Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung, CZV)
gestützt auf die Artikel 15 Absätze 4 und 5, 25 Absatz 2 Buchstaben b und d, 103
1 , Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Transport von Personen und Gütern auf der Strasse, ihre Weiterbildung sowie die Anforderungen an die Weiterbildungsstätten.
Art. 2 Zulassungsvoraussetzung
1 Wer mit Motorwagen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 Personentransporte durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Personentransport.
2 Wer mit Motorwagen der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 Gütertransporte durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport.
3 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit Wohnsitz im Ausland benötigen einen schweizerischen Fähigkeitsausweis, wenn sie von einem in der Schweiz niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden.
Art. 3 Ausnahmen
Keinen Fähigkeitsausweis benötigen Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen:
- a. die zu Personenoder Gütertransporten für private Zwecke verwendet werden;
- b. mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;
- c. die vom Militär, der Polizei, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, vom Zivilschutz oder im Auftrag dieser Stellen verwendet werden;
- d. mit denen zum Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparaturoder Wartungsarbeiten Probeoder Überführungsfahrten durchgeführt werden und die neu oder umgebaut noch nicht in Verkehr stehen;
- e. die in Notfällen oder für Rettungsmassnahmen eingesetzt werden;
- f. die auf Lern-, Übungsoder Prüfungsfahrten, auf der Fahrt zur amtlichen Fahrzeugprüfung oder im Rahmen der amtlichen Fahrzeugprüfung eingesetzt werden;
- g. zum Transport von Material oder Ausrüstung, die der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt;
- h. die ausschliesslich im werkinternen Verkehr eingesetzt werden und auf öffentlichen Strassen nur mit behördlicher Bewilligung benützt werden dürfen.
Art. 4 Fahrten während der Berufsausbildung
1 Im Binnenverkehr dürfen während höchstens eines Jahres Personenoder Gütertransporte ohne Fähigkeitsausweis durchgeführt werden, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt und sich in dieser Zeit im Rahmen einer Berufsausbildung die Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang aneignet.
2 Ausbildungsprogramme, die nicht eidgenössisch anerkannt sind, sind durch den Standortkanton genehmigen zu lassen.
3 Auf den Fahrten ist eine Kopie des Lehrvertrages oder eines anderen Dokuments mitzuführen, mit dem der Arbeitgeber bestätigt, dass sich die betreffende Person in einer Berufsausbildung nach Absatz 1 befindet.
Art. 5 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aus der EG und der EFTA
Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation und Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen, die von einem in der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden, benötigen den Befähigungsnachweis nach der
2 Richtlinie 2003/59/EG .
2. Abschnitt: Fähigkeitsausweise
Art. 6 Voraussetzungen
1 Der Fähigkeitsausweis für den Personentransport wird Personen erteilt, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 besitzen und die Theorieprüfung und die praktische Prüfung nach den Artikeln 10–15 bestanden haben.
2 Der Fähigkeitsausweis für den Gütertransport wird Personen erteilt, die:
- a. das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis «Lastwagenführer/Lastwagenführerin» besitzen; oder
- b. den Führerausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 besitzen und die Theorieprüfung und die praktische Prüfung nach den Artikeln 10–15 bestanden haben.
3 Bei Inhabern und Inhaberinnen eines Führerausweises der Unterkategorie D1, die den Fähigkeitsausweis für den Personentransport besitzen, gilt nach bestandener Führerprüfung für die Kategorie D der Fähigkeitsausweis ohne weitere Prüfung auch für diese Kategorie.
4 Bei Inhabern und Inhaberinnen eines Führerausweises der Unterkategorie C1, die den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport besitzen, gilt nach bestandener Führerprüfung für die Kategorie C der Fähigkeitsausweis ohne weitere Prüfung auch für diese Kategorie.
Art. 7 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aus dem Ausland
Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen aus dem Ausland, die in der Schweiz Wohnsitz nehmen oder von einem in der Schweiz niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden, wird der jeweilige Fähigkeitsausweis ohne Prüfung erteilt, wenn:
- a. eine entsprechende Berechtigung im ausländischen Führerausweis eingetragen oder mit dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG dokumentiert ist; oder
- b. sie eine nationale Bescheinigung besitzen, die das Bundesamt für Strassen (ASTRA) als gleichwertig anerkennt.
Art. 8 Zuständige Behörde
Die Fähigkeitsausweise werden erteilt:
- a. vom Wohnsitzkanton;
- b. bei Personen mit Wohnsitz im Ausland vom Kanton, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, das die Personen beschäftigt.
