Verordnung vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-09-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 15 Absatz 3, 25 Absatz 2 Buchstabe c, 103 Absatz 1 und

1 , 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen, ihre Berufsausübung sowie ihre Weiterbildung.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet:

2 (VZV) kel 25 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 einschliesslich Unterricht mit Hilfe von Fahrsimulatoren;

3 f. Ausbildungspraktikum: die in den Modulen B7, A7 und C7 von Anhang 1 beschriebene Ausbildung von Fahrschülern und Fahrschülerinnen durch angehende Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen unter Aufsicht der anerkannten Modulanbieter.

2. Abschnitt: Fahrlehrerbewilligung

Art. 3 Erfordernis der Fahrlehrerbewilligung

1 Der Fahrlehrerbewilligung bedürfen Personen, die:

2 Die Fahrlehrerbewilligung ist nicht erforderlich für:

Art. 4 Bewilligungskategorien

Es werden folgende Kategorien von Fahrlehrerbewilligungen erteilt:

4 nentransport nach Artikel 25 VZV mit diesen Fahrzeugen;

Art. 5 Voraussetzungen

1 Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B wird Personen erteilt, die:

5 a. den eidgenössischen Fachausweis «Fahrlehrer/Fahrlehrerin» (Modulabschluss B) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziffer 1 abdeckt;

6 VZV besitzen; und

2 Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A wird Personen erteilt, die:

7 den eidgenössischen Fachausweis «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehreb. rin» (Modulabschluss A) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziffer 2 abdeckt.

3 Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie C wird Personen erteilt, die:

8 b. den eidgenössischen Fachausweis «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin» (Modulabschluss C) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziffer 3 abdeckt.

4 Wer Fahrunterricht mit Fahrzeugkombinationen durchführen will, muss den entsprechenden Führerausweis besitzen.

Art. 6 Erteilung der Fahrlehrerbewilligung

1 Die Fahrlehrerbewilligung wird vom Wohnsitzkanton erteilt.

2 Personen mit Wohnsitz im Ausland wird die Fahrlehrerbewilligung von demjenigen Kanton erteilt, in dem sie vorwiegend tätig sind.

3 Die Fahrlehrerbewilligung ist unbefristet und gilt für die ganze Schweiz.

4 Die Fahrlehrerbewilligung wird im Führerausweis eingetragen.

9 Art. 7 Eidgenössische Fachausweise

1 Die für die eidgenössischen Fachausweise «Fahrlehrer/Fahrlehrerin», «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin» und «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin» verantwortliche Organisation der Arbeitswelt stellt sicher, dass die Lernenden in die Lage versetzt werden, einen qualitativ hoch stehenden Fahrunterricht zu erteilen.

2 Die Modulund Anbieteridentifikationen sowie der Rahmenlehrplan der Berufsausbildungen zu den eidgenössischen Fachausweisen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA).

3. Abschnitt: Berufsausübung

Art. 8 Voraussetzung zur Berufsausübung

Wer als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin tätig ist, muss jederzeit im Besitz der Bewilli-

10 gung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 VZV sein.

Art. 9 Meldepflicht bei Aufnahme und Aufgabe der beruflichen Tätigkeit

Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen haben sich bei der zuständigen Behörde des Kantons, in dem sie vorwiegend tätig sind, zu melden, bevor sie ihre berufliche Tätigkeit aufnehmen oder aufgeben. Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, die ausschliesslich für die Armee tätig sind, melden sich bei ihrem Wohnsitzkanton.

Art. 10 Fahrschulfahrzeuge

1 Von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen im praktischen Fahrunterricht eingesetzte Fahrzeuge müssen den Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge (Anhang 12 Ziff. V

11 VZV ) genügen.

2 In Fahrschulfahrzeugen der Kategorie B müssen dem Fahrlehrer oder der Fahrlehrerin dieselben fussbetätigten Vorrichtungen zur Verfügung stehen wie dem Fahrschüler oder der Fahrschülerin, in Fahrschulfahrzeugen der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1 ein zweites Bremsund Kupplungspedal. Ausgenommen sind jeweils Ersatzfahrzeuge.

