Abkommen vom 12. Oktober 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Durchführungsprotokoll)

Typ Andere
Veröffentlichung 2006-10-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Slowakischen Republik

im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Slowakischen Republik, nachstehend «Vertragsparteien» genannt,

in der Absicht, ihre Zusammenarbeit auszubauen und zu fördern,

im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der illegalen Migration,

in Übereinstimmung mit internationalen Verträgen und Abkommen,

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,

haben Folgendes vereinbart:

Kapitel I Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien

Art. 1

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne Formalitäten jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.

(2) Die Staatsangehörigkeit wird mit den Dokumenten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, die in Artikel 2 des von den zuständigen Ministerien beider Vertragsparteien gemäss Artikel 21 dieses Abkommens abgeschlossenen Durchführungsprotokolls (nachstehend «Durchführungsprotokoll» genannt) aufgeführt sind.

(3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt die in Absatz 1 genannte Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nicht besass.

Art. 2

(1) Wird die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsprotokolls glaubhaft gemacht, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich das für die Rückübernahme erforderliche Passersatzpapier aus.

(2) Werden die zur Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit vorgelegten Dokumente angezweifelt oder sind keine Dokumente vorhanden, führt die diplomatische oder konsularische Vertretung im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs eine Anhörung der betroffenen Person durch. Die ersuchende Vertragspartei organisiert die Anhörung im Einvernehmen mit der konsularischen Vertretung der ersuchten Vertragspartei. Wenn nötig können Sachverständige mit der Überprüfung der Staatsangehörigkeit betraut werden.

(3) Wird bei der Anhörung festgestellt, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vier (4) Arbeitstagen nach der Anhörung ein Passersatzpapier aus.

Art. 3

(1) Die Angaben, die das schriftliche Rückübernahmegesuch enthalten muss, sind im Durchführungsprotokoll aufgeführt.

(2) Die Kosten für die Beförderung der rückzuübernehmenden Person bis zum Flughafen der ersuchten Vertragspartei trägt die ersuchende Vertragspartei.

Kapitel II Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen

Art. 4

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne Formalitäten Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen direkt in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten hatten, dort gewohnt hatten oder durch dieses Gebiet durchgereist waren. «Direkte Einreise» bezeichnet die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei, die innerhalb von zehn (10) Tagen nach ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt.

(2) Absatz 1 ist anwendbar, wenn die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder ihr dortiger Aufenthalt namentlich mit einem der in Artikel 5 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente oder Beweismittel nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

(3) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne Formalitäten Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn sie ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, das oder der von der zuständigen Behörde ersuchten Vertragspartei ausgestellt worden ist.

(4) Die ersuchende Vertragspartei nimmt Drittstaatsangehörige wieder zurück, wenn nach deren Rückübernahme durch die ersuchte Vertragspartei zusätzliche Abklärungen ergeben, dass diese Personen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllten.

(5) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die in diesem Artikel genannten Drittstaatsangehörigen direkt in ihr Herkunftsland zurückzuführen.

Art. 5

Die Rückübernahmeverpflichtung nach Artikel 4 dieses Abkommens gilt nicht gegenüber Drittstaatsangehörigen,

Art. 6

(1) Die Angaben, die das Rückübernahmegesuch enthalten muss, sind im Durchführungsprotokoll aufgeführt.

(2) Die Kosten für die Beförderung der Drittstaatsangehörigen bis zum Flughafen der ersuchten Vertragspartei trägt die ersuchende Vertragspartei.

Kapitel III Durchbeförderung

Art. 7

(1) Jede Vertragspartei gestattet auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen, die von einem Wegweisungsentscheid oder einer Einreiseverweigerung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei betroffen sind. Die Durchbeförderung erfolgt auf dem Luftweg.

(2) Die ersuchende Vertragspartei übernimmt die volle Verantwortung während der gesamten Durchbeförderung eines Drittstaatsangehörigen bis zum Zielstaat, und sie nimmt diese Person wieder zurück, wenn die Reise aus irgendeinem Grund nicht fortgesetzt werden kann.

