Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2006-06-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 117 a Absatz 2 Buchstabe a der

1 2 , Bundesverfassung

3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 2004 , beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und der Veterinärmedizin.

2 Es gewährleistet die Freizügigkeit der Personen mit universitären Medizinalberufen auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft.

3 Zu diesem Zweck umschreibt es:

4 e. die Regeln zur privatwirtschaftlichen Ausübung der universitären Medizinalberufe in eigener fachlicher Verantwortung;

Art. 2 Universitäre Medizinalberufe

1 Als universitäre Medizinalberufe gelten:

2 Der Bundesrat kann weitere Berufe im Bereich des Gesundheitswesens als universitäre Medizinalberufe bezeichnen und diesem Gesetz unterstellen, wenn:

2. Kapitel: Grundsätze und Ziele der Aus-, Weiterund Fortbildung

Art. 3 Definitionen

1 Die wissenschaftliche und berufliche Bildung in den universitären Medizinalberufen umfasst die universitäre Ausbildung, die berufliche Weiterbildung und die lebenslange Fortbildung.

2 Die universitäre Ausbildung vermittelt die Grundlagen zur Berufsausübung im betreffenden Medizinalberuf.

3 Die berufliche Weiterbildung dient der Erhöhung der Kompetenz und der Spezialisierung im entsprechenden Fachgebiet.

4 Die lebenslange Fortbildung gewährleistet die Aktualisierung des Wissens und der beruflichen Kompetenz.

Art. 4 Ziele der Ausund der Weiterbildung

1 Ausund Weiterbildung befähigen dazu, Gesundheitsstörungen von Menschen oder Tieren vorzubeugen, zu erkennen und zu heilen, Leiden zu lindern sowie die Gesundheit von Mensch und Tier zu fördern oder für die Vorbeugung und die Behandlung von Krankheiten Heilmittel herzustellen, abzugeben oder zu vertreiben.

2 Sie befähigen die Absolventinnen und Absolventen namentlich dazu:

5 d. Verantwortung im Gesundheitswesen, insbesondere im Bereich der medizinischen Grundversorgung, und berufsspezifisch in der Gesellschaft zu übernehmen;

Art. 5 Eidgenössische Diplome und Weiterbildungstitel

1 Für jeden universitären Medizinalberuf wird ein eidgenössisches Diplom erteilt.

2 Der Bundesrat bestimmt die eidgenössischen Weiterbildungstitel für die universitären Medizinalberufe, für deren privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener

6 fachlicher Verantwortung eine Weiterbildung nach diesem Gesetz erforderlich ist.

3 Der Bundesrat kann auch für andere universitäre Medizinalberufe eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen, insbesondere wenn eine vom Bund anerkannte Weiterbildung nach einem anderen Bundesgesetz erforderlich ist.

4 Die eidgenössischen Diplome und die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der universitären Hochschule beziehungsweise der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation unterzeichnet.

3. Kapitel: Universitäre Ausbildung

1. Abschnitt: Allgemeine Ziele

Art. 6 Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten

1 Absolventinnen und Absolventen eines Studienganges müssen folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:

2 Sie sind im Stande, diese Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Beruf anzuwenden und fortlaufend zu ergänzen.

Art. 7 Soziale Kompetenz und Persönlichkeitsentwicklung

Die Studiengänge unterstützen die Entwicklung der sozialen Kompetenz und der Persönlichkeit der Studierenden im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit ihren zukünftigen Berufsanforderungen. Insbesondere wirken sie darauf hin, dass die

7 Studierenden:

8 c. das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten im Rahmen der Behandlung wahren.

