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Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)

Geltender Text a fecha 2014-02-01

1 (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Februar 2014) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2 , gestützt auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung

3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 2002 , beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Einund Ausreise, den Aufenthalt sowie den Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz. Zudem regelt es die Förderung von deren Integration.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.

2 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni

4 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

3 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom

5 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz güns- 21. Juni 2001 tigere Bestimmungen vorsieht.

4 Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Einund Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden

6 Bestimmungen enthalten.

5 7 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.

2. Kapitel: Grundsätze der Zulassung und der Integration

Art. 3 Zulassung

1 Die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft; ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld. Die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz werden angemessen berücksichtigt.

2 Ausländerinnen und Ausländer werden ebenfalls zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern.

3 Bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern wird der demografischen, der sozialen und der gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung getragen.

Art. 4 Integration

1 Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz.

2 Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben.

3 Die Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus.

4 Es ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen.

3. Kapitel: Einund Ausreise

Art. 5 Einreisevoraussetzungen

1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:

2 Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.

3 8

4 9 Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.

Art. 6 Ausstellung des Visums

1 Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt.

2 Bei Verweigerung des Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 10) erlässt die zuständige Auslandvertretung im Namen des Bundesamtes für Migration (BFM) mittels eines Formulars eine Verfügung. Artikel 98 Absatz 2 bleibt vorbe-

10 halten. 2bis Gegen diese Verfügung kann beim BFM innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Artikel 63 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

11 12 1968 über das Verwaltungsverfahren gilt sinngemäss.

3 Zur Deckung von allfälligen Aufenthalts-, Betreuungsund Rückreisekosten können eine befristete Verpflichtungserklärung, die Hinterlegung einer Kaution oder

13 andere Sicherheiten verlangt werden.

14 Grenzübertritt und Grenzkontrollen Art. 7

1 Die Einund Ausreise richtet sich nach den Schengen-Assoziierungsabkommen.

2 Der Bundesrat regelt die nach diesen Abkommen möglichen Personenkontrollen an der Grenze. Wird die Einreise verweigert, so erlässt die für die Grenzkontrolle

15 zuständige Behörde eine Wegweisungsverfügung nach Artikel 64.

3 Wenn die Kontrollen an der Schweizer Grenze nach Artikel 23 des Schengener

16 Grenzkodex wieder eingeführt werden und die Einreise verweigert wird, erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine begründete und beschwerdefähige

17 Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex . Die Einreiseverweigerung ist sofort vollstreckbar. Eine Beschwerde hat keine aufschie-

18 bende Wirkung.

19 Art. 8

Art. 9 Zuständigkeit für die Grenzkontrolle

1 Die Kantone üben auf ihrem Hoheitsgebiet die Personenkontrolle aus.

2 Der Bundesrat regelt im Einvernehmen mit den Grenzkantonen die Personenkontrolle durch den Bund im Grenzraum.

4. Kapitel: Bewilligungsund Meldepflicht

Art. 10 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese.

2 Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich. Diese ist vor der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehenen Wohnort zuständigen Behörde zu beantragen. Artikel 17 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Art. 11 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

1 Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Diese ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen.

2 Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt.

3 Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Bewilligung von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zu beantragen.

Art. 12 Anmeldepflicht

1 Ausländerinnen und Ausländer, die eine Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung benötigen, müssen sich vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts oder vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der am Wohnort in der Schweiz zuständigen Behörde anmelden.

2 Ausländerinnen und Ausländer müssen sich bei der am neuen Wohnort zuständigen Behörde anmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton ziehen.

3 Der Bundesrat bestimmt die Anmeldefristen.

Art. 13 Bewilligungsund Anmeldeverfahren

1 Ausländerinnen und Ausländer müssen bei der Anmeldung ein gültiges Ausweispapier vorlegen. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen und die anerkannten Ausweispapiere.

2 Die zuständige Behörde kann einen Strafregisterauszug aus dem Herkunftsoder Heimatstaat sowie weitere für das Verfahren notwendige Dokumente verlangen.

3 Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn alle von der zuständigen Behörde bezeichneten, für die Bewilligungserteilung notwendigen Dokumente vorliegen.

Art. 14 Abweichungen von der Bewilligungsund der Anmeldepflicht

Der Bundesrat kann günstigere Bestimmungen über die Bewilligungsund die Anmeldepflicht erlassen, insbesondere um vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erleichtern.

Art. 15 Abmeldung

Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung besitzen, müssen sich bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen.

Art. 16 Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung

Wer Ausländerinnen oder Ausländer gewerbsmässig beherbergt, muss sie der zuständigen kantonalen Behörde melden.

Art. 17 Regelung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheid

1 Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid im Ausland abzuwarten.

2 Werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten.

5. Kapitel: Zulassungsvoraussetzungen

1. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Art. 18 Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:

Art. 19 Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit

Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:

Art. 20 Begrenzungsmassnahmen

1 Der Bundesrat kann die Zahl der erstmaligen Kurzaufenthaltsund Aufenthaltsbewilligungen (Art. 32 und 33) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit begrenzen. Er hört vorgängig die Kantone und die Sozialpartner an.

2 Er kann für den Bund und die Kantone Höchstzahlen festlegen.

3 20 Das BFM kann im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes Verfügungen für erstmalige Kurzaufenthaltsund Aufenthaltsbewilligungen erlassen oder die kantonalen Höchstzahlen erhöhen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse.

Art. 21 Vorrang

1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können.

2 Als inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten:

3 Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss können in Abweichung von Absatz 1 zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Sie werden für eine Dauer von sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer Ausoder Weiterbildung in der

21 Schweiz vorläufig zugelassen, um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden.

Art. 22 Lohnund Arbeitsbedingungen

Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn die orts-, berufsund branchenüblichen Lohnund Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

Art. 23 Persönliche Voraussetzungen

1 Kurzaufenthaltsund Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden.

2 Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen.

3 In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden:

Art. 24 Wohnung

Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen.

Art. 25 Zulassung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern

1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger nur zugelassen werden, wenn:

2 Die Artikel 20, 23 und 24 sind nicht anwendbar.

Art. 26 Zulassung für grenzüberschreitende Dienstleistungen

1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Erbringung einer vorübergehenden, grenzüberschreitenden Dienstleistung nur zugelassen werden, wenn ihre Tätigkeit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht.

2 Die Voraussetzungen nach den Artikeln 20, 22 und 23 gelten sinngemäss.

2. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Art. 27 Ausund Weiterbildung

1 Ausländerinnen und Ausländer können für eine Ausoder Weiterbildung zuge-

22 lassen werden, wenn:

23 d. sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Ausoder Weiterbildung erfüllen.

2 Bei Minderjährigen muss die Betreuung sichergestellt sein.

3 Der weitere Aufenthalt in der Schweiz nach Abschluss oder Abbruch der Ausoder Weiterbildung richtet sich nach den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen dieses

24 Gesetzes.

Art. 28 Rentnerinnen und Rentner

Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, können zugelassen werden, wenn sie:

Art. 29 Medizinische Behandlung

Ausländerinnen und Ausländer können zu medizinischen Behandlungen zugelassen werden. Die Finanzierung und die Wiederausreise müssen gesichert sein.

3. Abschnitt: Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen

Art. 30

1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29) kann abgewichen werden, um:

25 e. den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des Inoder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;

26 i. …

27 , AsylG), von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.

2 Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.

4. Abschnitt: Staatenlose

Art. 31

1 Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.

2 Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung.

3 Staatenlose Personen mit Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhalten, haben Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung.

6. Kapitel: Regelung des Aufenthalts

Art. 32 Kurzaufenthaltsbewilligung

1 Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt.

2 Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.

3 Sie kann bis zu zwei Jahren verlängert werden. Ein Stellenwechsel ist nur aus wichtigen Gründen möglich.

4 Die Kurzaufenthaltsbewilligung kann nur nach einem angemessenen Unterbruch des Aufenthalts in der Schweiz erneut erteilt werden.

Art. 33 Aufenthaltsbewilligung

1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt.

2 Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.

3 Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen.

Art. 34 Niederlassungsbewilligung

1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.

2 Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn:

3 Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen.

4 Sie kann bei erfolgreicher Integration, namentlich wenn die betroffene Person über gute Kenntnisse einer Landessprache verfügt, nach ununterbrochenem Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden.

5 Vorübergehende Aufenthalte werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 4 nicht angerechnet. Aufenthalte zur Ausoder Weiterbildung (Art. 27) werden angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im

28 Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war.

Art. 35 Grenzgängerbewilligung

1 Die Grenzgängerbewilligung wird für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone erteilt (Art. 25).

2 Personen mit einer Grenzgängerbewilligung müssen mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren; die Grenzgängerbewilligung kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.

3 Sie ist befristet und kann verlängert werden.

4 Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen.

Art. 36 Wohnort

Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, einer Aufenthaltsoder einer Niederlassungsbewilligung können ihren Wohnort innerhalb des Kantons, der die Bewilligung erteilt hat, frei wählen.

Art. 37 Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton

1 Wollen Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, so müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen.

2 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen.

3 Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.

4 Für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Kanton ist keine Bewilligung erforderlich.

Art. 38 Erwerbstätigkeit

1 Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können die bewilligte Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Ein Stellenwechsel kann bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Voraussetzungen nach den Artikeln 22 und 23 erfüllt sind.

