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Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)

Geltender Text a fecha 2007-09-28

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948[^1] (LFG) sowie in Ausführung der Beschlüsse des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/ Schweiz,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erlässt beziehungsweise erbringt gestützt auf:

2 Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, welche die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder in ihrem Auftrag das BAZL (Art. 14 Abs. 1 und Art. 17) direkt erlässt beziehungsweise erbringt.[^4]

3 Erbringt eine ausländische Behörde auf Begehren des BAZL eine Dienstleistung im Ausland zugunsten eines schweizerischen Unternehmens, so hat dieses die dafür anfallenden Gebühren vollumfänglich zu tragen.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^5] (AllgGebV).

Art. 3 Gebührenpflicht

Wer eine Verfügung des BAZL veranlasst oder eine Dienstleistung des BAZL beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.

Art. 4 Gebührenfreiheit

1 Für das Verleihen von Konzessionen und das Erteilen von Bewilligungen an ausländische Luftverkehrsunternehmen wird keine Gebühr erhoben, sofern der entsprechende ausländische Staat Gegenrecht gewährt.

2 Für die Erteilung einer Sonderbewilligung zur Benutzung des schweizerischen Luftraums wird keine Gebühr erhoben von Drittstaaten, sofern sie Gegenrecht gewähren, und von den Vereinten Nationen.

Art. 5 Gebührenbemessung

1 Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.

2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100–200 Franken.

3 Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden.

4 Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.[^6]

Art. 6[^7] Zuschlag

Für Verfügungen oder Dienstleistungen, die einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordern oder die auf Gesuch hin oder aus Verschulden der gebührenpflichtigen Person dringlich oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr, mindestens aber von 100 Franken, erhoben werden.

Art. 7 Ablehnung oder Rückzug eines Gesuchs, Wiederholung

oder Verhinderung einer Prüfung

1 Wird ein Gesuch abgelehnt oder zurückgezogen, so wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

2 Eine Prüfungsgebühr wird auch dann erhoben, wenn die Prüfung ganz oder teilweise wiederholt werden muss.

3 Kann eine angesetzte Prüfung aus Gründen, für die die gesuchstellende Person verantwortlich ist, nicht stattfinden, so muss diese die entstandenen Kosten bezahlen.

4 Die Gebühren und die zu tragenden Kosten nach den Absätzen 1–3 sind in keinem Fall höher als die für die Verfügung oder Dienstleistung vorgesehene Pauschalgebühr oder maximale Gebühr nach Gebührenrahmen.

Art. 8 Indexierung

Ist der Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten oder seit der letzten Anpassung dieser Verordnung um mindestens 5 Prozent gestiegen, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Gebühren auf den Anfang des folgenden Jahres an den Index anpassen. Bei der Anpassung wird auf 5 Franken auf- oder abgerundet.

Art. 9 Auslagen

Als Auslagen gelten über die Kosten nach Artikel 6 AllgGebV[^8] hinaus:

Art. 10 Voranschlag

1 Die gebührenpflichtige Person kann Auskunft über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen oder einen schriftlichen Voranschlag verlangen.

2 Sie wird in jedem Fall schriftlich über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen unterrichtet, wenn sie eine aufwändige oder mit ausserordentlichen Auslagen verbundene Dienstleistung veranlasst.

3 Für diese Auskünfte werden keine Gebühren erhoben.

Art. 11 Auskünfte

1 Für schriftliche oder mündliche Auskünfte, die einen grossen administrativen Aufwand verursachen, kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden.

2 Die gesuchstellende Person muss im Voraus über die Gebühr unterrichtet werden.

Art. 12 Stellungnahmen

1 Holt eine kantonale oder kommunale Behörde im Rahmen eines Verfahrens eine Stellungnahme des BAZL ein, so erhebt dieses eine Gebühr nach Zeitaufwand. Wird dem Bund Gegenrecht gewährt, so erhebt das BAZL keine Gebühr.

2 Die gesuchstellende Behörde muss im Voraus über die Gebühr unterrichtet werden.

3 Die Gebühr wird direkt von der gesuchstellenden Behörde erhoben.

Art. 13 Gebührenverfügung

1 Das BAZL verfügt die Gebühr, die Auslagen, die Zahlungsart und die Zahlungsfrist in der Regel unmittelbar nachdem es die Dienstleistung erbracht oder die Verfügung erlassen hat.

