Verordnung des UVEK vom 5. Oktober 2007 über Radio und Fernsehen
1 gestützt auf Artikel 73 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) und die Artikel 2 Absatz 4, 9, 27 Absatz 6, 39 Absatz 2, 45 Absatz 2, 46 Absatz 3,
49 Absatz 2, 50 Absätze 2 und 3, 55, 56 Absatz 2 und 74 Absatz 3 der Radiound
2 3 Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV), verordnet:
1. Kapitel: Änderung meldepflichtiger Sachverhalte
(Art. 2 Abs. 4 RTVV)
Art. 1
1 Meldepflichtige Veranstalter müssen dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Änderungen folgender Sachverhalte mitteilen:
- a. Name des Programms;
- b. Name der redaktionell verantwortlichen Person;
- c. Wohnsitz oder Sitz des Veranstalters;
- d. Angaben zur Kontaktaufnahme mit dem Veranstalter;
- e. Gebiet der technischen Verbreitung;
- f. Beendigung der Programmveranstaltung.
2 Veranstalter, für deren Programm das BAKOM nach Artikel 60 RTVG eine Verpflichtung zur leitungsgebundenen Verbreitung verfügt hat, müssen das BAKOM zusätzlich über Änderungen des Programminhalts informieren, soweit dieser in der Aufschaltungsverfügung festgehalten ist.
3 Die Mitteilung muss innert 30 Tagen nach Eintreten der Änderung erfolgen.
4 Veranstalter von Programmen von einer Dauer von höchstens 30 Tagen sind von den Pflichten nach diesem Artikel ausgenommen.
1 a . Kapitel: Verbreitungspflichten 4 (Art. 9 Abs. 1 Bst. b RTVV)
Art. 1 a Gegenstand
Dieses Kapitel regelt die Pflichten der Veranstalter nach Artikel 9 Absatz 1 RTVV in Bezug auf die von der nach Artikel 9 Absatz 1 der Alarmierungsverordnung vom
5 18. August 2010 (AV) zuständigen Fachstelle als verbreitungspflichtig eingestuften Warnungen und Entwarnungen.
Art. 1 b Begriffe
In diesem Kapitel werden folgende Begriffe verwendet:
6 a. Warnungen sind von der nach Artikel 9 Absatz 1 AV zuständigen Fachstelle als verbreitungspflichtig eingestufte: 1. Warnungen der Stufe 4 und 5 nach Artikel 2 Absatz 2 der AV in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 AV, 2. Erdbebenmeldungen nach Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3 AV.
- b. Entwarnungen sind verbreitungspflichtige Informationen darüber, dass eine Warnung aufgehoben worden ist.
- c. Ein Verbreitungsauftrag umfasst die Gesamtheit der für die Verbreitung einer Warnung beziehungsweise einer Entwarnung notwendigen Informationen. Er enthält insbesondere: 1. im Falle einer Warnung: – die bei nächster Gelegenheit verbreitet werden muss: die Standardfassung des Warntexts, – die so schnell als möglich verbreitet werden muss; zusätzlich eine Kurzfassung des Warntexts, 2. im Falle einer Entwarnung: den Text der Entwarnung.
Art. 1 c Bereitschaft
Die Veranstalter gewährleisten die für die Verbreitung der Warnungen und der Entwarnungen notwendige Bereitschaft, indem sie insbesondere:
- a. den betriebsinternen Prozess definieren;
- b. die für den Eingang der Verbreitungsaufträge notwendigen Kontaktdaten definieren und aktualisieren und diese dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) bekanntgeben;
- c. die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausbilden.
Art. 1 d Entgegennahme des Verbreitungsauftrags
1 Die Veranstalter nehmen den Verbreitungsauftrag entgegen, sofern und sobald ihre Redaktionen besetzt sind.
2 Sie verifizieren die Echtheit des Verbreitungsauftrags.
3 Sie bestätigen dem BABS unverzüglich den Eingang des Verbreitungsauftrags.
Art. 1 e Verbreitungszeitpunkt
1 Die Veranstalter verbreiten eine Warnung in der Regel im Umfeld einer Nachrichtensendung.
2 Sie verbreiten eine bei nächster Gelegenheit zu verbreitende Warnung wie folgt:
- a. erstmalig in der Regel innerhalb von zwei Stunden nach Eingang des Verbreitungsauftrags;
- b. mittels zweier Wiederholungen in der Regel innerhalb der auf die erste Verbreitung folgenden zwei Stunden.