Art. 9 Gültigkeitsdauer und Eintrag im Führerausweis
1 Der Fähigkeitsausweis ist fünf Jahre gültig.
2 Er wird um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin den Besuch der Weiterbildung nach den Artikeln 16–20 nachweist.
3 Der Fähigkeitsausweis wird mit der entsprechenden Befristung als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen (Art. 24 c Bst. e Verkehrszulassungsverordnung vom
3 27. Okt. 1976 , VZV).
3. Abschnitt: Prüfungen
Art. 10 Allgemeines
An der Theorieprüfung und an der praktischen Prüfung haben die Kandidaten und Kandidatinnen nachzuweisen, dass sie die zur Durchführung von Personenoder Gütertransporten erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang besitzen.
Art. 11 Zulassung zur Prüfung
1 Zur Theorieprüfung wird zugelassen, wer den Lernfahrausweis der entsprechenden Kategorie oder Unterkategorie besitzt. Die Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erwerben wollen, werden zur Theorieprüfung zugelassen, wenn sie das Mindestalter für den Erwerb eines Führerausweises der Kategorie D
4 oder der Unterkategorie D1 (Art. 6 Abs. 1 Bst. e VZV ) erreicht haben.
2 Zum allgemeinen Teil der praktischen Prüfung (Art. 14 Abs. 2) wird zugelassen, wer die Theorieprüfung nach Artikel 12 bestanden hat und den Lernfahrausweis oder den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt. Die Zulassung zur Prüfungsfahrt nach Artikel 14 Absatz 3 richtet sich nach Anhang 12 Ziffer I VZV.
Art. 12 Theorieprüfung
1 Die Theorieprüfung beinhaltet:
- a. Multiple-choice-Fragen, Fragen mit direkter Antwort oder eine Kombination beider Systeme; und
- b. eine Erörterung von Praxissituationen.
2 Die Bewerber und Bewerberinnen um einen Fähigkeitsausweis für den Personentransport oder einen Fähigkeitsausweis für den Gütertransport müssen mindestens eine Frage zu jedem der nach dem Anhang für alle Kategorien und Unterkategorien erforderlichen Kenntnisbereiche beantworten, ausgenommen Ziffer 1.3.
3 Die Bewerber und Bewerberinnen um den Fähigkeitsausweis für den Personentransport müssen zusätzlich mindestens eine Frage zu jedem der nach dem Anhang für die Kategorie D und die Unterkategorie D1 erforderlichen Kenntnisbereiche beantworten.
4 Die Bewerber und Bewerberinnen um den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport müssen zusätzlich mindestens eine Frage zu jedem der nach dem Anhang für die Kategorie C und die Unterkategorie C1 erforderlichen Kenntnisbereiche beantworten.
5 Die Theorieprüfung dauert mindestens vier Stunden. Die Prüfung der Zusatztheorie für den Erwerb des Führerausweises der Kategorie C oder D oder der Unterkategorie C1 oder D1 gilt als Teil der Theorieprüfung; ihre Dauer ist an die vier Stunden anzurechnen.
Art. 13 Befreiung von Prüfungsteilen
1 Die Inhaber und Inhaberinnen des Fähigkeitsausweises für den Personentransport, die den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport erwerben wollen, müssen ausschliesslich die Prüfungsfragen nach Artikel 12 Absatz 4 beantworten.
2 Die Inhaber und Inhaberinnen des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport, die den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erwerben wollen, müssen ausschliesslich die Prüfungsfragen nach Artikel 12 Absatz 3 beantworten.
3 Die Inhaber und Inhaberinnen eines Fachausweises nach dem dritten Abschnitt der
5 über die Zulassung als Strassentransportunter- Verordnung vom 1. November 2000 nehmung im Personenund Güterverkehr sind von jenen Prüfungsteilen befreit, für die sie bereits qualifiziert sind.
Art. 14 Praktische Prüfung
1 Die praktische Prüfung besteht aus einem allgemeinen Teil und einer Prüfungsfahrt.
2 Der allgemeine Teil muss von allen Bewerbern und Bewerberinnen um einen Fähigkeitsausweis absolviert werden. Er muss sich mindestens auf die Ziffern 1.4, 1.5, 1.6, 3.2, 3.3 und 3.5 des Anhangs erstrecken und dauert mindestens 30 Minuten. Es ist ein Fahrzeug der Kategorie oder Unterkategorie, mit der die Personenoder Gütertransporte durchgeführt werden sollen, zu verwenden.
