Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)
1 , gestützt auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 2002 , beschliesst:
1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Einund Ausreise, den Aufenthalt sowie den Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz. Zudem regelt es die Förderung von deren Integration.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
2 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni
3 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom
4 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz güns- 21. Juni 2001 tigere Bestimmungen vorsieht.
4 Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Einund Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
5 Bestimmungen enthalten.
5 6 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.
2. Kapitel: Grundsätze der Zulassung und der Integration
Art. 3 Zulassung
1 Die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft; ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld. Die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz werden angemessen berücksichtigt.
2 Ausländerinnen und Ausländer werden ebenfalls zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern.
3 Bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern wird der demografischen, der sozialen und der gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung getragen.
Art. 4 Integration
1 Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz.
2 Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben.
3 Die Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus.
4 Es ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen.
3. Kapitel: Einund Ausreise
Art. 5 Einreisevoraussetzungen
1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
- a. müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
- b. müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
- c. dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
- d. dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein.
2 Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3 7 …
4 8 Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.
Art. 6 Ausstellung des Visums
1 Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt.
2 Bei Verweigerung des Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 10) erlässt das Bundesamt für Migration (Bundesamt) auf Verlangen eine gebührenpflichtige Verfügung.
3 Zur Deckung von allfälligen Aufenthalts-, Betreuungsund Rückreisekosten können eine befristete Verpflichtungserklärung, die Hinterlegung einer Kaution oder
9 andere Sicherheiten verlangt werden.
10 Grenzübertritt und Grenzkontrollen Art. 7
1 Die Einund Ausreise richtet sich nach den Schengen-Assoziierungsabkommen.
2 Der Bundesrat regelt die nach diesen Abkommen möglichen Personenkontrollen an der Grenze. Wird die Einreise verweigert, so erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde auf Verlangen eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf einem Formular. Das Begehren ist unmittelbar nach der Verweigerung der Einreise zu stellen. Die Ausländerin oder der Ausländer wird auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht. Die Einreiseverweigerung ist sofort vollstreckbar. Eine Be-
11 schwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
3 Wenn die Kontrollen an der Schweizer Grenze nach Artikel 23 des Schengener
12 Grenzkodex wieder eingeführt werden und die Einreise verweigert wird, erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine begründete und beschwerdefähige
13 . Die Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex Einreiseverweigerung ist sofort vollstreckbar. Eine Beschwerde hat keine aufschie-
14 bende Wirkung.
15 Art. 8
Art. 9 Zuständigkeit für die Grenzkontrolle
1 Die Kantone üben auf ihrem Hoheitsgebiet die Personenkontrolle aus.
2 Der Bundesrat regelt im Einvernehmen mit den Grenzkantonen die Personenkontrolle durch den Bund im Grenzraum.
4. Kapitel: Bewilligungsund Meldepflicht
Art. 10 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese.
2 Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich. Diese ist vor der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehenen Wohnort zuständigen Behörde zu beantragen. Artikel 17 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Art. 11 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
1 Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Diese ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen.
2 Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt.
3 Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Bewilligung von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zu beantragen.
Art. 12 Anmeldepflicht
1 Ausländerinnen und Ausländer, die eine Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung benötigen, müssen sich vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts oder vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der am Wohnort in der Schweiz zuständigen Behörde anmelden.
2 Ausländerinnen und Ausländer müssen sich bei der am neuen Wohnort zuständigen Behörde anmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton ziehen.
3 Der Bundesrat bestimmt die Anmeldefristen.
Art. 13 Bewilligungsund Anmeldeverfahren
1 Ausländerinnen und Ausländer müssen bei der Anmeldung ein gültiges Ausweispapier vorlegen. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen und die anerkannten Ausweispapiere.
2 Die zuständige Behörde kann einen Strafregisterauszug aus dem Herkunftsoder Heimatstaat sowie weitere für das Verfahren notwendige Dokumente verlangen.
3 Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn alle von der zuständigen Behörde bezeichneten, für die Bewilligungserteilung notwendigen Dokumente vorliegen.