2 Erstreckt sich eine Dienstleistung über einen längeren Zeitraum oder umfasst sie mehrere Teilleistungen, so kann das BAZL eine oder mehrere Teilgebühren erheben. Die Summe der Teilgebühren darf eine allfällige Maximalgebühr für die gesamte Dienstleistung nicht übersteigen.[^10]

2. Abschnitt: Luftfahrtgeräte

Art. 14 Musterzulassungen

1 Es werden direkt von der EASA erhoben:

2 Für Musterzulassungen, für andere Zulassungen und für Prüfungen für Luftfahrzeuge, die nicht in die Kompetenz der EASA fallen, werden die Gebühren vom BAZL erhoben und nach Zeitaufwand bemessen. Für sie gelten die folgenden Gebührenrahmen:[^12]

| | Minimalgebühr Fr. | Maximalgebühr Fr. | | --- | --- | --- | | für Musterzulassungen von Eigenbauluftfahrzeugen mit motorischem Antrieb | 2 000.– | 10 000.– | | für Musterzulassungen von Eigenbausegelflugzeugen (mit oder ohne motorischen Antrieb) und Eigenbauballonen | 1 000.– | 5 000.– | | für Musterzulassungen anderer Luftfahrzeugen | 10 000.– | 700 000.– | | für Musterzulassungen von Triebwerken und Propellern | 1 000.– | 150 000.– | | Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). / für ergänzende Musterzulassungen und grosse Reparaturen von Luftfahrzeugen, Triebwerken und Propellern sowie für die Zulassungen von Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen | 200.– | 50 000.– | | für die Genehmigungsprüfungen von kleinen Änderungen und kleinen Reparaturen | 200.– | 20 000.– |

3 Für die Prüfung anderer Luftfahrtgeräte oder Simulatoren wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 1000 bis 150 000 Franken bemessen.

Art. 15 Lufttüchtigkeitsprüfungen

1 Für Übernahmeprüfungen, für regelmässige und ausserordentliche Nachprüfungen, für Prüfungen für die Ausfuhr eines Luftfahrzeugs und für Nachbau- und Nachbauteilprüfungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

| | Minimalgebühr Fr. | Maximalgebühr Fr. | | --- | --- | --- | | Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). / für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg und für einmotorige Hubschrauber | 360.– | 8 000.– | | Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411). / für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg und für mehrmotorige Hubschrauber | 1000.– | 30 000.– | | Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). / für Segelflugzeuge und Ballone | 200.– | 2 000.– | | für andere Luftfahrzeuge, nicht eingebaute / Motoren, Propeller und weitere Ausrüstungsgegenstände | 300.– | 2 000.– |

2 Für Prüfungen, die einen ausserordentlichen Aufwand erfordern, insbesondere aufgrund komplexer Systeme (Avionik) des Luftfahrzeuges, können Zuschläge bis zu 20 Prozent der Maximalgebühr erhoben werden.

3 Kann eine angesetzte Prüfung im Rahmen der laufenden technischen Aufsicht aus Gründen, für die der Halter des Luftfahrtgerätes überwiegend verantwortlich ist, nicht durchgeführt oder nicht abgeschlossen werden, so kann eine Gebühr nach Zeit-aufwand erhoben und die Rückerstattung der verursachten Kosten verlangt werden.

Art. 16 Luftfahrzeugregister

1 Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben:

Fr.
für die Reservation eines Eintragungszeichens im Luftfahrzeugregister 110.–
für die Eintragung:
eines Segelflugzeuges, Motorseglers oder Ballons 300.–
eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht von / höchstens 5700 kg oder eines einmotorigen Hubschraubers 400.–
eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder eines mehrmotorigen Hubschraubers 600.–
für die Ausstellung und die Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses oder Prüfbestätigung 110.–
für eine amtliche Bescheinigung der Löschung im Luftfahrzeugregister oder der Nichteintragung 110.–
für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung 60.–

2 Für die Löschung und die Eintragung eines Eigentümer- oder Halterwechsels wird die Hälfte der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gebühr erhoben.

3 Wird ein Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister von Amtes wegen gelöscht, so wird dafür keine Gebühr erhoben.

4 Für die Bewilligung der Eintragung eines Luftfahrzeugs ins Luftfahrzeugregister im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973[^13] (LFV) wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben.

5 Nimmt der Halter beim BAZL hinterlegte Papiere wieder zurück, so wird eine Gebühr von 60 Franken pro Luftfahrzeug und von 120 Franken für eine ganze Flotte erhoben.

6 Für die Prüfung und die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 90–7000 Franken bemessen.[^14]

7 Für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs wird am Anfang jedes Kalenderjahres folgende Jahresgebühr erhoben:

Fr.
für ein Segelflugzeug, einen Motorsegler oder einen Ballon 200.–
für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder für einmotorige Hubschrauber 300.–
für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder für mehrmotorige Hubschrauber 600.–

8 Bei Hinterlegung der Bordpapiere während eines ganzen Kalenderjahres und im Falle eine Löschung eines Luftfahrzeuges innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres wird die Hälfte der in Absatz 7 aufgeführten Gebühr erhoben.[^15]

9 Bei der Eintragung eines Luftfahrzeugs innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres wird die Hälfte der in Absatz 7 bestimmten Gebühr erhoben. Bei der Eintragung nach den ersten 6 Monaten eines Kalenderjahres wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.[^16]

Art. 17[^17] Luftfahrzeug-Entwicklungsbetrieb und Nachweis der Entwicklungsbefähigung

1 Für die Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs und für die Aufsicht darüber sowie für die Zertifizierung der Entwicklungsbefähigung durch alternative Verfahren werden Gebühren direkt von der EASA erhoben.