2 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können ihre Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Sie können die Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln.

3 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung kann der Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstaben a und b erfüllt sind.

4 Personen mit einer Niederlassungsbewilligung können eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben.

Art. 39 Erwerbstätigkeit der Grenzgängerinnen und Grenzgänger

1 Personen mit einer Grenzgängerbewilligung können ihre Tätigkeit vorübergehend ausserhalb der Grenzzone ausüben. Wollen sie den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit in die Grenzzone eines anderen Kantons verlegen, so müssen sie im Voraus eine Bewilligung des neuen Kantons beantragen. Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf den Kantonswechsel.

2 Personen mit einer Grenzgängerbewilligung kann der Stellenwechsel bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 21 und 22 erfüllt sind. Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf den Stellenwechsel.

3 Personen mit einer Grenzgängerbewilligung kann der Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstaben a und b erfüllt sind.

Art. 40 Bewilligungsbehörde und arbeitsmarktlicher Vorentscheid

1 Die Bewilligungen nach den Artikeln 32–35 und 37–39 werden von den Kantonen erteilt. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen von Begrenzungsmassnahmen (Art. 20) sowie für Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30) und das Zustimmungsverfahren (Art. 99).

2 Besteht kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, so ist für die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit sowie den Stellenwechsel oder den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich.

3 Stellt ein Kanton ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes, so erlässt das BFM den arbeitsmarktlichen Vorentscheid.

Art. 41 Ausweise

1 Ausländerinnen und Ausländer erhalten mit der Bewilligung in der Regel einen entsprechenden Ausweis.

2 Vorläufig Aufgenommene (Art. 83) erhalten einen Ausweis, der ihre Rechtsstellung festhält.

3 Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung wird zur Kontrolle für fünf Jahre ausgestellt.

4 Der Ausweis kann mit einem Datenchip versehen werden. Dieser enthält das Gesichtsbild, die Fingerabdrücke der Inhaberin oder des Inhabers und die in den

29 maschinenlesbaren Zeilen enthaltenen Daten.

5 Der Bundesrat legt fest, welche Personen über einen Ausweis mit Datenchip verfü-

30 gen und welche Daten darauf gespeichert werden müssen.

6 Das BFM legt die Form und den Inhalt der Ausweise fest. Es kann die Ausferti-

31 gung der Ausweise teilweise oder ganz Dritten übertragen.

32 Sicherheit und Lesen des Datenchips Art. 41 a

1 Der Datenchip ist gegen Fälschungen und unberechtigtes Lesen zu schützen. Der Bundesrat bestimmt die technischen Anforderungen.

2 Der Bundesrat ist befugt, mit den Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, sowie mit anderen Staaten Verträge über das Lesen der auf dem Datenchip gespeicherten Fingerabdrücke abzuschliessen, sofern die betreffenden Staaten über einen Datenschutz verfügen, der dem schweizerischen gleichwertig ist.

33 Art. 41 b Stelle für die Ausfertigung der biometrischen Ausweise

1 Die mit der Ausfertigung von biometrischen Ausweisen betraute Stelle und die beteiligten Generalunternehmer müssen den Nachweis erbringen, dass sie:

2 Wirtschaftlich Berechtigte, Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen, Mitglieder des Verwaltungsrates oder eines anderen vergleichbaren Organs, Mitglieder der Geschäftsleitung und andere Personen, die einen massgebenden Einfluss auf die Unternehmung oder die Produktion der Ausländerausweise haben oder haben können, müssen über einen guten Ruf verfügen. Es können Sicherheitsüberprüfungen im

34 Sinne von Artikel 6 der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen durchgeführt werden.

3 Die notwendigen Unterlagen zur Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen können vom BFM jederzeit einverlangt werden. Ist die Ausfertigungsstelle Teil einer Unternehmungsgruppe, so gelten diese Anforderungen für die gesamte Unternehmensgruppe.

4 Die Bestimmungen der Absätze 1–3 sind auf Dienstleistungserbringer und Lieferanten anwendbar, wenn die erbrachten Leistungen von massgebender Bedeutung für die Produktion der Ausweise sind.

5 Der Bundesrat legt die weiteren Anforderungen an die Ausfertigungsstelle, die Generalunternehmer, die Dienstleistungserbringer und die Lieferanten fest.

7. Kapitel: Familiennachzug

Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern

1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

2 Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:

3 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

4 Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung

1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

2 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

3 Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Art. 44 Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung

Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn:

Art. 45 Ehegatten und Kinder von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung

Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn:

35 Art. 45 a Eheungültigkeit Haben die zuständigen Behörden bei der Prüfung des Ehegattennachzugs nach den Artikeln 42–45 Anhaltspunkte dafür, dass für die Ehe ein Ungültigkeitsgrund nach

36 Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) vorliegt, so melden sie dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Gesuch um Ehegattennachzug wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Gesuch bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.

Art. 46 Erwerbstätigkeit der Ehegatten und Kinder

Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit einer Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung (Art. 42–44) können eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben.

Art. 47 Frist für den Familiennachzug

1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.

2 Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.

3 Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:

4 Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.

Art. 48 Pflegekinder zur Adoption

1 Pflegekinder haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:

2 Kommt die Adoption nicht zustande, so besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und fünf Jahre nach der Einreise ein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Art. 49 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens

Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42–44 besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.

Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft

1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:

2 Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliede-

37 rung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

3 Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.

Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug

1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:

2 Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:

Art. 52 Eingetragene Partnerschaft

Die Bestimmungen dieses Kapitels über ausländische Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.

8. Kapitel: Integration

Art. 53 Förderung der Integration

1 Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Integration.

2 Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am öffentlichen Leben.

3 Sie fördern insbesondere den Spracherwerb, das berufliche Fortkommen, die Gesundheitsvorsorge sowie Bestrebungen, welche das gegenseitige Verständnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung und das Zusammenleben erleichtern.

4 Sie tragen den besonderen Anliegen der Integration von Frauen, Kindern und Jugendlichen Rechnung.

5 Bei der Integration arbeiten die Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden, die Sozialpartner, die Nichtregierungsorganisationen und Ausländerorganisationen zusammen.

Art. 54 Berücksichtigung der Integration bei Entscheiden

1 Die Erteilung einer Aufenthaltsoder Kurzaufenthaltsbewilligung kann mit der Bedingung verbunden werden, dass ein Sprachoder Integrationskurs besucht wird. Dies gilt auch für die Bewilligungserteilung im Rahmen des Familiennachzugs (Art. 43–45). Die Verpflichtung zum Kursbesuch kann in einer Integrationsvereinbarung festgehalten werden.

2 Der Grad der Integration wird bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 4) und bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden, insbesondere bei Wegund Ausweisungen sowie Einreiseverboten, berücksichtigt (Art. 96).

38 Art. 55 Finanzielle Beiträge

1 Der Bund gewährt für die Integration finanzielle Beiträge nach den Absätzen 2 und 3. Diese Beiträge ergänzen die von den Kantonen für die Integration getätigten finanziellen Aufwendungen.

2 Die Beiträge für vorläufig aufgenommene Personen, anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, für welche der Bund den Kantonen die Sozialhilfekosten nach Artikel 87 des vorliegenden Gesetzes und nach den

39 Artikeln 88 und 89 des AsylG vergütet, werden den Kantonen als Integrationspauschalen oder durch Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen gewährt. Sie können von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig gemacht und auf bestimmte Gruppen eingeschränkt werden.

3 Die übrigen Beiträge werden zur Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen sowie von Programmen und Projekten von nationaler Bedeutung gewährt, die der Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern, unabhängig von ihrem Status, dienen. Die Koordination und die Durchführung von Programmund Projekttätigkeiten kann Dritten übertragen werden.

4 Der Bundesrat legt die Höhe der vom Bund nach den Absätzen 2 und 3 geleisteten Beiträge fest.

5 Der Bundesrat bezeichnet die Förderungsbereiche und regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 2 und 3.

Art. 56 Information

1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen für eine angemessene Information der Ausländerinnen und Ausländer über die Lebensund Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten.

2 Ausländerinnen und Ausländer werden auf bestehende Angebote zur Integrationsförderung hingewiesen.

3 Bund, Kantone und Gemeinden informieren die Bevölkerung über die Migrationspolitik und über die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer.

Art. 57 Koordination der Integration

1 Das BFM koordiniert die Massnahmen der Bundesstellen zur Integration der Ausländerinnen und Ausländer, insbesondere in den Bereichen der Arbeitslosenversicherung, der Berufsbildung und des Gesundheitswesens.

2 Es stellt den Informationsund Erfahrungsaustausch mit den Kantonen sicher.

3 Die Kantone bezeichnen für das BFM eine Ansprechstelle für Integrationsfragen.

40 Kommission für Migrationsfragen Art. 58

1 Der Bundesrat setzt eine aus Ausländerinnen und Ausländern sowie Schweizerinnen und Schweizern bestehende beratende Kommission ein.

2 Die Kommission befasst sich mit sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, politischen, demografischen und rechtlichen Fragen, die sich aus der Einreise, dem Aufenthalt und der Rückkehr aller Ausländerinnen und Ausländern, einschliesslich von Personen aus dem Asylbereich, ergeben.