Art. 14 Abweichungen von der Bewilligungsund der Anmeldepflicht
Der Bundesrat kann günstigere Bestimmungen über die Bewilligungsund die Anmeldepflicht erlassen, insbesondere um vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erleichtern.
Art. 15 Abmeldung
Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung besitzen, müssen sich bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen.
Art. 16 Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung
Wer Ausländerinnen oder Ausländer gewerbsmässig beherbergt, muss sie der zuständigen kantonalen Behörde melden.
Art. 17 Regelung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheid
1 Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid im Ausland abzuwarten.
2 Werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten.
5. Kapitel: Zulassungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
Art. 18 Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:
- a. dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;
- b. das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt; und
- c. die Voraussetzungen nach den Artikeln 20–25 erfüllt sind.
Art. 19 Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:
- a. dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;
- b. die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden; und
- c. die Voraussetzungen nach den Artikeln 20 und 23–25 erfüllt sind.
Art. 20 Begrenzungsmassnahmen
1 Der Bundesrat kann die Zahl der erstmaligen Kurzaufenthaltsund Aufenthaltsbewilligungen (Art. 32 und 33) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit begrenzen. Er hört vorgängig die Kantone und die Sozialpartner an.
2 Er kann für den Bund und die Kantone Höchstzahlen festlegen.
3 Das Bundesamt kann im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes Verfügungen für erstmalige Kurzaufenthaltsund Aufenthaltsbewilligungen erlassen oder die kantonalen Höchstzahlen erhöhen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse.
Art. 21 Vorrang
1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können.
2 Als inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten:
- a. Schweizerinnen und Schweizer;
- b. Personen mit einer Niederlassungsbewilligung;
- c. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
Art. 22 Lohnund Arbeitsbedingungen
Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn die orts-, berufsund branchenüblichen Lohnund Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Art. 23 Persönliche Voraussetzungen
1 Kurzaufenthaltsund Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden.
2 Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen.
3 In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden:
- a. Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen;
- b. anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport;
- c. Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist;
- d. Personen im Rahmen des Kadertransfers von international tätigen Unternehmen;
- e. Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist.
Art. 24 Wohnung
Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen.
Art. 25 Zulassung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern
1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger nur zugelassen werden, wenn:
- a. sie in einem Nachbarstaat ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen und ihren Wohnort seit mindestens sechs Monaten in der benachbarten Grenzzone haben; und
- b. sie innerhalb der Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind.
2 Die Artikel 20, 23 und 24 sind nicht anwendbar.
Art. 26 Zulassung für grenzüberschreitende Dienstleistungen
1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Erbringung einer vorübergehenden, grenzüberschreitenden Dienstleistung nur zugelassen werden, wenn ihre Tätigkeit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht.
2 Die Voraussetzungen nach den Artikeln 20, 22 und 23 gelten sinngemäss.
2. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
Art. 27 Ausund Weiterbildung
1 Ausländerinnen und Ausländer können für eine Ausund Weiterbildung zugelassen werden, wenn:
- a. die Schulleitung bestätigt, dass die Ausoder Weiterbildung aufgenommen werden kann;
- b. eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht;
- c. die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind; und
- d. die Wiederausreise gesichert erscheint.
2 Bei Minderjährigen muss die Betreuung sichergestellt sein.
Art. 28 Rentnerinnen und Rentner
Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, können zugelassen werden, wenn sie:
- a. ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben;
- b. besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen; und
- c. über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.
Art. 29 Medizinische Behandlung
Ausländerinnen und Ausländer können zu medizinischen Behandlungen zugelassen werden. Die Finanzierung und die Wiederausreise müssen gesichert sein.
3. Abschnitt: Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen
Art. 30
1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29) kann abgewichen werden, um:
- a. die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
- b. schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
- c. den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
- d. Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
- e. den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel zu regeln;
- f. Aufenthalte im Rahmen von Hilfsund Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
- g. den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Weiterbildung zu erleichtern;
- h. den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
- i. Personen mit einem in der Schweiz abgeschlossenen Studium die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erleichtern, sofern sie von hohem wissenschaftlichem Interesse ist;
- j. Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
- k. die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
- l. die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen
16 von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 , AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2 Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
4. Abschnitt: Staatenlose
Art. 31
1 Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
2 Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung.
