Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-06-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Medizinalberufeverordnung, MedBV) 1 vom 27. Juni 2007 (Stand am 1. Februar 2020) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absätze 2 und 3, 18 Absatz 3, 25 Absatz 2, 33 Absatz 3,

33 a Absatz 4, 35 Absatz 1, 36 Absatz 3, 39, 47 Absatz 1, 48 Absatz 2, 50 Absatz 2,

2 60 und 65 Absatz 2 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG) sowie auf Artikel 46 a Absatz 1 des Regierungsund Verwaltungsorganisations-

3 4 gesetzes vom 21. März 1997 , verordnet:

1. Abschnitt: Diplome und Weiterbildungstitel

Art. 1 Erteilung der eidgenössischen Diplome

1 Die eidgenössischen Diplome für universitäre Medizinalberufe werden vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) erteilt.

2 Sie werden von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) und von der Präsidentin oder dem Präsidenten der jeweiligen Prüfungskommission unterzeichnet.

3 Das Diplom wird ausgestellt in Form einer Urkunde und eines Ausweises (Plastikkarte).

4 Bei Verlust des Diploms oder Änderungen des Zivilstandes wird kein neues Diplom ausgestellt. Bei der Geschäftsstelle der Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbildung, kann ein Duplikat oder ein Faksimile beantragt werden. Das Duplikat und das Faksimile tragen die Unterschrift der Direktorin oder

5 des Direktors des BAG.

Art. 2 Eidgenössische Weiterbildungstitel

1 Es werden folgende eidgenössischen Weiterbildungstitel erteilt:

6 e. Fachapothekerin oder Fachapotheker nach Anhang 3 a .

2 Von Seiten des Bundes werden die eidgenössischen Weiterbildungstitel von der Direktorin oder dem Direktor des BAG unterzeichnet.

Art. 3 Ausstellung

Die eidgenössischen Diplome und die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden nach den zivilrechtlichen Verhältnissen am Datum des Erwerbs ausgestellt.

Art. 4 Anerkannte Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der

EU und der EFTA

1 Die anerkannten ausländischen Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA sind festgelegt in:

7 zwischen der Schweizeria. Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit;

8 b. Anlage III Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errich-

9 tung der Europäischen Freihandelsassoziation.

2 Diplome werden von der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Weiterbildungstitel von

10 der MEBEKO, Ressort Weiterbildung, anerkannt. 3–4 11

12 Art. 5 Datenbank der MEBEKO

1 Die MEBEKO trägt in einer Datenbank die relevanten Daten ein zu:

2 Das Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO erfasst folgende Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern eines Diploms nach Absatz 1 Buchstaben a–e:

13 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung;

14 ); f. eine eindeutige Identifikationsnummer für die Medizinalpersonen (GLN

3 Zusätzlich erfasst es zu Inhaberinnen und Inhabern:

15 Registerverordnung MedBG vom 5. April 2017 (Medizinalberuferegister) durch die MEBEKO;

4 Das Sekretariat des Ressorts Weiterbildung der MEBEKO erfasst zu den Inhaberinnen und Inhabern:

5 Die Daten nach den Absätzen 1–4 werden laufend und kostenlos ins Medizinalberuferegister eingetragen.

6 Die für die Vergabe der GLN notwendigen Daten gemäss den Absätzen 2 und 3 werden der dafür zuständigen Organisation vom Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO zur Verfügung gestellt.

Art. 6 Richtlinien-Konformitätsbescheinigungen

Die MEBEKO bestätigt gegebenenfalls mit einer Bescheinigung auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers eines eidgenössischen Diploms oder eines eidgenössischen Weiterbildungstitels, dass das Dokument den EG-Richtlinien entspricht.

