← Geltender Text · Verlauf

Briefwechsel vom 6. Februar und 13. Oktober 2006 zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem italienischen Gesundheitsministerium betreffend Krankenpflegeleistungen in der Schweiz für die Einwohner der Gemeinde Campione d'Italia und Erstattung der Forderungen für Krankenpflegekosten (mit Zusatzprotokoll)

Geltender Text a fecha 2006-10-13

Übersetzung[^1]

Bundesamt für Sozialversicherung Der Direktor

Bern, 13. Oktober 2006

Dr. Maria Paola Di Martino

Generaldirektorin für die Beziehungen

mit der Europäischen Union und

für die internationalen Beziehungen

Gesundheitsministerium

Rom

Sehr geehrte Frau Generaldirektorin

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Schreibens vom 6. Februar 2006 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

In Anbetracht der in Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999[^2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit enthaltenen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71[^3] betreffend Krankheit und Mutterschaft;

In Anbetracht der besonderen Lage der Gemeinde Campione d’Italia, die vollständig von schweizerischem Gebiet umgeben ist, und des fast gänzlichen Fehlens von italienischen medizinischen Versorgungsstrukturen im Gebiet dieser Gemeinde, welche die Inanspruchnahme von schweizerischen medizinischen Einrichtungen und Fachpersonen unausweichlich machen;

In Erwägung, dass die Geltungsdauer des Vertrags zwischen dem schweizerischen Krankenversicherer SUPRA und der Azienda sanitaria locale der Provinz Como, aufgrund dessen die Einwohner von Campione d’Italia die medizinische Versorgung im Kanton Tessin nutzen konnten, bis am 29. Februar 2004 befristet war;

In Anbetracht von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) der erwähnten Verordnung, der diejenigen Fälle betrifft, in denen die Einwohner eines Mitgliedstaates von den zuständigen Stellen dieses Staates ermächtigt werden, notwendige Behandlungen, die in diesem Staat nicht erhältlich sind, im Ausland zu beanspruchen;

Vom Wunsche geleitet, den Einwohnern von Campione d’Italia den Zugang zu den medizinischen Behandlungen des Kantons Tessin im Rahmen der sozialen Krankenversicherung so lange zu gewährleisten, bis die Region Lombardei im Bereich ihrer Regelungsbefugnis die erforderlichen Strukturen des nationalen Gesundheitsdienstes aktiviert haben wird;

In Anbetracht dessen, dass die Leistungserbringer in Campione d’Italia noch nicht in das nationale italienische Gesundheitssystem integriert sind;

wird Folgendes vereinbart:

A. Gesundheitsversorgung

für die Einwohner der Gemeinde Campione d’Italia

Grundsätzlich werden die Formulare E112 allen Personen ausgestellt, die aufgrund des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit:

B. Erstattung der Forderungen
C. Weitere Bestimmungen und Schlussbestimmungen
D. Zusatzprotokoll

Falls Ihre Regierung mit dem oben Ausgeführten einverstanden ist, beehre ich mich Ihnen vorzuschlagen, dass das vorliegende Schreiben und Ihre Antwort ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen darstellen, das am Tage der Unterzeichnung Ihres Antwortschreibens mit Wirkung ab 1. März 2004 in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Direktor, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.»

Ich habe die Ehre Ihnen mitzuteilen, dass der schweizerische Bundesrat mit dem Inhalt Ihres Briefes einverstanden ist und dass er demnach Ihr Schreiben und die vorliegende Antwort als Abkommen zwischen unseren beiden Ländern betrachtet.

Genehmigen Sie, Frau Generaldirektorin, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

| | Yves Rossier Direktor | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: SR 0.142.112.681

[^3]: SR 0.831.109.268.1