3 Staatenlose Personen mit Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhalten, haben Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung.
6. Kapitel: Regelung des Aufenthalts
Art. 32 Kurzaufenthaltsbewilligung
1 Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt.
2 Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.
3 Sie kann bis zu zwei Jahren verlängert werden. Ein Stellenwechsel ist nur aus wichtigen Gründen möglich.
4 Die Kurzaufenthaltsbewilligung kann nur nach einem angemessenen Unterbruch des Aufenthalts in der Schweiz erneut erteilt werden.
Art. 33 Aufenthaltsbewilligung
1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt.
2 Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.
3 Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen.
Art. 34 Niederlassungsbewilligung
1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.
2 Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn:
- a. sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren; und
- b. keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen.
3 Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen.
4 Sie kann bei erfolgreicher Integration, namentlich wenn die betroffene Person über gute Kenntnisse einer Landessprache verfügt, nach ununterbrochenem Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden.
5 Vorübergehende Aufenthalte, namentlich zur Ausund Weiterbildung (Art. 27), werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 4 nicht angerechnet.
Art. 35 Grenzgängerbewilligung
1 Die Grenzgängerbewilligung wird für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone erteilt (Art. 25).
2 Personen mit einer Grenzgängerbewilligung müssen mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren; die Grenzgängerbewilligung kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.
3 Sie ist befristet und kann verlängert werden.
4 Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen.
Art. 36 Wohnort
Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, einer Aufenthaltsoder einer Niederlassungsbewilligung können ihren Wohnort innerhalb des Kantons, der die Bewilligung erteilt hat, frei wählen.
Art. 37 Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton
1 Wollen Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, so müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen.
2 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen.
3 Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
4 Für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Kanton ist keine Bewilligung erforderlich.
Art. 38 Erwerbstätigkeit
1 Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können die bewilligte Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Ein Stellenwechsel kann bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Voraussetzungen nach den Artikeln 22 und 23 erfüllt sind.
2 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können ihre Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Sie können die Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln.
3 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung kann der Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstaben a und b erfüllt sind.
4 Personen mit einer Niederlassungsbewilligung können eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben.
Art. 39 Erwerbstätigkeit der Grenzgängerinnen und Grenzgänger
1 Personen mit einer Grenzgängerbewilligung können ihre Tätigkeit vorübergehend ausserhalb der Grenzzone ausüben. Wollen sie den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit in die Grenzzone eines anderen Kantons verlegen, so müssen sie im Voraus eine Bewilligung des neuen Kantons beantragen. Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf den Kantonswechsel.
2 Personen mit einer Grenzgängerbewilligung kann der Stellenwechsel bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 21 und 22 erfüllt sind. Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf den Stellenwechsel.
3 Personen mit einer Grenzgängerbewilligung kann der Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstaben a und b erfüllt sind.
Art. 40 Bewilligungsbehörde und arbeitsmarktlicher Vorentscheid
1 Die Bewilligungen nach den Artikeln 32–35 und 37–39 werden von den Kantonen erteilt. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen von Begrenzungsmassnahmen (Art. 20) sowie für Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30) und das Zustimmungsverfahren (Art. 99).
2 Besteht kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, so ist für die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit sowie den Stellenwechsel oder den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich.
3 Stellt ein Kanton ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes, so erlässt das Bundesamt den arbeitsmarktlichen Vorentscheid.
Art. 41 Ausweise
1 Ausländerinnen und Ausländer erhalten mit der Bewilligung in der Regel einen entsprechenden Ausweis.
2 Vorläufig Aufgenommene (Art. 83) erhalten einen Ausweis, der ihre Rechtsstellung festhält.
3 Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung wird zur Kontrolle für fünf Jahre ausgestellt.
4 Das Bundesamt legt die Form und den Inhalt der Ausweise fest.
7. Kapitel: Familiennachzug
Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern
1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2 Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
- a. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
- b. die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
4 Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung
1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
3 Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Art. 44 Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung
Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn:
- a. sie mit diesen zusammenwohnen;
- b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und
- c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind.
Art. 45 Ehegatten und Kinder von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung
Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn:
- a. sie mit diesen zusammenwohnen;
- b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und
- c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind.
