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Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)

Geltender Text a fecha 2008-01-01

1 gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG) sowie in Ausführung der Beschlüsse des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/ Schweiz, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erlässt beziehungsweise erbringt gestützt auf:

2 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeitsund Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungsund Herstellungsbetrieben (Verordnung Nr. 1702/2003);

3 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (Verordnung Nr. 2042/2003);

2 Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, welche die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder in ihrem Auftrag das BAZL (Art. 14 Abs. 1 und Art. 17) direkt erlässt beziehungsweise erbringt gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des

4 Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit und auf ihre Ausführungsbestimmungen.

3 Erbringt eine ausländische Behörde auf Begehren des BAZL eine Dienstleistung im Ausland zugunsten eines schweizerischen Unternehmens, so hat dieses die dafür anfallenden Gebühren vollumfänglich zu tragen.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestim-

5 mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (Allg- GebV).

Art. 3 Gebührenpflicht

Wer eine Verfügung des BAZL veranlasst oder eine Dienstleistung des BAZL beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.

Art. 4 Gebührenfreiheit

1 Für das Verleihen von Konzessionen und das Erteilen von Bewilligungen an ausländische Luftverkehrsunternehmen wird keine Gebühr erhoben, sofern der entsprechende ausländische Staat Gegenrecht gewährt.

2 Für die Erteilung einer Sonderbewilligung zur Benutzung des schweizerischen Luftraums wird keine Gebühr erhoben von Drittstaaten, sofern sie Gegenrecht gewähren, und von den Vereinten Nationen.

Art. 5 Gebührenbemessung

1 Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.

2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100–200 Franken.

3 Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden.

Art. 6 Zuschlag

Für Verfügungen oder Dienstleistungen, die einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordern oder die auf Gesuch hin oder aus Verschulden der gebührenpflichtigen Person dringlich oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erhoben werden.

Art. 7 Ablehnung oder Rückzug eines Gesuchs, Wiederholung

oder Verhinderung einer Prüfung

1 Wird ein Gesuch abgelehnt oder zurückgezogen, so wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

2 Eine Prüfungsgebühr wird auch dann erhoben, wenn die Prüfung ganz oder teilweise wiederholt werden muss.

3 Kann eine angesetzte Prüfung aus Gründen, für die die gesuchstellende Person verantwortlich ist, nicht stattfinden, so muss diese die entstandenen Kosten bezahlen.

4 Die Gebühren und die zu tragenden Kosten nach den Absätzen 1–3 sind in keinem Fall höher als die für die Verfügung oder Dienstleistung vorgesehene Pauschalgebühr oder maximale Gebühr nach Gebührenrahmen.

Art. 8 Indexierung

Ist der Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten oder seit der letzten Anpassung dieser Verordnung um mindestens 5 Prozent gestiegen, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Gebühren auf den Anfang des folgenden Jahres an den Index anpassen. Bei der Anpassung wird auf 5 Franken aufoder abgerundet.

Art. 9 Auslagen

6 Als Auslagen gelten über die Kosten nach Artikel 6 AllgGebV hinaus:

7 12. Dezember 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen;

Art. 10 Voranschlag

1 Die gebührenpflichtige Person kann Auskunft über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen oder einen schriftlichen Voranschlag verlangen.

2 Sie wird in jedem Fall schriftlich über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen unterrichtet, wenn sie eine aufwändige oder mit ausserordentlichen Auslagen verbundene Dienstleistung veranlasst.

3 Für diese Auskünfte werden keine Gebühren erhoben.

Art. 11 Auskünfte

1 Für schriftliche oder mündliche Auskünfte, die einen grossen administrativen Aufwand verursachen, kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden.

2 Die gesuchstellende Person muss im Voraus über die Gebühr unterrichtet werden.

Art. 12 Stellungnahmen

1 Holt eine kantonale oder kommunale Behörde im Rahmen eines Verfahrens eine Stellungnahme des BAZL ein, so erhebt dieses eine Gebühr nach Zeitaufwand. Wird dem Bund Gegenrecht gewährt, so erhebt das BAZL keine Gebühr.

2 Die gesuchstellende Behörde muss im Voraus über die Gebühr unterrichtet werden.

3 Die Gebühr wird direkt von der gesuchstellenden Behörde erhoben.

Art. 13 Gebührenverfügung

1 Das BAZL verfügt die Gebühr, die Auslagen, die Zahlungsart und die Zahlungsfrist in der Regel unmittelbar nachdem es die Dienstleistung erbracht oder die Verfügung erlassen hat.