(3) Die ersuchende Vertragspartei hat der ersuchten Vertragspartei mitzuteilen, ob die von der Durchbeförderung betroffene Person begleitet werden muss. Die ersuchte Vertragspartei kann:

Art. 8

Das Gesuch um Bewilligung der Durchbeförderung zur Rückführung oder der Durchbeförderung im Anschluss an eine Einreiseverweigerung wird gemäss den im Durchführungsprotokoll festgelegten Modalitäten direkt von der zuständigen Behörde der einen Vertragspartei an die der anderen Vertragspartei übermittelt.

Art. 9

(1) Erfolgt die Durchbeförderung unter Polizeibegleitung, führen die Begleitbeamten der ersuchenden Vertragspartei ihren Auftrag in Zivilkleidung, unbewaffnet und mit einer Transitbewilligung aus.

(2) Während der Durchbeförderung stellen die Begleitbeamten die Überwachung des Drittstaatsangehörigen sicher und sorgen dafür, dass dieser an Bord des Flugzeugs geht. Dabei erhalten sie Unterstützung von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei und sind dieser unterstellt.

(3) Wenn nötig kann die ersuchte Vertragspartei die Verantwortung für die Überwachung und das Anbordgehen des Drittstaatsangehörigen selber übernehmen.

(4) Die ersuchende Vertragspartei muss alle erforderlichen Massnahmen treffen, damit der Drittstaatsangehörige im Flughafen der ersuchten Vertragspartei so rasch wie möglich durchbefördert wird.

(5) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig in allen Einzelheiten über die während der Durchbeförderung eines Drittstaatsangehörigen eingetretenen Zwischenfälle.

Art. 10

Wenn bei einer Durchbeförderung das Anbordgehen der Person, die von einem Wegweisungsentscheid oder einer Einreiseverweigerung betroffen ist, verweigert wird oder aus irgendeinem Grund nicht möglich ist, nimmt die ersuchende Vertragspartei diese Person unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach deren Ankunft am Flughafen wieder zurück.

Art. 11

Die Begleitbeamten, die gemäss diesem Abkommen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ihre Aufgaben erfüllen, bleiben den in ihrem eigenen Land geltenden Dienstvorschriften unterstellt.

Art. 12

Die Begleitbeamten, die gemäss diesem Abkommen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ihre Aufgaben erfüllen, sind im Falle von Straftaten, deren Opfer sie werden oder die sie selber begehen, dem Strafrecht der ersuchten Vertragspartei unterstellt. Sie gelten in dieser Hinsicht als Beamte dieser Vertragspartei.

Art. 13

Die Begleitbeamten der ersuchenden Vertragspartei, die gestützt auf dieses Abkommen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eine Durchbeförderung vornehmen, müssen während der Durchbeförderung jederzeit in der Lage sein, ihre Identität, die Art ihres Auftrags und ihre Diensteigenschaft zu belegen, indem sie die von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestellte Transitbewilligung vorzeigen.

Art. 14

(1) Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf alle Schadenersatzansprüche wegen des Verlusts oder der Beschädigung von ihnen gehörenden Vermögenswerten, wenn der Schaden von einem Begleitbeamten während der Durchbeförderung verursacht worden ist.

(2) Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf alle Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der körperlichen Unversehrtheit eines Begleitbeamten, wenn der Schaden während der Durchbeförderung verursacht worden ist. Schadenersatzansprüche des Begleitbeamten oder seiner Familienangehörigen bleiben hiervon unberührt.

(3) Fügt ein Begleitbeamter der einen Vertragspartei während der Durchbeförderung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einem Dritten einen Schaden zu, haftet dafür die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sich der Schaden ereignet hat, gemäss den Bestimmungen, die Anwendung fänden, wenn der Schaden von einem ihrer eigenen sachlich und örtlich zuständigen Beamten verursacht worden wäre.

(4) Die Vertragspartei, deren Begleitbeamte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei den Schaden verursacht haben, erstattet dieser anderen Vertragspartei den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den diese an die Geschädigten oder ihre Familienangehörigen geleistet hat.

