Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV)
(Medizinalberufeverordnung, MedBV) 1 vom 27. Juni 2007 (Stand am 1. Februar 2020) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absätze 2 und 3, 18 Absatz 3, 25 Absatz 2, 33 Absatz 3,
33 a Absatz 4, 35 Absatz 1, 36 Absatz 3, 39, 47 Absatz 1, 48 Absatz 2, 50 Absatz 2,
2 60 und 65 Absatz 2 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG) sowie auf Artikel 46 a Absatz 1 des Regierungsund Verwaltungsorganisations-
3 4 gesetzes vom 21. März 1997 , verordnet:
1. Abschnitt: Diplome und Weiterbildungstitel
Art. 1 Erteilung der eidgenössischen Diplome
1 Die eidgenössischen Diplome für universitäre Medizinalberufe werden vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) erteilt.
2 Sie werden von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) und von der Präsidentin oder dem Präsidenten der jeweiligen Prüfungskommission unterzeichnet.
3 Das Diplom wird ausgestellt in Form einer Urkunde und eines Ausweises (Plastikkarte).
4 Bei Verlust des Diploms oder Änderungen des Zivilstandes wird kein neues Diplom ausgestellt. Bei der Geschäftsstelle der Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbildung, kann ein Duplikat oder ein Faksimile beantragt werden. Das Duplikat und das Faksimile tragen die Unterschrift der Direktorin oder
5 des Direktors des BAG.
Art. 2 Eidgenössische Weiterbildungstitel
1 Es werden folgende eidgenössischen Weiterbildungstitel erteilt:
- a. Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt nach Anhang 1;
- b. Fachärztin oder Facharzt in einem Bereich nach Anhang 1;
- c. Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt nach Anhang 2;
- d. Fachchiropraktorin oder Fachchiropraktor nach Anhang 3;
6 e. Fachapothekerin oder Fachapotheker nach Anhang 3 a .
2 Von Seiten des Bundes werden die eidgenössischen Weiterbildungstitel von der Direktorin oder dem Direktor des BAG unterzeichnet.
Art. 3 Ausstellung
Die eidgenössischen Diplome und die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden nach den zivilrechtlichen Verhältnissen am Datum des Erwerbs ausgestellt.
Art. 4 Anerkannte Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der
EU und der EFTA
1 Die anerkannten ausländischen Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA sind festgelegt in:
7 zwischen der Schweizeria. Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit;
8 b. Anlage III Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errich-
9 tung der Europäischen Freihandelsassoziation.
2 Diplome werden von der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Weiterbildungstitel von
10 der MEBEKO, Ressort Weiterbildung, anerkannt. 3–4 11 …
12 Art. 5 Datenbank der MEBEKO
1 Die MEBEKO trägt in einer Datenbank die relevanten Daten ein zu:
- a. den eidgenössischen Diplomen nach Artikel 5 Absatz 1 MedBG;
- b. den anerkannten ausländischen Diplomen nach Artikel 15 Absatz 1 MedBG;
- c. den Diplomen nach Artikel 33 a Absatz 2 Buchstabe a MedBG;
- d. den nachgeprüften Diplomen nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG;
- e. den gleichwertigen Diplomen nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG;
- f. den anerkannten ausländischen Weiterbildungstiteln nach Artikel 21 Absatz 1 MedBG;
- g. den nachgeprüften Weiterbildungstiteln nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG;
- h. den gleichwertigen Weiterbildungstiteln nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG.
2 Das Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO erfasst folgende Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern eines Diploms nach Absatz 1 Buchstaben a–e:
- a. Name und Vornamen, frühere Namen;
- b. Geburtsdatum und Geschlecht;
- c. Korrespondenzsprache;
- d. Heimatorte und Nationalitäten;
- e. Versichertennummer nach Artikel 50 e Absatz 1 des Bundesgesetzes vom
13 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung;
14 ); f. eine eindeutige Identifikationsnummer für die Medizinalpersonen (GLN
- g. Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
- h. die vorhandenen Sprachkenntnisse.