3 Sie verbreiten eine so schnell als möglich zu verbreitende Warnung wie folgt:
- a. erstmalig in der Regel innerhalb von 30 Minuten nach Eingang des Verbreitungsauftrags;
- b. mittels zweier Wiederholungen in der Regel innerhalb der auf die erste Verbreitung folgenden Stunde. Bei Erdbebenmeldungen erfolgen keine Wiederholungen.
4 Sie verbreiten Entwarnungen bei nächster Gelegenheit nach Absatz 2 Buchstabe a.
Art. 1 f Verbreitungsart
1 Radioveranstalter verlesen im Falle einer Warnung, die bei nächster Gelegenheit verbreitet werden muss, die Standardfassung des Warntexts in unveränderter Form.
2 Sie verlesen im Falle einer Warnung, die so schnell als möglich verbreitet werden muss, die Standardfassung des Warntexts nach einer redaktionellen Bearbeitung, wenn sich dies im Hinblick auf die Einbettung in eine laufende Sendung rechtfertigt.
3 Sie verlesen im Falle einer Entwarnung den Text der Entwarnung in unveränderter Form.
4 Fernsehveranstalter verbreiten im Falle einer Warnung, die bei nächster Gelegenheit verbreitet werden muss, die Standardfassung des Warntexts in Form einer Bild- Text-Tafel und sie verlesen den Warntext.
5 Sie verbreiten im Falle einer Warnung, die so schnell als möglich verbreitet werden muss, die Kurzfassung des Warntexts als Lauftext oder sie verlesen die Standardfassung des Warntexts nach einer redaktionellen Bearbeitung, wenn sich dies im Hinblick auf die Einbettung in eine laufende Sendung rechtfertigt.
6 Sie verbreiten im Falle einer Entwarnung den Text der Entwarnung in Form einer Bild-Text-Tafel und verlesen den Text der Entwarnung.
Art. 1 g Sprache
1 Die Veranstalter verbreiten den Warntext grundsätzlich in derjenigen Sprache, in der sie hauptsächlich senden.
2 Die SRG übersetzt den Warntext, wenn er in ihrem rätoromanischen Programm verbreitet wird. Sie ist dabei nicht verantwortlich für allfällige Übersetzungsfehler.
Art. 1 h Trennung vom redaktionellen Teil des Programms
1 Eine Warnung wird vom redaktionellen Teil des Programms durch ein einheitliches akustisches beziehungsweise optisches Erkennungssignal getrennt.
2 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) bestimmt das akustische und das optische Erkennungssignal in Zusammenarbeit mit den Veranstaltern.
3 Absatz 1 gilt nicht für Warnungen, die so schnell als möglich verbreitet werden müssen.
Art. 1 i Verbreitungsregionen
1 Das BAKOM definiert in Zusammenarbeit mit dem BABS und den Fachstellen die Verbreitungsregionen.
2 Die Veranstalter verbreiten die Warnung, sofern sie einen Verbreitungsauftrag erhalten haben.
3 Die SRG verbreitet die Warnungen in folgenden Programmen:
7 a. in ihren ersten und dritten sprachregionalen Radioprogrammen sowie im
8 rätoromanischen Radioprogramm ;
- b. in ihren ersten und zweiten sprachregionalen Fernsehprogrammen sowie im Informationsprogramm der deutschsprachigen Schweiz.