2 Für die Anerkennung und laufende Aufsicht von Entwicklungsbetrieben, welche Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller und Luftfahrzeugteile entwickeln, die nicht in die Kompetenz der EASA fallen, werden die Gebühren nach Zeitaufwand vom BAZL erhoben.

Art. 18 Luftfahrzeug-Herstellungsbetrieb

1 Für die Genehmigung eines Herstellungsbetriebs werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:[^18]

| | Minimalgebühr Fr. | Maximalgebühr Fr. | | --- | --- | --- | | für die Erteilung | 2000.– | 150 000.– | | Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411). / für die Erweiterung oder Änderung | 200.– | 150 000.– | | Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). / für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung) | 200.– | 50 000.– | | Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). / für ausserordentliche Inspektionen | 200.– | 50 000.– |

2 Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Betriebshandbuchs und die Prüfung des Betriebs sind in der Gebühr inbegriffen.

3 Eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen wird erhoben für:

Art. 19 Instandhaltungsbetriebe

1 Für die Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:[^19]

| | Minimalgebühr Fr. | Maximalgebühr Fr. | | --- | --- | --- | | für die Erteilung | 2000.– | 150 000.– | | Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411). / für die Erweiterung oder Änderung | 200.– | 150 000.– | | Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). / für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung) | 200.– | 50 000.– | | Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). / für ausserordentliche Inspektionen | 200.– | 50 000.– |

2 Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Betriebshandbuchs, die Betriebsprüfung und die Zusatzaufwände für die Beaufsichtigung von Drittstaatenzulassungen sind in der Gebühr inbegriffen.[^20]

3 Eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen wird erhoben für:

Art. 20 Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

1 Für die Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:[^21]

| | Minimalgebühr Fr. | Maximalgebühr Fr. | | --- | --- | --- | | für die Erteilung | 2000.– | 50 000.– | | Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411). / für die Erweiterung oder Änderung | 200.– | 50 000.– | | Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). / für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung) | 200.– | 20 000.– | | Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). / für ausserordentliche Inspektionen | 200.– | 20 000.– |

2 Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Handbuchs für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und die Betriebsprüfung sind in der Gebühr inbegriffen.

3 Für Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen bemessen.

| | | | | Minimalgebühr Fr. | Maximalgebühr Fr. | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | a. für die Erteilung | a. für die Erteilung | a. für die Erteilung | a. für die Erteilung | 1000.– | 30 000.– | | b.[^23] für die Erweiterung / Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411). | b.[^23] für die Erweiterung / Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411). | b.[^23] für die Erweiterung / Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411). | b.[^23] für die Erweiterung / Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411). | 200.– | 30 000.– |

3. Abschnitt: Luftfahrzeugbuch

Art. 21 Eintragung

1 Die Gebühr für die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Luftfahrzeugbuch hängt von der höchstzulässigen Abflugmasse ab. Sie beträgt 9 Franken pro 100 kg.

2 Es gilt ein Gebührenrahmen von 195 bis 10 320 Franken.

Art. 22 Eigentumsübergang

Die Gebühr für die Eintragung eines Eigentumsüberganges beträgt die Hälfte der für die Aufnahme erhobenen Gebühr.

Art. 23 Streichung

Die Gebühr für die Streichung eines Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugbuch beträgt 20 Prozent der für die Aufnahme erhobenen Gebühr.

Art. 24 Begründung und Erhöhung von Pfandrechten

Für die Eintragung eines Pfandrechtes oder die Erhöhung der Pfandsumme wird eine Gebühr nach dem Wert erhoben. Sie beträgt 2 Promille bis zu einer Pfandsumme von 2 Millionen Franken und 1 Promille von dem diese Summe übersteigenden Betrag; dabei gilt ein Gebührenrahmen von 385 bis 17 200 Franken.

Art. 25 Ausdehnung von Pfandrechten

Für die Ausdehnung eines Pfandrechtes auf weitere Luftfahrzeuge oder auf Ersatzteillager beträgt die Gebühr 20 Prozent der für die Begründung des Pfandrechtes erhobenen Gebühr.

Art. 26 Löschung und Herabsetzung von Pfandrechten

Die Gebühr für die Löschung eines Pfandrechtes oder für die Herabsetzung einer Pfandsumme beträgt 10 Prozent der für die Begründung des Pfandrechtes oder die Erhöhung der Pfandsumme geltenden Gebühr.

Art. 27 Übrige Eintragungen

Für jede andere Eintragung im Luftfahrzeugbuch wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Es gilt ein Höchstbetrag von 1200 Franken.