3 Zusätzlich erfasst es zu Inhaberinnen und Inhabern:
- a. eines eidgenössischen Diploms nach Artikel 5 Absatz 1 MedBG: dieses Diplom mit Ausstellungsdatum und Ort der Diplomerteilung;
- b. eines anerkannten ausländischen Diploms nach Artikel 15 Absatz 1 MedBG: dieses Diplom mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Anerkennung durch die MEBEKO;
- c. eines Diploms nach Artikel 33 a Absatz 2 Buchstabe a MedBG: dieses Diplom mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Eintragung im Register der universitären Medizinalberufe nach der
15 Registerverordnung MedBG vom 5. April 2017 (Medizinalberuferegister) durch die MEBEKO;
- d. eines nachgeprüften Diploms nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG: dieses Diplom mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Nachprüfung durch die MEBEKO;
- e. eines gleichwertigen Diploms nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG: dieses Diplom mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die MEBEKO.
4 Das Sekretariat des Ressorts Weiterbildung der MEBEKO erfasst zu den Inhaberinnen und Inhabern:
- a. eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels nach Artikel 21 Absatz 1 MedBG: den entsprechenden Titel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Anerkennung durch die MEBEKO;
- b. eines nachgeprüften Weiterbildungstitels nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG: diesen Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Nachprüfung durch die MEBEKO;
- c. eines gleichwertigen Weiterbildungstitels nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG: diesen Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die MEBEKO.
5 Die Daten nach den Absätzen 1–4 werden laufend und kostenlos ins Medizinalberuferegister eingetragen.
6 Die für die Vergabe der GLN notwendigen Daten gemäss den Absätzen 2 und 3 werden der dafür zuständigen Organisation vom Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO zur Verfügung gestellt.
Art. 6 Richtlinien-Konformitätsbescheinigungen
Die MEBEKO bestätigt gegebenenfalls mit einer Bescheinigung auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers eines eidgenössischen Diploms oder eines eidgenössischen Weiterbildungstitels, dass das Dokument den EG-Richtlinien entspricht.
Art. 7 Periodische Prüfung der anerkannten Studiengänge in Chiropraktik
1 Das EDI prüft, ob die internationalen Qualitätsstandards, welche der Akkreditierung der anerkannten Studiengänge in Chiropraktik zugrunde liegen, den Qualitätsanforderungen des MedBG entsprechen. Dazu vergleicht es die internationalen Qualitätsstandards mit den Standards, welche die Schweizerische Akkreditierungsagentur nach Artikel 22 des Hochschulförderungsund -koordinationsgesetzes vom
16 17 30. September 2011 gemäss den Vorgaben des MedBG erarbeitet hat.
2 Die Überprüfung findet mindestens alle sieben Jahre statt.
2. Abschnitt: Universitäre Ausbildung 18
19 Art. 8 Qualitätsstandards Das EDI erlässt die Qualitätsstandards, welche die spezifischen Akkreditierungskriterien für jeden universitären Medizinalberuf konkretisieren.
Art. 9 International anerkannte Akkreditierungsinstitution für
20 Studiengänge Eine Akkreditierungsagentur gilt als international anerkannte Akkreditierungsinstitution gemäss Artikel 48 Absatz 1 MedBG, wenn sie namentlich folgende Kriterien erfüllt:
- a. Sie muss von der zuständigen Behörde des Sitzstaates zugelassen sein;
- b. Sie muss über die fachlichen Kompetenzen verfügen, gemäss den bundesrechtlichen Anforderungen Akkreditierungsgesuche zu prüfen;
- c. Sie muss über die nötigen Sprachkompetenzen zur Beurteilung von Gesuchen verfügen;
- d. Sie muss über Kenntnisse des sie betreffenden schweizerischen Medizinalberufes und des schweizerischen Hochschulsystems verfügen;
- e. Sie muss die im nationalen und internationalen Raum gängigen und anerkannten Standards zur Überprüfung der Qualität von Akkreditierungsagenturen erfüllen, sofern diese nicht den Bestimmungen des MedBG widersprechen.
3. Abschnitt: Weiterbildung
21 Art. 10 Dauer Die Dauer der Weiterbildung für jeden einzelnen Weiterbildungstitel richtet sich nach den Anhängen 1–3 a .
