Abkommen vom 23. Mai 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Lettland über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität

Typ Andere
Veröffentlichung 2005-05-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Lettland,

nachfolgend die Vertragsparteien genannt,

in der Absicht, einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen Beziehungen zu leisten,

in der Überzeugung, dass die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung und effektiven Verhinderung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Vorläuferchemikalien sowie des Terrorismus, von wesentlicher Bedeutung ist,

im Bestreben, die bestehende polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den schweizerischen und lettischen Behörden zu konkretisieren und zu ergänzen,

in der Achtung der Rechte und Pflichten der Angehörigen beider Vertragsparteien sowie

in Beachtung der internationalen Verpflichtungen und der nationalen Rechtsvorschriften,

sind wie folgt übereingekommen:

Titel I Zweck des Abkommens

Art. 1

Dieses Abkommen dient der Verstärkung der bilateralen Polizeizusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Verhinderung, Entdeckung und Aufklärung von strafbaren Handlungen, insbesondere durch den Austausch von strategischen und operativen Informationen sowie durch regelmässige Kontakte zwischen den Vertragsparteien auf allen Ebenen.

Titel II Anwendungsbereich

Art. 2 Vom Abkommen erfasste Kriminalitätsbereiche

Die Zusammenarbeit nach Massgabe dieses Abkommens bezieht sich auf alle Kriminalitätsbereiche, vorwiegend jedoch auf:

Art. 3 Ausschluss der Zusammenarbeit

1. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die Erfüllung eines Hilfeersuchens oder eine sonstige Massnahme auf Grund dieses Abkommens ihre Souveränität beeinträchtigen, ihre Sicherheit oder andere wesentliche Interessen gefährden oder ihre Rechtsvorschriften sowie ihre Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften verletzen könnte, so kann die betreffende Vertragspartei die Hilfe oder die Durchführung der Massnahme im konkreten Fall ganz oder teilweise verweigern oder an die Erfüllung bestimmter Bedingungen knüpfen, an welche die andere Vertragspartei gebunden ist.

2. Wird ein Ersuchen ganz oder teilweise abgelehnt, so informiert die ersuchte Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei unverzüglich schriftlich und unter kurzer Angabe der Gründe.

Art. 4 Anwendbares Recht

Die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen erfolgt auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien sowie nach Massgabe der Vorschriften des internationalen Rechts.

Titel III Formen der Zusammenarbeit

Art. 5 Informationsaustausch

Die Vertragsparteien unterstützen einander durch den Austausch personenbezogener und nicht personenbezogener Daten und Materialien, insbesondere durch:

Art. 6 Gemeinsame Arbeitsgruppen

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können bei Bedarf operative Arbeitsgruppen bilden, in denen Beamte der einen Vertragspartei bei Einsätzen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beratend und unterstützend tätig werden.

Art. 7 Koordination der Zusammenarbeit

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien stellen, soweit erforderlich, ein koordiniertes Vorgehen bei der Planung oder Umsetzung besonderer Ermittlungstechniken und operativer Einsätze wie kontrollierte Lieferung, Observation und verdeckte Ermittlung auf ihren jeweiligen Hoheitsgebieten sicher.

2. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten koordinieren die Behörden Massnahmen zur Gewährleistung des Zeugen- und Opferschutzes sowie des Schutzes anderer Personen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit, Willensbildung und -betätigung abzuwehren.

3. Die zuständigen Behörden koordinieren die Planung und Durchführung gemeinsamer Programme der Verbrechensprävention.

4. Die zuständigen Behörden legen im Einzelfall gemeinsam fest, ob die Umsetzung dieses Artikels eine besondere Kostenaufteilung rechtfertigt.

Art. 8 Aus- und Weiterbildung

1. Die Vertragsparteien unterstützen einander bei Massnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung, insbesondere durch:

2. Die Vertragsparteien organisieren die Aus- und Weiterbildung soweit möglich in der Sprache der anderen Vertragspartei oder in englischer Sprache.

Art. 9 Verfahren und Kosten

1. Ersuchen um Information, um Koordination von Massnahmen oder andere Ersuchen um Hilfeleistung sind in schriftlicher Form zu stellen und zu begründen. In dringenden Fällen kann ein Ersuchen auch mündlich mit anschliessender unverzüglicher schriftlicher Bestätigung gestellt werden.