2 Erstreckt sich eine Dienstleistung über mehrere Jahre, so kann das BAZL eine oder mehrere Zwischengebühren erheben. Diese sind nach Erreichen klar festgelegter Teilziele zu entrichten. Die Summe der Zwischengebühren darf die Maximalgebühr für die gesamte Dienstleistung nicht übersteigen.

2. Abschnitt: Luftfahrtgeräte

Art. 14 Musterzulassungen

1 Es werden direkt von der EASA erhoben:

8 im Sinne der Verordnung Nr. 1702/2003 ;

2 Für Musterzulassungen, für andere Zulassungen und für Prüfungen für Luftfahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des

9 Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit fallen, werden die Gebühren vom BAZL erhoben und nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen: Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.

3 Für die Prüfung anderer Luftfahrtgeräte oder Simulatoren wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 1000 bis 150 000 Franken bemessen.

Art. 15 Lufttüchtigkeitsprüfungen

1 Für Übernahmeprüfungen, für regelmässige und ausserordentliche Nachprüfungen, für Prüfungen für die Ausfuhr eines Luftfahrzeugs und für Nachbauund Nachbauteilprüfungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen: Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.

2 Für Prüfungen, die einen ausserordentlichen Aufwand erfordern, insbesondere aufgrund komplexer Systeme (Avionik) des Luftfahrzeuges, können Zuschläge bis zu 20 Prozent der Maximalgebühr erhoben werden.

3 Kann eine angesetzte Prüfung im Rahmen der laufenden technischen Aufsicht aus Gründen, für die der Halter des Luftfahrtgerätes überwiegend verantwortlich ist, nicht durchgeführt oder nicht abgeschlossen werden, so kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben und die Rückerstattung der verursachten Kosten verlangt werden.

Art. 16 Luftfahrzeugregister

1 Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben: Fr.

2 Für die Löschung und die Eintragung eines Eigentümeroder Halterwechsels wird die Hälfte der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gebühr erhoben.

3 Wird ein Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister von Amtes wegen gelöscht, so wird dafür keine Gebühr erhoben.

4 Für die Bewilligung der Eintragung eines Luftfahrzeugs ins Luftfahrzeugregister

10 im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 (LFV) wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben.

5 Nimmt der Halter beim BAZL hinterlegte Papiere wieder zurück, so wird eine Gebühr von 60 Franken pro Luftfahrzeug und von 120 Franken für eine ganze Flotte erhoben.

6 Für die Prüfung und die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 300 bis 7000 Franken bemessen.

7 Für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs wird am Anfang jedes Kalenderjahres folgende Jahresgebühr erhoben: Fr.

Art. 17 Luftfahrzeug-Entwicklungsbetrieb und Nachweis

der Entwicklungsbefähigung Für die Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs und für die Aufsicht darüber sowie für die Zertifizierung der Entwicklungsbefähigung durch alternative Verfah-

11 ren im Sinne der Verordnung Nr. 1702/2003 werden Gebühren direkt von der EASA erhoben.

Art. 18 Luftfahrzeug-Herstellungsbetrieb

1 Für die Genehmigung eines Herstellungsbetriebs im Sinne der Verordnung

12 oder der schweizerischen Gesetzgebung werden die Gebühren nach Nr. 1702/2003 Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen: Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.

2 Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Betriebshandbuchs und die Prüfung des Betriebs sind in der Gebühr inbegriffen.

3 Eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen wird erhoben für:

Art. 19 Instandhaltungsbetriebe

1 Für die Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs im Sinne von Anhang I Unter-

13 oder im Sinne der abschnitt F und von Anhang II der Verordnung Nr. 2042/2003 schweizerischen Gesetzgebung werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen: Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.

2 Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Betriebshandbuchs und die Betriebsprüfung sind in der Gebühr inbegriffen.

3 Eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen wird erhoben für:

Art. 20 Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

1 Für die Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der

14 Lufttüchtigkeit gemäss Anhang I Unterabschnitt G der Verordnung Nr. 2042/2003 werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen: Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.

2 Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Handbuchs für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und die Betriebsprüfung sind in der Gebühr inbegriffen.

3 Für Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen bemessen.

4 Für die Ermächtigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit im Sinne von

15 Anhang I Unterabschnitt I der Verordnung Nr. 2042/2003 auszustellen, werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen: Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.

3. Abschnitt: Luftfahrzeugbuch

Art. 21 Eintragung

1 Die Gebühr für die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Luftfahrzeugbuch hängt von der höchstzulässigen Abflugmasse ab. Sie beträgt 9 Franken pro 100 kg.