3 Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie mit den in der Migration tätigen Nichtregierungsorganisationen zusammen; dazu gehören namentlich die im Bereich der Integration tätigen kantonalen und kommunalen Ausländerkommissionen. Sie beteiligt sich am internationalen Meinungsund Erfahrungsaustausch.

4 Die Kommission kann bei Grundsatzfragen der Integrationsförderung angehört werden. Sie ist berechtigt, für die Durchführung von Integrationsprojekten von nationaler Bedeutung beim BFM finanzielle Beiträge zu beantragen.

5 Der Bundesrat kann der Kommission weitere Aufgaben zuweisen.

9. Kapitel: Reisepapiere

Art. 59

1 Das BFM kann an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer Reisepapiere ausstellen.

2 Anspruch auf Reisepapiere haben Ausländerinnen und Ausländer, die:

41 a. gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft erfüllen;

42 b. gemäss dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen von der Schweiz als Staatenlose anerkannt sind;

3 Keinen Anspruch auf Reisepapiere hat, wer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.

4 Die Erfassung der biometrischen Daten und die Weiterleitung der Ausweisdaten an die ausfertigende Stelle können ganz oder teilweise Dritten übertragen werden.

43 44 Artikel 6 a des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001 gilt sinngemäss.

5 Reisedokumente für ausländische Personen können mit einem Datenchip versehen werden. Der Datenchip kann ein digitalisiertes Gesichtsbild und die Fingerabdrücke der Inhaberin oder des Inhabers enthalten. Auch die übrigen Ausweisdaten nach Artikel 111 Absatz 2 Buchstaben a, c und e können auf dem Chip gespeichert wer-

45 den. Artikel 2 a des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001 gilt sinngemäss.

6 Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Reisedokumenten für ausländische Personen mit einem Datenchip versehen werden und welche Daten darauf zu spei-

46 chern sind.

10. Kapitel: Beendigung des Aufenthalts

1. Abschnitt: Rückkehrund Wiedereingliederungshilfe

Art. 60

1 Der Bund kann die selbständige und pflichtgemässe Ausreise von Ausländerinnen und Ausländern unterstützen, indem er Rückkehrund Wiedereingliederungshilfe leistet.

2 Die Rückkehrund Wiedereingliederungshilfe können beanspruchen:

3 Die Rückkehrund Wiedereingliederungshilfe umfasst:

47 ; a. die Rückkehrberatung nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a AsylG bis . den Zugang zu den Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehra fähigkeit nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b AsylG;

48 staat nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe d AsylG.

4 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.

2. Abschnitt: Erlöschen und Widerruf der Bewilligungen

Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen

1 Eine Bewilligung erlischt:

2 Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthaltsund Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.

Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen

Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:

49 Strafgesetzbuches angeordnet wurde;

Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung

1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:

2 Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 62 Buchstabe b widerrufen werden.

3. Abschnitt: Entfernungsund Fernhaltemassnahmen

50 Art. 64 Wegweisungsverfügung

1 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn:

2 Verfügen die Ausländerinnen und Ausländer, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Staates, der durch eines

51 der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), so sind sie formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so ist eine Verfügung nach Absatz 1 zu erlassen. Ist die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit angezeigt, so ist ohne vorgängige Aufforderung eine Verfügung zu erlassen .

3 Eine Beschwerde gegen Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung.

4 Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während des Wegweisungsverfahrens wahrnimmt .

52 Art. 64 a Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen

1 53 Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig, so erlässt das BFM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält.

2 Eine Beschwerde ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Ausländerin oder der Ausländer kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang eines solchen Antrages darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb dieser Frist nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden.

3 Zuständig für den Vollzug der Wegweisung und, sofern notwendig, für die Ausrichtung und Finanzierung von Sozialoder Nothilfe ist der Aufenthaltskanton der betroffenen Person.

4 Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt.

54 Wegweisungsverfügung mit Standardformular Art. 64 b Ist eine Person illegal in die Schweiz eingereist, so wird ihr die Wegweisungsverfügung mit einem Standardformular eröffnet.

55 Formlose Wegweisung Art. 64 c

1 Ausländerinnen und Ausländer werden formlos weggewiesen, wenn:

56 b. ihnen zuvor die Einreise nach Artikel 13 des Schengener Grenzkodex verweigert wurde.

2 Auf unverzügliches Verlangen der betroffenen Person wird eine Verfügung mit einem Standardformular erlassen (Art. 64 b ).

57 Art. 64 d Ausreisefrist und sofortige Vollstreckung

1 Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen . Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern .

2 Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn:

58 verweigert wurde (Art. 64 c Abs. 1 Bst. b); Grenzkodex

59 Verpflichtungen nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung Art. 64 e Die zuständige Behörde kann Ausländerinnen und Ausländer nach der Eröffnung einer Wegweisungsverfügung verpflichten:

60 Art. 64 f Übersetzung der Wegweisungsverfügung

1 Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Wegweisungsverfügung auf Verlangen schriftlich oder mündlich in eine Sprache übersetzt wird, die von der betroffenen Person verstanden wird oder von der ausgegangen werden kann, dass sie sie versteht .

2 Wird die Wegweisungsverfügung mittels Standardformular nach Artikel 64 b eröffnet, so erfolgt keine Übersetzung. Den betroffenen Personen ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.

61 Art. 65 Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen

1 Wird die Einreise bei der Grenzkontrolle am Flughafen verweigert, so hat die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

2 Das BFM erlässt innerhalb von 48 Stunden eine begründete und beschwerdefähige

62 Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex . Eine Beschwerde ist innerhalb von 48 Stunden nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von 72 Stunden über die Beschwerde.

3 Weggewiesenen Personen wird zur Vorbereitung ihrer Weiterreise für längstens

15 Tage der Aufenthalt im Transitraum gestattet, sofern nicht die Ausschaffung (Art. 69) oder die Ausschaffungsoder Durchsetzungshaft (Art. 76, 77 und 78) angeordnet wird. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die vorläufige Auf-

63 nahme (Art. 83) und die Einreichung eines Asylgesuchs (Art. 22 AsylG ).

64 Art. 66

65 Einreiseverbot Art. 67

1 Das BFM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:

2 66 Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:

3 Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt .

4 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.

5 Die verfügende Behörde kann aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben.

Art. 68 Ausweisung

1 Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen; es hört den

67 NDB vorgängig an.

2 Mit der Ausweisung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.

3 Die Ausweisung wird mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden. Die verfügende Behörde kann das Einreiseverbot vorübergehend aufheben, wenn wichtige Gründe vorliegen.

4 Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, ist die Ausweisung sofort vollstreckbar.

4. Abschnitt: Ausschaffung

Art. 69 Anordnung der Ausschaffung

1 Die zuständige kantonale Behörde schafft Ausländerinnen und Ausländer aus, wenn:

2 Haben Ausländerinnen oder Ausländer die Möglichkeit, rechtmässig in mehrere Staaten auszureisen, so kann die zuständige Behörde sie in das Land ihrer Wahl ausschaffen.

3 Die zuständige Behörde kann die Ausschaffung um einen angemessenen Zeitraum aufschieben, wenn besondere Umstände wie gesundheitliche Probleme der betroffenen Person oder fehlende Transportmöglichkeiten dies erfordern. Die zuständige Behörde bestätigt der betroffenen Person den Aufschub der Ausschaffung schrift-

68 lich.

4 Die zuständige Behörde stellt vor der Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern sicher, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben

69 werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten .

Art. 70 Durchsuchung

1 Die zuständige kantonale Behörde kann während eines Ausoder Wegweisungsverfahrens die betroffene Person sowie Sachen, die sie mitführt, zur Sicherstellung von Reiseund Identitätspapieren durchsuchen lassen. Die Durchsuchung darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden.

2 Ist ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen, so kann die richterliche Behörde die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass sich eine wegoder auszuweisende Person darin verborgen hält, oder dass für das Verfahren und den Vollzug benötigte Reiseund Identitätspapiere darin

70 versteckt werden.

Art. 71 Unterstützung der Vollzugsbehörden durch den Bund

Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement unterstützt die mit dem Vollzug der Wegoder Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländern betrauten Kantone,

71 indem es insbesondere:

72 die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Kantonen und dem Departec. ment für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sicherstellt.

73 Art. 71 a Überwachung von Ausschaffungen

1 Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten zur Überwachung von Ausschaffungen.

2 Er kann Dritte mit Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Ausschaffungen betrauen.

74 Art. 72

5. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 73 Kurzfristige Festhaltung

1 Die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons kann Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung festhalten:

2 Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten werden.

3 Wird eine Person festgehalten, so muss sie:

4 Dauert die Festhaltung voraussichtlich länger als 24 Stunden, so ist der betroffenen Person zuvor Gelegenheit zu geben, dringliche persönliche Angelegenheiten zu erledigen oder erledigen zu lassen.

5 Auf Gesuch hin hat die zuständige richterliche Behörde die Rechtmässigkeit der Festhaltung nachträglich zu überprüfen.

6 Die Dauer der Festhaltung wird nicht an die Dauer einer allfälligen Ausschaffungshaft, Vorbereitungshaft oder Durchsetzungshaft angerechnet.

Art. 74 Einund Ausgrenzung

1 Die zuständige kantonale Behörde kann einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn:

75 b. ein rechtskräftiger Wegoder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat;

76 die Ausschaffung aufgeschoben wurde (Art. 69 Abs. 3). c.

