Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV)
1 gestützt auf die Artikel 23 l und 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz (NHG), verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand und Grundsatz
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Voraussetzungen der Förderung von Errichtung, Betrieb und Qualitätssicherung von Pärken von nationaler Bedeutung.
2 Bei dieser Förderung werden die biogeographischen Regionen ausgewogen berücksichtigt.
2. Kapitel: Globale Finanzhilfen, Parkund Produktelabel
1. Abschnitt: Globale Finanzhilfen
Art. 2 Voraussetzungen
1 Globale Finanzhilfen werden gewährt:
- a. an die Errichtung eines Parks von nationaler Bedeutung, wenn eine Parkträgerschaft (Art. 25) bezeichnet ist und die Machbarkeit der Errichtung, des Betriebs und der Qualitätssicherung des Parks nach den Anforderungen an den Park ausgewiesen sind;
- b. an den Betrieb und die Qualitätssicherung eines Parks von nationaler Bedeutung, wenn die Anforderungen an den Park erfüllt sind.
2 Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn der Kanton und die Gemeinden, deren Gebiet in den Park einbezogen ist, sowie allfällige Dritte sich finanziell angemessen an der Errichtung, dem Betrieb und der Qualitätssicherung des Parks beteiligen.
Art. 3 Gesuch
1 Das Gesuch des Kantons um globale Finanzhilfen muss insbesondere enthalten:
- a. einen Überblick über alle Bestrebungen auf dem Kantonsgebiet zur Errichtung und zum Betrieb von Pärken von nationaler Bedeutung;
- b. für die Errichtung eines Parks einen Managementplan und die Statuten der Parkträgerschaft;
- c. für den Betrieb eines Parks die Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks (Art. 26), die Statuten der Parkträgerschaft und den Nachweis der räumlichen Sicherung des Parks (Art. 27).
2 Bei kantonsübergreifenden Parkprojekten stimmen die betroffenen Kantone ihre Gesuche aufeinander ab.
Art. 4 Bemessung
1 Die Höhe der globalen Finanzhilfen richtet sich nach:
- a. dem Umfang und der Qualität der Leistungen, die zur Erfüllung der Anforderungen an den Park erbracht werden;
- b. der Qualität der Leistungserbringung.
2 Die Höhe der globalen Finanzhilfen wird zwischen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und dem Kanton ausgehandelt.
Art. 5 Programmvereinbarung
1 Das BAFU schliesst mit der zuständigen kantonalen Behörde eine Programmvereinbarung ab.
2 Die Programmvereinbarung wird für eine Dauer von höchstens vier Jahren (Programmperiode) abgeschlossen.
3 Finanzhilfen an die Errichtung eines Parks werden bei Nationalpärken für höchstens zwei Programmperioden sowie bei Regionalen Naturpärken und Naturerlebnispärken für eine Programmperiode gewährt.
2 Weitere Verfahrensbestimmungen Art. 6 Für die Auszahlung, die Berichterstattung und Kontrolle sowie die mangelhafte Erfüllung der Pflicht zur Berichterstattung und zur Leistungserbringung gelten die
3 Artikel 10–11 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Naturund Heimatschutz sinngemäss.
2. Abschnitt: Parklabel
Art. 7 Voraussetzung
Das Parklabel wird verliehen, wenn die Anforderungen an den Park erfüllt sind.
Art. 8 Gesuch
1 Das Gesuch um Verleihung des Parklabels muss die Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks, die Statuten der Parkträgerschaft und den Nachweis der räumlichen Sicherung des Parks enthalten.
2 Das Gesuch um Erneuerung des Parklabels muss zusätzlich einen Bericht über die Leistungen, die zur Erfüllung der Anforderungen an den Park erbracht worden sind, enthalten.
3 Die Parkträgerschaft muss das Gesuch beim Kanton einreichen. Bei kantonsübergreifenden Projekten muss sie es bei allen betroffenen Kantonen einreichen.
4 Die Kantone prüfen die Gesuchsunterlagen und die Voraussetzungen der Verleihung und leiten das Gesuch zusammen mit ihren Anträgen an das BAFU weiter.
Art. 9 Verleihung
1 Das BAFU verleiht das Parklabel an die Parkträgerschaft.
2 Das Parklabel wird für eine Dauer von zehn Jahren verliehen.
Art. 10 Verwendung
1 Die Parkträgerschaft darf das Parklabel nur für die Bekanntmachung des Parks verwenden.
2 Die Verwendung des Parklabels zur Werbung für einzelne Waren oder Dienstleistungen ist unzulässig.
3 Werden die Voraussetzung der Verleihung oder die Anforderungen an die Verwendung nicht mehr erfüllt, so setzt das BAFU eine Frist zur Behebung der Mängel. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, so entzieht es das Parklabel.
