Geschäftsreglement vom 27. Juni 2007 des Schweizerischen Akkreditierungsrates

Typ Andere
Veröffentlichung 2007-06-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Artikel 8 der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen, beschliesst:

1. Abschnitt: Organisation

Art. 1 Zusammensetzung

1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat besteht aus:

2 Sofern es die Traktanden erfordern, können weitere Personen mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

Art. 2 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

1 Die Präsidentin oder der Präsident:

2 Sie oder er regelt die Stellvertretung.

Art. 3 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schweizerischen Akkreditierungsrates angesiedelt und ihr oder ihm direkt unterstellt.

Art. 4 Aufgaben der Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:

2 gemäss den Artikeln 26–31 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG) in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten.

2. Abschnitt: Sitzungen

Art. 5 Einberufung und Nicht-Öffentlichkeit

1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft jährlich mindestens eine Sitzung ein.

2 Sie oder er kann nach Bedarf weitere Sitzungen einberufen.

3 Sie oder er ordnet ferner eine Sitzung an, wenn ein Kommissionsmitglied dies begründet verlangt.

4 Die Sitzungen sind weder parteinoch publikumsöffentlich.

Art. 6 Ausstand

3 Mitglieder, die nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren in den Ausstand treten müssen, nehmen an der Beratung und Beschlussfassung über den betreffenden Gegenstand nicht teil.

Art. 7 Vorbereitung

Die Geschäftsstelle stellt den Mitgliedern in der Regel vierzehn Tage vor der Sitzung eine schriftliche Traktandenliste und die notwendigen Unterlagen zu.

Art. 8 Beschlussfassung

1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind.

2 Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.

3 Der Schweizerische Akkreditierungsrat kann seine Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg fällen. Dieser Weg ist ausgeschlossen, wenn ein Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangt.

Art. 9 Amtsgeheimnis

Die Mitglieder des Schweizerischen Akkreditierungsrats, allfällige Beraterinnen und Berater und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterstehen

4 dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches .

Art. 10 Schweigepflicht

1 Die Mitglieder des Schweizerischen Akkreditierungsrats, die übrigen Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind verpflichtet, die Beratungen und Unterlagen vertraulich zu behandeln, soweit nicht der Schweizerische Akkreditierungsrat sie von der Schweigepflicht entbunden hat.

2 Verletzt eine Person die Schweigepflicht, so trifft das EDI die notwendigen Massnahmen.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 11

Dieses Reglement tritt am 1. September 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 811.112.0

[^2]: SR 811.11

[^3]: SR 172.021

[^4]: SR 311.0

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.