2 Diese Massnahmen werden von der Behörde des Kantons angeordnet, der für den Vollzug der Wegoder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den bis 77 Empfangsstellen oder in besonderen Zentren nach Artikel 26 Absatz 1 AsylG aufhalten, ist der Standortkanton zuständig. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten, kann auch von der Behörde des Kantons erlassen werden, in dem dieses

78 Gebiet liegt.

3 Gegen die Anordnung dieser Massnahmen kann bei einer kantonalen richterlichen Behörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 75 Vorbereitungshaft

1 Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn sie:

79 zugestimmt hat oder ein solches Ersuchen bei Vorliegen eines Euro- Nr. 343/2003

80 dac-Treffers gestellt worden ist.

2 Die zuständige Behörde entscheidet über die Aufenthaltsberechtigung der inhaftierten Person ohne Verzug.

Art. 76 Ausschaffungshaft

1 Wurde ein erstinstanzlicher Wegoder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:

81 Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g oder h oder Ab- 1. bis satz 1 vorliegen,

82 2. … 3. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG nicht nachkommt, 4. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt,

83 5. der Wegweisungsentscheid in einer Empfangsstelle oder in einem bebis sonderen Zentrum nach Artikel 26 Absatz 1 AsylG eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.

84 6. der Wegweisungsentscheid aufgrund von Artikel 31 a Absatz 1 Buchstabe b AsylG oder Artikel 64 a Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes im betreffenden Kanton eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.

2 Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 und Ziffer 6 darf höchstens dreissig

85 Tage dauern. Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.

3 86

4 Die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.

Art. 77 Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung

der Reisepapiere

1 Die zuständige kantonale Behörde kann eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegoder Ausweisung in Haft nehmen, wenn:

2 Die Haft darf höchstens 60 Tage dauern.

3 Die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen.

Art. 78 Durchsetzungshaft

1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Wegoder Ausweisung auf Grund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.

2 Die Haft kann für einen Monat angeordnet werden. Sie kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und aus-

87 zureisen. Vorbehalten bleibt Artikel 79.

3 Die Haft und deren Verlängerung werden von der Behörde des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Wegoder Ausweisung zuständig ist. Befindet sich die betroffene Person gestützt auf die Artikel 75–77 bereits in Haft, so kann sie in Haft belassen werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.

4 Die erstmalige Anordnung der Haft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Verlängerung der Haft ist auf Gesuch der inhaftierten Person von der richterlichen Behörde innerhalb von acht Arbeitstagen auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Prüfungsbefugnis richtet sich nach Artikel 80 Absätze 2 und 4.

5 Die Haftbedingungen richten sich nach Artikel 81.

6 Die Haft wird beendet, wenn:

88 Art. 79 Maximale Haftdauer

1 Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75–77 sowie die Durchsetzungshaft nach Artikel 78 dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

2 Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn:

Art. 80 Haftanordnung und Haftüberprüfung

1 Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Wegoder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Empbis 89 fangsstellen oder in besonderen Zentren nach Artikel 26 Absatz 1 AsylG aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft

90 vom BFM angeordnet.

2 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach

96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wurde die Ausschaffungshaft nach Artikel 77 angeordnet, so wird

91 das Verfahren der Haftüberprüfung schriftlich durchgeführt. 2bis Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 6 wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 richtet sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Haftprüfung

92 93 nach den Artikeln 105 Absatz 1, 108, 109 und 111 AsylG .

3 Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.

4 Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs. Die Anordnung einer Vorbereitungsoder Ausschaffungshaft gegenüber Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist ausgeschlossen.

5 Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Artikel 75 nach einem oder bei der Haft nach Artikel 76 nach zwei Monaten gestellt werden.

6 Die Haft wird beendet, wenn:

94 Art. 81 Haftbedingungen

1 Die Kantone sorgen dafür, dass eine von der inhaftierten Ausländerin oder dem inhaftierten Ausländer bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die inhaftierte Person kann mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren.

2 Die Haft ist in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Die Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug ist nach Möglichkeit zu vermeiden und darf höchstens vorübergehend und zur Überbrückung von Engpässen im

95 Bereich der Administrativhaft angeordnet werden.

3 Den Bedürfnissen von Schutzbedürftigen, unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechnung zu tragen. Die Ausgestaltung der Haft richtet sich des Weiteren nach den Artikeln 16 Absatz 3 und

17 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.

96 Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger.

97 Art. 82 Finanzierung durch den Bund

1 Der Bund kann den Bau und die Einrichtung kantonaler Haftanstalten, die ausschliesslich dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungsund Durchsetzungshaft sowie der kurzfristigen Festhaltung dienen und die eine bestimmte Grösse aufweisen, ganz oder teilweise finanzieren. Für die Bemessung der Beiträge und das Verfahren gelten sinngemäss der 2. und der 6. Abschnitt des Bundesgesetzes vom

98 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Strafund Massnahmenvollzug.

2 Der Bund beteiligt sich mit einer Tagespauschale an den Betriebskosten der Kantone für den Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungsund Durchsetzungshaft sowie der kurzfristigen Festhaltung. Die Pauschale wird ausgerichtet für:

99 ausgewiesen werden. d. Flüchtlinge, die nach Artikel 65 AsylG

11. Kapitel: Vorläufige Aufnahme

Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme

1 Ist der Vollzug der Wegoder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme.

2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimatoder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen.

4 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimatoder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.

5 Der Bundesrat bezeichnet Heimatoder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. Kommen wegoder ausgewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegoder Ausweisung in der 100 Regel zumutbar. 5bis 101 Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.

6 Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.

7 Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die wegoder ausgewiesene Person:

8 103 Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.

Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme

1 Das BFM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.

2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegoder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

3 Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das BFM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn 104 Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.

4 Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer 105 Aufenthaltsbewilligung.

5 Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.

Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme

1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.

2 106 Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG sinngemäss anwendbar.

3 Das Gesuch um einen Kantonswechsel ist von den vorläufig aufgenommenen Personen beim BFM einzureichen. Dieses entscheidet unter Vorbehalt von Absatz 4 über den Kantonswechsel nach Anhörung der betroffenen Kantone endgültig.

4 Der Entscheid über den Kantonswechsel kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.

5 Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer 107 Unterkunft zuweisen.

6 Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommenen Personen unabhängig von der Arbeitsmarktund Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen.

7 Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen können frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn:

8 Hat das BFM bei der Prüfung des Nachzugs nach Absatz 7 Anhaltspunkte dafür, 108 dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 ZGB vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Gesuch um Nachzug wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde 109 Klage, so wird das Gesuch bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.

Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung

1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Bestimmungen der Arti- 110 kel 80–84 AsylG für Asylsuchende sind anwendbar. Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat.

2 Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG 111 und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung anwendbar.

Art. 87 Bundesbeiträge

1 Der Bund zahlt den Kantonen für: 112 a. jede vorläufig aufgenommene Person eine Pauschale nach den Artikeln 88 113 Absätze 1 und 2 und 89 des AsylG ;

2 Die Übernahme der Ausreisekosten und die Ausrichtung von Rückkehrhilfe richten sich nach den Artikeln 92 und 93 AsylG.

3 Die Pauschalen nach Absatz 1 werden während längstens sieben Jahren nach der Einreise ausgerichtet. 115 Art. 88 Sonderabgabepflicht Vorläufig aufgenommene Personen unterliegen der Sonderabgabepflicht sowie der 116 Abnahme von Vermögenswerten nach den Artikeln 86 und 87 AsylG . Die Bestimmungen des 2. Abschnitts des 5. Kapitels sowie das 10. Kapitel des AsylG sind anwendbar. 117 Art. 88 a Eingetragene Partnerschaft Die Bestimmungen dieses Kapitels über ausländische Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.

12. Kapitel: Pflichten

1.

Abschnitt: Pflichten der Ausländerinnen und Ausländer, der Arbeitgeber und der Dienstleistungsempfänger

Art. 89 Besitz eines gültigen Ausweispapiers

Die Ausländerinnen und Ausländer müssen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitz eines gültigen, nach Artikel 13 Absatz 1 anerkannten Ausweispapiers sein.

Art. 90 Mitwirkungspflicht

Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:

Art. 91 Sorgfaltspflicht von Arbeitgebern und Dienstleistungsempfängern

1 Der Arbeitgeber hat sich vor dem Stellenantritt der Ausländerin oder des Ausländers durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern, dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht.

2 Wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in Anspruch nimmt, hat sich durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern, dass die Person, welche die Dienstleistung erbringt, zur Ausübung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt ist.

2. Abschnitt: Pflichten der Transportunternehmen 118

119 Art. 92 Sorgfaltspflicht und Unterstützung durch die Behörden

1 Die Luftverkehrs-, Strassentransportund Schifffahrtsunternehmen, die im internationalen Linienverkehr Personen befördern, sind verpflichtet, alle ihnen zumutbaren Vorkehren zu treffen, damit nur Personen befördert werden, die über die für die Durchreise, Einreise oder Ausreise erforderlichen Reisedokumente verfügen.

