Verordnung des EDI vom 20. August 2007 über die Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der universitären Medizinalberufe
1 gestützt auf Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen, verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung bestimmt die Qualitätsstandards für Weiterbildungsgänge der universitären Medizinalberufe.
Art. 2 Akkreditierte Weiterbildungsgänge
Akkreditiert werden die Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen in:
- a. Humanmedizin;
- b. Zahnmedizin; oder
- c. Chiropraktik.
Art. 3 Qualitätsstandards
1 Die Qualitätsstandards konkretisieren das Akkreditierungskriterium gemäss Arti-
2 kel 25 Absatz 1 Buchstabe b des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG) für die Weiterbildungsgänge nach Artikel 2.
2 Weiterbildungsgänge, die akkreditiert werden sollen, werden daraufhin überprüft, ob sie diese Qualitätsstandards erfüllen, um festzustellen, ob sie dem gesetzlichen Akkreditierungskriterium nach Absatz 1 genügen.
3 Es gelten die Qualitätsstandards gemäss Anhang.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 811.112.0
[^2]: SR 811.11
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