Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)
bis , 15 Absatz 2, 21 Absatz 3, 39 Absatz 1 gestützt auf die Artikel 9 a Absatz 4
1 Buchstabe d und 41 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (RAG),
2 auf Artikel 936 des Obligationenrechts (OR) und auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes
3 4 vom 21. März 1997 (RVOG), verordnet:
1. Abschnitt: Zulassung zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen
Art. 1 Gesuch um Zulassung
1 Ein Gesuch um Zulassung bei der Aufsichtsbehörde muss einreichen:
- a. jede natürliche Person, die als Revisorin oder Revisor oder als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte Revisionsdienstleistungen erbringen will;
- b. jedes Revisionsunternehmen, das als Revisor, als Revisionsexperte oder als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen Revisionsdienstleistungen erbringen will;
5 c. jede natürliche Person, die basierend auf einer Zulassung gemäss Buchstabe a als leitende Prüferin oder leitender Prüfer Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgeset-
6 zes vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktgesetze) durchführen will (Art. 9 a Abs. 2 RAG);
7 jedes Revisionsunternehmen, das basierend auf der Zulassung gemäss Buchd. stabe b als Prüfgesellschaft Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen durchführen will (Art. 9 a Abs. 1 RAG).
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss zusammen mit dem Gesuch den Nachweis über die Einzahlung der Gebühr nach Artikel 38 einreichen.
Art. 2 Form des Gesuchs
1 Das Gesuch um Zulassung ist in elektronischer Form und auf Papier einzureichen.
2 Das Gesuch auf Papier muss unterzeichnet sein.
Art. 3 Inhalt des Gesuchs und Unterlagen
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss im Gesuch alle Angaben machen und sämtliche Unterlagen bezeichnen, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
2 Die Unterlagen sind erst auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hin einzureichen.
3 Die Unterlagen sind als Kopien des Originals einzureichen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einreichung des Originals oder einer beglaubigten Kopie auf Papier oder in elektronischer Form verlangen.
4 Die Aufsichtsbehörde kann Unterlagen selbst einholen, wenn sie vorgängig die Zustimmung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erhält.
Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet.
2 Zu berücksichtigen sind insbesondere:
8 a. strafrechtliche Verurteilungen;
- b. bestehende Verlustscheine.
9 Abschluss eines Universitätsoder Fachhochschulstudiums Art. 5 Als Abschlüsse eines Universitätsoder Fachhochschulstudiums (Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG) gelten Abschlüsse der ersten Studienstufe (Bachelorstudium) mit 180 Kreditpunkten oder der zweiten Studienstufe (Masterstudium) mit zusätzlichen
90 bis 120 Kreditpunkten nach dem Europäischen Kredittransfersystem (ECTS).
10 Art. 6 Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts Der Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts ist erbracht, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Prüfung nach einem von der Aufsichtsbehörde anerkannten Reglement (Art. 34) erfolgreich bestanden hat.
11 Art. 7 Beaufsichtigung der Fachpraxis Die Fachpraxis gilt als unter Beaufsichtigung erworben, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einer Fachperson, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, formell unterstellt war und die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt hat.
Art. 8 Eintragung ins Handelsregister
1 Eine natürliche Person darf nur dann selbstständig gesetzlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen erbringen, wenn:
- a. sie als Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen ist; und
- b. sie selbst wie auch ihr Einzelunternehmen von der Aufsichtsbehörde ent-
12 sprechend zugelassen sind.
2 Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland dürfen nur dann Revisionsdienstleistungen nach schweizerischem Recht erbringen, wenn sie eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben.
Art. 9 Führungsstruktur
1 Ein Revisionsunternehmen verfügt über eine genügende Führungsstruktur zur Überwachung der einzelnen Mandate, wenn es:
- a. ein internes Qualitätssicherungssystem aufweist;
- b. die Angemessenheit und die Wirksamkeit der Grundsätze und Massnahmen der Qualitätssicherung überwacht.
2 13 …
14 Art. 9 a Zulassung von Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland
1 Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland werden als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen zugelassen, wenn:
- a. sie die Voraussetzungen nach Artikel 9 RAG oder diesen gleichwertige Voraussetzungen erfüllen; und
- b. die Erfüllung der Auskunftsund Meldepflichten sowie der Zutrittsgewährung gegenüber der Schweizer Aufsichtsbehörde sichergestellt ist.
2 Ausländische Revisionsunternehmen, die für schweizerische Gesellschaften des öffentlichen Interesses Revisionsdienstleistungen nach schweizerischem Recht erbringen, unterstehen der schweizerischen Aufsicht.
3 Ausländische Revisionsunternehmen, die in ihrem Sitzstaat einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde unterstellt sind oder sich freiwillig unterstellen können, werden in der Schweiz nicht als staatlich beaufsichtigte Revisi-
15 onsunternehmen zugelassen.