Art. 1 j Vermittlung
Das BAKOM vermittelt bei Streitigkeiten zwischen den Veranstaltern und dem BABS sowie bei Streitigkeiten zwischen den Veranstaltern und den zuständigen Fachstellen. 2. Kapitel: Rechnungslegung und Buchführung von konzessionierten Veranstaltern mit Ausnahme der SRG
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Art. 2 Anforderungen an die Jahresrechnung
(Art. 27 Abs. 6 RTVV)
1 Für die Erstellung der Jahresrechnung von konzessionierten Veranstaltern gelten
9 die Bestimmungen des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung für Aktiengesellschaften sinngemäss. Das BAKOM kann ergänzende Weisungen erlassen, namentlich zur Gewährleistung der Vollständigkeit und für die Bewertung von Vermögen und Geschäftsvorfällen.
2 Das BAKOM gibt für die Darstellung der Jahresrechnung einen verbindlichen Kontenplan vor. Es berücksichtigt dabei die Besonderheiten der Branche.
Art. 3 Anforderungen an die Verbuchung von Leistungen
(Art. 27 Abs. 6 und 34 Abs. 1 RTVV)
1 Der Veranstalter muss den tatsächlich erzielten Ertrag verbuchen. Kann er den tatsächlich erzielten Ertrag nicht nachweisen, so wird der Ertrag zu marktüblichen Bedingungen bewertet.
2 Ein Tauschgeschäft muss zum selben Wert verbucht werden, wie es bei einem Barverkauf an einen unabhängigen Dritten der Fall wäre.
3 Der Veranstalter oder ein von ihm beauftragter Dritter nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a–c RTVG muss die geleistete und verrechnete Ausstrahlung von Werbung und Sponsoring, auf die Ertragskonten abgestimmt, nachweisen können. Im Nachweis aufzuführen sind pro Kunde und pro Auftrag die im konzessionierten Programm tatsächlich ausgestrahlte Werbezeit und die eingeräumten Sponsoringrechte sowie die dafür geleistete Abgeltung.
4 Bietet ein Veranstalter oder ein von ihm beauftragter Dritter gemäss Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a–c RTVG Werbung oder Sponsoring zusammen mit weiteren Dienstleistungen zu einem Pauschalpreis an, so ist der Ertragsanteil, welcher der Konzessionsabgabe nach Artikel 22 RTVG unterliegt, getrennt zu bewerten und zu verbuchen.
Art. 4 Bericht der Revisionsstelle
(Art. 27 Abs. 6 RTVV)
10 Die Revision der Jahresrechnung muss den Anforderungen des Obligationsrechts genügen. 2. Abschnitt: Zusätzliche Vorschriften für Veranstalter mit Gebührenanteil
Art. 5 Betriebskosten
(Art. 39 Abs. 1 RTVV)
1 Als Betriebskosten eines Veranstalters anerkannt wird nur der tatsächlich erfolgte, wirtschaftlich begründete, zu marktüblichen Bedingungen geleistete und für die Erfüllung des Leistungsauftrags notwendige Aufwand. Verbuchte Leistungen müssen einem Vergleich mit ähnlichen Leistungen Dritter standhalten.
2 Nicht als Betriebskosten gelten Gemeinde-, Staatsund direkte Bundessteuern sowie die Konzessionsabgabe.
3 Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für den im Auftrag des Veranstalters geleisteten Aufwand von Personen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben b und c RTVG.
4 Der Austausch von Leistungen zwischen dem Veranstalter und Personen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a-c RTVG muss in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt werden, sofern der Wert der Leistungen 10 000 Franken pro Jahr übersteigt. Aus der Vereinbarung muss hervorgehen, welches die erbrachten und bezogenen Leistungen sind und wie diese bewertet werden.
Art. 6 Buchführung
(Art. 27 Abs. 6 RTVV)
1 In der Buchhaltung eines konzessionierten Veranstalters mit Gebührenanteil muss die konzessionierte Geschäftstätigkeit betreffend Vermögen, Erfolgsrechnung und Gewinnverwendung getrennt geführt werden von anderen Tätigkeiten des Veranstalters. Der Revisionsbericht muss alle Tätigkeiten des Veranstalters umfassen, aber gesondert auf die konzessionierte Tätigkeit Bezug nehmen.