Art. 46 Erwerbstätigkeit der Ehegatten und Kinder
Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit einer Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung (Art. 42–44) können eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben.
Art. 47 Frist für den Familiennachzug
1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2 Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3 Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
- a. Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
- b. Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4 Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
Art. 48 Pflegekinder zur Adoption
1 Pflegekinder haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
- a. ihre Adoption in der Schweiz vorgesehen ist;
- b. die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern zur Adoption erfüllt sind; und
- c. ihre Einreise für den Zweck der Adoption rechtmässig erfolgt ist.
2 Kommt die Adoption nicht zustande, so besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und fünf Jahre nach der Einreise ein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Art. 49 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens
Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42–44 besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.
Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft
1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
- a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht; oder
- b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2 Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
3 Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug
1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
- a. sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
- b. Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
2 Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:
- a. sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
- b. Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen.
Art. 52 Eingetragene Partnerschaft
Die Bestimmungen dieses Kapitels über ausländische Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
8. Kapitel: Integration
Art. 53 Förderung der Integration
1 Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Integration.
2 Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am öffentlichen Leben.
3 Sie fördern insbesondere den Spracherwerb, das berufliche Fortkommen, die Gesundheitsvorsorge sowie Bestrebungen, welche das gegenseitige Verständnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung und das Zusammenleben erleichtern.
4 Sie tragen den besonderen Anliegen der Integration von Frauen, Kindern und Jugendlichen Rechnung.
5 Bei der Integration arbeiten die Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden, die Sozialpartner, die Nichtregierungsorganisationen und Ausländerorganisationen zusammen.
Art. 54 Berücksichtigung der Integration bei Entscheiden
1 Die Erteilung einer Aufenthaltsoder Kurzaufenthaltsbewilligung kann mit der Bedingung verbunden werden, dass ein Sprachoder Integrationskurs besucht wird. Dies gilt auch für die Bewilligungserteilung im Rahmen des Familiennachzugs (Art. 43–45). Die Verpflichtung zum Kursbesuch kann in einer Integrationsvereinbarung festgehalten werden.
2 Der Grad der Integration wird bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 4) und bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden, insbesondere bei Wegund Ausweisungen sowie Einreiseverboten, berücksichtigt (Art. 96).
Art. 55 Finanzielle Beiträge
1 Der Bund kann für die Integration der Ausländerinnen und Ausländer finanzielle Beiträge gewähren. Er unterstützt insbesondere Projekte, welche dem Erlernen einer Landessprache dienen. Beiträge werden in der Regel nur gewährt, wenn sich die Kantone, Gemeinden oder Dritte angemessen an den Kosten beteiligen.
2 Der jährliche Höchstbetrag wird im Budget festgelegt.
3 Der Bundesrat bezeichnet die Förderungsbereiche und regelt die Einzelheiten des Verfahrens.
Art. 56 Information
1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen für eine angemessene Information der Ausländerinnen und Ausländer über die Lebensund Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten.
2 Ausländerinnen und Ausländer werden auf bestehende Angebote zur Integrationsförderung hingewiesen.
3 Bund, Kantone und Gemeinden informieren die Bevölkerung über die Migrationspolitik und über die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer.
Art. 57 Koordination der Integration
1 Das Bundesamt koordiniert die Massnahmen der Bundesstellen zur Integration der Ausländerinnen und Ausländer, insbesondere in den Bereichen der Arbeitslosenversicherung, der Berufsbildung und des Gesundheitswesens.
2 Es stellt den Informationsund Erfahrungsaustausch mit den Kantonen sicher.
3 Die Kantone bezeichnen für das Bundesamt eine Ansprechstelle für Integrationsfragen.
Art. 58 Ausländerkommission
1 Der Bundesrat setzt eine aus Ausländerinnen und Ausländern sowie Schweizerinnen und Schweizern bestehende beratende Kommission ein.
2 Die Kommission befasst sich mit sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, politischen, demografischen und rechtlichen Fragen, die sich aus dem Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz ergeben.