Art. 7 Periodische Prüfung der anerkannten Studiengänge in Chiropraktik

1 Das EDI prüft, ob die internationalen Qualitätsstandards, welche der Akkreditierung der anerkannten Studiengänge in Chiropraktik zugrunde liegen, den Qualitätsanforderungen des MedBG entsprechen. Dazu vergleicht es die internationalen Qualitätsstandards mit den Standards, welche die Schweizerische Akkreditierungsagentur nach Artikel 22 des Hochschulförderungsund -koordinationsgesetzes vom

16 17 30. September 2011 gemäss den Vorgaben des MedBG erarbeitet hat.

2 Die Überprüfung findet mindestens alle sieben Jahre statt.

2. Abschnitt: Universitäre Ausbildung 18

19 Art. 8 Qualitätsstandards Das EDI erlässt die Qualitätsstandards, welche die spezifischen Akkreditierungskriterien für jeden universitären Medizinalberuf konkretisieren.

Art. 9 International anerkannte Akkreditierungsinstitution für

20 Studiengänge Eine Akkreditierungsagentur gilt als international anerkannte Akkreditierungsinstitution gemäss Artikel 48 Absatz 1 MedBG, wenn sie namentlich folgende Kriterien erfüllt:

3. Abschnitt: Weiterbildung

21 Art. 10 Dauer Die Dauer der Weiterbildung für jeden einzelnen Weiterbildungstitel richtet sich nach den Anhängen 1–3 a .

Art. 11 Akkreditierung der Weiterbildungsgänge

1 Das Akkreditierungsorgan gemäss Artikel 48 Absatz 2 MedBG ist die Schweizerische Akkreditierungsagentur nach Artikel 22 des Hochschulförderungsund

22 23 . -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011

2 Die verantwortliche Weiterbildungsorganisation hat das Akkreditierungsgesuch spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der Akkreditierung einzu-

24 reichen.

3 25

4 Sobald das Akkreditierungsgesuch vorliegt, nimmt das Akkreditierungsorgan die Fremdevaluation auf.

5 Die Akkreditierungsentscheide, die Expertenberichte und die Berichte des Akkreditierungsorgans werden von der Akkreditierungsinstanz im Abrufverfahren publiziert.

6 Das EDI erlässt zur Konkretisierung des Akkreditierungskriteriums gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b MedBG Qualitätsstandards in einer Verordnung.

3 a . Abschnitt: Sprachkenntnisse nach Artikel 33 a MedBG 26

Art. 11 a Notwendige Sprachkenntnisse nach Artikel 33 a Absatz 1

Buchstabe b MedBG Die universitäre Medizinalperson muss in der Sprache, in der sie den Beruf ausübt, mindestens die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen. Sie muss an Diskussionen im eigenen Fachgebiet teilnehmen und sich dazu spontan und fliessend äussern können, sodass ein Gespräch mit Hauptsprachlerinnen und -sprachlern ohne grössere Anstrengungen auf beiden Seiten gut möglich ist.

Art. 11 b Ausnahme betreffend die Sprachkenntnisse nach Artikel 33 a

MedBG

1 Vorübergehend können universitäre Medizinalpersonen ihren Beruf unter fachlicher Aufsicht ausüben, ohne die Sprachkenntnisse nach Artikel 11 a nachzuweisen,

27 wenn:

2 Diese Personen müssen innerhalb eines Jahres die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen.

Art. 11 c Eintragung und Nachweis der vorhandenen Sprachkenntnisse

1 Die MEBEKO trägt die Sprachkenntnisse ins Medizinalberuferegister ein, wenn die universitäre Medizinalperson nachweist, dass sie die Anforderungen nach Artikel 11 a erfüllt.

2 Die Sprachkenntnisse können nachgewiesen werden mit:

3 Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die mündlichen und schriftlichen Kenntnisse der Hauptsprache der universitären Medizinalperson für die Eintragung ausreichend sind. Im Zweifelsfall kann die MEBEKO einen Nachweis für die Beherrschung der Sprache verlangen.

