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Verordnung des SBFI vom 12. Dezember 2006 über die berufliche Grundbildung Kosmetikerin/Kosmetiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Geltender Text a fecha 2006-12-12

82112

Kosmetikerin EFZ/Kosmetiker EFZ

Esthéticienne CFC/Esthéticien CFC

Estetista AFC

Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG) und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild

1 Die Berufsbezeichnung ist Kosmetikerin EFZ oder Kosmetiker EFZ.

2 Kosmetikerinnen und Kosmetiker EFZ führen die Schönheitspflege am Menschen selbständig aus, führen Beratung und Verkauf von Präparaten durch und berücksichtigen Indikationen und Kontraindikationen. Sie zeichnen sich durch kunden- und teamorientiertes sowie betriebswirtschaftliches Denken und Handeln aus und übernehmen organisatorische Aufgaben im Betrieb. Sie beherrschen die Grundsätze von Hygiene, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Rahmen ihrer Tätigkeit.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Kompetenzen

1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.

2 Sie gelten für alle Lernorte.

Art. 4 Fachkompetenz

Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

Art. 5 Methodenkompetenz

Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 7

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte

1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.

2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1080 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 120 Lektionen.

3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 12 und höchstens 14 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

Art. 9 Unterrichtssprache

1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

2 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

3 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 Bildungsplan

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitet und vom BBT genehmigt ist.

2 Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:

3 Der Bildungsplan legt überdies fest:

4 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Kosmetikerin EFZ/Kosmetiker EFZ mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

Art. 11 Allgemeinbildung

Für den allgemein bildenden Unterricht gilt die Verordnung des BBT vom 27. April 2006[^3] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der Bildung im Lehrbetrieb

Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen

und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

1 In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

2 Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

3 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

4 Als Fachkraft gilt, wer über ein Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 14 Lerndokumentation im Betrieb

1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Quartal. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

3 Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.

Art. 15 Dokumentation der Leistungen in der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung

Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung zum Qualifikationsverfahren

1 Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

2 Von der für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren nach Artikel 32 BBV geforderten beruflichen Praxis müssen mindestens 3 Jahre im Tätigkeitsbereich der Kosmetikerin EFZ oder des Kosmetikers EFZ erworben worden sein.

Art. 17 Gegenstand, Umfang und Durchführung

des Qualifikationsverfahrens

1 Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.

2 In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

Art. 18 Bestehen

1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus folgenden Noten mit folgender Gewichtung:

3 Die Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts ist das Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.

Art. 19 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

2 Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählt die neue Erfahrungsnote.

Art. 20 Spezialfall

Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so wird statt der Erfahrungsnote der Berufsfachschule im berufskundlichen Unterricht der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse doppelt gewichtet.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis

1 Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Kosmetikerin EFZ/Kosmetiker EFZ» zu führen.

3 Im Notenausweis werden aufgeführt:

10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

für Kosmetikerin EFZ/Kosmetiker EFZ

Art. 22

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kosmetikerinnen EFZ/Kosmetiker EFZ setzt sich zusammen aus:

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996[^5]. Sie konstituiert sich selbst.

4 Die Kommission hat folgende Aufgaben:

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

2 Die Genehmigung des Reglements vom 1. Oktober 1987 über die Einführungskurse für Kosmetikerinnen und Kosmetiker wird widerrufen.

Art. 24 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Kosmetikerin oder Kosmetiker vor dem 1. Januar 2007 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Recht ab.

2 Wer die Lehrabschlussprüfung für Kosmetikerin oder Kosmetiker bis zum 31. Dezember 2011 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 25 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–21) treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 412.10

[^2]: SR 412.101

[^3]: SR 412.101.241

[^4]: SR 412.101.241

[^5]: SR 172.31

[^6]: BBl 1996 V 147

[^7]: BBl 1992 V 879