3 Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, den kantonalen und kommunalen Ausländerdiensten und Ausländerkommissionen sowie mit den Ausländerorganisationen und den im Bereich der Integration tätigen Nichtregierungsorganisationen zusammen. Sie beteiligt sich am internationalen Meinungsund Erfahrungsaustausch.
4 Die Kommission ist berechtigt, die Gewährung von finanziellen Beiträgen (Art. 55) zu beantragen und zu eingegangenen Gesuchen um solche Beiträge Stellung zu nehmen.
5 Der Bundesrat kann der Kommission weitere Aufgaben zuweisen.
9. Kapitel: Reisepapiere
Art. 59
1 Das Bundesamt kann an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer Reisepapiere ausstellen.
2 Anspruch auf Reisepapiere haben Ausländerinnen und Ausländer, die:
17 über die Rechtsstellung der a. gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft erfüllen;
18 über die Rechtsb. gemäss dem Übereinkommen vom 28. September 1954 stellung der Staatenlosen von der Schweiz als Staatenlose anerkannt sind;
- c. schriftenlos sind und eine Niederlassungsbewilligung haben.
3 Keinen Anspruch auf Reisepapiere hat, wer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.
4 Die Ausfertigung der Reisepapiere kann ganz oder teilweise Dritten übertragen werden.
10. Kapitel: Beendigung des Aufenthalts
1. Abschnitt: Rückkehrund Wiedereingliederungshilfe
Art. 60
1 Der Bund kann die selbständige und pflichtgemässe Ausreise von Ausländerinnen und Ausländern unterstützen, indem er Rückkehrund Wiedereingliederungshilfe leistet.
2 Die Rückkehrund Wiedereingliederungshilfe können beanspruchen:
- a. Personen, die wegen einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere durch Krieg, Bürgerkrieg, oder einer Situation allgemeiner Gewalt den Heimatoder Herkunftsstaat verlassen haben oder während der Dauer der Gefährdung nicht in diesen zurückkehren konnten, sofern ihr Aufenthalt nach diesem Gesetz geregelt war und sie zur Ausreise verpflichtet wurden;
- b. Personen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e.
3 Die Rückkehrund Wiedereingliederungshilfe umfasst:
19 a. die Rückkehrberatung nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a AsylG ; bis . den Zugang zu den Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehra fähigkeit nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b AsylG;
- b. die Teilnahme an Projekten im Heimat-, Herkunftsoder Drittstaat, welche die Rückkehr und die Reintegration nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c AsylG erleichtern;
- c. eine finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunftsoder Dritt-
20 staat nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe d AsylG.
4 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
2. Abschnitt: Erlöschen und Widerruf der Bewilligungen
Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen
1 Eine Bewilligung erlischt:
- a. mit der Abmeldung ins Ausland;
- b. mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton;
- c. mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung;
- d. mit der Ausweisung nach Artikel 68.
2 Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthaltsund Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.
Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen
Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
- a. oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
- b. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder Artikel 61 des
21 Strafgesetzbuches angeordnet wurde;
- c. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
- d. eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
- e. oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung
1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
- a. die Voraussetzungen nach Artikel 62 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
- b. die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
- c. die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.
2 Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 62 Buchstabe b widerrufen werden.
3. Abschnitt: Entfernungsund Fernhaltemassnahmen
Art. 64 Formlose Wegweisung
1 Ausländerinnen und Ausländer werden von den zuständigen Behörden formlos aus der Schweiz weggewiesen, wenn sie:
- a. eine erforderliche Bewilligung nicht besitzen;
- b. während eines Aufenthalts in der Schweiz, für den keine Bewilligung erforderlich ist, die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht mehr erfüllen.
2 Auf unverzügliches Begehren erlässt die zuständige Behörde eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf einem Formular. Eine Beschwerde ist innerhalb von drei Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Auf entsprechendes Gesuch hin entscheidet die Beschwerdeinstanz
22 innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung.
3 Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, ist die Wegweisung sofort vollstreckbar.
23 Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen Art. 64 a
1 Ist ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens aufgrund der Bestimmun-
24 gen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 zuständig, so erlässt das Bundesamt eine begründete und beschwerdefähige Wegweisungsverfügung gegen Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten. Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar.