3. Abschnitt: Produktelabel
Art. 11 Voraussetzungen
Das Produktelabel wird verliehen, wenn:
- a. die Ware oder Dienstleistung im Wesentlichen im Park unter Verwendung lokaler Ressourcen und auf nachhaltige Weise hergestellt oder erbracht wird;
- b. ein von der Parkträgerschaft nach Anhörung des BAFU genehmigtes Pflichtenheft für die Ware oder Dienstleistung vorliegt, das die Angaben über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Verleihung enthält.
Art. 12 Gesuch
1 Das Gesuch muss die Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung und das genehmigte Pflichtenheft enthalten.
2 Einzelne Personen und Betriebe oder Gruppierungen von Personen und Betrieben, die bestimmte Waren oder Dienstleistungen mit dem Produktelabel kennzeichnen wollen, können bei der Parkträgerschaft ein Gesuch um Verleihung des Produktelabels einreichen.
Art. 13 Verleihung
1 Die Parkträgerschaft verleiht das Produktelabel, wenn eine für den Anwendungsbereich dieser Verordnung nach Artikel 14 der Akkreditierungsund Bezeichnungs-
4 verordnung vom 17. Juni 1996 akkreditierte Zertifizierungsstelle die Einhaltung der Voraussetzungen der Verleihung zertifiziert hat.
2 Sie verleiht das Produktelabel für die Dauer der Zertifizierung.
3 Wird während dieser Dauer die Zertifizierung widerrufen, so entzieht die Parkträgerschaft das Produktelabel.
Art. 14 Verwendung
Das Produktelabel darf nur für die Kennzeichnung und die Vermarktung derjenigen Waren und Dienstleistungen verwendet werden, für die es verliehen worden ist.
3. Kapitel: Anforderungen an Pärke von nationaler Bedeutung
1. Abschnitt: Hohe Naturund Landschaftswerte
Art. 15
1 Das Gebiet eines Parks von nationaler Bedeutung zeichnet sich aus durch seine hohen Naturund Landschaftswerte, insbesondere durch:
- a. die Vielfalt und Seltenheit der einheimischen Tierund Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume;
- b. die besondere Schönheit und die Eigenart der Landschaft;
- c. einen geringen Grad an Beeinträchtigungen der Lebensräume einheimischer Tierund Pflanzenarten sowie des Landschaftsund Ortsbildes durch Bauten, Anlagen und Nutzungen.
2 Das Gebiet von Regionalen Naturpärken und von Umgebungszonen in Nationalpärken zeichnet sich zudem aus durch die Einzigartigkeit und besondere Qualität der Kulturlandschaft sowie durch kulturhistorisch bedeutungsvolle Stätten und Denkmäler.
2. Abschnitt: Nationalpark
Art. 16 Flächen
1 Die Fläche der Kernzone eines Nationalparks beträgt mindestens:
2 in den Voralpen und Alpen; a. 100 km
2 im Jura und auf der Alpensüdflanke; b. 75 km
2 c. 50 km im Mittelland.
2 Die Kernzone kann aus nicht zusammenhängenden Teilflächen bestehen, sofern:
- a. die Gesamtfläche der Kernzone die Mindestfläche nach Absatz 1 um mindestens 10 Prozent übersteigt; und
- b. die freie Entwicklung der Natur gewährleistet ist.
3 2 Mindestens 25 km der Kernzone befinden sich unterhalb der Waldgrenze.
4 Die Umgebungszone umfasst die Kernzone möglichst vollständig. Sie weist eine Fläche auf, die in einem angemessenen Verhältnis zur Fläche der Kernzone steht.
Art. 17 Kernzone
1 Zur freien Entwicklung der Natur sind in der Kernzone ausgeschlossen:
- a. das Betreten ausserhalb der vorgegebenen Wege und Routen sowie das Mitführen von Tieren;
- b. das Befahren mit Fahrzeugen jeglicher Art;
5 das Abfliegen und Landen mit zivilen, bemannten Luftfahrzeugen, es sei c. denn, es liege eine Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a oder
6 28 Absatz 1 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014 vor;
- d. das Erstellen von Bauten und Anlagen sowie die Vornahme von Bodenveränderungen;
- e. die landund waldwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme von traditionellen Weidenutzungen auf klar begrenzten Flächen;
- f. die Ausübung der Fischerei und der Jagd mit Ausnahme der Regulierung von Beständen jagdbarer Arten zur Verhütung erheblicher Wildschäden;
- g. das Sammeln von Gesteinen, Mineralien, Fossilien, Pflanzen und Pilzen sowie das Fangen von Tieren.
2 Abweichungen von den Vorschriften nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie geringfügig sind und wichtige Gründe dafür bestehen.