Art. 11 Akkreditierung der Weiterbildungsgänge
1 Das Akkreditierungsorgan gemäss Artikel 48 Absatz 2 MedBG ist die Schweizerische Akkreditierungsagentur nach Artikel 22 des Hochschulförderungsund
22 23 . -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011
2 Die verantwortliche Weiterbildungsorganisation hat das Akkreditierungsgesuch spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der Akkreditierung einzu-
24 reichen.
3 25 …
4 Sobald das Akkreditierungsgesuch vorliegt, nimmt das Akkreditierungsorgan die Fremdevaluation auf.
5 Die Akkreditierungsentscheide, die Expertenberichte und die Berichte des Akkreditierungsorgans werden von der Akkreditierungsinstanz im Abrufverfahren publiziert.
6 Das EDI erlässt zur Konkretisierung des Akkreditierungskriteriums gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b MedBG Qualitätsstandards in einer Verordnung.
3 a . Abschnitt: Sprachkenntnisse nach Artikel 33 a MedBG 26
Art. 11 a Notwendige Sprachkenntnisse nach Artikel 33 a Absatz 1
Buchstabe b MedBG Die universitäre Medizinalperson muss in der Sprache, in der sie den Beruf ausübt, mindestens die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen. Sie muss an Diskussionen im eigenen Fachgebiet teilnehmen und sich dazu spontan und fliessend äussern können, sodass ein Gespräch mit Hauptsprachlerinnen und -sprachlern ohne grössere Anstrengungen auf beiden Seiten gut möglich ist.
Art. 11 b Ausnahme betreffend die Sprachkenntnisse nach Artikel 33 a
MedBG
1 Vorübergehend können universitäre Medizinalpersonen ihren Beruf unter fachlicher Aufsicht ausüben, ohne die Sprachkenntnisse nach Artikel 11 a nachzuweisen,
27 wenn:
- a. die Sicherstellung der Patientenversorgung es erfordert;
- b. keine universitäre Medizinalperson gefunden werden konnte, welche diese Sprachkenntnisse nachweisen kann; und
- c. die Patientensicherheit gewährleistet ist.
2 Diese Personen müssen innerhalb eines Jahres die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen.
Art. 11 c Eintragung und Nachweis der vorhandenen Sprachkenntnisse
1 Die MEBEKO trägt die Sprachkenntnisse ins Medizinalberuferegister ein, wenn die universitäre Medizinalperson nachweist, dass sie die Anforderungen nach Artikel 11 a erfüllt.
2 Die Sprachkenntnisse können nachgewiesen werden mit:
- a. einem international anerkannten Sprachdiplom, das nicht älter als sechs Jahre ist;
- b. einem in der entsprechenden Sprache erworbenen Ausoder Weiterbildungsabschluss des universitären Medizinalberufs; oder
- c. Arbeitserfahrung in der entsprechenden Sprache im betreffenden universitären Medizinalberuf von drei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre.
3 Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die mündlichen und schriftlichen Kenntnisse der Hauptsprache der universitären Medizinalperson für die Eintragung ausreichend sind. Im Zweifelsfall kann die MEBEKO einen Nachweis für die Beherrschung der Sprache verlangen.
3 b . Abschnitt: 28 Mindestanforderungen an die einem Diplom nach Artikel 33 a Absatz 2 Buchstabe a MedBG zugrunde liegende Ausbildung
Art. 11 d
Ein im Ausland erworbenes Diplom, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung eines universitären Medizinalberufs im Sinne des MedBG unter fachlicher Aufsicht berechtigt, wird nur ins Medizinalberuferegister eingetragen, wenn es auf einer Ausbildung beruht, die folgende Mindestanforderungen erfüllt:
- a. für Ärztinnen und Ärzte: eine Ausbildungsdauer von mindestens sechs Jahoder ren Vollzeitstudium 5500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau;
- b. für Zahnärztinnen und Zahnärzte: eine Ausbildungsdauer von mindestens fünf Jahren oder 5000 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau;
- c. für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren: eine Ausbildungsdauer von mindestens sechs Jahren Vollzeitstudium oder 5500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau;
- d. für Apothekerinnen und Apotheker: eine Ausbildungsdauer von mindestens fünf Jahren oder 4500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau;
- e. für Tierärztinnen und Tierärzte: eine Ausbildungsdauer von mindestens fünf Jahren oder 4500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau.