2 Beschwerden gegen Wegweisungen aufgrund der Bestimmungen der Dublin- Assoziierungsabkommen haben keine aufschiebende Wirkung.
3 Zuständig für den Vollzug der Wegweisung und, sofern notwendig, für die Ausrichtung und Finanzierung von Sozialoder Nothilfe ist der Aufenthaltskanton der Ausländerin oder des Ausländers.
4 Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt.
25 Art. 65 Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen
1 Wird die Einreise bei der Grenzkontrolle am Flughafen verweigert, so hat die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz unverzüglich zu verlassen.
2 Das Bundesamt erlässt innerhalb von 48 Stunden eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenz-
26 kodex . Eine Beschwerde ist innerhalb von 48 Stunden nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von 72 Stunden über die Beschwerde.
3 Weggewiesenen Personen wird zur Vorbereitung ihrer Weiterreise für längstens
15 Tage der Aufenthalt im Transitraum gestattet, sofern nicht die Ausschaffung (Art. 69) oder die Ausschaffungsoder Durchsetzungshaft (Art. 76, 77 und 78) angeordnet wird. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die vorläufige Auf-
27 nahme (Art. 83) und die Einreichung eines Asylgesuchs (Art. 22 AsylG ).
28 Art. 66 Wegweisung nach bewilligtem Aufenthalt
1 Ausländerinnen und Ausländer werden von den zuständigen Behörden aus der Schweiz weggewiesen, wenn ihre Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird.
2 29 Mit der Wegweisung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
3 Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, ist die Wegweisung sofort vollstreckbar.
Art. 67 Einreiseverbot
1 Das Bundesamt kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, welche:
- a. gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden;
- b. Sozialhilfekosten verursacht haben;
- c. ausgeschafft worden sind;
- d. in Vorbereitungs-, Ausschaffungsoder Durchsetzungshaft (Art. 75–78) genommen werden mussten.
2 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreise-
30 31 verbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an.
3 Das Einreiseverbot wird befristet oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt.
4 Die verfügende Behörde kann das Einreiseverbot vorübergehend aufheben, wenn wichtige Gründe es rechtfertigen.
Art. 68 Ausweisung
1 Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen; es hört den
32 NDB vorgängig an.
2 Mit der Ausweisung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
3 Die Ausweisung wird mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden. Die verfügende Behörde kann das Einreiseverbot vorübergehend aufheben, wenn wichtige Gründe vorliegen.
4 Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, ist die Ausweisung sofort vollstreckbar.
4. Abschnitt: Ausschaffung
Art. 69 Anordnung der Ausschaffung
1 Die zuständige kantonale Behörde schafft Ausländerinnen und Ausländer aus, wenn:
- a. diese die Frist, die ihnen zur Ausreise gesetzt worden ist, verstreichen lassen;
- b. deren Wegoder Ausweisung sofort vollzogen werden kann;
- c. diese sich in Haft nach den Artikeln 76 und 77 befinden und ein rechtskräftiger Ausoder Wegweisungsentscheid vorliegt.
2 Haben Ausländerinnen oder Ausländer die Möglichkeit, rechtmässig in mehrere Staaten auszureisen, so kann die zuständige Behörde sie in das Land ihrer Wahl ausschaffen.
Art. 70 Durchsuchung
1 Die zuständige kantonale Behörde kann während eines Ausoder Wegweisungsverfahrens die betroffene Person sowie Sachen, die sie mitführt, zur Sicherstellung von Reiseund Identitätspapieren durchsuchen lassen. Die Durchsuchung darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
2 Ist ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen, so kann die richterliche Behörde die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass sich eine wegoder auszuweisende Person darin verborgen hält.
Art. 71 Unterstützung der Vollzugsbehörden durch den Bund
Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement unterstützt die mit dem Vollzug der Wegoder Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländern betrauten Kantone, indem es insbesondere:
- a. bei der Beschaffung von Reisepapieren mitwirkt;
- b. die Reise organisiert;
- c. die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Kantonen und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sicherstellt.