2 Der Veranstalter sorgt dafür, dass die Anforderungen nach Absatz 1 auch von Unternehmen erfüllt werden, die von ihm wirtschaftlich beherrscht werden und Tätigkeiten in Zusammenhang mit seinem Programm ausüben. 3. Kapitel: Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und gekoppelten Diensten
1. Abschnitt: Verbreitungsbedingungen
Art. 7 Ausreichende Qualität
(Art. 45 RTVV)
1 Die Verbreitung eines zugangsberechtigten Programms darf von einer Fernmeldedienstanbieterin nur so weit verzögert werden, als es technisch unvermeidbar ist.
2 Bei der Verbreitung eines zugangsberechtigten Programms dürfen Fernmeldedienstanbieterinnen die Programmgestaltung des Veranstalters weder in inhaltlicher noch in formaler noch in zeitlicher Hinsicht ändern. Davon ausgenommen sind die Ausstrahlung von betriebsnotwendigen Mitteilungen und von behördlich angeordneten Bekanntmachungen nach Artikel 8 Absatz 3 RTVG.
3 Die Qualität von Bild und Ton eines zugangsberechtigten Programms muss bei der subjektiven Beurteilung nach den Empfehlungen ITU-R-BT.500-13 (Bild) und
11 ITU-R-BS.1116-1 (Ton) der Internationalen Fernmeldeunion mindestens den Wert 3.6 erreichen. Ausgenommen sind Fernsehprogramme, die für den mobilen
12 Empfang bestimmt sind.
4 Bei Verdacht auf Nichterfüllung der Qualitätsanforderung nach Absatz 3 kann das BAKOM von der Fernmeldedienstanbieterin verlangen, dass sie die Signalqualität erhebt und die Ergebnisse der Erhebung vorlegt. Es kann der Fernmeldedienstanbieterin eine andere als die in Absatz 3 erwähnte Methode der Qualitätsmessung zugestehen und die Frist für die Berichterstattung vorschreiben.
5 Eine Fernmeldedienstanbieterin ist nur so weit für die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Artikel verantwortlich, als sie tatsächlich Einfluss auf die technische Übertragung besitzt.
Art. 8 Gekoppelte Dienste
(Art. 46 Abs. 3 RTVV)
1 Die Funktionalität von gekoppelten Diensten muss von der Fernmeldedienstanbieterin bis zum Dienstzugriffspunkt vollumfänglich gewährleistet werden.
2 Keine Pflicht zur Verbreitung von gekoppelten Diensten besteht bei:
- a. der für den mobilen Empfang bestimmten Verbreitung von Fernsehprogrammen;
- b. der analogen Verbreitung über Leitungen von Radioprogrammen, die digital erstverbreitet werden. 2bis Das BAKOM kann eine Fernmeldedienstanbieterin auf Gesuch hin von der Verbreitung von gekoppelten Diensten entbinden, soweit ihr dies aus technischen Gründen nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist. Die von der Verbreitungspflicht befreite Fernmeldedienstanbieterin informiert das BAKOM jährlich
13 über den Stand der Technik.
3 Eine Fernmeldedienstanbieterin ist nur so weit für die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Artikel verantwortlich, als sie tatsächlich Einfluss auf die technische Übertragung besitzt.
14 Art. 8 a Verbreitungspflicht (Art. 54 Abs. 1 RTVV) bis
1 Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin Programme über Leitungen digital, so muss sie alle Fernsehprogramme nach den Artikeln 59 und 60 RTVG digital anbieten.
2 Durch die analoge Verbreitung von Fernsehprogrammen über Leitungen entsteht ihr keine Verbreitungspflicht.
Art. 9 Kanalbelegung bei leitungsgebundener analoger Verbreitung
(Art. 55 RTVV) Steuert eine Fernmeldedienstanbieterin bei analoger Verbreitung die Kanalbelegung in den Empfangsgeräten, so müssen auf den ersten Programmplätzen verbreitet werden:
- a. die sprachregionalen Programme der SRG nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a RTVG in der Sprachregion, für die sie bestimmt sind;
- b. Programme, für die eine Konzession mit Leistungsauftrag nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b RTVG besteht, innerhalb ihres Versorgungsgebiets.