Art. 28 Auszüge und Bescheinigungen

1 Für einen vollständigen beglaubigten Auszug aus einem Hauptbuchblatt wird eine Gebühr von 85 Franken erhoben.

2 Für eine Bescheinigung über eine aus dem Luftfahrzeugbuch ersichtliche Tatsache wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben.

4. Abschnitt: Luftfahrtpersonal, freigabeberechtigtes Personal und Flugsicherungspersonal

Art. 29[^24] Prüfungen des Flugpersonals

Für Prüfungen und für die Wiederholung von Prüfungen des Flugpersonals, welche durch Inspektorinnen oder Inspektoren des BAZL zum Erwerb und zur Erhaltung hoher fachlicher Qualifikation oder bei der Aufsichtstätigkeit abgenommen werden, sowie für Kurse, welche durch das BAZL durchgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben:

Fr.
Bordradiotelefonistinnen und -telefonisten
selbstständiger Ausweis (VFR)
theoretische Prüfung 100.–
praktische Prüfung 100.–
Erweiterung des Pilotenausweises (VFR/IFR)
theoretische Prüfung 75.–
praktische Prüfung 100.–
Sprachprüfungen (Language Proficiency Check)
für Level 4, Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung in Prüfungszentrum 150.–
für Level 4, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung kombiniert mit Flug 75.–
für Level 5/6, Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung in Prüfungszentrum 250.–
für Level 6, Überprüfung der Sprechfertigkeit bei Muttersprachlern 200.–
Leichtflugzeug-Piloten LAPL(A) und LAPL(H)
vollständige theoretische Prüfung 200.–
theoretische Teilprüfung (pro Teilprüfung) 100.–
Flugprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für einmotorige Flugzeuge SE, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 250.–
Privatpiloten/Privatpilotinnen PPL(A) und PPL(H)
vollständige theoretische Prüfung 200.–
theoretische Teilprüfung (pro Teilprüfung) 100.–
Flugprüfung (Skill Test) für einmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber SE, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 350.–
Flugprüfung (Skill Test) für mehrmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber ME 400.–
Berufspiloten/Berufspilotinnen, CPL(A) und CPL(H)
vollständige theoretische Prüfung 400.–
theoretische Teilprüfung (pro Teilprüfung) 200.–
Flugprüfung (Skill Test) für einmotorige Luftfahrzeuge 400.–
Flugprüfung (Skill Test) für mehrmotorige Luftfahrzeuge 450.–
Multi-Crew Pilot Licence MPL, Flugprüfung 1250.–
Linienpiloten/Linienpilotinnen ATPL(A) und ATPL(H)
vollständige theoretische Prüfung 800.–
theoretische Teilprüfung (pro Teilprüfung) 400.–
Flugprüfung 800.–
Klassen- und Musterberechtigung (Proficiency Check und Skill Test)
Klassen- und Musterprüfung (Proficiency Check) für einmotorige Flugzeuge und Hubschrauber SE, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 150.–
Klassen- und Musterprüfung (Skill Test) für einmotorige Flugzeuge und Hubschrauber SE, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 200.–
Klassen- und Musterprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für mehrmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber ME mit Einpersonenbesatzung 400.–
Flugprüfung für Flugzeuge oder Hubschrauber mit Mehrpersonenbesatzung (Skill Test und Proficiency Check) 800.–
Flug mit Prüfer/Prüferin, pro Flug 350.–
Instrumentenflug (Flugzeug und Hubschrauber)
vollständige theoretische Erstprüfung 400.–
theoretische Erstprüfung in Teilen (pro Teilprüfung) 200.–
Erstflugprüfung (IR Skill Test) 700.–
für regelmässige Kontrollflüge für Klassen- oder Typenberechtigungen mit Erneuerung des Ausweises für den Instrumentenflug (IR Proficiency Check)
für einmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber mit Einpersonenbesatzung 300.–
für mehrmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber mit Einpersonenbesatzung 350.–
für Flugzeuge oder Hubschrauber mit Mehrpersonenbesatzung 700.–
Prüfung auf Simulator oder entsprechendem Übungsgerät unter Aufsicht eines/einer Sachverständigen des BAZL 350.–
Prüfungen zur Erweiterung des Motorpiloten- und Hubschrauberausweises
für Landungen im Gebirge (Flugzeuge und Hubschrauber, Skill Test oder Proficiency Check) 500.–
für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel (Hubschrauber) 350.–
für Fluglehrerbefähigungen, soweit nicht nachstehend speziell geregelt
Einweisungsprüfung (Initial Assessment of Competence AoC) 400.–
Erneuerung oder Verlängerung (AoC) 300.–
für Fluglehrerbefähigungen IRI(A) und IRI(H)
Einweisungsprüfung (AoC) 500.–
Erneuerung oder Verlängerung (AoC) 250.–
für Fluglehrerbefähigungen TRI(A), TRI(H), SFI(A) und SFI(H)
Einweisungsprüfung (AoC) 600.–
Erneuerung oder Verlängerung (AoC) 500.–
Fluglehrer/in für Landungen im Gebirge (Hubschrauber)
Zulassungsprüfung 400.–
Grundkurs 2000.–
Segelfliegerausweise SPL und LAPL(S)
Segelfliegerausweis
vollständige theoretische Prüfung 200.–
theoretische Teilprüfung (pro Teilprüfung) 100.–
Flugprüfung (Skill Test und Proficiency Check) 250.–
Erweiterung für Instrumentenflug (Wolkenflug)
Flugprüfung 150.–
Erweiterung für gewerbsmässige Flüge, Flugprüfung (Proficiency Check) 250.–
Erweiterung für Segelfluglehrer/in
Einweisungsprüfung (Initial Assessment of Competence (AoC) 400.–
Erneuerung oder Verlängerung (AoC) 300.–
Ballonfahrerausweise BPL und LAPL(B)
Ballonfahrerausweise
vollständige theoretische Prüfung 200.–
theoretische Teilprüfung (pro Teilprüfung) 100.–
Fahrprüfung (Skill Test und Proficiency Check) 450.–
Erweiterung für gewerbsmässige Flüge, Fahrprüfung (Proficiency Check) 450.–
Erweiterung für Ballonfahrlehrer/in
Einweisungsprüfung (Initial Assessment of Competence (AoC) 400.–
Erneuerung oder Verlängerung (AoC) 300.–
Hängegleiter-Pilotenausweis (Kat. Delta und Gleitschirm)
theoretische Prüfung 125.–
Flugprüfung 125.–
Art. 29a[^25] Berechtigung als Prüfungsexperte oder Prüfungsexpertin