2 Der Bundesrat regelt den Umfang der Sorgfaltspflicht der Luftverkehrs-, Strassentransportund Schifffahrtsunternehmen.

3 Die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone arbeiten mit den Luftverkehrs-, Strassentransportund Schifffahrtsunternehmen zusammen. Die Modalitäten der Zusammenarbeit sind in der Betriebsbewilligung oder in einer zwischen dem BFM und dem Unternehmen abgeschlossenen Vereinbarung zu regeln. 120 Betreuungspflicht und Deckung der Kosten Art. 93

1 Das Luftverkehrs-, Strassentransport-, Schifffahrtsoder Eisenbahnunternehmen im internationalen Linienverkehr hat auf Verlangen der zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone die von ihm beförderten Personen, denen die Einreise verweigert wird, unverzüglich zu betreuen.

2 Die Betreuungspflicht umfasst:

3 Kann ein Luftverkehrs-, Strassentransportoder Schifffahrtsunternehmen nicht nachweisen, dass es seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, so muss es zusätzlich übernehmen:

4 Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der beförderten Person die Einreise in die 121 Schweiz nach Artikel 22 AsylG bewilligt wurde. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Ausnahmesituationen wie Krieg oder Natur- 122 katastrophen.

5 Der Bundesrat kann auf der Grundlage der voraussichtlichen Aufwendungen eine Pauschale festlegen.

6 Es können Sicherheiten verlangt werden. 123 Art. 94 124 Weitere Transportunternehmen Art. 95 Der Bundesrat kann weitere kommerzielle Transportunternehmen, namentlich internationale Busund Taxiunternehmen, den Bestimmungen der Artikel 92 und 93 unterstellen.

3. Abschnitt: Pflichten der Flughafenbetreiber 125

Art. 95 a Bereitstellung von Unterkünften durch den Flughafenbetreiber

Der Flughafenbetreiber ist verpflichtet, für Ausländerinnen und Ausländer, denen die Einoder Weiterreise am Flughafen verweigert wurde, auf dem Flughafengelände geeignete und kostengünstige Unterkünfte bis zum Vollzug der Wegweisung oder bis zur Einreise bereitzustellen.

13. Kapitel: Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden

Art. 96 Ermessensausübung

1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer.

2 Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. 126 Art. 97 Amtshilfe und Datenbekanntgabe

1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten.

2 Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten und Informationen auf Verlangen den Behörden nach Absatz 1 bekannt zu geben.

3 Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet werden müssen bei:

Art. 98 Aufgabenverteilung

1 Das BFM ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Bundesbehörden oder den kantonalen Behörden vorbehalten sind.

2 Der Bundesrat regelt die Einund Ausreise, die Zulassung sowie den Aufenthalt der Personen, die nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 128 129 2007 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.

3 Die Kantone bezeichnen die Behörden, welche für die ihnen übertragenen Aufgaben zuständig sind. 130 Art. 98 a Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen durch die Vollzugsbehörden Das mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragte Personal darf zur Erfüllung seines Auftrags und, soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden. Das Zwangsanwendungsgesetz 131 vom 20. März 2008 ist anwendbar. 132 Übertragung von Aufgaben im Visumverfahren an Dritte Art. 98 b

1 Das EDA kann im Einvernehmen mit dem BFM Dritte ermächtigen, folgende Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen:

2 Das EDA und das BFM sorgen dafür, dass die Vorschriften über Datenschutz und -sicherheit von den beauftragten Dritten eingehalten werden.

3 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen Dritte mit den Aufgaben nach Absatz 1 beauftragt werden können.

Art. 99 Zustimmungsverfahren

Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsund Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Dieses kann die Zustimmung verweigern oder den kantonalen Entscheid einschränken. 133 Art. 100 Internationale Verträge

1 Der Bundesrat fördert bilaterale und multilaterale Migrationspartnerschaften mit anderen Staaten. Er kann Abkommen abschliessen, um die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zu stärken sowie die illegale Migration und deren negative Folgen zu mindern.

2 Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen 134 Abkommen abschliessen über:

3 Bei Rückübernahmeund Transitabkommen kann er im Rahmen seiner Zuständigkeiten Leistungen und Vorteile gewähren oder vorenthalten. Er berücksichtigt dabei die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie die Gesamtheit der Beziehungen der 135 Schweiz zum betroffenen Staat.

4 Die zuständigen Departemente können mit ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen Vereinbarungen über die technische Durchführung von 136 Abkommen nach Absatz 2 treffen.

5 Bis zum Abschluss eines Rückübernahmeabkommens im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b kann das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement mit den zuständigen ausländischen Behörden und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Vereinbarungen abschliessen, in denen organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern in ihren Heimatstaat sowie mit der Rückkehrhilfe und der Wieder- 137 eingliederung geregelt werden. 138 Art. 100 a Einsatz von Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberatern

1 Zur Bekämpfung der illegalen Migration können Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater eingesetzt werden.

2 Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater unterstützen insbesondere die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden, die Luftverkehrsunternehmen und die Auslandvertretungen bei der Dokumentenkontrolle. Sie sind ausschliesslich beratend tätig und üben keine hoheitliche Funktion aus.

3 Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberatern abschliessen. 14. Kapitel: Datenschutz, Datenbearbeitung und Informationssysteme 139 140 Art. 101 Datenbearbeitung Das BFM, die zuständigen Ausländerbehörden der Kantone und, in seinem Zuständigkeitsbereich, das Bundesverwaltungsgericht können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile von Ausländerinnen und Ausländern sowie von an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligten Dritten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. 141 Art. 102 Datenerhebung zur Identifikation und zur Altersbestimmung

1 Zur Feststellung und Sicherung der Identität einer Ausländerin oder eines Ausländers können die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei ausländerrechtlichen Verfahren die Erhebung biometrischer Daten anordnen. 1bis Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige ausländische Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so können die zuständigen Behörden ein Al- 142 tersgutachten veranlassen.

2 Der Bundesrat legt fest, welche biometrischen Daten nach Absatz 1 erhoben wer- 143 den, und regelt den Zugriff. 144 Art. 102 a Biometrische Daten für Ausweise

1 Die zuständige Behörde kann die für die Ausstellung der Ausländerausweise erforderlichen biometrischen Daten speichern und aufbewahren.

2 Die für die Ausstellung eines Ausweises erforderlichen biometrischen Daten werden alle fünf Jahre neu erhoben. Der Bundesrat kann kürzere Fristen für die Erhebung festlegen, wenn dies aufgrund der Entwicklung der Gesichtszüge der betreffenden Person erforderlich ist.

3 Die kantonalen Migrationsbehörden können die gespeicherten und aufbewahrten Daten zur Erneuerung eines Ausweises verwenden. 145 Art. 102 b Kontrolle der Identität der Ausweisinhaberinnen oder -inhaber

1 Folgende Behörden sind berechtigt, die auf dem Chip gespeicherten Daten zur Überprüfung der Identität der Inhaberin oder des Inhabers oder zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments zu lesen:

2 Der Bundesrat kann Luftverkehrsunternehmen, Flughafenbetreiber und andere Stellen, die die Identität einer Person prüfen müssen, für Personenkontrollen dazu ermächtigen, die auf dem Datenchip gespeicherten Fingerabdrücke zu lesen.

Art. 103 Überwachung der Ankunft am Flughafen

1 Die Ankunft von Flugpassagieren kann mit technischen Erkennungsverfahren überwacht werden. Die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden (Art. 7 und 9) 146 verwenden die dabei erhobenen Daten:

2 Die zuständigen Behörden melden dem NDB, wenn sie durch diese Überwachung eine konkrete Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit feststellen. Sie 147 können mit der Meldung die entsprechenden Daten weiterleiten.

3 Die erhobenen Daten müssen innerhalb von 30 Tagen gelöscht werden. Falls sie für ein hängiges straf-, asyloder ausländerrechtliches Verfahren benötigt werden, kann der Bundesrat vorsehen, dass bestimmte Daten länger aufbewahrt werden.

4 Der Bund kann den Standortkantonen von internationalen Flughäfen Beiträge an die Kosten der Überwachung nach Absatz 1 ausrichten.

5 Der Bundesrat regelt die Spezifikationen, denen ein Gesichtserkennungssystem genügen muss, sowie die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und die Weiter- 148 gabe von Informationen an den NDB. 149 Automatisierte Grenzkontrolle am Flughafen Art. 103 a

1 Die für die Grenzkontrolle an den Flughäfen zuständigen Behörden können ein automatisiertes Grenzkontrollverfahren betreiben. Dieses dient der Vereinfachung der Kontrolle der daran teilnehmenden Personen bei der Einreise in den Schengen- Raum und bei der Ausreise aus dem Schengen-Raum.

2 Am automatisierten Grenzkontrollverfahren können ausschliesslich Personen teilnehmen, die:

3 Die Teilnahme erfordert einen biometrischen Pass oder eine Teilnehmerkarte, auf der die biometrischen Daten gespeichert werden. Zur Ausstellung der Teilnehmerkarte können die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden biometrische Daten erheben.

4 Beim Grenzübertritt können die auf dem biometrischen Pass oder auf der Teilnehmerkarte enthaltenen Daten mit dem automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) und dem Schengener Informationssystem (SIS) abgeglichen werden.

5 Die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden betreiben ein Informationssystem. Dieses dient der Bearbeitung der Personendaten derjenigen Personen, die eine Teilnehmerkarte für das automatisierte Grenzkontrollverfahren benötigen. Das Informationssystem enthält keine biometrischen Daten. Die betroffenen Personen sind vorgängig über den Zweck der Datenbearbeitung und die Kategorien der Datenempfänger zu informieren.