2. Abschnitt: Berufsspezifische Ausbildungsziele

Art. 8 Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiropraktik

Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Humanmedizin, der Zahnmedizin und der Chiropraktik:

9 c. sind fähig, mit Heilmitteln fach-, umweltgerecht und wirtschaftlich umzugehen;

10 g. verstehen Patientinnen und Patienten individuell und in ihrem sozialen Umfeld und gehen auf ihre Anliegen sowie auf diejenigen ihrer Angehörigen ein;

11 j. haben angemessene Kenntnisse über Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin;

12 k. sind mit den Aufgaben der verschiedenen Fachpersonen in der medizinischen Grundversorgung vertraut und kennen die zentrale Bedeutung und Funktion der Hausarztmedizin.

Art. 9 Pharmazie

Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Pharmazie:

13 haben umfassende Kenntnisse über den Einsatz, die Wirkung, die Anwenc. dung und die Risiken von Arzneimitteln und von für ihren Beruf wichtigen Medizinprodukten;

14 f. übernehmen Aufgaben zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie zur Verhütung von Krankheiten und erwerben die entsprechenden Kompetenzen, insbesondere bei Impfungen;

15 h. sind mit den Aufgaben der verschiedenen Fachpersonen in der medizinischen Grundversorgung vertraut;

16 i. kennen und verstehen namentlich die Prinzipien und die fachlichen Grundlagen für die Herstellung, die Abgabe, den Vertrieb, die Dokumentation und die Entsorgung komplementärmedizinischer Arzneimittel und die entsprechenden rechtlichen Vorschriften;

17 j. haben angemessene Grundkenntnisse über Diagnose und Behandlung häufiger Gesundheitsstörungen und Krankheiten.

Art. 10 Veterinärmedizin

Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Veterinärmedizin:

18 i. haben angemessene Kenntnisse über Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin.

Art. 11 Ziele für weitere Medizinalberufe

Soweit eidgenössische Diplome für weitere Berufe auf Grund von Artikel 2 Absatz 2 eingeführt werden, bestimmt der Bundesrat die Ziele der Ausbildung für diese Diplome.

3. Abschnitt: Eidgenössische Prüfung und Diplome

Art. 12 Zulassung

1 Voraussetzungen für die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung sind:

2 19 Zur eidgenössischen Prüfung in Chiropraktik wird auch zugelassen, wer:

3 Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und des

20 Hochschulrats die Anzahl Studienkreditpunkte nach Absatz 2 Buchstabe a.

21 Ausführungsbestimmungen zu den eidgenössischen Prüfungen Art. 13 Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der universitären Hochschulen:

22 Art. 13 a Einsetzung der Prüfungskommissionen Der Bundesrat ernennt nach Anhörung der Medizinalberufekommission die für die Durchführung der eidgenössischen Prüfungen zuständigen Prüfungskommissionen und erteilt diesen die erforderlichen Aufträge.

Art. 14 Eidgenössische Prüfung

1 Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen.

2 In der eidgenössischen Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden:

Art. 15 Anerkennung ausländischer Diplome

1 Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit

23 dem betreffenden Staat vorgesehen ist.

2 Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.

3 Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.

4 Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.

Art. 16 Zuständigkeit der universitären Hochschulen

Die universitären Hochschulen regeln die Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, nach Massgabe der Akkreditierungskriterien und der Ziele dieses Gesetzes.

4. Kapitel: Weiterbildung

1. Abschnitt: Ziele und Dauer

Art. 17 Ziele

1 Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der universitären Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen die berufliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet eigenverantwortlich ausüben können.

2 Sie befähigt sie namentlich dazu:

24 die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel wirksam, zweckmässig und wirtf. schaftlich einzusetzen;

25 i. die Aufgaben der verschiedenen Fachpersonen und deren Zusammenwirken in der medizinischen Grundversorgung einschliesslich der Steuerungsfunktion der Hausarztmedizin zu verstehen und berufsspezifisch ihre Aufgaben in diesem Bereich auszuführen.

3 Die in der medizinischen Grundversorgung tätigen Humanmedizinerinnen und -mediziner haben ihre spezifischen hausärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten während der entsprechenden Weiterbildung im Bereich Hausarzt-

26 medizin zum Teil in Form von Praxisassistenz zu erwerben.

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