(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Erledigung von Schadenersatzansprüchen zu erleichtern. Sie tauschen insbesondere alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadenfälle im Sinne dieses Artikels aus.

(6) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.

Art. 15

(1) Ein Gesuch um Bewilligung der Durchbeförderung zur Rückführung oder der Durchbeförderung im Anschluss an eine Einreiseverweigerung kann insbesondere abgelehnt werden:

(2) Ein durchzubefördernder Drittstaatsangehöriger kann in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei zurückgeführt werden, wenn die in Absatz 1 genannten Umstände nachträglich festgestellt werden.

Art. 16

Die Kosten für die Durchbeförderung bis zur Grenze des Zielstaates sowie die mit einer allfälligen Rückkehr verbundenen Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.

Kapitel IV Datenschutz

Art. 17

(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten zu übermitteln sind, werden diese Daten nach dem nationalen Recht der Vertragsparteien geschützt.

(2) Personendaten, die im Zusammenhang mit der Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen übermittelt werden, dürfen ausschliesslich betreffen:

(3) Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei auf Antrag über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.

(4) Personendaten dürfen nur von den für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden und ausschliesslich für die Zwecke dieses Abkommens bearbeitet werden. Die übermittelnde Vertragspartei muss sich vergewissern, dass die übermittelten Daten richtig, für den mit der Übermittlung verbundenen Zweck erforderlich und diesem angemessen sind. Sind die übermittelten Daten unrichtig oder war deren Übermittlung widerrechtlich, muss die empfangende Vertragspartei unverzüglich benachrichtigt werden; sie muss die betreffenden Daten entweder berichtigen oder vernichten. Personendaten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei an andere Stellen weitergegeben werden. Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erfordert.

Kapitel V Fristen

Art. 18

(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet ein Rückübernahmegesuch für einen ihrer Staatsangehörigen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs. Im Falle von Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens kann diese Frist um bis zu vier (4) Arbeitstage verlängert werden. Die Ablehnung des Gesuchs ist schriftlich zu begründen.

(2) Ein rückzuübernehmender Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei kann erst übergeben werden, nachdem die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei dem Rückübernahmegesuch zugestimmt und dies der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei mitgeteilt hat. Die Zustimmung zur Rückübernahme gilt in der Regel dreissig (30) Tage lang. Diese Frist kann nach Absprache zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien verlängert werden.

(3) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet ein Rückübernahmegesuch für einen Drittstaatsangehörigen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs. Die Ablehnung des Gesuchs ist schriftlich zu begründen.

(4) Ein rückzuübernehmender Drittstaatsangehöriger kann erst übergeben werden, nachdem die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei dem Rückübernahmegesuch zugestimmt und dies der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei mitgeteilt hat. Die Zustimmung zur Rückübernahme gilt in der Regel dreissig (30) Tage lang. Diese Frist kann nach Absprache zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien verlängert werden.

(5) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei teilt der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei die Ankunftszeit der rückzuübernehmenden Person mindestens vierundzwanzig (24) Stunden vorher mit.

(6) Die zuständige Behörde der Vertragspartei übermittelt ein Durchbeförderungsgesuch an Arbeitstagen mindestens vierundzwanzig (24) Stunden vor der Durchbeförderung oder, wenn die Durchbeförderung auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, mindestens zweiundsiebzig (72) Stunden vorher auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Telefax.

(7) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei beantwortet ein Durchbeförderungsgesuch unverzüglich, an Arbeitstagen aber spätestens innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden oder, wenn das Durchbeförderungsgesuch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereicht wird, am nächstfolgenden Arbeitstag.

(8) Sämtliche Kosten, welche der ersuchten Vertragspartei infolge der Anwendung dieses Abkommens entstehen, werden, soweit sie zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei gehen, innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Rechnungseingang rückerstattet.

Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Art. 19

Jedes Rückübernahme- oder Durchbeförderungsgesuch wird der zuständigen Behörde auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Telefax, direkt übermittelt.

Art. 20

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