6 Der Bundesrat regelt das Registrierungsverfahren, die Voraussetzungen für die Teilnahme am automatisierten Grenzkontrollverfahren, die Organisation und den Betrieb des Informationssystems sowie den Katalog der im Informationssystem zu bearbeitenden Personendaten. 152 Art. 104 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen

1 Um die Durchführung der Grenzkontrollen zu verbessern und um rechtswidrige Einreisen und Durchreisen wirksamer zu bekämpfen, bestimmt das BFM nach Anhörung der Luftverkehrsunternehmen, bei welchen Flügen diese verpflichtet sind, unmittelbar nach Abschluss des Check-In Personendaten der beförderten Passagiere zu melden. Das BFM bestimmt, an welche Stelle die Meldung erfolgen muss.

2 Zu melden sind die folgenden Datenkategorien: 153 Personalien (Name, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehöriga. keit); 154 Nummer, Ausstellerstaat und Art des mitgeführten Reisedokuments; b.

3 Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Passagiere über die Datenweitergabe.

4 Das BFM kann mit den Luftverkehrsunternehmen Vereinbarungen über die technischen Einzelheiten des Meldeverfahrens treffen. Die Meldung der Daten nach Absatz 2 hat in der Regel auf elektronischem Weg zu erfolgen. Ausnahmsweise können sie auch stapelweise auf elektronischen Datenträgern oder in Papierform auf Meldeformularen gemeldet werden.

5 Die Luftverkehrsunternehmen löschen die Daten nach Absatz 2 innerhalb von

24 Stunden nach der Landung am Zielort des Flugs.

6 Die vom BFM bestimmte Stelle leitet die Daten nach Absatz 2 an die für die Grenzkontrolle an den Flughäfen zuständigen Behörden weiter. Sie löscht die Daten innerhalb von 24 Stunden nach deren Erhalt, sofern sie nicht unmittelbar zur Durchführung eines straf-, asyloder ausländerrechtlichen Verfahrens oder, in anonymisierter Form, zu statistischen Zwecken benötigt werden.

Art. 105 Bekanntgabe von Personendaten ans Ausland

1 Das BFM und die zuständigen Behörden der Kantone können zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Bekämpfung strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz, Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen bekannt geben, wenn diese für einen Datenschutz Gewähr bieten, der dem schweizerischen gleichwertig ist.

2 Folgende Personendaten können bekannt gegeben werden:

Art. 106 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimatoder Herkunftsstaat

Für den Vollzug von Wegoder Ausweisungen in den Heimatoder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde folgende Daten ausländischen Behörden nur bekannt geben, wenn dadurch die Ausländerin oder der Ausländer oder die Angehörigen nicht gefährdet werden:

Art. 107 Bekanntgabe von Personendaten bei Rückübernahmeund

Transitabkommen

1 Das BFM und die zuständigen Behörden der Kantone können zur Umsetzung der in Artikel 100 erwähnten Rückübernahmeund Transitabkommen die erforderlichen Personendaten auch Staaten bekannt geben, die über keinen Datenschutz verfügen, der dem schweizerischen gleichwertig ist.

2 Zum Zweck der Rückübernahme seiner Staatsangehörigen können einem anderen Vertragsstaat folgende Daten bekannt gegeben werden:

3 Zum Zweck der Durchbeförderung Angehöriger von Drittstaaten können dem anderen Vertragsstaat folgende Daten bekannt gegeben werden:

4 Die Zweckbindung, allfällige Sicherheitsmassnahmen sowie die zuständigen Behörden sind im Rückübernahmeoder Transitabkommen festzulegen. 156 Art. 108 und 109 157 Abfrage der Daten des zentralen Visa-Informationssystems Art. 109 a

1 Das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) enthält die Visadaten aller Staaten, 158 für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in Kraft ist.

2 Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:

3 160 Folgende Behörden können im Sinn des Beschlusses 2008/633/JI zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 4 bestimmte Daten des C-VIS beantragen:

4 Zentrale Zugangsstelle im Sinn von Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses 2008/633/JI ist die Einsatzzentrale des fedpol. 161 Art. 109 b Nationales Visumsystem

1 Das BFM betreibt ein nationales Visumsystem. Das System dient der Registrierung von Visumgesuchen und der Ausstellung der von der Schweiz erteilten Visa. Es enthält insbesondere die Daten, die über die nationale Schnittstelle (N-VIS) an das C-VIS übermittelt werden.

2 Das nationale Visumsystem enthält folgende Kategorien von Daten über die Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller:

3 Das BFM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden, die Ausnahmevisa erteilen, können Daten im nationalen Visumsystem eingeben, ändern oder löschen, um die im Rahmen des Visumverfahrens erforderlichen Aufgaben zu erfüllen. Sie müssen die Daten, die an das 162 C-VIS übermittelt werden, nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eingeben und bearbeiten. 163 Art. 109 c Abfrage des nationalen Visumsystems Das BFM kann folgenden Behörden einen Online-Zugang zu den Daten des nationalen Visumsystems gewähren:

Art. 111 Informationssysteme für Reisepapiere

1 172 Das BFM führt ein Informationssystem zur Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und Bewilligungen zur Wiedereinreise an Ausländerinnen und 173 Ausländer (ISR).

2 Das ISR enthält folgende Daten: 174 Name, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehöriga. keit, Adresse, Grösse, Gesichtsbild, Fingerabdrücke, Name und Vornamen der Eltern, Ledigname der Eltern, Unterschrift, Dossiernummer sowie Personennummer;

3 Zur Prüfung, ob die gesuchstellende Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens ausgeschrieben ist, erfolgt eine automatische Abfrage im automatisierten Poli- 175 zeifahndungssystem RIPOL.

4 Die gestützt auf Absatz 2 erfassten Daten werden von Mitarbeiterinnen und Mitar- 176 beitern des BFM , die mit der Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten 177 und Bewilligungen zur Wiedereinreise befasst sind, bearbeitet.

5 Das BFM kann die gestützt auf Absatz 2 erfassten Daten folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit diese die Daten zur 178 Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:

6 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

14 . Kapitel: bis 181 Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen

Art. 111 a Datenbekanntgabe an die an Schengen-Assoziierungsabkommen

beteiligten Staaten Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.

Art. 111 b Datenbearbeitung

1 Das BFM ist die zentrale Behörde für Konsultationen im Zusammenhang mit Visumsgesuchen gemäss den Schengen-Assoziierungsabkommen.

2 In dieser Eigenschaft kann es mit Hilfe automatisierter Verfahren namentlich Daten der folgenden Kategorien bekannt geben und abrufen:

3 Die schweizerischen Auslandvertretungen können mit ihren Partnern aus den Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, die für die konsularische Zusammenarbeit vor Ort notwendigen Daten austauschen, namentlich Informationen über die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente und über Schleppernetze sowie Daten der in Absatz 2 erwähnten Kategorien.

4 Der Bundesrat kann die in Absatz 2 erwähnten Kategorien von Personendaten an die neuesten Entwicklungen des Schengen-Besitzstands anpassen. Er konsultiert dazu den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten.

Art. 111 c Datenaustausch

1 Die Grenzkontrollbehörden und die Transportunternehmen können die im Rahmen der Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 und der Betreuungspflicht nach Artikel 93 notwendigen Personendaten austauschen.

2 Zu diesem Zweck können sie namentlich die Personendaten nach Artikel 111 b Absatz 2 Buchstaben b–d bekannt geben und abrufen.

3 182 Die Artikel 111 a , 111 d und 111 f gelten sinngemäss.

Art. 111 d Datenbekanntgabe an Drittstaaten

1 An Drittstaaten dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, sofern diese ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten.

2 Gewährleistet ein Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau, so können ihm Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn:

3 Neben den in Absatz 2 genannten Fällen können Personendaten auch bekannt gegeben werden, wenn im Einzelfall hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der betroffenen Person gewährleisten.

4 Der Bundesrat bestimmt den Umfang der zu erbringenden Garantien und die Modalitäten der Garantieerbringung. 183 Art. 111 e

Art. 111 f Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Datenschutzbestimmungen des Bundes 184 oder der Kantone. Der Inhaber der Datensammlung erteilt auch Auskunft über die verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten. 185 Art. 111 g und 111 h

14 . Kapitel: Eurodac ter 186

Art. 111 i

1 Die Grenzposten und die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden nehmen von Ausländerinnen und Ausländern, die über 14 Jahre alt sind, unverzüglich die Abdrücke aller Finger ab, wenn die betroffene Person aus einem Staat, der nicht durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, illegal in die Schweiz einreist und nicht zurückgewiesen wird.

2 Ausser den Fingerabdrücken werden folgende Daten erhoben:

3 Die Grenzposten und die Ausländerund Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden können von Ausländerinnen und Ausländern, die über 14 Jahre alt sind und sich illegal in der Schweiz aufhalten, die Abdrücke aller Finger abnehmen, um zu überprüfen, ob sie schon in einem anderen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein Asylgesuch gestellt haben.