1 Für die Bearbeitung eines Gesuches um die Erteilung einer Berechtigung als Prüfungsexperte oder Prüfungsexpertin oder für das Verfahren auf Entzug einer solchen Berechtigung wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 5000 Franken bemessen.

2 Für die Instruktion und die laufende Überwachung eines Prüfungsexperten oder einer Prüfungsexpertin wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 40 000 Franken pro Jahr und Experte oder Expertin bemessen.

Art. 29b[^26] Firmeneigene Prüfungsorganisation

1 Für Prüfungen, die im Rahmen einer vom BAZL genehmigten firmeneigenen Prüfungsorganisation (Company-Examiner) durchgeführt werden, erhebt das BAZL von der Firma eine Gebühr für die Aufsicht über die Prüfungsorganisation nach Zeitaufwand, innerhalb eines Gebührenrahmens von 200 bis 40 000 Franken pro Jahr.

2 Die Prüfungsgebühren nach Artikel 29 entfallen, wenn die Firma für die Entschädigung der Experten und Expertinnen aufkommt.

Art. 29c[^27] Flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren

1 Für die Ernennung und Einführung eines flugmedizinischen Sachverständigen (Aero Medical Examiner, AME) wird eine Gebühr von 5000 Franken erhoben.

2 Für die Zulassung und Überwachung eines flugmedizinischen Zentrums (Aero Medical Center, AeMC) wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 40 000 Franken pro Dienstleistung bemessen.

3 Das BAZL kann die Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise erlassen, soweit die Ernennung und Einführung eines AME oder die Zulassung und der Betrieb eines AeMC im Interesse des BAZL liegen oder für das BAZL nur mit geringem Aufwand verbunden sind.

Art. 29d[^28] Einschränkung, Suspendierung oder Entzug

Für die Einschränkung, die Suspendierung oder den Entzug von flugmedizinischen Berechtigungen wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand bemessen.

Art. 29e[^29] Übertragung flugmedizinischer Dossiers vom oder ins Ausland

Für die Übertragung der flugmedizinischen Unterlagen des Inhabers oder der Inhaberin eines flugmedizinischen Zeugnisses von einer ausländischen Behörde an das BAZL oder vom BAZL an eine ausländische Behörde wird vom Inhaber oder der Inhaberin des Zeugnisses eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben.

Art. 30 Ausweise des Flugpersonals

1 Für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal werden folgende Gebühren erhoben:

Fr.
für die Bearbeitung eines Gesuch um Erstausstellung
eines Berufsausweises 125.–
eines Nichtberufsausweises 100.–
eines Ausweises für autonome Bordradiotelefonistinnen / und -telefonisten 100.–
für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erneuerung, Verlängerung oder Erweiterung
eines Berufsausweises 80.–
eines Nichtberufsausweises 50.–
einer Typen- oder Klassenberechtigung in einem Berufsausweis 80.–
einer Typen- oder Klassenberechtigung in einem Nichtberufsausweis 50.–
für das Ausstellen eines Duplikats 50.–
für das Ausstellen einer Sonderbewilligung 600.–
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411). / für die Konvertierung, Übertragung, Anerkennung oder Validierung eines ausländischen Ausweises
für Nichtberufspiloten 230.–
für Berufspiloten 600.–
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411). / für die Konvertierung von einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR) oder von einem kompetenzbasierten modularen IR(A)-Lehrgang (CB IR) aus Nicht-Easa-Staaten 140.–
für die Kontrolle des Flugbuchs 25.–

2 Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ausstellung oder Erneuerung einer Anerkennung ausländischer Pilotenausweise für den Betrieb eines in der Schweiz eingetragenen Luftfahrzeugs («Certificate of Validation») wird eine Gebühr von 230 Franken erhoben.[^30]

3 Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.