3 Absatz 2 gilt nicht für den Fahrunterricht auf Fahrzeugen, die den Behinderungen körperlich behinderter Fahrschüler und Fahrschülerinnen angepasst und von der Zulassungsbehörde zum Verkehr zugelassen worden sind. Eine für den Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin leicht erreichbare abstufbare Feststellbremse ist ausreichend.

4 Fahrschulfahrzeuge müssen mit zusätzlichen Rückspiegeln ausgerüstet sein, die dem Fahrlehrer oder der Fahrlehrerin möglichst denselben Blickwinkel bieten wie dem Fahrschüler oder der Fahrschülerin. Davon ausgenommen sind Rampenund Frontspiegel.

5 Bei Fahrschulfahrzeugen müssen die Geschwindigkeitsanzeige und die für die Betriebssicherheit wesentlichen Anzeigen vom Beifahrersitz her eingesehen werden können.

Art. 11 Unterrichtsmittel und -lokalitäten

Für den theoretischen Unterricht muss der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin über ein geeignetes Unterrichtslokal sowie über das für die Ausbildung erforderliche Anschauungsund Übungsmaterial verfügen.

Art. 12 Fahrsimulatoren

1 Der Einsatz von Fahrsimulatoren bedarf einer Bewilligung durch das ASTRA. Jedes System muss gesondert bewilligt werden.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn das System auf das schweizerische Strassenverkehrsrecht zugeschnitten und für die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Ausbildung geeignet ist.

Art. 13 Zweifel an der Eignung des Fahrschülers oder der Fahrschülerin

Treten während des Fahrunterrichts Zweifel an der Eignung des Fahrschülers oder der Fahrschülerin auf, so ist der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin befugt, dies der kantonalen Behörde zu melden.

Art. 14 Maximal zulässige Arbeitszeit und praktische Unterrichtszeit

1 Die wöchentliche Arbeitszeit der angestellten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen darf höchstens 55 Stunden betragen.

2 Selbstständig erwerbende sowie angestellte Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen dürfen im Tag durchschnittlich neun Stunden, jedoch höchstens elf Stunden praktischen Fahrunterricht erteilen, mit Ausgleich innert sechs Monaten.

Art. 15 Kontrollmittel

1 Zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsund Unterrichtszeit müssen die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen folgende Kontrollmittel führen:

2 Die Kontrollmittel sind laufend nachzuführen und aktuell zu halten.

Art. 16 Pflichten der Inhaber und Inhaberinnen von Fahrschulen

1 Inhaber und Inhaberinnen von Fahrschulen müssen:

2 Inhaber und Inhaberinnen einer Fahrschule mit angestellten Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen müssen zusätzlich:

3 Zweigniederlassungen, die angestellte Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen selbstständig einsetzen, bewahren die Dokumente nach Absatz 1 Buchstabe b an ihrem Sitz auf. Die Dokumente sind der kantonalen Behörde auf Verlangen am Sitz der Fahrschule oder der Zweigniederlassung vorzulegen.

4. Abschnitt: …

12 Art. 17–21

5. Abschnitt: Weiterbildung

Art. 22 Weiterbildungspflicht

1 Inhaber und Inhaberinnen der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B müssen sich ab Ausstellung der Fahrlehrerbewilligung jeweils innert fünf Jahren während mindestens fünf Tagen zu sieben Stunden in folgenden Gebieten weiterbilden:

2 Inhaber und Inhaberinnen der Fahrlehrerbewilligung der Kategorien A und C haben sich zusätzlich während mindestens zwei Tagen zu sieben Stunden je Kategorie zu kategorienspezifischen Inhalten weiterzubilden.

3 Den Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen ist von den Organisatoren eine Bestätigung über den Besuch jedes Weiterbildungskurses abzugeben. Diese Bestätigung darf nur Personen ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben.