4 Die nach den Absätzen 2 und 3 erhobenen Daten werden dem BFM zur Weiterleitung an die Zentraleinheit übermittelt.

5 Die nach Absatz 2 übermittelten Daten werden von der Zentraleinheit in der Datenbank Eurodac gespeichert und zwei Jahre nach Abnahme der Fingerabdrücke automatisch vernichtet. Das BFM ersucht die Zentraleinheit unverzüglich um vorzeitige Vernichtung dieser Daten, sobald es Kenntnis davon erhält, dass die Ausländerin oder der Ausländer:

6 187 Auf die Verfahren nach den Absätzen 1–5 sind die Artikel 102 b –102 g AsylG anwendbar.

15. Kapitel: Rechtsschutz

188 Art. 112 …

1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.

2 Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung. 189 Art. 113 und 114

16. Kapitel: Strafbestimmungen und administrative Sanktionen

Art. 115 Rechtswidrige Einoder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

2 Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus dem Transitraum eines schweizerischen Flughafens in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.

4 Von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung kann bei rechtswidrig einoder ausgereisten Ausländerinnen und Ausländern abgesehen werden, sofern sie sofort ausgeschafft werden.

Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Einund Ausreise sowie

des rechtswidrigen Aufenthalts

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

2 In leichten Fällen kann auch nur auf Busse erkannt werden.

3 Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, wenn die Täterin oder der Täter:

Art. 117 Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

ohne Bewilligung

1 Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, oder wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz in Anspruch nimmt, für welche der Dienstleistungserbringer keine Bewilligung besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

2 Wer nach Absatz 1 rechtskräftig verurteilt wurde und innert fünf Jahren erneut Straftaten nach Absatz 1 begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, beträgt die Strafe Busse bis zu 20 000 Fran- 191 ken.

Art. 118 Täuschung der Behörden

1 Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe vermittelt, fördert oder ermöglicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3 Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, wenn die Täterin oder der Täter:

Art. 119 Missachtung der Einoder Ausgrenzung

1 Wer eine Einoder Ausgrenzung (Art. 74) nicht befolgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung kann abgesehen werden, wenn die betroffene Person:

Art. 120 Weitere Widerhandlungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

2 Bei Widerhandlungen gegen die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann der Bundesrat Bussen bis zu 5000 Franken vorsehen. 192 Sorgfaltspflichtsverletzung der Transportunternehmen Art. 120 a

1 Luftverkehrs-, Strassentransportund Schifffahrtsunternehmen (Transportunternehmen), die ihre Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzen, werden mit Busse bis zu einer Million Franken bestraft.

2 Von einer Busse wird abgesehen, wenn:

3 194 In leichten Fällen kann von einer Busse abgesehen werden.

4 Besteht eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit nach Artikel 92 Absatz 3, so wird dies bei der Festlegung der Busse berücksichtigt. 195 Art. 120 b Verletzung der Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen

1 Luftverkehrsunternehmen, die ihre Meldepflicht nach Artikel 104 schuldhaft verletzen, werden mit Busse bis zu einer Million Franken bestraft.

2 Die Meldepflicht wird verletzt, wenn die Passagierdaten nach Artikel 104 Absatz 2 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt werden.

3 Das Luftverkehrsunternehmen handelt schuldhaft, wenn es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern.

4 Besteht eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit nach Artikel 92 Absatz 3, so wird dies bei der Festlegung der Busse berücksichtigt. 196 Art. 120 c Gemeinsame Bestimmungen für die Bestrafung der Transportunternehmen

1 Die Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 120 a ) oder der Meldepflicht (Art. 120 b ) wird auch verfolgt, wenn sie im Ausland begangen wurde. Artikel 6 Absätze 3 und 4 197 des Strafgesetzbuches ist sinngemäss anwendbar.

2 Die Vertretung des Transportunternehmens richtet sich nach Artikel 102 a des Strafgesetzbuches.

3 Die Strafverfolgung verjährt in sieben und die Strafe in fünf Jahren. 198 Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten Art. 120 d in den Visa-Informationssystemen Wer Personendaten des nationalen Visumsystems oder des C-VIS für andere als die in den Artikeln 109 a –109 d vorgesehenen Zwecke bearbeitet, wird mit Busse bestraft. 199 Art. 120 e Strafverfolgung

1 Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 115–120 und 120 d obliegt den Kantonen. Ist eine Widerhandlung in mehreren Kantonen begangen worden, so ist zur Verfolgung derjenige Kanton zuständig, der diese zuerst aufnimmt.

2 Zuständig für die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 120 a und 120 b ist in erster Instanz das BFM. Das Bundesgesetz vom 200 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. 201 Art. 121 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten

1 Verfälschte und gefälschte Reisedokumente und Identitätspapiere sowie echte Reisedokumente und Identitätspapiere, bei denen konkrete Hinweise für eine missbräuchliche Verwendung bestehen, können nach den Weisungen des BFM von Behörden und Amtsstellen eingezogen oder zur Weitergabe an die Berechtigte oder den Berechtigten sichergestellt werden.

2 Die Einziehung oder die Weitergabe nach Absatz 1 ist auch möglich, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass echte Reisedokumente und Identitätspapiere für Personen bestimmt sind, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten.

3 Als Identitätspapiere im Sinne von Absatz 1 gelten Identitätsausweise und weitere Dokumente, welche Hinweise auf die Identität einer ausländischen Person geben.

Art. 122 Administrative Sanktionen und Kostenübernahme

1 Hat ein Arbeitgeber wiederholt gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstossen, so kann die zuständige Behörde dessen Gesuche um Zulassung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung haben, abweisen oder nur teilweise bewilligen.

2 Die zuständige Behörde kann die Sanktion auch androhen.

3 Der Arbeitgeber, der ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt hat oder beschäftigen wollte, die nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, trägt die Kosten, die dem Gemeinwesen durch den Lebensunterhalt, bei Unfall und Krankheit und für die Rückreise der betreffenden Personen entstehen und nicht gedeckt sind.

17. Kapitel: Gebühren

Art. 123

1 Für Verfügungen und Amtshandlungen nach diesem Gesetz können Gebühren erhoben werden. Barauslagen im Zusammenhang mit Verfahren nach diesem Gesetz können gesondert in Rechnung gestellt werden.

2 Der Bundesrat legt die Gebühren des Bundes sowie die Höchstgrenzen für die kantonalen Gebühren fest.

3 Geldforderungen, die sich auf dieses Gesetz stützen, können formlos geltend gemacht werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.

18. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 124 Aufsicht und Vollzug

1 Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.

2 Die Kantone erlassen die notwendigen Bestimmungen zum Vollzug dieses Gesetzes.

Art. 125 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 126 Übergangsbestimmungen

1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.

2 Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.

3 Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.

4 Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.

5 Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahmeund Transitabkommen.

6 202 Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländerund den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben. 203 Art. 126 a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 204 des AsylG

1 Entsteht vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG ein Zwischenoder Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 des AsylG in der Fassung 205 vom 26. Juni 1998 , so erfolgen die Zwischenoder Schlussabrechnung und die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht.

2 Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfahren sowie den Umfang und die Dauer der Sonderabgabe und der Abnahme von Vermögenswerten für vorläufig aufgenommene Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG erwerbstätig waren und für die im Zeitpunkt der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG kein Schlussabrechnungsgrund nach Absatz 1 entstanden ist.

3 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG hängigen Verfahren nach den Artikeln 85–87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 gilt, unter Vorbehalt der Absätze 1 und 2 dieser Übergangsbestimmungen, neues Recht.

4 Unter Vorbehalt der Absätze 5–7 gilt für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie dieses Gesetzes vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Wurde eine vorläufige Aufnahme gestützt auf Artikel 44 Absatz 3 des AsylG angeordnet, so bleibt diese bestehen.

5 Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG vorläufig aufgenommen sind, richtet der Bund den Kantonen während der Dauer der vorläufigen Aufnahme die Pauschalen nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 des AsylG aus, während längstens sieben Jahren seit der Einreise. Der Bund richtet den Kantonen für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG vorläufig aufgenommen sind, zusätzlich einen einmaligen Beitrag aus, der namentlich die berufliche Integration erleichtern soll. Der Bundesrat legt die Höhe fest.

6 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG hängigen Verfahren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) 206 in der Fassung vom 19. Dezember 2003 gilt bisheriges Recht.

7 Ist die vorläufige Aufnahme vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG rechtskräftig aufgehoben worden, so zahlt der Bund den Kantonen eine einmalige Pauschale von 15 000 Franken, sofern diese Personen die Schweiz noch nicht verlassen haben. 207 Art. 126 b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 2009 Bis zum Inkrafttreten des nationalen Visumsystems lauten die Artikel 109 c und 120 d wie folgt: 208 …

Art. 127 Koordination mit den Abkommen über die Assoziierung

an Schengen Mit dem Inkrafttreten der Schengen-Assoziierungsabkommen wird das vorliegende Gesetz wie folgt angepasst: 209 …

Art. 128 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 212

1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt mit Ausnahme von Absatz 2 das neue Recht.

2 Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 bis dieses Gesetzes hängigen Verfahren ist Artikel 83 Absätze 5 und 5 dieses Gesetzes nicht anwendbar.

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Auslände- rinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).

[^2]: SR 101

[^3]: BBl 2002 3709

[^4]: SR 0.142.112.681

[^5]: SR 0.632.31 ; im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Prot. vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abk. ist.