Art. 31 Besatzungsausweis

1 Für das Ausstellen eines Besatzungsausweises werden folgende Gebühren erhoben:

Fr.
für das Ausstellen eines Ausweises 25.–
für das Ausstellen eines Duplikats 50.–

2 Für Besatzungsausweise, die dem BAZL nicht zurückgegeben werden, wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben.

3 Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.

Art. 32 Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal

Für Prüfungen und erweiterte Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:[^31]

| | Minimalgebühr Fr. | Maximalgebühr Fr. | | --- | --- | --- | | theoretische Prüfung (pro Prüfungsfach) | 150.– | 300.– | | praktische Prüfung | 300.– | 500.– |

Art. 33 Ausweise für freigabeberechtigtes Personal

1 Für die Ausweise des freigabeberechtigten Personals werden folgende Gebühren erhoben:[^32]

Fr.
für die Bearbeitung eines Erstausstellungsgesuchs 400.–
für die Bearbeitung eines Erneuerungs- oder Erweiterungsgesuchs
Erneuerung oder Erweiterung 100.–
Erweiterung für einen weiteren Luftfahrzeugtyp oder / eine weitere Kategorie 50.–
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411). / für das Ausstellen eines Ausweises, einer sonstigen Bewilligung oder eines Duplikats 50.–

2 Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.

3 Für die Genehmigung von Luftfahrzeugtypenkursen ausserhalb von Ausbildungseinrichtungen für freigabeberechtigtes Personal kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden; es gilt ein Höchstbetrag von 360 Franken.[^33]

4 Für die Bearbeitung eines Gesuchs für eine sonstige Bewilligung, die zur Durchführung und Bescheinigung von spezifischen Instandhaltungsarbeiten berechtigt, kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden; es gilt ein Höchstbetrag von 600 Franken.[^34]

Art. 34 Ausweise für Flugsicherungspersonal

1 Für Ausweise für das Flugsicherungspersonal werden folgende Gebühren erhoben:

Fr.
für die Bearbeitung eines Erstausstellungsgesuchs sowie / das Ausstellen des Ausweises 125.–
für die Bearbeitung eines Erneuerung- und Erweiterungsgesuchs einschliesslich das Ausstellen des Ausweises 50.–
für das Ausstellen eines Duplikats 50.–

2 Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.

Art. 35 Kursteilnahmegebühr

1 Für die vom BAZL durchgeführten Kurse werden kostendeckende Teilnahmegebühren erhoben.

2 Die Teilnahmegebühren können je nach dem öffentlichen Interesse an der Durchführung des Kurses ermässigt werden.

Art. 36 Sonstige Prüfungen und Ausweise

Für sonstige Prüfungen und Ausweise werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 50 bis 600 Franken bemessen.

5. Abschnitt: Öffentliche Flugveranstaltungen und luftpolizeiliche Bewilligungen

Art. 37 Öffentliche Flugveranstaltungen

1 Für die Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung ist eine Grundgebühr von 400 Franken zu bezahlen.[^35]

2 Für die Bearbeitung des Gesuchs und für die Überwachung der Veranstaltung wird zudem eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Dafür gilt ein Höchstbetrag von 40 000 Franken.

