Verordnung vom 4. Juli 2007 über das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich (VPO-ETH)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-07-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 gestützt auf Artikel 32 e Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG)

2 und Artikel 2 Absatz 4 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 2000 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG), verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt Zusammensetzung, Wahl und Organisation des paritätischen Organs des Vorsorgewerks ETH-Bereich (paritätisches Organ).

Art. 2 Zusammensetzung, Amtsdauer und Wahl

1 Das paritätische Organ besteht aus je neun Vertreterinnen oder Vertretern des Arbeitgebers und der Angestellten des ETH-Bereichs.

2 Die Amtsdauer der Mitglieder des paritätischen Organs dauert bis zum 31. Dezember 2008.

3 Zu Mitgliedern des paritätischen Organs sollen fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit möglich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein. Es können Personen gewählt werden, die nicht im Vorsorgewerk ETH-Bereich versichert sind.

4 Die Vertreterinnen und Vertreter des Arbeitgebers werden vom ETH-Rat auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH Lausanne, der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH Zürich und der Direktorinnen oder Direktoren der For-

3 schungsanstalten gewählt.

5 Die Vertreterinnen und Vertreter der Angestellten werden wie folgt bestimmt:

4 stalten bestimmen das Wahlverfahren.

Art. 3 Organisation und Entschädigung

1 Das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich konstituiert sich selbst.

2 Das Präsidium besteht aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin des Arbeitgebers und der Angestellten. Sie wechseln sich nach der Hälfte der Amtsdauer als Präsident oder Präsidentin und Vizepräsident oder Vizepräsidentin ab.

3 Das paritätische Organ erlässt ein Geschäftsreglement.

4 Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der Kassenkommission von PUBLICA festgelegt.

Art. 4 Sekretariat

1 Das Sekretariat ist verantwortlich für den ordentlichen Geschäftsablauf und stellt die Verbindung zu PUBLICA her.

2 Es ist administrativ dem Stab des ETH-Rats angegliedert und arbeitet nach den Weisungen des paritätischen Organs.

Art. 5 Finanzierung

Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden aus dem Anteil des Vorsorgewerks ETH-Bereich am Anlageertrag, die übrigen Kosten, namentlich für das Sekretariat, werden durch den Arbeitgeber finanziert.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.220.1

[^2]: SR 172.220.11

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rats vom 1. Juli 2008, in Kraft seit 15. Aug. 2008 (AS 2008 3675).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rats vom 1. Juli 2008, in Kraft seit 15. Aug. 2008 (AS 2008 3675).

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