← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 4. Juli 2007 über den Schutz von Informationen des Bundes (Informationsschutzverordnung, ISchV)

Geltender Text a fecha 2010-08-01

gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1 und 43 Absatz 2 des Regierungsund

1 (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997

2 sowie auf Artikel 150 Absatz 3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Schutz von Informationen des Bundes und der Armee, soweit er im Interesse des Landes geboten ist. Sie legt insbesondere deren Klassifizierung und Bearbeitung fest.

2 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

3 organisationsverordnung vom 25. November 1998 ;

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

2. Abschnitt: Klassifizierungen

Art. 4 Klassifizierungsstufen

1 Wer schutzwürdige Informationen verfasst oder herausgibt, weist sie entsprechend dem Grad ihrer Schutzwürdigkeit einer der folgenden Klassifizierungsstufen zu:

2 Werden Informationsträger physisch zu einem Sammelwerk zusammengefasst, ist zu überprüfen, ob dieses klassifiziert oder einer höheren Klassifizierungsstufe zugeordnet werden muss.

Art. 5 GEHEIME Informationen

1 Als GEHEIM werden Informationen klassifiziert, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann. Dabei handelt es sich namentlich um Informationen, deren Bekanntwerden:

2 Träger von als GEHEIM klassifizierten Informationen sind zu nummerieren.

Art. 6 VERTRAULICHE Informationen

1 Als VERTRAULICH werden Informationen klassifiziert, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen Schaden zufügen kann. Dabei handelt es sich namentlich um Informationen, deren Bekanntwerden:

2 Informationsträger mit als VERTRAULICH klassifizierten Informationen können nummeriert werden.

Art. 7 INTERNE Informationen

1 Als INTERN werden Informationen klassifiziert:

4 sen.

2 Als «RESTRICTED» oder gleichwertig klassifizierte Informationen aus dem Ausland werden wie als INTERN klassifizierte Informationen bearbeitet.

5 Art. 8 Klassifizierungskatalog Die Generalsekretärenkonferenz legt in einem Klassifizierungskatalog fest, wie gewisse häufig anfallende schutzwürdige Informationen des Bundes zu klassifizieren sind.

Art. 9 Befristete Klassifizierung

Die Klassifizierung ist zu befristen, wenn voraussehbar ist, wann die Schutzwürdigkeit dahinfallen wird.

3. Abschnitt: Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger

Art. 10 Anforderungen

1 Personen, die aufgrund ihres Aufgabenbereiches Zugang zu klassifizierten Informationen erhalten sollen, sind:

2 Ob sich Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger, die Zugang zu als GEHEIM oder als VERTRAULICH klassifizierten Informationen erhalten sollen, einer Personensicherheitsprüfung unterziehen müssen, richtet sich nach der Verordnung vom

6 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen.

Art. 11 Ausund Weiterbildung

Die Fachkenntnisse von Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträgern im Bereich des Informationsschutzes und der Informatiksicherheit sind sicherzustellen und periodisch zu aktualisieren.

Art. 12 Verantwortung

1 Wer klassifizierte Informationen bearbeitet, ist für die Einhaltung der Informationsschutzvorschriften verantwortlich.

2 Die Vorgesetzten überprüfen regelmässig die Einhaltung dieser Vorschriften.

4. Abschnitt: Bearbeitung von klassifizierten Informationen

Art. 13 Grundsätze

1 Die Erstellung, die Bekanntgabe und das Zugänglichmachen klassifizierter Informationen sind auf ein Minimum zu beschränken; dabei sind Lage, Auftrag, Zweck und Zeit zu berücksichtigen.

2 Klassifizierte Informationen dürfen nur jenen Personen bekannt gegeben oder zugänglich gemacht werden, die davon Kenntnis haben müssen.

3 Bei Gesuchen um Zugang zu amtlichen Dokumenten überprüft die zuständige Stelle, unabhängig von einem allfälligen Klassifizierungsvermerk, ob der Zugang

7 nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung zu gewähren, zu beschränken, aufzuschieben oder zu verweigern ist.

4 Die Bearbeitung klassifizierter Informationen aus dem Ausland richtet sich nach dem entsprechenden Informationsschutzabkommen. Liegt kein solches vor, so richtet sich die Bearbeitung nach den Bearbeitungsvorschriften der mit der ausländischen Klassifizierungsstufe äquivalenten schweizerischen Klassifizierung.

