Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG)
gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1
1 , der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 2004 , beschliesst:
1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen.
2 Es dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen.
3 Spezialgesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz gelten als:
3 Revisionsdienstleistungen: a. 1. Prüfungen und Bestätigungen, die nach bundesrechtlichen Vorschriften durch eine zugelassene Revisorin, einen zugelassenen Revisor, eine zugelassene Revisionsexpertin, einen zugelassenen Revisionsexperten o- der ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen vorgenommen werden müssen, 2. Prüfungen, die nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzmarkt-
4 aufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG) durch eine zugelassene Prüfgesellschaft vorgenommen werden;
- b. Revisionsunternehmen: im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen;
5 c. Gesellschaften des öffentlichen Interesses: 1. Publikumsgesellschaften im Sinne von Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 1
6 , des Obligationenrechts (OR) 2. Beaufsichtigte im Sinn von Artikel 3 FINMAG, die eine nach Artikel 9 a des vorliegenden Gesetzes zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 FINMAG beauftragen müssen. 2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen über die Zulassung zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen
Art. 3 Grundsatz
1 Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a erbringen, bedürfen einer Zulassung.
2 Natürliche Personen werden unbefristet, Revisionsunternehmen für die Dauer von fünf Jahren zugelassen.
Art. 4 Voraussetzungen für Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten
1 Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt.
2 Die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllen:
- a. eidgenössisch diplomierte Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer;
- b. eidgenössisch diplomierte Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten, Steuerexpertinnen und Steuerexperten sowie Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling, je mit mindestens fünf Jahren Fachpraxis;
- c. Absolventinnen und Absolventen eines Universitätsoder Fachhochschulstudiums in Betriebs-, Wirtschaftsoder Rechtswissenschaften an einer schweizerischen Hochschule, Fachleute im Finanzund Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis sowie Treuhänderinnen und Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis, je mit mindestens zwölf Jahren Fachpraxis;
- d. Personen, die eine den in den Buchstaben a, b oder c aufgeführten vergleichbare ausländische Ausbildung abgeschlossen haben, die entsprechende Fachpraxis aufweisen und die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts nachweisen, sofern ein Staatsvertrag mit dem Herkunftsstaat dies so vorsieht oder der Herkunftsstaat Gegenrecht hält.
3 Der Bundesrat kann weitere gleichwertige Ausbildungsgänge zulassen und die Dauer der notwendigen Fachpraxis bestimmen.
4 Die Fachpraxis muss vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, davon mindestens zwei Drittel unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten oder durch eine ausländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation. Fachpraxis während der Ausbildung wird angerechnet, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 5 Voraussetzungen für Revisorinnen und Revisoren
1 Eine natürliche Person wird als Revisorin oder Revisor zugelassen, wenn sie:
- a. über einen unbescholtenen Leumund verfügt;
- b. eine Ausbildung nach Artikel 4 Absatz 2 abgeschlossen hat;
- c. eine Fachpraxis von einem Jahr nachweist.
2 Die Fachpraxis muss vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, dies unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor oder durch eine ausländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation. Fachpraxis während der Ausbildung wird angerechnet, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 6 Voraussetzungen für Revisionsunternehmen
1 Ein Revisionsunternehmen wird als Revisionsexperte oder als Revisor zugelassen, wenn:
- a. die Mehrheit der Mitglieder seines obersten Leitungsoder Verwaltungsorgans sowie seines Geschäftsführungsorgans über die entsprechende Zulassung verfügt;
- b. mindestens ein Fünftel der Personen, die an der Erbringung von Revisionsdienstleistungen beteiligt sind, über die entsprechende Zulassung verfügt;
- c. sichergestellt ist, dass alle Personen, die Revisionsdienstleistungen leiten, über die entsprechende Zulassung verfügen;
- d. die Führungsstruktur gewährleistet, dass die einzelnen Mandate genügend überwacht werden.
2 Finanzkontrollen der öffentlichen Hand werden als Revisionsunternehmen zugelassen, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Zulassung als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen ist nicht möglich. 3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Zulassung zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses 7
Art. 7 Grundsatz
1 Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses erbringen, bedürfen einer besonderen Zulassung und stehen unter staatlicher Aufsicht (staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen).
2 Andere Revisionsunternehmen werden auf Gesuch hin ebenfalls als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen zugelassen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Art. 8 Sonderfälle im internationalen Verhältnis
1 Einer Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen bedürfen auch Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 oder diesen vergleichbare Dienstleistungen nach ausländischem
8 Recht erbringen für:
- a. Gesellschaften nach ausländischem Recht, deren Beteiligungspapiere an einer Schweizer Börse kotiert sind;
9 b. Gesellschaften nach ausländischem Recht, deren Anleihensobligationen an einer Schweizer Börse kotiert sind;
10 c. und d. …
2 Die Zulassungspflicht entfällt, wenn das Revisionsunternehmen einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde untersteht.