Art. 38 Luftpolizeiliche Bewilligungen

1 Für die Erteilung luftpolizeilicher Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben:

Fr.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411). / Bewilligung für Hängegleiter, Drachen, Drachenfallschirme, / Fesselballone sowie unbemannte Luftfahrzeuge (Art. 14 und 18 Abs. 1 Bst. b der V vom 24. Nov. 1994[^36] über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien), je nach Zeitaufwand / SR 748.941 50.– bis 5 000.–
Bewilligung zur Beförderung bedingt zugelassener Güter / mit Luftfahrzeugen (Art. 14 Abs. 3 LFG) 300.–
Bewilligung zum Abwurf von Gegenständen oder Stoffen aus Luftfahrzeugen (Art. 13 Abs. 1 der V vom 4. Mai 1981[^37] über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge [VVR]) / [AS 1981 1066, 1985 1908 Ziff. II, 1989 560, 1992 548, 1993 1377, 1994 3076 Art. 22 Ziff. 1, 1997 905, 2001 511, 2006 4279 4701, 2008 639, 2011 1153. AS 2015 1643 Art. 32 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom 20. Mai 2015 (SR 748.121.11). 300.–
Bewilligung für den Einsatz oder das Abschiessen / von Flugkörpern (Art. 23 Abs. 3 LFV[^38]) / SR 748.01 400.–
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). / Bewilligung von Flügen mit Unterschreitung der Mindestflughöhe (Art. 44 Abs. 2 Bst. f VVR)
für gewerbsmässige Flüge 400.–
für nichtgewerbsmässige Flüge 250.–
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 1339). / Bewilligung für Aussenlandungen
mit Flugzeugen, Tragschraubern, Luftschiffen sowie / motorisierten Luftfahrzeugen, die nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind (Art. 6 Abs. 1 der / Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014[^39] [AuLaV]) / SR 748.132.3 500.–
auf öffentlichen Gewässern (Art. 6 Abs. 2 AuLaV) 500.–
oberhalb von 2000 m über Meer für die Ausbildung von / Personen, die im Dienste von Rettungsorganisationen oder der Polizei stehen (Art. 36 AuLaV) 0.–
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 1339). / Bewilligung für Aussenlandungen oberhalb von 1100 m über Meer ausserhalb von bezeichneten Gebirgslandeplätzen bei / Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken (Art. 26 AuLaV)
nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von: 100.– bis 5 000.–
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 1339). / Bewilligung
für mehrtägige Grossanlässe von internationaler Bedeutung (Art. 16 Abs. 3, Art. 29 und Art. 39 Abs. 4 AuLaV)
für Abweichungen von den Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 und von den zeitlichen und räumlichen Einschränkungen der Artikel 25, 27 Absatz 1 Buchstaben a und c, 32 / und 34 AuLaV (Art. 10 Abs. 1 AuLaV)
für Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Schutzgebieten nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 AuLaV (Art. 28 Abs. 1 / AuLaV)
nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von: 100.– bis 50 000.–
Ausnahmebewilligung für Werkflüge und andere Sonderfälle (Art. 2b Abs. 2 LFV) 300.–
Bewilligung für die Benützung des schweizerischen Luftraums für Luftfahrzeuge der Sonderkategorie, die im Ausland eingetragen sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. e LFG) 150.–
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411). / … 150.–

2 Für sonstige luftpolizeiliche Bewilligungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 50 bis 600 Franken bemessen.

6. Abschnitt: Betrieb technisch komplizierter Luftfahrzeuge und gewerbsmässiger Betrieb technisch nicht komplizierter Luftfahrzeuge[^40]

Art. 39[^41] Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für:

Art. 40[^42] Luftverkehrsbetreiberzeugnis, Betriebshandbuch, Flugbetriebshandbuch und andere betriebliche Dokumente und Systeme

1 Für ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC), ein Betriebshandbuch (OM), ein Flugbetriebshandbuch (FOM) oder andere betriebliche Dokumente und Systeme werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

| | Minimalgebühr Fr. | Maximalgebühr Fr. | | --- | --- | --- | | für die Ersterteilung oder Erstgenehmigung | 600.– | 250 000.– | | für die Genehmigung jeder Änderung oder Erneuerung, die Einschränkung oder den Entzug | 200.– | 250 000.– | | für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung) | 100.– | 20 000.– |

2 Für Sondergenehmigungen, Zusatz- und Ausnahmebewilligungen sowie alle anderen Genehmigungen, Prüfungen oder Bewilligungen sowie deren Änderung, Einschränkung oder Entzug wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben.

Art. 41[^43]
Art. 42[^44] Betriebsbewilligung

Für eine Betriebsbewilligung für ein Unternehmen, das gewerbsmässig Personen oder Güter mit Luftfahrzeugen befördert, werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

| | Minimalgebühr Fr. | Maximalgebühr Fr. | | --- | --- | --- | | für die Ersterteilung oder den Entzug | 500.– | 20 000.– | | für die Änderung | 200.– | 10 000.– | | für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung) | 100.– | 10 000.– | | für ausserordentliche Inspektionen | 100.– | 10 000.– |

Art. 43[^45]
Art. 44 Streckenkonzession

Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erteilung, Erneuerung oder Änderung einer Streckenkonzession wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 500 bis 10 000 Franken bemessen.

7. Abschnitt:[^46] Nicht gewerbsmässiger Betrieb technisch nicht komplizierter Luftfahrzeuge

Art. 45 Bewilligung

1 Für eine Bewilligung, Bestätigung oder betriebliche Prüfung für nicht gewerbsmässige Operationen mit technisch nicht komplizierten Luftfahrzeugen sowie für

deren Änderung, Einschränkung oder Entzug wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 40 000 Franken erhoben.