Art. 14 Überprüfung von Schutzwürdigkeit und Verteiler

Die Verfasserin oder der Verfasser einer als VERTRAULICH klassifizierten und nummerierten oder einer als GEHEIM klassifizierten Information überprüft deren Schutzwürdigkeit und den Verteiler mindestens alle fünf Jahre und immer im Rahmen der Anbietepflicht an das Bundesarchiv.

Art. 15 Schutz bei falscher oder fehlender Klassifizierung

1 Wer vermutet oder feststellt, dass Informationen offensichtlich falsch oder fälschlicherweise nicht klassifiziert sind, hat deren Schutz bis zur Änderung der Klassifizierung sicherzustellen.

2 Sie oder er benachrichtigt unverzüglich die Verfasserin oder den Verfasser. Diese oder dieser trifft sofort die erforderlichen Massnahmen.

Art. 16 Meldung bei Verlust, Missbrauch oder Gefährdung

1 Wer feststellt, dass klassifizierte Informationen gefährdet, abhanden gekommen oder missbraucht worden sind, trifft Schutzmassnahmen und informiert unverzüglich die vorgesetzte Person, die Verfasserin oder den Verfasser und die zuständigen Sicherheitsorgane.

2 Die Verfasserin oder der Verfasser trifft in Absprache mit den zuständigen Sicherheitsorganen sofort die erforderlichen Massnahmen.

Art. 17 Archivierung

Die Archivierung klassifizierter Informationen richtet sich nach den Vorschriften der Archivierungsgesetzgebung.

Art. 18 Bearbeitungsvorschriften

1 Die Bearbeitung klassifizierter Informationen und der Umgang mit entsprechenden Informationsträgern sind im Anhang geregelt.

2 8 Die Generalsekretärenkonferenz erlässt Bearbeitungsvorschriften.

3 Sie regelt die vereinfachte Handhabung im Bereich von Informationen der Nachrichtendienste und der Polizei nach deren Bedürfnissen; dabei wahrt er einen hinrei-

9 chenden Informationsschutz nach dieser Verordnung.

5. Abschnitt: Sicherheitsorgane

Art. 19 Informationsschutzbeauftragte

1 Die Departemente und die Bundeskanzlei bezeichnen je eine Informationsschutzbeauftragte oder einen Informationsschutzbeauftragten.

2 Die Informationsschutzbeauftragten nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

10 Art. 20 Koordinationsausschuss für den Informationsschutz im Bund

1 Die Informationsschutzbeauftragten der Departemente und der Bundeskanzlei bilden den Koordinationsausschuss für den Informationsschutz im Bund (Koordinationsausschuss).

2 Der Koordinationsausschuss hat die folgenden Aufgaben:

3 Er gibt sich und der Koordinationsstelle im Einvernehmen mit den Departementen und der Bundeskanzlei ein Geschäftsreglement.

11 Koordinationsstelle für den Informationsschutz im Bund Art. 20 a

1 Der Koordinationsausschuss wird unterstützt von der Koordinationsstelle. Diese hat die folgenden Aufgaben:

2 Die Koordinationsstelle ist der Informationsund Objektsicherheit im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport administrativ zugeordnet.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Vollzug

Die Departemente und die Bundeskanzlei vollziehen diese Verordnung.

Art. 22 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

12 a. die Verordnung vom 10. Dezember 1990 über die Klassifizierung und Behandlung von Informationen im zivilen Verwaltungsbereich;

13 b. die Verordnung vom 1. Mai 1990 über den Schutz militärischer Informationen (Informationsschutzverordnung).

2 14

Art. 23 Übergangsbestimmungen

1 Der Klassifizierungsvermerk INTERN ist nur auf Informationsträgern anzubringen, welche nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt werden.

2 Technische Anpassungen für die Gewährleistung des Schutzes von Informationen, insbesondere für deren Klassifizierung und Bearbeitung, sind bis zum 31. Dezember 2009 vorzunehmen.

Art. 24 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft und gilt längstens bis zum 31. Dezember 2011.

2 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2014 verlän-

15 gert.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 510.10

[^3]: SR 172.010.1

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3207).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3207).

[^6]: SR 120.4

[^7]: SR 152.3

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3207).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3207).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3207).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3207).

[^12]: [AS 1991 44, 1999 2424 Art. 27 Ziff. 1]

[^13]: [AS 1990 887, 1999 2424 Art. 27 Ziff. 3]

[^14]: Die Änderungen können unter AS 2007 3401 konsultiert werden.

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3207).