Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)
gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 117 a Absatz 2 Buchstabe a der
1 2 , Bundesverfassung
3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 2004 , beschliesst:
1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und der Veterinärmedizin.
2 Es gewährleistet die Freizügigkeit der Personen mit universitären Medizinalberufen auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft.
3 Zu diesem Zweck umschreibt es:
- a. die Anforderungen, welche die universitäre Ausund die berufliche Weiterbildung erfüllen müssen;
- b. die Voraussetzungen für das Erlangen eines eidgenössischen Diploms und eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in den universitären Medizinalberufen;
- c. die periodische Akkreditierung der Studienund Weiterbildungsgänge;
- d. die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel;
4 e. die Regeln zur privatwirtschaftlichen Ausübung der universitären Medizinalberufe in eigener fachlicher Verantwortung;
- f. die Anforderungen an das Register der Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln (Register).
Art. 2 Universitäre Medizinalberufe
1 Als universitäre Medizinalberufe gelten:
- a. Ärztinnen und Ärzte;
- b. Zahnärztinnen und Zahnärzte;
- c. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
- d. Apothekerinnen und Apotheker;
- e. Tierärztinnen und Tierärzte.
2 Der Bundesrat kann weitere Berufe im Bereich des Gesundheitswesens als universitäre Medizinalberufe bezeichnen und diesem Gesetz unterstellen, wenn:
- a. diese Berufe eine wissenschaftliche Ausbildung und eine berufliche Kompetenz erfordern, die mit denen der universitären Medizinalberufe gemäss Absatz 1 vergleichbar sind; und
- b. es zur Sicherung der Qualität der medizinischen Versorgung erforderlich ist.
2. Kapitel: Grundsätze und Ziele der Aus-, Weiterund Fortbildung
Art. 3 Definitionen
1 Die wissenschaftliche und berufliche Bildung in den universitären Medizinalberufen umfasst die universitäre Ausbildung, die berufliche Weiterbildung und die lebenslange Fortbildung.
2 Die universitäre Ausbildung vermittelt die Grundlagen zur Berufsausübung im betreffenden Medizinalberuf.
3 Die berufliche Weiterbildung dient der Erhöhung der Kompetenz und der Spezialisierung im entsprechenden Fachgebiet.
4 Die lebenslange Fortbildung gewährleistet die Aktualisierung des Wissens und der beruflichen Kompetenz.
Art. 4 Ziele der Ausund der Weiterbildung
1 Ausund Weiterbildung befähigen dazu, Gesundheitsstörungen von Menschen oder Tieren vorzubeugen, zu erkennen und zu heilen, Leiden zu lindern sowie die Gesundheit von Mensch und Tier zu fördern oder für die Vorbeugung und die Behandlung von Krankheiten Heilmittel herzustellen, abzugeben oder zu vertreiben.
2 Sie befähigen die Absolventinnen und Absolventen namentlich dazu:
- a. Patientinnen und Patienten umfassend, individuell und qualitativ hochstehend zu betreuen;
- b. Fragestellungen mit wissenschaftlich anerkannten Methoden und unter Einbezug ethischer und wirtschaftlicher Aspekte zu bearbeiten und entsprechende Entscheide zu fällen;
- c. mit Patientinnen und Patienten und anderen Beteiligten sachgerecht und zielgerichtet zu kommunizieren;
5 d. Verantwortung im Gesundheitswesen, insbesondere im Bereich der medizinischen Grundversorgung, und berufsspezifisch in der Gesellschaft zu übernehmen;
- e. Organisationsund Managementaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit wahrzunehmen;
- f. den Kompetenzen anderer anerkannter Gesundheitsberufe Rechnung zu tragen;
- g. im internationalen Wettbewerb zu bestehen.
Art. 5 Eidgenössische Diplome und Weiterbildungstitel
1 Für jeden universitären Medizinalberuf wird ein eidgenössisches Diplom erteilt.
2 Der Bundesrat bestimmt die eidgenössischen Weiterbildungstitel für die universitären Medizinalberufe, für deren privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener
6 fachlicher Verantwortung eine Weiterbildung nach diesem Gesetz erforderlich ist.