[^6]: Eingefügt durch Art. 127 hiernach (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Um- setzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

[^8]: Aufgehoben durch Art. 127 hiernach, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).

[^9]: Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).

[^10]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche betreffend das Visa-Informationssystem), in Kraft seit 15. Mai 2010 (AS 2010 2063; BBl 2009 4245).

[^11]: SR 172.021

[^12]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche betreffend das Visa-Informationssystem), in Kraft seit 15. Mai 2010 (AS 2010 2063; BBl 2009 4245).

[^13]: Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).

[^14]: Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).

[^15]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

[^16]: ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1

[^17]: ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 23

[^18]: Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Um- setzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5629 5405 Art. 2 Bst. b).

[^19]: Aufgehoben durch Art. 127 hiernach, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).

[^20]: Ausdruck gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Um- setzung der Notenaustausche betreffend das Visa-Informationssystem), in Kraft seit 15. Mai 2010 (AS 2010 2063; BBl 2009 4245). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Auslände- rinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Auslände- rinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Auslände- rinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Auslände- rinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).

[^25]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Dez. 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6715; BBl 2011 1).

[^26]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Auslän- derinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).

[^27]: SR 142.31

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Auslände- rinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).

[^29]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).

[^30]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).

[^31]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).

[^32]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).

[^33]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).

[^34]: SR 120.4

[^35]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

[^36]: SR 210

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

[^38]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

[^39]: SR 142.31

[^40]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

[^41]: SR 0.142.30

[^42]: SR 0.142.40

[^43]: SR 143.1

[^44]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die bio- metrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2009 5521, 2011 4033; BBl 2007 5159).

[^45]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die bio- metrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2009 5521, 2011 4033; BBl 2007 5159).

[^46]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die bio- metrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2009 5521, 2011 4033; BBl 2007 5159).

[^47]: SR 142.31

[^48]: Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 3709).

[^49]: SR 311.0

[^50]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

[^51]: Diese Abk. sind in Anhang 1 Ziff. 1 aufgeführt.

[^52]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Um- setzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen) (AS 2008 5407; BBl 2007 7937). Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

[^53]: Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Febr. 2003 zur Festlegung der Krite- rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

[^54]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

[^55]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

[^56]: ABl. L 105 vom 13.4. 2006, S. 23.

[^57]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

[^58]: ABl L 105 vom 13.4. 2006, S. 23.

[^59]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

[^60]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

[^61]: Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umset- zung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5629 5405 Art. 2 Bst. b; BBl 2007 7937).

[^62]: ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 23

[^63]: SR 142.31

[^64]: Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

[^65]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

[^66]: Ausdruck gemäss Ziff. I 1 Abs. 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

[^67]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

[^68]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

[^69]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

[^70]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

[^71]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Über- nahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 11. Okt. 2011 (AS 2010 2063, 2011 4449; BBl 2009 4245).

[^72]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Über- nahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 11. Okt. 2011 (AS 2010 2063, 2011 4449; BBl 2009 4245).

[^73]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

[^74]: Aufgehoben durch Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 3709).

[^75]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

[^76]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

[^77]: SR 142.31

[^78]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft vom 29. Sept. 2012 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325).

[^79]: Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Febr. 2003 zur Festlegung der Krite- rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

[^80]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

[^81]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

[^82]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

[^83]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft vom 29. Sept. 2012 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325).

[^84]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (AS 2010 5925; BBl 2009 8881). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

[^85]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

[^86]: Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

[^87]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

[^88]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

[^89]: SR 142.31

[^90]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft vom 29. Sept. 2012 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325).

[^91]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

[^92]: SR 142.31

[^93]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

[^94]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

[^95]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

[^96]: ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.

[^97]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

[^98]: SR 341

[^99]: SR 142.31

[^100]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

[^101]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

[^102]: SR 311.0

[^103]: SR 142.31

[^104]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

[^105]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

[^106]: SR 142.31

[^107]: Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

[^108]: SR 210

[^109]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

[^110]: SR 142.31

[^111]: SR 832.10

[^112]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

[^113]: SR 142.31

[^114]: Eingefügt durch Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 3709).

[^115]: Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 3709).

[^116]: SR 142.31

[^117]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

[^118]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umset- zung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

[^119]: Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).

[^120]: Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).

[^121]: SR 142.31

[^122]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umset- zung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

[^123]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

[^124]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umset- zung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

[^125]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.

[^126]: Für Daten im Zusammenhang mit Schwarzarbeit gelten die Art. 11 und 12 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit (SR 822.41 ).

[^127]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4375; BBl 2010 4455, 2011 7325).

[^128]: SR 192.12

[^129]: Fassung gemäss Art. 35 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017).

[^130]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5463; BBl 2006 2489).

[^131]: SR 364

[^132]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche betreffend das Visa-Informationssystem), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2063 5761; BBl 2009 4245).

[^133]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umset- zung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

[^134]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umset- zung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

[^135]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umset- zung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

[^136]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umset- zung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

[^137]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umset- zung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

[^138]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5755; BBl 2009 8881).

[^139]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Über- nahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 11. Okt. 2011 (AS 2010 2063, 2011 4449; BBl 2009 4245).

[^140]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichts- gesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).

[^141]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

[^142]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

[^143]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

[^144]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).

[^145]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).

[^146]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).

[^147]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

[^148]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

[^149]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5755; BBl 2009 8881).

[^150]: SR 0.142.112.681

[^151]: SR 0.632.31

[^152]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umset- zung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

[^153]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Bestimmun- gen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 95; BBl 2010 51).

[^154]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Bestimmun- gen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 95; BBl 2010 51).

[^155]: SR 351.1

[^156]: Siehe Art. 126 Abs. 6 hiernach.

[^157]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Über- nahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 11. Okt. 2011 (AS 2010 2063, 2011 4449; BBl 2009 4245).

[^158]: Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

[^159]: Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb. 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

[^160]: Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroris- tischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129.

[^161]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Über- nahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 20. Jan. 2014 (AS 2010 2063, 2014 1; BBl 2009 4245).

[^162]: Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen 9. Juli 2008 den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

[^163]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Über- nahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 20. Jan. 2014 (AS 2010 2063, 2011 4449, 2014 1; BBl 2009 4245).

[^164]: SR 361

[^165]: SR 120

[^166]: SR 210

[^167]: SR 211.231

[^168]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Über- nahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 11. Okt. 2011 (AS 2010 2063, 2011 4449; BBl 2009 4245).

[^169]: Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

[^170]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Über- nahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 20. Jan. 2014 (AS 2010 2063, 2014 1; BBl 2009 4245).

[^171]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichts- gesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).

[^172]: Ausdruck gemäss Ziff. I 1 Abs. 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

[^173]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die bio- metrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2009 5521, 2011 4033; BBl 2007 5159).

[^174]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die bio- metrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2009 5521, 2011 4033; BBl 2007 5159).

[^175]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).

[^176]: Ausdruck gemäss Ziff. I 1 Abs. 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

[^177]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die bio- metrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2009 5521, 2011 4033; BBl 2007 5159).

[^178]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Bestimmun- gen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 95; BBl 2010 51).

[^179]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Bestimmun- gen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 95; BBl 2010 51).

[^180]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Bestimmun- gen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 95; BBl 2010 51).

[^181]: Eingefügt durch Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).

[^182]: Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. März über die Umsetzung des Rahmenbeschlus- ses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).

[^183]: Aufgehoben durch Ziff. 1 des BG vom 19. März über die Umsetzung des Rahmenbe- schlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).

[^184]: Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. März über die Umsetzung des Rahmenbeschlus- ses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).

[^185]: Aufgehoben durch Ziff. 1 des BG vom 19. März über die Umsetzung des Rahmenbe- schlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).

[^186]: Eingefügt durch Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).

[^187]: SR 142.31

[^188]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichts- gesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).

[^189]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichts- gesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).

[^190]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Automatisierte Grenzkontrolle, Doku- mentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5755; BBl 2009 8881).

[^191]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

[^192]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umset- zung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

[^193]: SR 142.31

[^194]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Bestimmun- gen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 95; BBl 2010 51).

[^195]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umset- zung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

[^196]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umset- zung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

[^197]: SR 311.0

[^198]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Um- setzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen (AS 2008 5407; BBl 2007 7937). Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Ge- nehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa- Informationssystem (VIS), in Kraft seit 20. Jan. 2014 (AS 2010 2063, 2011 4449, 2014 1; BBl 2009 4245).

[^199]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Über- nahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 11. Okt. 2011 (AS 2010 2063, 2011 4449; BBl 2009 4245).

[^200]: SR 313.0

[^201]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

[^202]: SR 142.51

[^203]: Eingefügt durch Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 3709).

[^204]: SR 142.31

[^205]: AS 1999 2262

[^206]: AS 2004 1633

[^210]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008

[^211]: Artikel 92–95 sowie 127: 12. Dezember 2008

[^207]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Über- nahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 11. Okt. 2011 (AS 2010 2063, 2011 4449; BBl 2009 4245).

[^208]: Die Änderungen können unter AS 2011 4449 konsultiert werden.

[^209]: Die Änderungen können unter AS 2007 5437 konsultiert werden.

[^210]: BRB vom 24. Okt. 2007

[^211]: Art. 2 Bst. a der V vom 26. Nov. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a)

[^212]: AS 2013 4375; BBl 2010 4455, 2011 7325