3 b . Abschnitt: 28 Mindestanforderungen an die einem Diplom nach Artikel 33 a Absatz 2 Buchstabe a MedBG zugrunde liegende Ausbildung

Art. 11 d

Ein im Ausland erworbenes Diplom, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung eines universitären Medizinalberufs im Sinne des MedBG unter fachlicher Aufsicht berechtigt, wird nur ins Medizinalberuferegister eingetragen, wenn es auf einer Ausbildung beruht, die folgende Mindestanforderungen erfüllt:

4. Abschnitt: Berufsbezeichnung und Berufsausübung

Art. 12 Berufsbezeichnung

1 Für die Bezeichnung des Arzt-, Zahnarzt-, Apotheker-, Chiropraktoroder Tierarztberufes sind eidgenössische Diplome entsprechend ihrem offiziellen Wortlaut und anerkannte ausländische Diplome gemäss Umschreibung in der Richtlinie

29 2005/36/EG zu verwenden. Anerkannte ausländische Diplome dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung des

30 Herkunftslandes verwendet werden.

2 Eidgenössische und anerkannte ausländische Weiterbildungstitel müssen für die folgenden Berufe nach den in den nachstehenden Anhängen aufgelisteten Bezeichnungen verwendet werden:

31 d. für den Apothekerberuf: nach Anhang 3 a . 2bis Sie dürfen auch mit einem praxisüblichen Synonym verwendet werden, soweit dieses nicht irreführend ist. Anerkannte ausländische Weiterbildungstitel dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung

32 des Herkunftslandes verwendet werden.

3 Nicht gemäss der Richtlinie 2005/36/EG anerkannte ausländische Diplome und

33 Weiterbildungstitel dürfen nicht als Berufsbezeichnung verwendet werden.

4 Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG dürfen ihr Diplom und ihren Weiterbildungstitel im Wortlaut und in der Landessprache ihres Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes sowie einer Übersetzung in eine schweizerische Landessprache verwenden.

5 Die Kantone treffen die nötigen Massnahmen.

34 Art. 13

Art. 14 Berufsausübung für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen

und Weiterbildungstiteln aus Nicht-EU-Staaten und

35 aus Nicht-EFTA-Staaten

1 Personen nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, können ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, wenn sie:

36 terversorgung besteht.

2 Zum Nachweis der fachlichen und institutionellen Gleichwertigkeit legen die Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde eine Gleichwertigkeitsbescheinigung der MEBEKO zu ihrem Diplom oder Weiterbildungstitel vor.

3 Die Bewilligung beschränkt sich auf die konkrete Tätigkeit in einem bestimmten Spital oder in einer bestimmten Praxis.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 15

1 Die Gebühren richten sich nach Anhang 5.

2 Wo Gebührenrahmen festgelegt sind, bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken.

3 Die verfügende Behörde kann in begründeten Fällen einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.

4 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-

37 . mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

38 Die Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe wird aufgehoben.

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts

39

Art. 18 Übergangsbestimmungen

1–8 40

9 Die bestandene erste interkantonale Prüfung in Chiropraktik entspricht für die Zulassung zur Weiterbildung gemäss Artikel 19 Absatz 1 MedBG einem entsprechenden eidgenössischen Diplom.

41 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. November 2010 Art. 18 a

1 42

2 Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 17. November 2010 dieser Verordnung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeinmedizin oder Innerer Medizin erworben haben, können entweder den bisherigen eidgenössischen Weiterbildungstitel weiter verwenden oder den neuen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin auf Antrag hin voraussetzungslos erwerben.

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4 Personen, die vor der Schaffung der eidgenössischen Weiterbildungstitel in Spitalbzw. Offizinpharmazie einen entsprechenden privatrechtlichen Weiterbildungstitel erworben haben, dürfen sich als Fachapothekerin/Fachapotheker in Spitalbzw. Offizinpharmazie bezeichnen.

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