3 Der Bundesrat kann auch für andere universitäre Medizinalberufe eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen, insbesondere wenn eine vom Bund anerkannte Weiterbildung nach einem anderen Bundesgesetz erforderlich ist.
4 Die eidgenössischen Diplome und die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der universitären Hochschule beziehungsweise der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation unterzeichnet.
3. Kapitel: Universitäre Ausbildung
1. Abschnitt: Allgemeine Ziele
Art. 6 Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten
1 Absolventinnen und Absolventen eines Studienganges müssen folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:
- a. Sie verfügen über die wissenschaftlichen Grundlagen, die für vorbeugende, diagnostische, therapeutische, palliative und rehabilitative Massnahmen erforderlich sind.
- b. Sie verstehen die Grundsätze und Methoden der wissenschaftlichen Forschung.
- c. Sie erkennen gesundheitserhaltende Einflüsse, können sie beurteilen und in der beruflichen Tätigkeit berücksichtigen.
- d. Sie sind fähig, Patientinnen und Patienten in Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe zu beraten, zu begleiten und zu betreuen.
- e. Sie sind fähig, medizinische Informationen sowie die Ergebnisse der Forschung zu analysieren, deren Erkenntnisse kritisch zu werten und in der beruflichen Tätigkeit umzusetzen.
- f. Sie sind in der Lage, in der interdisziplinären Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe zu lernen.
- g. Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen sozialen Sicherungssystems und des Gesundheitswesens und können diese Kenntnisse in der beruflichen Tätigkeit umsetzen.
- h. Sie sind fähig, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten.
- i. Sie verstehen die Beziehungen zwischen der Volkswirtschaft und dem Gesundheitswesen und seinen verschiedenen Versorgungsstrukturen.
2 Sie sind im Stande, diese Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Beruf anzuwenden und fortlaufend zu ergänzen.
Art. 7 Soziale Kompetenz und Persönlichkeitsentwicklung
Die Studiengänge unterstützen die Entwicklung der sozialen Kompetenz und der Persönlichkeit der Studierenden im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit ihren zukünftigen Berufsanforderungen. Insbesondere wirken sie darauf hin, dass die
7 Studierenden:
- a. die Grenzen der medizinischen Tätigkeit sowie die eigenen Stärken und Schwächen erkennen und respektieren;
- b. die ethische Dimension ihres beruflichen Handelns verstehen und ihre Verantwortung gegenüber Individuum, Gesellschaft und Umwelt wahrnehmen;
8 c. das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten im Rahmen der Behandlung wahren.
2. Abschnitt: Berufsspezifische Ausbildungsziele
Art. 8 Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiropraktik
Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Humanmedizin, der Zahnmedizin und der Chiropraktik:
- a. kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden Strukturen und Funktionsmechanismen des menschlichen Körpers von der molekularen Ebene bis zum Gesamtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen und im gesamten Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand;
- b. beherrschen die Diagnose und die Behandlung der häufigen und der dringlich zu behandelnden Gesundheitsstörungen und Krankheiten in ihrem Berufsfeld;
9 c. sind fähig, mit Heilmitteln fach-, umweltgerecht und wirtschaftlich umzugehen;
- d. erkennen die für benachbarte Berufsfelder relevanten Krankheitsbilder und passen ihr Vorgehen den übergeordneten Problemstellungen an;
- e. können die Befunde und deren Interpretation zusammenfassen und mitteilen;
- f. verstehen gesundheitliche Probleme ganzheitlich und erfassen dabei insbesondere die physischen, psychischen, sozialen, rechtlichen, ökonomischen, kulturellen und ökologischen Faktoren und Auswirkungen und beziehen diese in die Lösung der gesundheitlichen Probleme auf individueller und Gemeinschaftsebene ein;
10 g. verstehen Patientinnen und Patienten individuell und in ihrem sozialen Umfeld und gehen auf ihre Anliegen sowie auf diejenigen ihrer Angehörigen ein;
- h. setzen sich für die menschliche Gesundheit ein, indem sie beratend tätig sind und die erforderlichen präventiven und gesundheitsfördernden Massnahmen in ihrem Berufsfeld treffen;
- i. respektieren die Würde und die Autonomie des Menschen, kennen die Begründungsweisen der Ethik, sind vertraut mit den ethischen Problemen ihres Berufsfeldes und lassen sich in ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Tätigkeit von ethischen Grundsätzen zum Wohl der Menschen leiten;
11 j. haben angemessene Kenntnisse über Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin;
12 k. sind mit den Aufgaben der verschiedenen Fachpersonen in der medizinischen Grundversorgung vertraut und kennen die zentrale Bedeutung und Funktion der Hausarztmedizin.