4 Wird die Unterstellung im Sitzstaat nach der Zulassung in der Schweiz möglich, so muss das Revisionsunternehmen dies der Schweizer Aufsichtsbehörde melden. Die Schweizer Aufsichtsbehörde setzt dem Revisionsunternehmen für die Zulassung im
16 Sitzstaat eine angemessene Frist.
17 Art. 10 Anerkennung ausländischer Aufsichtsbehörden
1 Bei der Anerkennung gleichwertiger ausländischer Aufsichtsbehörden kann auf die Anerkennung durch andere Staaten oder internationale Gremien und auf die Gewährung des Gegenrechts abgestellt werden.
2 Die nach Artikel 8 Absatz 2 RAG anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden sind in Anhang 2 aufgeführt.
3 Die Aufsichtsbehörde kann aus wichtigen Gründen mit der anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten, auch wenn für das ausländische Revisionsunternehmen die Zulassungspflicht nach Artikel 8 Absatz 2 RAG entfällt.
18 Art. 10 a
Art. 11 Ausreichende Versicherung der Haftungsrisiken
1 Ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen ist für die Haftungsrisiken ausreichend versichert, wenn es zur Deckung seiner Haftpflicht aus der Prüfung von Gesellschaften des öffentlichen Interesses über eine Versicherung für Vermögensschäden oder über eine gleichwertige finanzielle Sicherheit verfügt.
2 Die Deckungssumme, die für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht, muss mindestens betragen:
- a.[^5] Millionen Franken bei einem Prüfhonorar von mehr als 20 Millionen Franken;
- b.[^2] Millionen Franken bei einem Prüfhonorar zwischen 10 und 20 Millionen Franken;
- c.[^1] Million Franken in allen übrigen Fällen.
3 Massgebend sind alle Prüfhonorare, die das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen in seiner letzten genehmigten Jahresrechnung für Revisionsdienstleistungen an Gesellschaften des öffentlichen Interesses verbucht hat.
4 Für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, die keine Prüfhonorare von Gesellschaften des öffentlichen Interesses verbuchen, gilt Absatz 2 Buchstabe c.
5 Die Aufsichtsbehörde kann die Deckungssumme im Einzelfall erhöhen, wenn diese der Geschäftstätigkeit und den damit verbundenen Risiken sowie dem Risikomanagement nicht angemessen ist.
6 Sie entscheidet im Einzelfall, welche finanziellen Sicherheiten als gleichwertig im Sinne von Absatz 1 gelten.
7 Das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde unverzüglich jede Änderung des Versicherungsvertrages mitteilen. Dies gilt sinngemäss auch für gleichwertige finanzielle Sicherheiten.
19 Art. 11 a Zulassung zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen
1 Die Aufsichtsbehörde erteilt Zulassungen an staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen sowie an leitende Prüferinnen und leitende Prüfer für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen für folgende Aufsichtsbereiche:
20 21 a. Banken gemäss Bankengesetz vom 8. November 1934 , Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzgruppen und öffentliche Kaufangebote gemäss Fin-
22 anzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 , Effektenhändler gemäss
23 Börsengesetz vom 24. März 1995 und Pfandbriefzentralen gemäss Pfand-
24 briefgesetz vom 25. Juni 1930 ; bis 25 a . Personen nach Artikel 1 b BankG;
- b. Versicherungsunternehmen gemäss Versicherungsaufsichtsgesetz vom
26 17. Dezember 2004 ;
- c. Fondsleitungen, Anlagefonds, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Vermögensverwalterinnen und -verwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie Vertreterinnen und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni
27 2006 ;
- d. Finanzintermediäre, die gemäss Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober
28 1997 (GwG) der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) direkt unterstellt sind.
2 Die Selbstregulierungsorganisationen gemäss GwG erteilen Zulassungen an Prüfgesellschaften sowie an leitende Prüferinnen und leitende Prüfer, die ausschliesslich der Selbstregulierungsorganisation angeschlossene Finanzintermediäre prüfen.
29 Art. 11 b Ausreichende Organisation Ein Revisionsunternehmen ist zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen ausreichend organisiert (Art. 9 a Abs. 1 Bst. b RAG), wenn es:
- a. über mindestens zwei zugelassene leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer für den Aufsichtsbereich nach Artikel 11 a verfügt, für den die Zulassung erteilt wird;
- b. spätestens drei Jahre nach Zulassungserteilung über mindestens zwei Prüfmandate in dem Aufsichtsbereich nach Artikel 11 a verfügt, für den die Zulassung erteilt wird;
- c. die Vorschriften zur Dokumentation und Aufbewahrung der Unterlagen nach Artikel 730 c OR unabhängig von seiner Rechtsform einhält.