13 Art. 23 Bewilligung für die Durchführung von Weiterbildungskursen Die Durchführung von Weiterbildungskursen für Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung erteilt der Kanton, in dem der Kursveranstalter seinen Sitz hat, im Einvernehmen mit der für die eidgenössischen Fachausweise «Fahrlehrer/Fahrlehrerin», «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin» und «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin» zuständigen Organisation der Arbeitswelt.

6. Abschnitt: Aufsicht, Massnahmen und Strafbestimmungen

Art. 24 Aufsicht

1 Die Kantone überwachen die Tätigkeit der bei ihnen gemeldeten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen im praktischen und theoretischen Unterricht sowie ihre Einrichtungen durch regelmässige Inspektionen.

2 Die Kantone beaufsichtigen die Erfüllung der Weiterbildungspflicht der bei ihnen gemeldeten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, die Veranstalter von Weiterbildungskursen sowie die Durchführung der Kurse.

3 Die Kantone, bei denen die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen gemeldet sind, erstatten gegebenenfalls Meldung an den Wohnsitzkanton der Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen.

4 Die Kantone können die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 und nach Artikel 25 an Dritte, insbesondere an die für die eidgenössischen Fachausweise «Fahrlehrer/Fahrlehrerin», «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin» und «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin» zuständige Organisation der Arbeitswelt,

14 delegieren.

Art. 25 Kontrollprüfung

Wird an einer Inspektion festgestellt, dass der Fahrunterricht mangelhaft erteilt wird, so kann die kantonale Behörde eine Kontrollprüfung des Fahrlehrers oder der Fahrlehrerin anordnen.

Art. 26 Verwarnung und befristeter Entzug der Fahrlehrerbewilligung

1 Erfüllt der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin die Weiterbildungspflicht nicht oder nur teilweise, so setzt die kantonale Behörde eine Nachfrist zum Nachholen der Weiterbildung fest und verfügt:

2 Missachtet ein Fahrlehrer oder eine Fahrlehrerin das Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss nach Artikel 2 a Absatz 1 Buchstabe e der Verkehrsregelnverord-

15 nung vom 13. November 1962 , die Vorschriften über die Berufsausübung (Art. 8–

16 16) oder über die Fahrausbildung gemäss VZV , so verfügt die kantonale Behör-

17 de:

18 2. wenn der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin während des Fahrens: – eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,25 mg/l aufweist – eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr, aber weniger als 0,50 Promille aufweist oder – eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach dem zweiten Strich führt;

19 3. wenn der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin während des Fahrens: – eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr aufweist – eine Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr aufweist oder – eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach dem zweiten Strich führt.

Art. 27 Unbefristeter Entzug der Fahrlehrerbewilligung

Die Fahrlehrerbewilligung ist für eine unbefristete Dauer zu entziehen, wenn:

20 zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 VZV ist oder die sichere Durchführung der Lernfahrten aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist; je nach Befund kann die Fahrlehrerbewilligung auf einzelne Kategorien oder auf die Erteilung von theoretischem Fahrunterricht beschränkt werden;

Art. 28 Wirkung des Führerausweisentzugs

Wird dem Fahrlehrer oder der Fahrlehrerin der Führerausweis entzogen, so darf er oder sie während der Entzugsdauer weder praktischen Fahrunterricht erteilen noch Ausbildungspraktikanten und -praktikantinnen begleiten.

Art. 29 Strafbestimmungen

1 Mit Busse bestraft wird, wer:

21 die Bestimmungen über die Arbeitsund die praktische Unterrichtszeit missa. achtet;

2 Mit Busse bestraft wird der Inhaber oder die Inhaberin einer Fahrschule mit angestellten Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen, der oder die eine nach Absatz 1 strafbare Handlung eines angestellten Fahrlehrers oder einer angestellten Fahrlehrerin veranlasst oder nicht nach Möglichkeit verhindert hat.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 30 Vollzug

1 Das ASTRA kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen.

2 In besonderen Fällen kann es Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.