2. Die Hilfeleistung erfolgt direkt zwischen den zuständigen Behörden, sofern ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach dem nationalen Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Ist die ersuchte Polizeibehörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.

3. Die zuständigen Behörden können einander auf eigene Initiative im Einzelfall Informationen zukommen lassen, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Bekämpfung von Straftaten notwendig erscheinen.

4. Die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei beantworten ein Ersuchen nach Absatz 1 so rasch wie möglich. Die ersuchte Behörde kann soweit erforderlich weitere Informationen anfordern.

5. Die Kosten für die Bearbeitung und Erledigung eines Ersuchens werden von der ersuchten Vertragspartei getragen, sofern nach Artikel 7 Absatz 4 nichts anderes vereinbart wird.

Titel IV Polizeiattachés

Art. 10

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können in gegenseitigem Einvernehmen befristet oder unbefristet Polizeiattachés auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei stationieren, wo sie den Status von diplomatischen Vertretern im Sinne des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961[^1] über diplomatische Beziehungen haben.

2. Die Entsendung von Polizeiattachés hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zu fördern und zu beschleunigen, insbesondere durch die Unterstützung bei polizeilicher und justizieller Rechtshilfe in Strafsachen.

3. Die Polizeiattachés sind ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beratend und unterstützend tätig. Sie sind nicht zur selbständigen Durchführung von polizeilichen Massnahmen berechtigt. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der von der entsendenden Vertragspartei erteilten Weisungen.

Titel V Datenschutz, Klassifizierung und Weitergabe von Daten

an Drittstaaten

Art. 11 Datenschutz

Der Schutz der auf Grund dieses Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten richtet sich unter Beachtung der für die Vertragsparteien jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen nach den folgenden Bestimmungen:

Art. 12 Schutz klassifizierter Informationen und Weitergabe an Drittstaaten

1. Die übermittelnde Vertragspartei legt bei der Weitergabe von Informationen, die nach Massgabe ihrer Rechtsvorschriften klassifiziert sind, Bedingungen für den Umgang mit diesen fest. Die andere Vertragspartei gewährleistet den verlangten Schutz.

2. Klassifizierte Informationen dürfen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei an Drittstaaten weitergegeben werden.

Titel VI Schlussbestimmungen

Art. 13 Zuständige Behörden

1. Zuständig für den Vollzug dieses Abkommens sind in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Bundesamt für Polizei des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und in der Republik Lettland das Innenministerium. Diese Behörden sind entsprechend ihren Zuständigkeiten befugt, direkt und operativ zusammenzuarbeiten.

2. Die zuständigen Behörden übermitteln einander 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens die relevanten Adressen, Telefon- und Faxnummern sowie andere Verbindungen und benennen soweit möglich Kontaktpersonen mit Kenntnissen der Sprache der anderen Vertragspartei.

3. Die zuständigen Behörden zeigen einander Änderungen der Zuständigkeiten oder Bezeichnungen der Behörden nach den Absätzen 1 und 2 an.

Art. 14 Sprache

Beim Vollzug dieses Abkommens wird die englische Sprache verwendet, wenn nichts anderes vereinbart wird.

Art. 15 Zusammenkunft von Expertinnen und Experten

Eine gemeinsame Expertengruppe aus hochrangigen Vertretern der Vertragsparteien tritt regelmässig zusammen und überprüft die Umsetzung dieses Abkommens, die Qualität der Zusammenarbeit, erörtert neue Strategien und stellt fest, ob Ergänzungs- oder Weiterentwicklungsbedarf besteht.

Art. 16 Zusatzvereinbarungen

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können auf der Grundlage und im Rahmen dieses Abkommens weitere Absprachen treffen, welche die Durchführung und die Förderung der Zusammenarbeit zum Ziel haben.

Art. 17 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen

Durch dieses Abkommen werden die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen bilateralen und multilateralen Übereinkommen, deren Partei sie sind, nicht berührt.

Art. 18 Inkrafttreten und Kündigung

1. Dieses Abkommen tritt am Tag des Erhalts der letzten Notifikation in Kraft, in der sich die Parteien mitteilen, dass rechtlich die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Es tritt sechs Monate nach Empfang einer solchen Mitteilung ausser Kraft.

So geschehen in Riga, am 23. Mai 2005, in zwei Urschriften in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für die Republik Lettland: | | --- | --- | | Christoph Blocher | Ēriks Jēkabsons |

Fussnoten

[^1]: SR 0.191.01

[^2]: SR 0.235.1

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.