Art. 9 Pharmazie
Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Pharmazie:
- a. kennen und verstehen namentlich die wissenschaftlichen Grundlagen für die Herstellung, die Abgabe, den Vertrieb, die Dokumentation und die Entsorgung von Arzneimitteln und pharmazeutischen Hilfsstoffen und die entsprechenden rechtlichen Vorschriften;
- b. verstehen die Wechselwirkung des Arzneimittels mit seiner Umgebung;
13 haben umfassende Kenntnisse über den Einsatz, die Wirkung, die Anwenc. dung und die Risiken von Arzneimitteln und von für ihren Beruf wichtigen Medizinprodukten;
- d. kennen die wichtigsten nichtmedikamentösen Therapien für Mensch und Tier;
- e. sind in der Lage, Angehörige anderer Gesundheitsberufe pharmazeutisch zu beraten, und tragen mit ihnen dazu bei, die Patientinnen und Patienten über Gesundheitsfragen zu beraten;
14 f. übernehmen Aufgaben zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie zur Verhütung von Krankheiten und erwerben die entsprechenden Kompetenzen, insbesondere bei Impfungen;
- g. respektieren die Würde und Autonomie des Menschen, kennen die Begründungsweisen der Ethik, sind vertraut mit den ethischen Problemfeldern der Medizin, insbesondere mit der Therapie mit Arzneimitteln, und lassen sich dabei in ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Tätigkeit von ethischen Grundsätzen zum Wohl der Menschen leiten;
15 h. sind mit den Aufgaben der verschiedenen Fachpersonen in der medizinischen Grundversorgung vertraut;
16 i. kennen und verstehen namentlich die Prinzipien und die fachlichen Grundlagen für die Herstellung, die Abgabe, den Vertrieb, die Dokumentation und die Entsorgung komplementärmedizinischer Arzneimittel und die entsprechenden rechtlichen Vorschriften;
17 j. haben angemessene Grundkenntnisse über Diagnose und Behandlung häufiger Gesundheitsstörungen und Krankheiten.
Art. 10 Veterinärmedizin
Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Veterinärmedizin:
- a. kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden Strukturen und Funktionsmechanismen des tierischen Organismus von der molekularen Ebene bis zum Gesamtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen und im gesamten Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand;
- b. haben Grundkenntnisse über das Verhalten gesunder und kranker Tiere sowie über deren Ansprüche an Haltung, Fütterung und Umgang und wissen, wie sich Mängel auf deren Wohlbefinden und Leistung auswirken;
- c. beherrschen die Diagnose und die Behandlung der häufigen und der dringlich zu behandelnden Gesundheitsstörungen und Krankheiten in ihrem Berufsfeld;
- d. verfügen über Grundkenntnisse der Genetik, der Tierzucht und der Tierproduktion und verstehen die Auswirkungen von Erbanlagen und Produktionsmethoden auf Wohlbefinden und Leistung der Tiere;
- e. sind vertraut mit den gesetzlichen Grundlagen und den staatlichen Aufgaben im Veterinärbereich, insbesondere mit den Konzepten zur Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen einschliesslich der Krankheiten, die zwischen Menschen und Tieren übertragbar sind, mit der Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft sowie mit den Grundsätzen des Tierschutzes;
- f. sind fähig, mit Heilmitteln fach-, umweltgerecht und wirtschaftlich umzugehen;
- g. sind fähig, die Befunde und deren Interpretation zusammenzufassen und mitzuteilen;
- h. respektieren die Würde der Kreatur, wissen um die Spannungsfelder zwischen den verschiedenen Ansprüchen von Tier, Mensch, Gesellschaft und Umwelt und sind bereit und in der Lage, ihr Wissen verantwortungsbewusst anzuwenden;
18 i. haben angemessene Kenntnisse über Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin.
