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Verordnung des SBFI vom 11. Juli 2007 über die berufliche Grundbildung Büroassistentin/Büroassistent mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

Geltender Text a fecha 2007-07-11

68103

Büroassistentin EBA/Büroassistent EBA

Assistante de bureau AFP/Assistant de bureau AFP

Assistente d’ufficio CFP

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG) und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild

1 Die Berufsbezeichnung ist Büroassistentin EBA oder Büroassistent EBA.

2 Büroassistentinnen und Büroassistenten EBA beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 2 Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Kompetenzen

1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.

2 Sie gelten für alle Lernorte.

Art. 4 Fachkompetenz

Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

Art. 5 Methodenkompetenz

Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 7

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte

1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 3,5 Tagen pro Woche.

2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 820 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 100 Lektionen.

3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 4 und höchstens 6 Tage zu 8 Stunden.

Art. 9 Unterrichtssprache

1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

2 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 Bildungsplan

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

2 Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:

3 Der Bildungsplan legt überdies fest:

4 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Büroassistentinnen und Büroassistenten EBA mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

Art. 11 Allgemeinbildung

1 Für den allgemein bildenden Unterricht gelten die Inhalte und Ziele der Allgemeinbildung gemäss der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^3] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 Der allgemein bildende Unterricht berücksichtigt das spezifische Berufsbild der Büroassistentinnen und Büroassistenten EBA und ihre beruflichen Bedürfnisse und Erfahrungen; die Inhalte werden im Bildungsplan entsprechend konkretisiert.

3 Die Inhalte des allgemein bildenden Unterrichts werden in folgenden Fächern vermittelt:

6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen

und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

1 In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

2 Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

3 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

4 Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über ein eidgenössisches Berufsattest im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation, Lernortkooperation

Art. 14 Lernortübergreifend

Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen lernortübergreifend festhält.

Art. 15 Im Betrieb

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation nach Artikel 14 einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält semesterweise die Leistungen der lernenden Person in der Form von Kompetenznachweisen im Formular «Kompetenzendiagramm» fest.

3 Diese Kompetenznachweise werden in 3 Stufen ausgedrückt. Die Anzahl Punkte, die pro Leistungsziel und Stufe erreicht werden kann, ist im Bildungsplan festgelegt.

4 Die Bewertung nach Absatz 3 fliesst ein in die Bewertung des Qualifikationsbereiches «Berufliche Praxis» (Art. 21 Abs. 1 Bst. a).

Art. 16 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten

Grundbildung

Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 17 In den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der lernenden Person in der Form von Kompetenznachweisen im Formular «Kompetenzendiagramm».

2 Diese Kompetenznachweise werden in 3 Stufen ausgedrückt. Die Anzahl Punkte, die pro Leistungsziel und Stufe erreicht werden kann, ist im Bildungsplan festgelegt.

3 Die Bewertung nach Absatz 2 fliesst ein in die Bewertung des Qualifikationsbereiches «Berufliche Praxis» (Art. 21 Abs. 1 Bst. a).

Art. 18 Lernortkooperation im Hinblick auf einen Übertritt

in eine EFZ-Bildung

1 Spätestens am Ende des ersten Bildungsjahres nehmen der Lehrbetrieb und die Berufsfachschule eine gemeinsame Beurteilung vor. Dabei überprüfen sie die betrieblichen und die schulischen Leistungen insbesondere im Hinblick auf einen möglichen Übertritt in die Grundbildung mit EFZ.

2 Für die Beurteilung im Lehrbetrieb zählen die im Formular «Kompetenzendiagramm» nachgewiesenen Leistungen.

3 Für die Beurteilung in der Berufsfachschule zählen die Semesterzeugnisse.

4 Erreicht die lernende Person die notwendigen Leistungen in der beruflichen Praxis und in der Schule, so entscheidet der Betrieb zusammen mit der lernenden Person über den Besuch von Freikursen in den Fächern, die für einen möglichen Übertritt in die Grundbildung mit EFZ nach abgeschlossener EBA-Grundbildung notwendig sind. Die Kantone sorgen für ein entsprechendes Angebot.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 19 Zulassung zum Qualifikationsverfahren

1 Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

2 Von der beruflichen Praxis, die nach Artikel 32 BBV für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren verlangt ist, müssen mindestens 2 Jahre im Bereich der Büroassistentin EBA/des Büroassistenten EBA erworben worden sein.

Art. 20 Gegenstand, Umfang und Durchführung

des Qualifikationsverfahrens

1 Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.

2 In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

schulische Bildung in Form schriftlicher Schlussprüfungen von je 60 Minuten in den Fächern:

Art. 21 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn:

2 Das Prädikat für den Qualifikationsbereich «Berufliche Praxis» ergibt sich aus der Summe der erreichten Punkte

3 Die schulische Schlussnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel folgender einfach gewichteter Noten:

4 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten der Fächer «Information/Kommunikation/ Administration», «Wirtschaft und Gesellschaft» und «Standardsprache».

Art. 22 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

2 Wird im Falle einer Wiederholung die berufliche Grundbildung um mindestens zwei Semester verlängert, so zählen für den Qualifikationsbereich «Berufliche Praxis» die neuen Beurteilungen des Qualifikationsgesprächs und der Kompetenznachweise im Formular «Kompetenzendiagramm». Wird die berufliche Grundbildung nicht verlängert, so wird für den Qualifikationsbereich «Berufliche Praxis» eine mündliche Ersatzprüfung von 60 Minuten[^5] durchgeführt. Die Ersatzprüfung ersetzt die Kompetenznachweise und das Qualifkationsgespräch.

3 Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der schulische Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote lediglich die neuen Noten.

Art. 23 Spezialfall

Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so gilt Folgendes:

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 24

1 Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest (EBA).

2 Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Büroassistentin EBA/Büroassistent EBA» zu führen.

3 Im Notenausweis werden aufgeführt:

10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

für Büroassistentinnen und Büroassistenten EBA

Art. 25

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Büroassistentinnen und Büroassistenten EBA setzt sich zusammen aus:

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst[^7].

4 Die Kommission hat folgende Aufgaben:

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Übergangsbestimmung

Lernende, die ihre Bildung als Büropraktikerin/Büropraktiker oder Büroassistentin/Büroassistent vor dem 1. Januar 2008 begonnen und im Rahmen des SBFI-Pilotprojekts «Zweijährige kaufmännische Grundbildung mit Berufsattest einen kantonalen Ausweis erworben haben, erhalten von der kantonalen Behörde auf Antrag das eidgenössische Berufsattest «Büroassistentin EBA/Büroassistent EBA».

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 412.10

[^2]: SR 412.101

[^3]: SR 412.101.241

[^4]: Fassung vom 5. Mai 2010

[^5]: Fassung vom 28. November 2011

[^6]: Fassung vom 28. November 2011

[^7]: Fassung vom 5. Mai 2010

[^8]: Fassung vom 5. Mai 2010