4. Abschnitt: Berufsbezeichnung und Berufsausübung
Art. 12 Berufsbezeichnung
1 Für die Bezeichnung des Arzt-, Zahnarzt-, Apotheker-, Chiropraktoroder Tierarztberufes sind eidgenössische Diplome entsprechend ihrem offiziellen Wortlaut und anerkannte ausländische Diplome gemäss Umschreibung in der Richtlinie
29 2005/36/EG zu verwenden. Anerkannte ausländische Diplome dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung des
30 Herkunftslandes verwendet werden.
2 Eidgenössische und anerkannte ausländische Weiterbildungstitel müssen für die folgenden Berufe nach den in den nachstehenden Anhängen aufgelisteten Bezeichnungen verwendet werden:
- a. für den Arztberuf: nach Anhang 1;
- b. für den Zahnarztberuf: nach Anhang 2;
- c. für den Chiropraktorenberuf: nach Anhang 3;
31 d. für den Apothekerberuf: nach Anhang 3 a . 2bis Sie dürfen auch mit einem praxisüblichen Synonym verwendet werden, soweit dieses nicht irreführend ist. Anerkannte ausländische Weiterbildungstitel dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung
32 des Herkunftslandes verwendet werden.
3 Nicht gemäss der Richtlinie 2005/36/EG anerkannte ausländische Diplome und
33 Weiterbildungstitel dürfen nicht als Berufsbezeichnung verwendet werden.
4 Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG dürfen ihr Diplom und ihren Weiterbildungstitel im Wortlaut und in der Landessprache ihres Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes sowie einer Übersetzung in eine schweizerische Landessprache verwenden.
5 Die Kantone treffen die nötigen Massnahmen.
34 Art. 13
Art. 14 Berufsausübung für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen
und Weiterbildungstiteln aus Nicht-EU-Staaten und
35 aus Nicht-EFTA-Staaten
1 Personen nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, können ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, wenn sie:
- a. eine Lehrverantwortung in einem akkreditierten Studienoder Weiterbildungsgang in einem Spital übernehmen und ihren Beruf innerhalb dieses Spitals in eigener fachlicher Verantwortung ausüben; oder
- b. ihren Beruf ausüben in einem Gebiet, in dem nachweislich medizinische Un-
36 terversorgung besteht.
2 Zum Nachweis der fachlichen und institutionellen Gleichwertigkeit legen die Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde eine Gleichwertigkeitsbescheinigung der MEBEKO zu ihrem Diplom oder Weiterbildungstitel vor.
3 Die Bewilligung beschränkt sich auf die konkrete Tätigkeit in einem bestimmten Spital oder in einer bestimmten Praxis.
5. Abschnitt: Gebühren
Art. 15
1 Die Gebühren richten sich nach Anhang 5.
2 Wo Gebührenrahmen festgelegt sind, bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken.
3 Die verfügende Behörde kann in begründeten Fällen einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
4 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-
37 . mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
38 Die Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe wird aufgehoben.
Art. 17 Änderung bisherigen Rechts
39 …
Art. 18 Übergangsbestimmungen
1–8 40 …
9 Die bestandene erste interkantonale Prüfung in Chiropraktik entspricht für die Zulassung zur Weiterbildung gemäss Artikel 19 Absatz 1 MedBG einem entsprechenden eidgenössischen Diplom.
41 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. November 2010 Art. 18 a
1 42 …
2 Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 17. November 2010 dieser Verordnung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeinmedizin oder Innerer Medizin erworben haben, können entweder den bisherigen eidgenössischen Weiterbildungstitel weiter verwenden oder den neuen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin auf Antrag hin voraussetzungslos erwerben.
3 43 …
4 Personen, die vor der Schaffung der eidgenössischen Weiterbildungstitel in Spitalbzw. Offizinpharmazie einen entsprechenden privatrechtlichen Weiterbildungstitel erworben haben, dürfen sich als Fachapothekerin/Fachapotheker in Spitalbzw. Offizinpharmazie bezeichnen.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.