Art. 11 Ziele für weitere Medizinalberufe
Soweit eidgenössische Diplome für weitere Berufe auf Grund von Artikel 2 Absatz 2 eingeführt werden, bestimmt der Bundesrat die Ziele der Ausbildung für diese Diplome.
3. Abschnitt: Eidgenössische Prüfung und Diplome
Art. 12 Zulassung
1 Voraussetzungen für die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung sind:
- a. eine eidgenössische oder eine eidgenössisch anerkannte Matura oder ein Studienabschluss einer kantonalen Universität, einer Eidgenössischen Technischen Hochschule oder einer Fachhochschule; und
- b. das Absolvieren eines nach diesem Gesetz akkreditierten Studiengangs.
2 19 Zur eidgenössischen Prüfung in Chiropraktik wird auch zugelassen, wer:
- a. eine bestimmte Anzahl Studienkreditpunkte eines Studiengangs einer schweizerischen Hochschule vorweist, welcher nach diesem Gesetz akkreditiert ist; und
- b. einen Studiengang an einer ausländischen Hochschule absolviert hat, der auf der Liste des Eidgenössischen Departements des Innern (Departement) figuriert (Art. 33).
3 Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und des
20 Hochschulrats die Anzahl Studienkreditpunkte nach Absatz 2 Buchstabe a.
21 Ausführungsbestimmungen zu den eidgenössischen Prüfungen Art. 13 Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der universitären Hochschulen:
- a. den Inhalt der Prüfung;
- b. das Prüfungsverfahren;
- c. die Prüfungsgebühren und die Entschädigungen für die Expertinnen und Experten.
22 Art. 13 a Einsetzung der Prüfungskommissionen Der Bundesrat ernennt nach Anhörung der Medizinalberufekommission die für die Durchführung der eidgenössischen Prüfungen zuständigen Prüfungskommissionen und erteilt diesen die erforderlichen Aufträge.
Art. 14 Eidgenössische Prüfung
1 Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen.
2 In der eidgenössischen Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden:
- a. über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen; und
- b. die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen.
Art. 15 Anerkennung ausländischer Diplome
1 Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit
23 dem betreffenden Staat vorgesehen ist.
2 Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.
3 Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.
4 Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.
Art. 16 Zuständigkeit der universitären Hochschulen
Die universitären Hochschulen regeln die Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, nach Massgabe der Akkreditierungskriterien und der Ziele dieses Gesetzes.
4. Kapitel: Weiterbildung
1. Abschnitt: Ziele und Dauer
Art. 17 Ziele
1 Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der universitären Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen die berufliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet eigenverantwortlich ausüben können.
2 Sie befähigt sie namentlich dazu:
- a. sichere Diagnosen zu stellen und die geeigneten Therapien zu verordnen beziehungsweise durchzuführen;
- b. in der Behandlung der Patientinnen und Patienten wie auch im Kontakt mit deren Angehörigen die Würde des Menschen zu respektieren;
- c. die Patientinnen und Patienten bis zum Lebensende zu begleiten;
- d. in Notfallsituationen selbstständig zu handeln;
- e. Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit sowie zur Vorbeugung gesundheitlicher Störungen zu treffen;
24 die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel wirksam, zweckmässig und wirtf. schaftlich einzusetzen;
- g. mit Kolleginnen und Kollegen im Inund im Ausland, mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie mit den im Gesundheitswesen zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten;
- h. sich während der ganzen Dauer ihrer Berufstätigkeit fortzubilden;
25 i. die Aufgaben der verschiedenen Fachpersonen und deren Zusammenwirken in der medizinischen Grundversorgung einschliesslich der Steuerungsfunktion der Hausarztmedizin zu verstehen und berufsspezifisch ihre Aufgaben in diesem Bereich auszuführen.
3 Die in der medizinischen Grundversorgung tätigen Humanmedizinerinnen und -mediziner haben ihre spezifischen hausärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten während der entsprechenden Weiterbildung im Bereich Hausarzt-
26 medizin zum Teil in Form von Praxisassistenz zu erwerben.
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