3 Die Zulassungspflicht entfällt zudem für Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen erbringen für eine Gesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe b, wenn:
- a. deren Anleihensobligationen durch eine Gesellschaft garantiert werden, die über ein Revisionsunternehmen verfügt, das entweder Absatz 1 oder 2 erfüllt; oder
- b. die Investorinnen und Investoren ausdrücklich darauf hingewiesen werden,
11 dass das Revisionsunternehmen nicht staatlich beaufsichtigt wird.
4 Die Revisionsunternehmen, für die die Zulassungspflicht nach Absatz 2 entfällt, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde melden. Der Bundesrat regelt diese Melde-
12 pflicht.
5 Die Aufsichtsbehörde regelt, wie bekannt gemacht werden muss, dass ein Revi-
13 sionsunternehmen nicht staatlich beaufsichtigt wird.
Art. 9 Voraussetzungen
1 Revisionsunternehmen werden zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses zugelassen, wenn sie:
- a. die Voraussetzungen für die Zulassung als Revisionsexperten erfüllen;
14 b. gewährleisten, dass sie die rechtlichen Pflichten einhalten;
- c. für die Haftungsrisiken ausreichend versichert sind.
2 Die Aufsichtsbehörde kann die Zulassung eines Revisionsunternehmens auf der Grundlage einer ausländischen Zulassung erteilen, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt sind.
15 Art. 9 a Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen
1 Ein Revisionsunternehmen wird als Prüfgesellschaft für Prüfungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 zugelassen, wenn es:
- a. nach Artikel 9 Absatz 1 zugelassen ist;
- b. für diese Prüfungen ausreichend organisiert ist; und
16 c. keine andere nach den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 FINMAG ) bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt.
2 Eine Person wird zur Leitung von Prüfungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 (leitende Prüferin oder leitender Prüfer) zugelassen, wenn sie:
- a. als Revisionsexpertin oder -experte nach Artikel 4 zugelassen ist; und
- b. das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 FINMAG) aufweist.
3 Für die Zulassung nach Absatz 2 Buchstabe a kann in Abweichung von Artikel 4 Absatz 4 auch Fachpraxis aus Prüfungen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b FINMAG angerechnet werden.
4 Der Bundesrat kann erleichterte Voraussetzungen vorsehen für die Zulassung von Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern zur Prüfung von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) direkt unterstellten Finanzintermediären nach Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober
17 1997 (GwG). 4bis Der Bundesrat kann erleichterte Voraussetzungen vorsehen für die Zulassung von Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern zur Prüfung
18 19 von Personen nach Artikel 1 b des Bankengesetzes vom 8. November 1934 .
5 Der Bundesrat legt die zur Wahrung des Berufsgeheimnisses notwendigen Massnahmen für Anwältinnen und Anwälte beziehungsweise Notarinnen und Notare als leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer bei der GwG-Kontrolle von Anwältinnen und Anwälten beziehungsweise Notarinnen und Notaren sowie die besonderen Voraussetzungen für deren Zulassung fest.
20 Art. 10 4. Abschnitt: Pflichten staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen
Art. 11 Unabhängigkeit
1 Über die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zur Unabhängigkeit der Revisions-
21 stelle hinaus (Art. 728 OR ) müssen staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses folgende Grundsätze einhalten:
- a. Die jährlichen Honorare aus Revisionsund anderen Dienstleistungen für eine einzelne Gesellschaft und die mit ihr durch einheitliche Leitung verbundenen Gesellschaften (Konzern) dürfen 10 Prozent ihrer gesamten Honorarsumme nicht übersteigen.
- b. Treten Personen, die in einer Gesellschaft eine Entscheidfunktion innehatten oder in leitender Stellung in der Rechnungslegung tätig waren, in ein Revisionsunternehmen über und übernehmen sie dort eine leitende Stellung, so darf dieses während zwei Jahren ab Übertritt keine Revisionsdienstleistungen für diese Gesellschaft erbringen.
- c. Treten Personen, die in einer Gesellschaft in der Rechnungslegung mitgewirkt haben, in ein Revisionsunternehmen über, so dürfen sie während zwei Jahren ab Übertritt keine Revisionsdienstleistungen für diese Gesellschaft leiten.
2 Eine Gesellschaft des öffentlichen Interesses darf keine Personen beschäftigen, die während der zwei vorausgegangenen Jahre Revisionsdienstleistungen für diese Gesellschaft geleitet haben oder im betreffenden Revisionsunternehmen eine Entscheidfunktion inne hatten.
Art. 12 Sicherung der Qualität
1 Die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen treffen alle Massnahmen, die zur Sicherung der Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen notwendig sind.
2 Sie stellen eine geeignete Organisation sicher und erlassen insbesondere schriftliche Weisungen über:
22 a. die Anstellung, die Ausund Weiterbildung, die Beurteilung, die Zeichnungsberechtigung und das gebotene Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- b. die Annahme neuer und die Weiterführung bestehender Aufträge für Revisionsdienstleistungen;
- c. die Überwachung der Massnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit und der Qualität.