2 Es gilt ein Gebührenrahmen von 195 bis 10 320 Franken.

Art. 22 Eigentumsübergang

Die Gebühr für die Eintragung eines Eigentumsüberganges beträgt die Hälfte der für die Aufnahme erhobenen Gebühr.

Art. 23 Streichung

Die Gebühr für die Streichung eines Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugbuch beträgt

20 Prozent der für die Aufnahme erhobenen Gebühr.

Art. 24 Begründung und Erhöhung von Pfandrechten

Für die Eintragung eines Pfandrechtes oder die Erhöhung der Pfandsumme wird eine Gebühr nach dem Wert erhoben. Sie beträgt 2 Promille bis zu einer Pfandsumme von 2 Millionen Franken und 1 Promille von dem diese Summe übersteigenden Betrag; dabei gilt ein Gebührenrahmen von 385 bis 17 200 Franken.

Art. 25 Ausdehnung von Pfandrechten

Für die Ausdehnung eines Pfandrechtes auf weitere Luftfahrzeuge oder auf Ersatzteillager beträgt die Gebühr 20 Prozent der für die Begründung des Pfandrechtes erhobenen Gebühr.

Art. 26 Löschung und Herabsetzung von Pfandrechten

Die Gebühr für die Löschung eines Pfandrechtes oder für die Herabsetzung einer Pfandsumme beträgt 10 Prozent der für die Begründung des Pfandrechtes oder die Erhöhung der Pfandsumme geltenden Gebühr.

Art. 27 Übrige Eintragungen

Für jede andere Eintragung im Luftfahrzeugbuch wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Es gilt ein Höchstbetrag von 1200 Franken.

Art. 28 Auszüge und Bescheinigungen

1 Für einen vollständigen beglaubigten Auszug aus einem Hauptbuchblatt wird eine Gebühr von 85 Franken erhoben.

2 Für eine Bescheinigung über eine aus dem Luftfahrzeugbuch ersichtliche Tatsache wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben. 4. Abschnitt: Luftfahrtpersonal, freigabeberechtigtes Personal und Flugsicherungspersonal

Art. 29 Prüfungen des Flugpersonals

Für Prüfungen und für die Wiederholung von Prüfungen des Flugpersonals werden folgenden Gebühren erhoben: Fr.

Fussnoten

[^1]: SR 748.0

[^2]: ABl. L 243 vom 27.09.2003, S. 6. Es gilt die jeweils letzte vom Luftverkehrausschuss Gemeinschaft/Schweiz genehmigte Version.

[^3]: ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1. Es gilt die jeweils letzte vom Luftverkehrausschuss Gemeinschaft/Schweiz genehmigte Version. Die jeweils letzten vom Luftverkehrausschuss Gemeinschaft/Schweiz genehmigten Versionen der Verordnungen (EG) sind zu finden unter: http://www.bazl.admin.ch/themen/internationales/00308/00354/index.html?lang=de.

[^4]: ABl. L 240 vom 07.09.2002, S. 1. Es gilt die jeweils letzte vom Luftverkehrausschuss Gemeinschaft/Schweiz genehmigte Version.

[^5]: SR 172.041.1

[^6]: SR 172.041.1

[^7]: SR 172.311

[^8]: ABl. L 243 vom 27.09.2003, S. 6. Es gilt die jeweils letzte vom Luftverkehrausschuss Gemeinschaft/Schweiz genehmigte Version

[^9]: ABl. L 240 vom 07.09.2002, S. 1. Es gilt die jeweils letzte vom Luftverkehrausschuss Gemeinschaft/Schweiz genehmigte Version

[^10]: SR 748.01

[^11]: ABl. L 243 vom 27.09.2003, S. 6. Es gilt die jeweils letzte vom Luftverkehrausschuss Gemeinschaft/Schweiz genehmigte Version.

[^12]: ABl. L 243 vom 27.09.2003, S. 6. Es gilt die jeweils letzte vom Luftverkehrausschuss Gemeinschaft/Schweiz genehmigte Version.

[^13]: ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1. Es gilt die jeweils letzte vom Luftverkehrausschuss Gemeinschaft/Schweiz genehmigte Version.

[^14]: ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1. Es gilt die jeweils letzte vom Luftverkehrausschuss Gemeinschaft/Schweiz genehmigte Version.

[^15]: ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1. Es gilt die jeweils letzte vom Luftverkehrausschuss Gemeinschaft/Schweiz genehmigte Version.