30 Art. 11 c Unvereinbarkeit mit der Ausübung einer nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtigen Tätigkeit Nicht vereinbar mit der Zulassung als Prüfgesellschaft für Prüfungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 RAG ist die Ausübung einer nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtigen Tätigkeit (Art. 9 a Abs. 1 Bst. c RAG) durch folgende Personen:
- a. Gesellschaften, die mit der Prüfgesellschaft unter einheitlicher Leitung stehen;
- b. natürliche Personen, die direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an einer Gesellschaft nach Buchstabe a beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können;
31 die leitenden Prüferinnen oder Prüfer. c.
32 Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Banken, Art. 11 d Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzgruppen und öffentlichen
33 Kaufangeboten, Effektenhändlern und Pfandbriefzentralen
1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Banken, Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzgruppen und öffentlichen Kaufangeboten, Effektenhändlern und Pfandbriefzentralen (Art. 11 a Bst. a), wenn sie oder er folgende
34 Nachweise erbringt:
- a. Berufserfahrung von acht Jahren in der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (Art. 2 Bst. a RAG), die in der Schweiz oder in vergleichbarer Weise im Ausland erworben wurde;
- b.[^1500] Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels;
- c.[^24] Stunden Weiterbildung im Aufsichtsbereich dieses Artikels innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs.
2 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:
- a.[^400] Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten vier Jahren;
- b.[^24] Stunden Weiterbildung pro Jahr im Aufsichtsbereich dieses Artikels. bis 35 Art. 11 d Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Personen nach Art. 1 b BankG
1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Personen nach
36 Artikel 1 b BankG , wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:
- a. Berufserfahrung von acht Jahren in der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (Art. 2 Bst. a RAG), die in der Schweiz oder in vergleichbarer Weise im Ausland erworben wurde;
- b.[^800] Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels;
- c.[^16] Stunden Weiterbildung im Aufsichtsbereich dieses Artikels innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs.
2 Sie oder er verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:
- a.[^100] Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten vier Jahren;
- b.[^16] Stunden Weiterbildung pro Jahr im Aufsichtsbereich dieses Artikels.
3 Leitende Prüferinnen und Prüfer können für die Zulassung oder deren Beibehaltung nach Absatz 1 beziehungsweise 2 Berufserfahrung und Prüfstunden im Aufsichtsbereich nach Artikel 11 a Absatz 1 Buchstaben a und c anrechnen, wenn sie mindestens 20 Prozent der nötigen Prüfstunden nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe a in der Prüfung von Personen nach Artikel 1 b BankG oder in der Prüfung von Informationssystemen (Informatikprüfung) erworben haben.
4 Sie können nur die Weiterbildung anrechnen, die sie im Aufsichtsbereich dieses Artikels absolviert haben.
37 Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung Art. 11 e von Versicherungsunternehmen
1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Versicherungsunternehmen (Art. 11 a Bst. b), wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:
- a. Berufserfahrung von acht Jahren in der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (Art. 2 Bst. a RAG), die in der Schweiz oder in vergleichbarer Weise im Ausland erworben wurde;
- b.[^400] Prüfstunden im Aufsichtsbereich des vorliegenden Artikels;
- c.[^16] Stunden Weiterbildung im Aufsichtsbereich dieses Artikels innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs.
2 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:
- a.[^100] Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten vier Jahren;
- b.[^16] Stunden Weiterbildung pro Jahr im Aufsichtsbereich dieses Artikels.
38 Art. 11 f Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Fondsleitungen, Anlagefonds, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Vermögensverwalterinnen und -verwaltern kollektiver Kapitalanlagen sowie Vertreterinnen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen
1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Fondsleitungen, Anlagefonds, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Vermögensverwalterinnen und -verwaltern kollektiver Kapitalanlagen sowie Vertreterinnen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 11 a Bst. c), wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:
- a. Berufserfahrung von acht Jahren in der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (Art. 2 Bst. a RAG), die in der Schweiz oder in vergleichbarer Weise im Ausland erworben wurde;
- b.[^800] Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels;
- c.[^16] Stunden Weiterbildung im Aufsichtsbereich dieses Artikels innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs.
2 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:
- a.[^100] Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten vier Jahren;
- b.[^16] Stunden Weiterbildung pro Jahr im Aufsichtsbereich dieses Artikels.
3 Prüfstunden bei Depotbanken gelten als Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels.
39 Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von direkt Art. 11 g der FINMA unterstellten Finanzintermediären
1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediären (Art. 11 a Bst. d), wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:
- a. Berufserfahrung von fünf Jahren in der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (Art. 2 Bst. a RAG), die in der Schweiz oder in vergleichbarer Weise im Ausland erworben wurde;
- b.[^200] Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels;
- c. vier Stunden Weiterbildung im Aufsichtsbereich dieses Artikels innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs.
2 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:
- a.[^100] Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten vier Jahren;
- b. vier Stunden Weiterbildung pro Jahr im Aufsichtsbereich dieses Artikels.
40 Art. 11 h Weiterbildung
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