3 Sie gewährleisten bei den einzelnen Revisionsdienstleistungen insbesondere:
- a. die sachgerechte Zuteilung der Aufgaben;
- b. die Überwachung der Arbeiten;
- c. die Einhaltung der massgebenden Vorschriften und Standards zur Prüfung und zur Unabhängigkeit;
- d. eine qualifizierte und unabhängige Nachkontrolle der Prüfungsergebnisse.
23 Art. 13 Zutrittsgewährung
1 24 …
2 Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde jederzeit Zutritt zu ihren Geschäftsräumen gewähren.
Art. 14 Meldungen an die Aufsichtsbehörde
1 Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen die Zulassungsunterlagen jedes Jahr jeweils per 30. Juni aktualisieren und bis zum 30. September bei der Aufsichtsbehörde einreichen. Unverändert gültige Unterlagen müssen nicht erneut eingereicht werden.
2 25 …
5. Abschnitt: Zulassung und Aufsicht
Art. 15 Zulassung und Registrierung
1 Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von:
- a. Revisorinnen und Revisoren;
- b. Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten;
- c. staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen;
26 Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern zur Prüfung d.
27 nach den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 FINMAG ) gemäss Artikel 9 a . 1bis Sie kann die Zulassung auf die Erbringung bestimmter Arten von Revisionsdienstleistungen für bestimmte Gesellschaften des öffentlichen Interesses beschrän-
28 ken.
2 Sie führt ein Register über die zugelassenen natürlichen Personen und Revisionsunternehmen. Das Register ist öffentlich und wird auf dem Internet publiziert. Der Bundesrat regelt den Inhalt des Registers.
3 Die registrierten natürlichen Personen und Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde jede Änderung von eingetragenen Tatsachen mitteilen.
29 Art. 15 a Auskunftsund Meldepflicht
1 Folgende Personen und Unternehmen müssen der Aufsichtsbehörde alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt:
- a. die zugelassenen natürlichen Personen und Revisionsunternehmen;
- b. die natürlichen Personen, die Mitglied im obersten Leitungsund Verwaltungsorgan oder im Geschäftsführungsorgan eines Revisionsunternehmens sind und nicht über eine Zulassung der Aufsichtsbehörde verfügen;
- c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Revisionsunternehmens und alle Personen, die von diesem für Revisionsdienstleistungen beigezogen werden;
- d. die geprüften Gesellschaften;
- e. alle Gesellschaften, die mit der geprüften Gesellschaft einen Konzern bilden und deren Jahresrechnungen konsolidiert werden müssen, sowie deren Revisionsstellen.
2 Die Personen und Unternehmen nach Absatz 1 Buchstaben a und b müssen der Aufsichtsbehörde überdies unverzüglich schriftlich Vorkommnisse melden, die für die Zulassung oder die Aufsicht relevant sind.
Art. 16 Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen
1 Die Aufsichtsbehörde unterzieht die staatlich beaufsichtigten Revisionsunter-
30 nehmen mindestens alle drei Jahre einer eingehenden Überprüfung. 1bis Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, die ausschliesslich Prüfdienstleistungen für Unternehmen nach Artikel 9 a Absatz 4 erbringen, werden von der Aufsichtsbehörde alle fünf Jahre überprüft. Die Aufsichtsbehörde kann den Über-
31 prüfungszyklus in begründeten Fällen verlängern. 1ter Bei Verdacht auf Verstösse gegen rechtliche Pflichten nimmt die Aufsichtsbis behörde unabhängig von den Überprüfungszyklen nach den Absätzen 1 und 1 eine
32 entsprechende Überprüfung vor.
2 Sie überprüft:
- a. die Richtigkeit der Angaben in den Zulassungsunterlagen;
33 die Einhaltung der rechtlichen Pflichten, der von ihr anerkannten Standards b. zur Prüfung und Qualitätssicherung sowie der Berufsgrundsätze, Standesregeln und gegebenenfalls des Kotierungsreglements;
- c. die Qualität der erbrachten Revisionsdienstleistungen durch einzelne Stichproben;
- d. die Einhaltung und Umsetzung der von ihr erteilten Anweisungen.
3 Sie erstellt zuhanden des obersten Leitungsoder Verwaltungsorgans des Revisionsunternehmens einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung.
4 Stellt sie Verstösse gegen rechtliche Pflichten fest, so erteilt sie dem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen einen schriftlichen Verweis, gibt Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands und setzt ihm dafür eine Frist von höchstens zwölf Monaten. Aus wichtigen Gründen kann sie die Frist angemessen verlängern.
34 Art. 16 a Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung
1 Die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen müssen sich bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 an Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung halten.
2 Die Aufsichtsbehörde bezeichnet die anwendbaren national oder international anerkannten Standards. Bestehen keine Standards oder sind diese unzureichend, so kann sie eigene Standards erlassen oder bestehende Standards ergänzen oder abändern.
Art. 17 Entzug der Zulassung
1 Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 4 ‒ 6 oder 9 a nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen. Sie erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der
35 Zulassung unverhältnismässig ist.
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