Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
1 gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG) sowie in Ausführung der Beschlüsse des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/ Schweiz, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erlässt beziehungsweise erbringt gestützt auf:
2 a. die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 ;
3 ; b. die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
4 c. die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung.
2 Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, welche die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder in ihrem Auftrag das BAZL (Art. 14 Abs. 1 und Art. 17) direkt erlässt
5 beziehungsweise erbringt.
3 Erbringt eine ausländische Behörde auf Begehren des BAZL eine Dienstleistung im Ausland zugunsten eines schweizerischen Unternehmens, so hat dieses die dafür anfallenden Gebühren vollumfänglich zu tragen.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestim-
6 mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (Allg- GebV).
Art. 3 Gebührenpflicht
Wer eine Verfügung des BAZL veranlasst oder eine Dienstleistung des BAZL beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
Art. 4 Gebührenfreiheit
1 Für das Verleihen von Konzessionen und das Erteilen von Bewilligungen an ausländische Luftverkehrsunternehmen wird keine Gebühr erhoben, sofern der entsprechende ausländische Staat Gegenrecht gewährt.
2 Für die Erteilung einer Sonderbewilligung zur Benutzung des schweizerischen Luftraums wird keine Gebühr erhoben von Drittstaaten, sofern sie Gegenrecht gewähren, und von den Vereinten Nationen.
Art. 5 Gebührenbemessung
1 Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100–200 Franken.
3 Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden.
4 Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienst-
7 leistung für sich selbst in Anspruch nehmen.
Art. 6 Zuschlag
Für Verfügungen oder Dienstleistungen, die einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordern oder die auf Gesuch hin oder aus Verschulden der gebührenpflichtigen Person dringlich oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erhoben werden.
Art. 7 Ablehnung oder Rückzug eines Gesuchs, Wiederholung
oder Verhinderung einer Prüfung
1 Wird ein Gesuch abgelehnt oder zurückgezogen, so wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
2 Eine Prüfungsgebühr wird auch dann erhoben, wenn die Prüfung ganz oder teilweise wiederholt werden muss.
3 Kann eine angesetzte Prüfung aus Gründen, für die die gesuchstellende Person verantwortlich ist, nicht stattfinden, so muss diese die entstandenen Kosten bezahlen.
4 Die Gebühren und die zu tragenden Kosten nach den Absätzen 1–3 sind in keinem Fall höher als die für die Verfügung oder Dienstleistung vorgesehene Pauschalgebühr oder maximale Gebühr nach Gebührenrahmen.
Art. 8 Indexierung
Ist der Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten oder seit der letzten Anpassung dieser Verordnung um mindestens 5 Prozent gestiegen, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Gebühren auf den Anfang des folgenden Jahres an den Index anpassen. Bei der Anpassung wird auf 5 Franken aufoder abgerundet.
Art. 9 Auslagen
8 Als Auslagen gelten über die Kosten nach Artikel 6 AllgGebV hinaus:
- a. Taggelder, Entschädigungen und Vergütungen nach der Verordnung vom
9 12. Dezember 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen;
- b. Kosten, die durch Beweiserhebung, besondere Prüfungen, wissenschaftliche Untersuchungen oder die Beschaffung von Unterlagen oder Material verursacht werden;
- c. Kosten, die durch Evaluationen und Stellungnahmen von Gemeinde-, Kantonsoder Bundesinstanzen beim Vollzug des Luftfahrtrechts entstehen;
- d. ausserordentliche Kosten für die Ausbildung von Inspektorinnen und Inspektoren des BAZL, namentlich für die Aufnahme besonderer Flugzeugmuster ins Luftfahrzeugregister;
- e. Kosten für eine Reise im Inland, jedoch nur, wenn eine Gebühr nach Zeitaufwand bestimmt wird; für die Reise wird in diesem Fall eine Pauschale von 100 Franken in Rechnung gestellt;
- f. Reiseund Transportkosten im Ausland;
- g. Kosten, die durch den Einsatz von Programmen zur elektronischen Datenverarbeitung verursacht werden, sowie Infrastrukturkosten;
- h. Kosten für die Anfertigung und Abgabe von Vervielfältigungen, insbesondere von Fotokopien.
Art. 10 Voranschlag
1 Die gebührenpflichtige Person kann Auskunft über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen oder einen schriftlichen Voranschlag verlangen.
2 Sie wird in jedem Fall schriftlich über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen unterrichtet, wenn sie eine aufwändige oder mit ausserordentlichen Auslagen verbundene Dienstleistung veranlasst.
