Verordnung des EDI vom 20. August 2007 über die Akkreditierung der Studiengänge der universitären Medizinalberufe
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 8[^1] der Verordnung vom 27. Juni 2007[^2] über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung bestimmt für die Studiengänge der universitären Medizinalberufe die Qualitätsstandards, welche die Akkreditierungskriterien und das Verfahren der Akkreditierung konkretisieren.
Art. 2 Akkreditierte Studiengänge
Akkreditiert werden die Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen in:
- a. Humanmedizin;
- b. Zahnmedizin;
- c. Chiropraktik;
- d. Pharmazie; oder
- e. Veterinärmedizin.
Art. 3 Qualitätsstandards
1 Die Qualitätsstandards konkretisieren die Akkreditierungskriterien gemäss Artikel 24 Absatz 1 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006[^3] (MedBG) für die Studiengänge nach Artikel 2.
2 Studiengänge, die akkreditiert werden sollen, werden daraufhin überprüft, ob sie diese Qualitätsstandards erfüllen, um festzustellen, ob sie den gesetzlichen Akkreditierungskriterien nach Absatz 1 genügen.
3 Es gelten die Qualitätsstandards gemäss Anhang.
Art. 4 Veröffentlichung
Die Akkreditierungsentscheide, die Expertenberichte und die Berichte des Akkreditierungsorgans werden vom Schweizerischen Akkreditierungsrat im Internet veröffentlicht.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2018 angepasst.
[^2]: SR 811.112.0
[^3]: SR 811.11
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