3 Der Bestand bestehender Bauten und Anlagen ist gewährleistet. Liegt eine bestehende Baute oder Anlage nicht im öffentlichen Interesse, so ist sie bei sich bietender Gelegenheit zu beseitigen. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die bestehende Baute oder Anlage von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden ist.
4 Die Kernzone wird in der Luftfahrtkarte nach Artikel 61 Buchstabe a der Verord-
7 nung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt eingetragen, versehen mit einem Hinweis auf die beim Überflug erforderliche Rücksichtnahme.
Art. 18 Umgebungszone
1 Zur Erhaltung und naturnahen Bewirtschaftung der Kulturlandschaft und zu deren Schutz vor nachteiligen Eingriffen sind in der Umgebungszone:
- a. die ökologischen Funktionen der landwirtschaftlich genutzten Flächen, des Waldes und der Gewässer zu erhalten und zu fördern;
- b. die touristische Nutzung und die Erholungsnutzung ökologisch zu gestalten;
- c. das Landschaftsund Ortsbild zu erhalten und so weit wie möglich aufzuwerten;
- d. schützenswerte Lebensräume einheimischer Tierund Pflanzenarten aufzuwerten und zu vernetzen;
- e. bei neuen Bauten, Anlagen und Nutzungen der Charakter des Landschaftsund Ortsbildes zu wahren und zu stärken;
- f. bestehende Beeinträchtigungen des Landschaftsund Ortsbildes durch Bauten, Anlagen und Nutzungen bei sich bietender Gelegenheit zu vermindern oder zu beheben.
2 Die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen der Umgebungszone ist zu fördern.
3. Abschnitt: Regionaler Naturpark
Art. 19 Flächen
1 2 Die Fläche eines Regionalen Naturparks beträgt mindestens 100 km .
2 Sie umfasst gesamte Gemeindegebiete. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn:
- a. ein grösseres naturräumlich abgegrenztes Gebiet gesamthaft in die Fläche eines Regionalen Naturparks einbezogen wird;
- b. der ländliche Teil einer grossflächigen Agglomerationsgemeinde mit städtischem Siedlungscharakter zur räumlichen Abrundung der Fläche eines Regionalen Naturparks beiträgt.
Art. 20 Erhaltung und Aufwertung von Natur und Landschaft
Zur Erhaltung und Aufwertung der Qualität von Natur und Landschaft sind im Regionalen Naturpark:
- a. die Vielfalt der einheimischen Tierund Pflanzenarten, die Lebensraumtypen sowie das Landschaftsund Ortsbild zu erhalten und so weit wie möglich zu verbessern;
- b. schützenswerte Lebensräume einheimischer Tierund Pflanzenarten aufzuwerten und zu vernetzen;
- c. bei neuen Bauten, Anlagen und Nutzungen der Charakter des Landschaftsund Ortsbildes zu wahren und zu stärken;
- d. bestehende Beeinträchtigungen des Landschaftsund Ortsbildes durch Bauten, Anlagen und Nutzungen bei sich bietender Gelegenheit zu vermindern oder zu beheben.
Art. 21 Stärkung der nachhaltig betriebenen Wirtschaft
Zur Stärkung der nachhaltig betriebenen Wirtschaft sind im Regionalen Naturpark insbesondere:
- a. die lokalen natürlichen Ressourcen umweltschonend zu nutzen;
- b. die regionale Verarbeitung und die Vermarktung von im Park erzeugten Produkten zu stärken;
- c. die auf einen naturnahen Tourismus und die Umweltbildung ausgerichteten Dienstleistungen zu fördern;
- d. die Verwendung umweltverträglicher Technologien zu unterstützen.
4. Abschnitt: Naturerlebnispark
Art. 22 Flächen und Standort
1 2 Die Fläche der Kernzone eines Naturerlebnisparks beträgt mindestens 4 km .
2 Die Kernzone kann aus nicht zusammenhängenden Teilflächen bestehen, sofern:
- a. die Gesamtfläche der Kernzone die Mindestfläche nach Absatz 1 um mindestens 10 Prozent übersteigt; und
- b. die freie Entwicklung der Natur gewährleistet ist.
3 Die Übergangszone umfasst die Kernzone möglichst vollständig. Sie weist eine Fläche auf, die in einem angemessenen Verhältnis zur Fläche der Kernzone steht.
4 Ein Naturerlebnispark liegt im Umkreis von höchstens 20 Kilometern des Kerns einer Agglomeration und in topographisch ähnlicher Höhenlage.