3 Für diese Auskünfte werden keine Gebühren erhoben.
Art. 11 Auskünfte
1 Für schriftliche oder mündliche Auskünfte, die einen grossen administrativen Aufwand verursachen, kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden.
2 Die gesuchstellende Person muss im Voraus über die Gebühr unterrichtet werden.
Art. 12 Stellungnahmen
1 Holt eine kantonale oder kommunale Behörde im Rahmen eines Verfahrens eine Stellungnahme des BAZL ein, so erhebt dieses eine Gebühr nach Zeitaufwand. Wird dem Bund Gegenrecht gewährt, so erhebt das BAZL keine Gebühr.
2 Die gesuchstellende Behörde muss im Voraus über die Gebühr unterrichtet werden.
3 Die Gebühr wird direkt von der gesuchstellenden Behörde erhoben.
Art. 13 Gebührenverfügung
1 Das BAZL verfügt die Gebühr, die Auslagen, die Zahlungsart und die Zahlungsfrist in der Regel unmittelbar nachdem es die Dienstleistung erbracht oder die Verfügung erlassen hat.
2 Erstreckt sich eine Dienstleistung über mehrere Jahre, so kann das BAZL eine oder mehrere Zwischengebühren erheben. Diese sind nach Erreichen klar festgelegter Teilziele zu entrichten. Die Summe der Zwischengebühren darf die Maximalgebühr für die gesamte Dienstleistung nicht übersteigen.
2. Abschnitt: Luftfahrtgeräte
Art. 14 Musterzulassungen
1 Es werden direkt von der EASA erhoben:
- a. die Gebühren für Musterprüfungen zur Erteilung von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen oder ergänzenden Musterzulassungen
10 11 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 ;
- b. die Gebühren für die Genehmigung von Änderungen und Reparaturen;
- c. die Jahresgebühren für Inhaber von Musterzulassungen oder von eingeschränkten Musterzulassungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003.
2 Für Musterzulassungen, für andere Zulassungen und für Prüfungen für Luftfahr-
12 zeuge, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 fallen, werden die Gebühren vom BAZL erhoben und nach Zeitaufwand innerhalb
13 der folgenden Gebührenrahmen bemessen: Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
- a. für Musterzulassungen von Eigenbauluftfahrzeugen mit motorischem Antrieb 2 000.– 10 000.–
- b. für Musterzulassungen von Eigenbausegelflugzeugen (mit oder ohne motorischen Antrieb) und Eigenbauballonen 1 000.– 5 000.–
- c. für Musterzulassungen anderer Luftfahrzeugen 10 000.– 700 000.–
- d. für Musterzulassungen von Triebwerken und Propellern 1 000.– 150 000.– Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
14 e. für ergänzende Musterzulassungen und grosse Reparaturen von Luftfahrzeugen, Triebwerken und Propellern sowie für die Zulassungen von
50 000.– 200.– Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen
- f. für die Genehmigungsprüfungen von kleinen Änderungen und kleinen Reparaturen 200.– 20 000.–
3 Für die Prüfung anderer Luftfahrtgeräte oder Simulatoren wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 1000 bis 150 000 Franken bemessen.
Art. 15 Lufttüchtigkeitsprüfungen
1 Für Übernahmeprüfungen, für regelmässige und ausserordentliche Nachprüfungen, für Prüfungen für die Ausfuhr eines Luftfahrzeugs und für Nachbauund Nachbauteilprüfungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen: Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
15 a. für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg und für einmotorige Hubschrauber 360.– 8 000.–
- b. für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg und für mehrmotorige Hubschrauber 1000.– 10 000.–
16 c. für Segelflugzeuge und Ballone 200.– 2 000.–
- d. für andere Luftfahrzeuge, nicht eingebaute Motoren, Propeller und weitere Ausrüstungsgegenstände 300.– 2 000.–
2 Für Prüfungen, die einen ausserordentlichen Aufwand erfordern, insbesondere aufgrund komplexer Systeme (Avionik) des Luftfahrzeuges, können Zuschläge bis zu 20 Prozent der Maximalgebühr erhoben werden.
3 Kann eine angesetzte Prüfung im Rahmen der laufenden technischen Aufsicht aus Gründen, für die der Halter des Luftfahrtgerätes überwiegend verantwortlich ist, nicht durchgeführt oder nicht abgeschlossen werden, so kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben und die Rückerstattung der verursachten Kosten verlangt werden.
Art. 16 Luftfahrzeugregister
1 Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben: Fr.