3 Die Prüfungsfahrt muss von Inhabern und Inhaberinnen des Führerausweises der Unterkategorie C1 oder D1 absolviert werden. Auf der Prüfungsfahrt wird festgestellt, ob sie sowohl zu einer rücksichtsvollen und sicherheitsbewussten als auch zu einer umweltschonenden und energieeffizienten Fahrweise fähig sind. Die Prüfungsfahrt muss mindestens 30 Minuten dauern. Es ist ein Motorfahrzeug zu verwenden, das die Anforderungen an ein Prüfungsfahrzeug der entsprechenden Unter-
6 kategorie (Anhang 12 Ziff. V VZV ) erfüllt.
Art. 15 Wiederholung
1 Wer die Theorieprüfung oder den allgemeinen Teil der praktische Prüfung (Art. 14 Abs. 2) nicht besteht, kann die nicht bestandenen Teile zweimal wiederholen.
2 Die Wiederholung der Prüfungsfahrt (Art. 14 Abs. 3) richtet sich nach Artikel 23
7 . VZV
4. Abschnitt: Weiterbildung
Art. 16 Weiterbildungspflicht
1 Wer die Gültigkeitsdauer des Fähigkeitsausweises für den Personentransport oder des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport verlängern lassen will, muss innerhalb von fünf Jahren vor Ablauf der Gültigkeitsdauer die vorgeschriebene Weiterbildung absolvieren. Die Weiterbildung muss an einer anerkannten Weiterbildungsstätte besucht werden.
2 Konnte die Weiterbildung nicht rechtzeitig besucht werden, so kann die Behörde auf Gesuch hin den Fähigkeitsausweis für höchstens einen Monat mittels einer schriftlichen Bewilligung verlängern.
3 Den Inhabern und Inhaberinnen eines Fähigkeitsausweises für den Personentransport oder eines Fähigkeitsausweises für den Gütertransport, dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist die Verlängerung einzutragen, wenn sie eine vollständige Weiterbildung absolviert haben. Weiterbildungskurse, die in den vorangegangenen fünf Jahren besucht wurden, sind an die 35 Stunden anzurechnen.
Art. 17 Ziel und Inhalt
1 Mit dem Besuch der Weiterbildung sollen die zur Durchführung von Personenoder Gütertransporten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang auf dem neuesten Stand gehalten werden.
2 Die Weiterbildung hat aus theoretischen und praktischen Lerninhalten zu bestehen. Zu vermitteln sind Themen, die:
- a. für alle Fahrer und Fahrerinnen gelten, wobei verkehrssicherheitsrelevante Themen und Strategien für eine umweltverträgliche und energieeffiziente Verwendung des Fahrzeugs vorrangig zu vermitteln sind; und
- b. auf das Branchenprofil des betreffenden Fahrers oder der betreffenden Fahrerin zugeschnitten sind.
Art. 18 Dauer
1 Wer den Fähigkeitsausweis für den Personentransport oder den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport oder beide besitzt, muss für deren Verlängerung den Besuch von 35 Stunden Weiterbildung nachweisen.
2 Die Weiterbildung kann als Wochenkurs oder in Tageskursen besucht werden. Ein Kurstag muss mindestens 7 Stunden dauern.
Art. 19 Kursbescheinigung
Die Weiterbildungsstätten haben den Teilnehmern und Teilnehmerinnen den Kursbesuch zu bestätigen.
Art. 20 Im Ausland besuchte Weiterbildungen
Ausländische Bescheinigungen über den Besuch einer Weiterbildung werden als gleichwertig anerkannt, wenn:
- a. die Weiterbildung ganz oder teilweise während der Beschäftigung bei einem im Ausland niedergelassenen Unternehmen besucht wurde; und
- b. die Kursveranstalterin in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation als Anbieterin von Weiterbildungskursen nach Anhang I Abschnitt 5 der Richtlinie 2003/59/EG zugelassen ist.