2. Abschnitt: Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen
Art. 10
(Art. 49 Abs. 2 RTVV)
1 Ein Veranstalter hat Anrecht auf einen Beitrag nach Artikel 57 Absatz 1 RTVG, wenn sein jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die
15 Zuführung des Sendesignals mehr als 0.57 Franken je versorgte Person beträgt.
2 Dieser Betriebsaufwand setzt sich zusammen aus den Kosten des Veranstalters für:
- a. die Zuführung des Sendesignals vom Studioausgang zu den Sendeanlagen;
- b. den Betrieb und den Unterhalt der Sendeanlagen;
- c. die Miete und die Abschreibung der Sendeanlagen.
3. Abschnitt: Investitionsbeiträge für neue Verbreitungstechnologien
16 Art. 11 Förderungswürdige Übertragungstechnologie (Art. 50 Abs. 2 RTVV) Investitionsbeiträge nach Artikel 58 RTVG können konzessionierte Veranstalter für «Terrestrial Digital Audio Broadcasting (T-DAB)» erhalten.
17 Art. 12 Anrechenbare Investitionen (Art. 51 Abs. 2 RTVV) Als Investition angerechnet werden die Aufwendungen für:
- a. Anlagen für die Verbreitung, die Aufbereitung und die Zuführung des Sendesignals;
- b. die Planung und die Errichtung von Verbreitungsnetzen.
18 Art. 12 a Beteiligungen an Investitionen eines Dritten Beteiligt sich ein Veranstalter an den Investitionen eines Dritten, der ein Sendernetz errichtet (Art. 51 Abs. 1 Bst. b RTVV), so hat dies in Form eines Darlehens zu erfolgen.
19 Art. 12 b Bestimmungsgemässe Verwendung der Investitionsbeiträge Die Veranstalter müssen dem BAKOM den Nachweis erbringen, dass die Investitionsbeiträge bestimmungsgemäss verwendet werden.
Art. 13 Verfahren
(Art. 51 RTVV)
1 Das BAKOM bestimmt jährlich einen Zeitpunkt, bis zu dem berechtigte Veranstalter ein Gesuch um Investitionsbeiträge einreichen können.
2 Es gibt den Zeitpunkt sechs Monate im Voraus bekannt und legt fest, welche Unterlagen dem Gesuch beizulegen sind. Es kann eine kürzere Frist ansetzen, wenn die Entwicklung einer Verbreitungstechnologie dies nötig macht.
Art. 14 Zeitraum der Förderung
(Art. 50 Abs. 3 und 4 RTVV)
1 Eine Verbreitungstechnologie gilt nach Artikel 50 Absatz 3 RTVV als finanzierbar, wenn zwischen 20 und 35 Prozent des potenziellen Publikums über ein geeignetes Empfangsgerät verfügen.
2 Das BAKOM legt in der Beitragsverfügung fest, ab wann die Verbreitungstechnologie im Versorgungsgebiet als finanzierbar gilt und wann der Anspruch des Veranstalters auf den Beitrag endet. Der Grenzwert wird ausgedrückt in der Anzahl Personen, die im Versorgungsgebiet über ein geeignetes Empfangsgerät verfügen.
3 Der Beitrag wird letztmals in dem Jahr ausbezahlt, in dem der in der Beitragsverfügung festgelegte Grenzwert erreicht wird.
4 Massgebend für die Anzahl Personen, die über ein geeignetes Empfangsgerät verfügen, ist die Erhebung der Stiftung für Nutzungsforschung.
5 Die Frist von zehn Jahren für die Unterstützung eines Veranstalters (Art. 50 Abs. 4 RTVV) beginnt mit dem Jahr der ersten Abschreibung der Investitionen durch den Veranstalter oder mit der erstmaligen Zahlung einer Abgeltung des Veranstalters an Dritte. Massgebend ist der frühere der beiden Zeitpunkte.
4. Kapitel: Veröffentlichung von Ergebnissen der Nutzungsforschung
Art. 15 Daten zur Empfangssituation
(Art. 74 Abs. 2 Bst. a RTVV)
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