- a. für die Reservation eines Eintragungszeichens im Luftfahrzeugregister 110.–
- b. für die Eintragung: 300.– 1. eines Segelflugzeuges, Motorseglers oder Ballons 2. eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder eines einmotorigen Hubschraubers 400.– 3. eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder eines mehrmotorigen Hubschraubers 600.–
- c. für die Ausstellung und die Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses oder Prüfbestätigung 110.–
- d. für eine amtliche Bescheinigung der Löschung im Luftfahrzeugregister oder der Nichteintragung 110.–
- e. für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung 60.–
2 Für die Löschung und die Eintragung eines Eigentümeroder Halterwechsels wird die Hälfte der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gebühr erhoben.
3 Wird ein Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister von Amtes wegen gelöscht, so wird dafür keine Gebühr erhoben.
4 Für die Bewilligung der Eintragung eines Luftfahrzeugs ins Luftfahrzeugregister
17 im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 (LFV) wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben.
5 Nimmt der Halter beim BAZL hinterlegte Papiere wieder zurück, so wird eine Gebühr von 60 Franken pro Luftfahrzeug und von 120 Franken für eine ganze Flotte erhoben.
6 Für die Prüfung und die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 90–7000 Franken
18 bemessen.
7 Für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs wird am Anfang jedes Kalenderjahres folgende Jahresgebühr erhoben: Fr.
- a. für ein Segelflugzeug, einen Motorsegler oder einen Ballon 200.–
- b. für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder für einmotorige Hubschrauber 300.–
- c. für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder für mehrmotorige Hubschrauber 600.–
8 Bei Hinterlegung der Bordpapiere während eines ganzen Kalenderjahres und im Falle eine Löschung eines Luftfahrzeuges innerhalb der ersten 6 Monate eines Ka-
19 lenderjahres wird die Hälfte der in Absatz 7 aufgeführten Gebühr erhoben.
Art. 17 Luftfahrzeug-Entwicklungsbetrieb und Nachweis
der Entwicklungsbefähigung Für die Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs und für die Aufsicht darüber sowie für die Zertifizierung der Entwicklungsbefähigung durch alternative Verfahren
20 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 werden Gebühren direkt von der EASA erhoben.
Art. 18 Luftfahrzeug-Herstellungsbetrieb
1 Für die Genehmigung eines Herstellungsbetriebs im Sinne der Verordnung (EG)
21 Nr. 1702/2003 oder der schweizerischen Gesetzgebung werden die Gebühren nach
22 Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen: Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
- a. für die Erteilung 2000.– 150 000.–
23 b. für die Erweiterung, Änderung oder Erneue- 200.– 50 000.– rung
24 für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung) 200.– 50 000.– c. Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
25 d. für ausserordentliche Inspektionen 200.– 50 000.–
2 Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Betriebshandbuchs und die Prüfung des Betriebs sind in der Gebühr inbegriffen.
3 Eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen wird erhoben für:
- a. Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen;
- b. die Bewilligung der Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb.
Art. 19 Instandhaltungsbetriebe
1 Für die Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs im Sinne von Anhang I Unter-
26 abschnitt F und von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 oder im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung werden die Gebühren nach Zeitaufwand inner-
27 halb der folgenden Gebührenrahmen bemessen: Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
- a. für die Erteilung 2000.– 150 000.–
28 b. für die Erweiterung, Änderung oder Erneue- 200.– 50 000.– rung
29 für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung) 200.– 50 000.– c.
30 für ausserordentliche Inspektionen 200.– 50 000.– d.
2 Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Betriebshandbuchs und die Betriebsprüfung sind in der Gebühr inbegriffen.
3 Eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen wird erhoben für:
- a. Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen;
- b. die Genehmigung einer Niederlassung im Ausland.
Art. 20 Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
1 Für die Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäss Anhang I Unterabschnitt G der Verordnung (EG)
Fussnoten
[^1]: SR 748.0
[^2]: Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. Sept. 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnis- sen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Abk. vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luft- verkehr (SR 0.748.127.192.68 ).
[^3]: Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. Nov. 2003 über die Aufrecht- erhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen. in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Abk. vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68 ).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
[^6]: SR 172.041.1
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
[^8]: SR 172.041.1
[^9]: [AS 1997 167. AS 2009 6137 Ziff. II 2]. Siehe heute: die Art. 8 l -8 t der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. Nov. 1998 (SR 172.010.1 ).
[^10]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. a.
[^11]: Verweis gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^12]: Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Ju- li 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, in der für die Schweiz jeweils verbindli- chen Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Abk. vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68 ).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
[^17]: SR 748.01
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
[^20]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. a.
[^21]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. a.
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
[^26]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. b.
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).