33 Art. 72
5. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
Art. 73 Kurzfristige Festhaltung
1 Die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons kann Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung festhalten:
- a. zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus;
- b. zur Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit, soweit dazu ihre persönliche Mitwirkung erforderlich ist.
2 Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten werden.
3 Wird eine Person festgehalten, so muss sie:
- a. über den Grund ihrer Festhaltung informiert werden;
- b. die Möglichkeit haben, mit den sie bewachenden Personen Kontakt aufzunehmen, wenn sie Hilfe benötigt.
4 Dauert die Festhaltung voraussichtlich länger als 24 Stunden, so ist der betroffenen Person zuvor Gelegenheit zu geben, dringliche persönliche Angelegenheiten zu erledigen oder erledigen zu lassen.
5 Auf Gesuch hin hat die zuständige richterliche Behörde die Rechtmässigkeit der Festhaltung nachträglich zu überprüfen.
6 Die Dauer der Festhaltung wird nicht an die Dauer einer allfälligen Ausschaffungshaft, Vorbereitungshaft oder Durchsetzungshaft angerechnet.
Art. 74 Einund Ausgrenzung
1 Die zuständige kantonale Behörde kann einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn:
- a. sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels; oder
- b. ein rechtskräftiger Wegoder Ausweisungsentscheid vorliegt und sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat.
2 Diese Massnahmen werden von der Behörde des Kantons angeordnet, der für den Vollzug der Wegoder Ausweisung zuständig ist. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten, kann auch von der Behörde des Kantons erlassen werden, in dem dieses Gebiet liegt.
3 Gegen die Anordnung dieser Massnahmen kann bei einer kantonalen richterlichen Behörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 75 Vorbereitungshaft
1 Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde einer Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn sie:
- a. sich im Asyloder Wegweisungsverfahren weigert, ihre Identität offen zu legen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht oder wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet;
- b. ein ihr nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt;
- c. trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann;
- d. nach einem rechtskräftigen Widerruf (Art. 62 und 63) oder einer Nichtverlängerung der Bewilligung wegen Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit weggewiesen wurde und ein Asylgesuch einreicht;
- e. nach einer Ausweisung (Art. 68) ein Asylgesuch einreicht;
- f. sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegoder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird;
- g. Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist;
- h. wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist.
2 Die zuständige Behörde entscheidet über die Aufenthaltsberechtigung der inhaftierten Person ohne Verzug.
Art. 76 Ausschaffungshaft
1 Wurde ein erstinstanzlicher Wegoder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:
- a. in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet;
- b. in Haft nehmen, wenn: 1. Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b, c, g oder h vorliegen, 2. das Bundesamt einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Artikel 32
34 Absatz 2 Buchstabe a–c oder 33 AsylG getroffen hat, 3. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG nicht nachkommt, 4. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt,
35 5. der Wegweisungsentscheid auf Grund der Artikel 32–35 a AsylG in einer Empfangsstelle eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
2 Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 20 Tage dauern.
3 Die Haft nach Absatz 1 Buchstaben a und b Ziffern 1–4 darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Wegoder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann sie mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens 15 Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens neun Monate verlängert werden. An die Höchstdauer sind die Hafttage nach Absatz 2 anzurechnen.
4 Die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.
Art. 77 Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung
der Reisepapiere
1 Die zuständige kantonale Behörde kann eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegoder Ausweisung in Haft nehmen, wenn:
- a. ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt;
- b. diese die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen hat; und
- c. sie die Reisepapiere für diese Person beschaffen musste.
2 Die Haft darf höchstens 60 Tage dauern.
3 Die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen.
Art. 78 Durchsetzungshaft
1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Wegoder Ausweisung auf Grund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.
2 Die Haft kann für einen Monat angeordnet werden. Sie kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Die maximale Haftdauer beträgt 18 Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren höchstens neun Monate. Vorbehalten bleibt Artikel 79.
3 Die Haft und deren Verlängerung werden von der Behörde des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Wegoder Ausweisung zuständig ist. Befindet sich die betroffene Person gestützt auf die Artikel 75–77 bereits in Haft, so kann sie in Haft belassen werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
4 Die erstmalige Anordnung der Haft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Verlängerung der Haft ist auf Gesuch der inhaftierten Person von der richterlichen Behörde innerhalb von acht Arbeitstagen auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Prüfungsbefugnis richtet sich nach Artikel 80 Absätze 2 und 4.
