oder Inhabern des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Metallbaukonstrukteurin EFZ oder Metallbaukonstrukteur EFZ oder eines andern verwandten Berufs werden in der Regel 2 Jahre der beruflichen Grundbildung angerechnet.

4 Eine Zusatzlehre in der zweiten Fachrichtung dauert in der Regel ein Jahr. Das Qualifikationsverfahren bezieht sich lediglich auf die praktische Prüfung. Es ist kein Berufsschulunterricht mehr zu absolvieren.

5 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

6 Die schulische Bildung ist über die gesamte Bildungsdauer generalistisch ausgelegt. Die Bildung in beruflicher Praxis ist ab dem ersten Bildungsjahr fachrichtungsbezogen. Die überbetrieblichen Kurse ergänzen über die gesamte Bildungsdauer die fachrichtungsbezogene Bildung.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Kompetenzen

1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.

2 Sie gelten für alle Lernorte.

Art. 4 Fachkompetenz

Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

Art. 5 Methodenkompetenz

Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 7

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden[^6]:

a. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind und von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können;

b. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkrankungs- oder Vergiftungsgefahr besteht.

4 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 3 ist eine den erhöhten Gefährdungen angepasste verstärkte Ausbildung, Anleitung und Überwachung; diese sollen sich in Leistungszielen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Bildungsplan niederschlagen[^7].

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte

1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.

2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1440 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 160 Lektionen.

3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen mindestens 40 Tage zu je 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

Art. 9 Unterrichtssprache

1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

2 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

3 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 Bildungsplan

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

2 Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:

3 Der Bildungsplan legt überdies fest:

4 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Metallbauerinnen und Metallbauer EFZ mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

Art. 11 Allgemeinbildung

Für den allgemein bildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^8] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der Bildung im Lehrbetrieb

Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen

und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

1 In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

2 Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

3 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

4 Als Fachkraft gilt, wer über ein Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 14 Lerndokumentation im Betrieb

1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation alle 2 Monate und bespricht sie mit der lernenden Person.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält den Bildungsstand der lernenden Person semesterweise in einem Bildungsbericht fest.

Art. 15 Dokumentation der Leistungen in der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung

Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung zum Qualifikationsverfahren

1 Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

2 Von der für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren nach Artikel 32 BBV geforderten beruflichen Praxis müssen mindestens 3 Jahre im Beruf Metallbauerin (EFZ) oder Metallbauer (EFZ) erworben worden sein.

Art. 17 Gegenstand, Umfang und Durchführung

des Qualifikationsverfahrens

1 Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.

2 In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

Art. 18 Bestehen

1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus den gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der Erfahrungsnote der Berufsfachschule im berufskundlichen Unterricht.

3 Die Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts ist das Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts ab dem 3. Semester.

4 Für die Berechnung der Gesamtnote zählen die Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie die Erfahrungsnote der Berufsfachschule im berufskundlichen Unterricht mit folgender Gewichtung:

Art. 19 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

2 Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so werden die bisherigen Erfahrungsnoten für den berufskundlichen Unterricht beibehalten. Wird der berufliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen die neuen Erfahrungsnoten.

Art. 20 Spezialfall

Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so wird statt der Erfahrungsnote für den berufskundlichen Unterricht der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse doppelt gewichtet.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis

1 Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Metallbauerin EFZ/Metallbauer EFZ» zu führen.

3 Im Notenausweis werden aufgeführt:

10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

im Metallbaugewerbe

Art. 22

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität im Metallbaugewerbe setzt sich zusammen aus:

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996[^9]. Sie konstituiert sich selbst.

4 Die Kommission hat folgende Aufgaben:

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

2 Es werden widerrufen:

Art. 24 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Metallbauer/Metallbauerin oder Schmied/Schmiedin vor dem 1. Januar 2007 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Recht ab.

2 Wer die Lehrabschlussprüfung für Metallbauer/Metallbauerin oder Schmied/ Schmiedin bis zum 31. Dezember 2012 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 25 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–21) treten am 1. Januar 2011 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Eingefügt durch die Änderung vom 12. Juni 2008, in Kraft seit 1. August 2008.

[^2]: SR 412.10

[^3]: SR 412.101

[^4]: SR 822.115

[^5]: Eingefügt durch die Änderung vom 12. Juni 2008, in Kraft seit 1. August 2008.

[^6]: Fassung vom 12. Juni 2008.

[^7]: Fassung vom 12. Juni 2008.

[^8]: SR 412.101.241

[^9]: SR 172.31

[^10]: BBl 1997 II 928

[^11]: BBl 1997 II 928

[^12]: BBl 2000 2380

[^13]: BBl 2000 2380