5 Er ist mit dem öffentlichen Verkehr gut erreichbar.
Art. 23 Kernzone
1 Zur freien Entwicklung der Natur sind in der Kernzone ausgeschlossen:
- a. das Betreten ausserhalb der vorgegebenen Wege sowie das Mitführen von Tieren mit Ausnahme von Hunden, die an der Leine geführt werden;
- b. das Befahren mit Fahrzeugen jeglicher Art ausgenommen mit Fahrzeugen ohne Motor auf Routen, die nach Artikel 54 a der Signalisationsverordnung
8 vom 5. September 1979 signalisiert sind;
- c. das Erstellen von Bauten und Anlagen sowie die Vornahme von Bodenveränderungen;
- d. die landund waldwirtschaftliche Nutzung;
- e. die Ausübung der Fischerei und der Jagd mit Ausnahme der Regulierung von Beständen jagdbarer Arten zur Verhütung erheblicher Wildschäden;
- f. das Sammeln von Gesteinen, Mineralien, Fossilien, Pflanzen und Pilzen sowie das Fangen von Tieren.
2 Abweichungen von den Vorschriften nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie geringfügig sind und wichtige Gründe dafür bestehen.
3 Der Bestand bestehender Bauten und Anlagen ist gewährleistet. Liegt eine bestehende Baute oder Anlage nicht im öffentlichen Interesse, so ist sie bei sich bietender Gelegenheit zu beseitigen. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die bestehende Baute oder Anlage von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden ist.
Art. 24 Übergangszone
Zur Ermöglichung von Naturerlebnissen und zur Gewährleistung der Pufferfunktion zugunsten der Kernzone sind in der Übergangszone:
- a. geeignete Massnahmen zur Umweltbildung der Besucherinnen und Besucher zu treffen;
- b. landund waldwirtschaftliche Nutzungen sowie neue Bauten und Anlagen, welche die Entwicklung unberührter Lebensräume der einheimischen Tierund Pflanzenarten beeinträchtigen, ausgeschlossen;
- c. schützenswerte Lebensräume einheimischer Tierund Pflanzenarten aufzuwerten und zu vernetzen;
- d. das freie Betreten, das Sammeln von Gesteinen, Mineralien, Fossilien, Pflanzen und Pilzen sowie das Fangen von Tieren zu beschränken, soweit dies zum Schutz der einheimischen Tierund Pflanzenarten erforderlich ist.
5. Abschnitt: Langfristige Sicherung
Art. 25 Parkträgerschaft
1 Die Parkträgerschaft muss über eine Rechtsform, eine Organisation und finanzielle Mittel verfügen, welche die Errichtung, den Betrieb und die Qualitätssicherung gewährleisten.
2 Die Gemeinden, deren Gebiet in den Park einbezogen ist, müssen massgeblich in der Parkträgerschaft vertreten sein.
3 Die Parkträgerschaft muss bei der Errichtung und beim Betrieb des Parks die Mitwirkung:
- a. der Bevölkerung sicherstellen;
- b. der interessierten Unternehmen und Organisationen der Region ermöglichen.
Art. 26 Charta
1 Die Parkträgerschaft und die betroffenen Gemeinden müssen in Abstimmung mit dem Kanton eine Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks abschliessen und umsetzen.
2 Die Charta regelt:
- a. die Erhaltung der natürlichen, landschaftlichen und kulturellen Werte des Parks;
- b. die Aufwertungsund Entwicklungsmassnahmen im Parkgebiet;
- c. die Ausrichtung der raumwirksamen Tätigkeiten der Gemeinden auf die Anforderungen an den Park;
- d. die Investitionsplanung über die Bereitstellung der personellen und finanziellen Mittel sowie der erforderlichen Infrastruktur zum Betrieb und zur Qualitätssicherung des Parks.
3 Die Charta muss für die Dauer von mindestens zehn Jahren abgeschlossen werden.
Art. 27 Räumliche Sicherung und Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten
1 Der Park muss im gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes vom
9 22. Juni 1979 genehmigten Richtplan bezeichnet sein.
2 Die nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 mit Planungsaufgaben betrauten Behörden müssen:
- a. die Nutzungspläne nach dem Raumplanungsgesetz anpassen, soweit die Gewährleistung der Erfüllung der Anforderungen an den Park dies erfordert;
- b. die Schutzvorschriften für Kernzonen von Nationalpärken und Naturerlebnispärken mit geeigneten Massnahmen bekannt machen.
4. Kapitel: Forschung und Zusammenarbeit zwischen Pärken
Art. 28
1 Das BAFU sorgt zusammen mit den Parkträgerschaften, den betroffenen Kantonen und den Institutionen der Forschungsförderung für die Koordination der Forschung über Pärke, soweit sie mehrere Pärke betrifft. Es kann Empfehlungen zur Forschung in Pärken abgeben.
2 Es sorgt für die Zusammenarbeit und den Wissenstransfer der Pärke untereinander und mit Pärken im Ausland.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 29 Vollzug
1 Das BAFU ist die Fachstelle des Bundes für die Pärke von nationaler Bedeutung.
2 Es vollzieht diese Verordnung.
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