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Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)

Geltender Text a fecha 2016-01-01

1 gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG) sowie in Ausführung der Beschlüsse des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/ Schweiz, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erlässt beziehungsweise erbringt gestützt auf:

2 b. die gemäss Anhang des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr durch die Schweiz übernommenen Rechtsakte der

3 Europäischen Union.

2 Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, welche die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder in ihrem Auftrag das BAZL (Art. 14 Abs. 1 und Art. 17) direkt erlässt

4 beziehungsweise erbringt.

3 Erbringt eine ausländische Behörde auf Begehren des BAZL eine Dienstleistung im Ausland zugunsten eines schweizerischen Unternehmens, so hat dieses die dafür anfallenden Gebühren vollumfänglich zu tragen.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestim-

5 mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (Allg- GebV).

Art. 3 Gebührenpflicht

Wer eine Verfügung des BAZL veranlasst oder eine Dienstleistung des BAZL beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.

Art. 4 Gebührenfreiheit

1 Für das Verleihen von Konzessionen und das Erteilen von Bewilligungen an ausländische Luftverkehrsunternehmen wird keine Gebühr erhoben, sofern der entsprechende ausländische Staat Gegenrecht gewährt.

2 Für die Erteilung einer Sonderbewilligung zur Benutzung des schweizerischen Luftraums wird keine Gebühr erhoben von Drittstaaten, sofern sie Gegenrecht gewähren, und von den Vereinten Nationen.

Art. 5 Gebührenbemessung

1 Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.

2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100–200 Franken.

3 Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden.

4 Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienst-

6 leistung für sich selbst in Anspruch nehmen.

7 Zuschlag Art. 6 Für Verfügungen oder Dienstleistungen, die einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordern oder die auf Gesuch hin oder aus Verschulden der gebührenpflichtigen Person dringlich oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr, mindestens aber von 100 Franken, erhoben werden.

Art. 7 Ablehnung oder Rückzug eines Gesuchs, Wiederholung

oder Verhinderung einer Prüfung

1 Wird ein Gesuch abgelehnt oder zurückgezogen, so wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

2 Eine Prüfungsgebühr wird auch dann erhoben, wenn die Prüfung ganz oder teilweise wiederholt werden muss.

3 Kann eine angesetzte Prüfung aus Gründen, für die die gesuchstellende Person verantwortlich ist, nicht stattfinden, so muss diese die entstandenen Kosten bezahlen.

4 Die Gebühren und die zu tragenden Kosten nach den Absätzen 1–3 sind in keinem Fall höher als die für die Verfügung oder Dienstleistung vorgesehene Pauschalgebühr oder maximale Gebühr nach Gebührenrahmen.

Art. 8 Indexierung

Ist der Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten oder seit der letzten Anpassung dieser Verordnung um mindestens 5 Prozent gestiegen, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Gebühren auf den Anfang des folgenden Jahres an den Index anpassen. Bei der Anpassung wird auf 5 Franken aufoder abgerundet.

Art. 9 Auslagen

8 Als Auslagen gelten über die Kosten nach Artikel 6 AllgGebV hinaus:

9 a. …

Art. 10 Voranschlag

1 Die gebührenpflichtige Person kann Auskunft über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen oder einen schriftlichen Voranschlag verlangen.

2 Sie wird in jedem Fall schriftlich über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen unterrichtet, wenn sie eine aufwändige oder mit ausserordentlichen Auslagen verbundene Dienstleistung veranlasst.

3 Für diese Auskünfte werden keine Gebühren erhoben.

Art. 11 Auskünfte

1 Für schriftliche oder mündliche Auskünfte, die einen grossen administrativen Aufwand verursachen, kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden.

2 Die gesuchstellende Person muss im Voraus über die Gebühr unterrichtet werden.

Art. 12 Stellungnahmen

1 Holt eine kantonale oder kommunale Behörde im Rahmen eines Verfahrens eine Stellungnahme des BAZL ein, so erhebt dieses eine Gebühr nach Zeitaufwand. Wird dem Bund Gegenrecht gewährt, so erhebt das BAZL keine Gebühr.

2 Die gesuchstellende Behörde muss im Voraus über die Gebühr unterrichtet werden.

3 Die Gebühr wird direkt von der gesuchstellenden Behörde erhoben.

Art. 13 Gebührenverfügung

1 Das BAZL verfügt die Gebühr, die Auslagen, die Zahlungsart und die Zahlungsfrist in der Regel unmittelbar nachdem es die Dienstleistung erbracht oder die Verfügung erlassen hat.

2 Erstreckt sich eine Dienstleistung über einen längeren Zeitraum oder umfasst sie mehrere Teilleistungen, so kann das BAZL eine oder mehrere Teilgebühren erheben. Die Summe der Teilgebühren darf eine allfällige Maximalgebühr für die gesamte

10 Dienstleistung nicht übersteigen.

2. Abschnitt: Luftfahrtgeräte

Art. 14 Musterzulassungen

1 Es werden direkt von der EASA erhoben:

11 schränkten Musterzulassungen.

2 Für Musterzulassungen, für andere Zulassungen und für Prüfungen für Luftfahrzeuge, die nicht in die Kompetenz der EASA fallen, werden die Gebühren vom BAZL erhoben und nach Zeitaufwand bemessen. Für sie gelten die folgenden Ge-

12 bührenrahmen: Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.

13 e. für ergänzende Musterzulassungen und grosse Reparaturen von Luftfahrzeugen, Triebwerken und Propellern sowie für die Zulassungen von

50 000.– 200.– Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen

3 Für die Prüfung anderer Luftfahrtgeräte oder Simulatoren wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 1000 bis 150 000 Franken bemessen.

Art. 15 Lufttüchtigkeitsprüfungen

1 Für Übernahmeprüfungen, für regelmässige und ausserordentliche Nachprüfungen, für Prüfungen für die Ausfuhr eines Luftfahrzeugs und für Nachbauund Nachbauteilprüfungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen: Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.

14 a. für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg und für einmotorige Hubschrauber 360.– 8 000.–

15 b. für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht über 1000.– 30 000.– 5700 kg und für mehrmotorige Hubschrauber

16 für Segelflugzeuge und Ballone 200.– 2 000.– c.

2 Für Prüfungen, die einen ausserordentlichen Aufwand erfordern, insbesondere aufgrund komplexer Systeme (Avionik) des Luftfahrzeuges, können Zuschläge bis zu 20 Prozent der Maximalgebühr erhoben werden.

3 Kann eine angesetzte Prüfung im Rahmen der laufenden technischen Aufsicht aus Gründen, für die der Halter des Luftfahrtgerätes überwiegend verantwortlich ist, nicht durchgeführt oder nicht abgeschlossen werden, so kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben und die Rückerstattung der verursachten Kosten verlangt werden.

Art. 16 Luftfahrzeugregister

1 Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben: Fr.

Fussnoten

[^1]: SR 748.0

[^2]: SR 0.748.127.192.68

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).

[^5]: SR 172.041.1

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^8]: SR 172.041.1

[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).