5. Abschnitt: Weiterbildungsstätten
Art. 21 Anerkennung
1 Die Weiterbildungsstätten müssen vom Kanton, in dem sie ihren Sitz haben, anerkannt werden.
2 Die Anerkennung wird erteilt, wenn:
- a. die Leitung für die einwandfreie Führung der Weiterbildungsstätte und die sachkundige Überwachung des Unterrichts Gewähr bietet;
- b. der Weiterbildungsstätte genügend Lehrkräfte nach Artikel 23 zur Verfügung stehen;
- c. ein geeignetes Unterrichtslokal, geeignetes Unterrichtsmaterial sowie, wenn praktische Weiterbildungskurse angeboten werden, geeignete Fahrzeuge vorhanden sind;
- d. ein Weiterbildungsprogramm vorliegt, das die Themen nach Anhang präzisiert sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden dokumentiert; und
- e. ein Qualiätssicherungssystem betrieben wird, das die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Weiterbildung gewährleistet.
Art. 22 Widerruf der Anerkennung
Der Kanton, in dem die Weiterbildungsstätte ihren Sitz hat, widerruft die Anerkennung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn an der Weiterbildungsstätte während mehr als zwei Jahren keine Weiterbildungskurse mehr durchgeführt wurden.
Art. 23 Bewilligung für Lehrkräfte
1 Wer als Lehrkraft an einer Weiterbildungsstätte tätig sein will, benötigt eine Lehrbewilligung.
2 Die Bewilligung wird vom Wohnsitzkanton ausgestellt; sie ist in der ganzen Schweiz gültig.
3 Wer die Bewilligung erwerben will, muss das 25. Altersjahr vollendet haben und bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons ein Gesuch mit Lebenslauf, Angaben über die bisherige Tätigkeit und Berufszeugnissen einreichen.
4 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:
- a. die notwendigen Fachkenntnisse sowie ausreichende pädagogisch-didaktische Fähigkeiten nachweist;
- b. während mindestens drei Jahren in einem Beruf tätig war, der in die Lage versetzt, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln;
- c. nach dem bisherigen Verhalten Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet.
5 Wer praktische Weiterbildungskurse erteilen will, muss zusätzlich Inhaber oder
8 Inhaberin eines Fahrlehrerausweises sein, der zur Erteilung von Fahrunterricht mit einem Motorfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E berechtigt, oder die Ausbil-
9 dungsbewilligung nach Artikel 20 Absatz 2 VZV besitzen beziehungsweise den Besuch eines gleichwertigen Kurses nachweisen.
6 Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Voraussetzungen nach Absatz 4 Buchstaben a und c oder Absatz 5 nicht mehr erfüllt.
Art. 24 Verwendung von Fahrsimulatoren
Ein Teil der Weiterbildung kann in Fahrsimulatoren vermittelt werden, wenn diese
10 die Anforderungen der Fahrlehrerverordnung vom 28. September 2007 erfüllen.
6. Abschnitt: Strafbestimmung
Art. 25
Wer ohne den vorgeschriebenen Fähigkeitsausweis Personenoder Gütertransporte durchführt, wird mit Busse bestraft.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 26 Vollzug
1 Die Kantone:
- a. führen die Prüfungen zur Erlangung der Fähigkeitsausweise durch;
- b. erteilen und verlängern die Fähigkeitsausweise;
- c. entscheiden über die Anerkennung von Weiterbildungsstätten;
- d. erteilen die Bewilligungen für die Lehrkräfte an den Weiterbildungsstätten;
- e. beaufsichtigen die Durchführung der Weiterbildungskurse;
- f. genehmigen die Ausbildungsprogramme für die berufsbegleitende Ausbildung, die noch nicht eidgenössisch anerkannt sind;
- g. entscheiden über die Anrechnung von im Ausland besuchten Weiterbildungen.
2 Sie können die Erfüllung dieser Aufgaben Dritten übertragen.
3 Das ASTRA kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen. Zur Vermeidung von Härtefällen kann es Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen.
Art. 27 Übergangsbestimmungen
1 Personen, die vor dem 1. September 2009 im Besitz des Führerausweises der Kategorie C oder D oder der Unterkategorie C1 oder D1 sind, wird der entsprechende Fähigkeitsausweis auf Gesuch hin ohne Prüfung erteilt. Bei Gesuchen, die vor dem 1. September 2009 eingereicht werden, wird der Fähigkeitsausweis auf den 31. August 2014 befristet. Bei Gesuchen, die später, aber vor dem 1. September 2014 eingereicht werden, wird der Fähigkeitsausweis auf fünf Jahre befristet. Bei Gesuchen, die ab dem 1. September 2014 eingereicht werden, wird der Fähigkeitsausweis nur erteilt, wenn die Weiterbildung nach den Artikeln 16–20 besucht wurde.
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