2 Für die laufende Aufsicht wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben.

8. Abschnitt: Ausbildungseinrichtungen

Art. 46[^47] Für Flugpersonal

1 Für die Zertifizierung oder Bewilligung von Ausbildungsbetrieben oder synthetischen Ausbildungsgeräten oder -systemen für Flugpersonal werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

| | Minimalgebühr Fr. | Maximalgebühr Fr. | | --- | --- | --- | | für die Ersterteilung oder Erstgenehmigung | 600.– | 250 000.– | | für die Genehmigung jeder Änderung, die Einschränkung oder den Entzug | 200.– | 250 000.– | | für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung) | 300.– | 20 000.– |

2 Für Sondergenehmigungen, Zusatz- und Ausnahmebewilligungen sowie alle anderen Genehmigungen, Prüfungen oder Bewilligungen sowie deren Änderung, Einschränkung oder Entzug wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben.

Art. 47 Für Instandhaltungspersonal

1 Für die Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung für Instandhaltungspersonal einschliesslich des Gesuchs um Genehmigung der Einrichtung, des Ausbildungsprogramms und des Schulreglements werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:[^48]

| | Minimalgebühr Fr. | Maximalgebühr Fr. | | --- | --- | --- | | für die Erteilung | 1000.– | 100 000.– | | Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411). / für die Erweiterung oder Änderung | 200.– | 100 000.– | | | | | | Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). / für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung) | 200.– | 50 000.– | | Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). / für ausserordentliche Inspektionen | 200.– | 50 000.– |

2 Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Betriebshandbuchs und die Betriebsprüfung sind in der Gebühr inbegriffen.

3 Eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen wird erhoben für:

9. Abschnitt: Infrastruktur

Art. 48 Begriff

Zur Infrastruktur der Luftfahrt im Sinne dieser Verordnung gehören folgende Anlagen:

Art. 49 Gebühren für die Anlagen

1 Für die Infrastrukturanlagen der Luftfahrt werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

| | Minimalgebühr Fr. | Maximalgebühr Fr. | | --- | --- | --- | | für die Erteilung, Erneuerung, Änderung, Übertragung oder den Entzug einer Betriebskonzession | 500.– | 200 000.– | | | | | | für die Erteilung, Änderung, Übertragung / oder den Entzug einer Betriebsbewilligung | 500.– | 100 000.– | | für die Genehmigung oder Änderung eines Betriebsreglements | 500.– | 200 000.– | | für die Plangenehmigung | 500.– | 200 000.– | | für die Erstellung eines Lärmbelastungskatasters | 250.– | 150 000.– | | für die Festlegung von Projektierungszonen und Baulinien | 200.– | 50 000.– | | für die Pläne der Sicherheitszone | 200.– | 50 000.– | | für Bauten, die nicht dem Plangenehmigungsverfahren im Sinne von Artikel 28 VIL[^50] unterstehen / SR 748.131.1 | 200.– | 10 000.– |

2 Für die Bearbeitung eines Gesuchs um eine Projektgenehmigung nach flugtechnischen Kriterien im Sinne von Artikel 29 VIL wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 150 bis 10 000 Franken bemessen.

Art. 50 Vorprüfung

1 Für Vorprüfungen von Dossiers für Infrastrukturanlagen der Luftfahrt, die einen grossen administrativen Aufwand verursachen, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

2 Die gesuchstellende Person muss im Voraus über die Gebühr unterrichtet werden.

Art. 51 Aufsicht

Für alle anderen Verfügungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Infrastrukturanlagen der Luftfahrt und über sonstige Landestellen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 52 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 25. September 1989[^51] über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt wird aufgehoben.

Art. 53 Übergangsbestimmung

Die Gebühren für Verwaltungshandlungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung angefangen, aber noch nicht abgeschlossen sind, richten sich nach bisherigem Recht.

Art. 53a[^52] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2015

Die Gebühren für Verwaltungshandlungen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 28. Oktober 2015 angefangen, aber noch nicht abgeschlossen sind, richten sich nach bisherigem Recht.

Art. 54 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 748.0

[^2]: SR 0.748.127.192.68

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).

[^5]: SR 172.041.1

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^8]: SR 172.041.1

[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^13]: SR 748.01

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5025).

[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).

[^36]: SR 748.941

[^37]: [AS 1981 1066, 1985 1908 Ziff. II, 1989 560, 1992 548, 1993 1377, 1994 3076 Art. 22 Ziff. 1, 1997 905, 2001 511, 2006 4279 4701, 2008 639, 2011 1153. AS 2015 1643 Art. 32 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom 20. Mai 2015 (SR 748.121.11).

[^38]: SR 748.01

[^39]: SR 748.132.3

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^43]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^45]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^49]: SR 748.131.1

[^50]: SR 748.131.1

[^51]: [AS 1989 2216, 1993 2749, 1995 5219, 1997 2779 Ziff. II 53, 2003 1195, 2005 2695 Ziff. II 5]

[^52]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).