5 Die Haftbedingungen richten sich nach Artikel 81.
6 Die Haft wird beendet, wenn:
- a. eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl die betroffene Person den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist;
- b. die Schweiz weisungsgemäss verlassen wird;
- c. die Ausschaffungshaft angeordnet wird;
- d. einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird.
Art. 79 Maximale Haftdauer
Die Vorbereitungsund Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75–77 sowie die Durchsetzungshaft nach Artikel 78 dürfen zusammen die maximale Haftdauer von
24 Monaten nicht überschreiten. Bei Minderjährigen zwischen 15 und 18 Jahren darf sie zwölf Monate nicht überschreiten.
Art. 80 Haftanordnung und Haftüberprüfung
1 Die Haft wird von der Behörde des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Wegoder Ausweisung zuständig ist. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Bundesamt angeordnet.
2 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wurde die Ausschaffungshaft nach Artikel 77 angeordnet, so wird das Verfahren der Haftüberprüfung schriftlich durchgeführt. Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 richtet sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Haftprüfung nach den Artikeln 105 Absatz 1, 108, 109 und 111
36 37 AsylG .
3 Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.
4 Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs. Die Anordnung einer Vorbereitungsoder Ausschaffungshaft gegenüber Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist ausgeschlossen.
5 Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Artikel 75 nach einem oder bei der Haft nach Artikel 76 nach zwei Monaten gestellt werden.
6 Die Haft wird beendet, wenn:
- a. der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Wegoder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist;
- b. einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird;
- c. die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt.
Art. 81 Haftbedingungen
1 Die Kantone sorgen dafür, dass eine von den Verhafteten bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die Verhafteten können mit ihren Rechtsvertretern mündlich und schriftlich verkehren.
2 Die Haft ist in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Die Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug ist zu vermeiden. Den Inhaftierten ist soweit möglich geeignete Beschäftigung anzubieten.
Art. 82 Finanzierung durch den Bund
Der Bund beteiligt sich mit einer Tagespauschale an den Betriebskosten der Kantone für den Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungsund Durchsetzungshaft. Die Pauschale wird ausgerichtet für:
- a. Asylsuchende;
- b. Flüchtlinge sowie andere Ausländerinnen und Ausländer, deren Inhaftierung im Zusammenhang mit der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme steht;
- c. Ausländerinnen und Ausländer, deren Inhaftierung im Zusammenhang mit einer Wegweisungsverfügung des Bundesamts angeordnet wurde;
38 d. Flüchtlinge, die nach Artikel 65 AsylG ausgewiesen werden.
11. Kapitel: Vorläufige Aufnahme
Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme
1 Ist der Vollzug der Wegoder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das Bundesamt die vorläufige Aufnahme.
2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimatoder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimatoder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5 39 …
6 Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7 Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die wegoder ausgewiesene Person:
- a. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Inoder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Arti-
40 kel 64 oder 61 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde;
- b. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
- c. die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegoder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8 41 Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme
1 Das Bundesamt überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2 Das Bundesamt hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegoder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
3 Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das Bundesamt die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anord-
42 nen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.
4 Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.
5 Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme
1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
2 43 Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG sinngemäss anwendbar.
3 Das Gesuch um einen Kantonswechsel ist von den vorläufig aufgenommenen Personen beim Bundesamt einzureichen. Dieses entscheidet unter Vorbehalt von Absatz 4 über den Kantonswechsel nach Anhörung der betroffenen Kantone endgültig.
4 Der Entscheid über den Kantonswechsel kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
5 Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen.
6 Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommenen Personen unabhängig von der Arbeitsmarktund Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen.
7 Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen können frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn:
- a. sie mit diesen zusammenwohnen;
- b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und
- c. die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung
1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Bestimmungen der Arti-
44 kel 80–84 AsylG für Asylsuchende sind anwendbar. Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat.
2 Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG
45 und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung anwendbar.
Art. 87 Bundesbeiträge
1 Der Bund zahlt den Kantonen für:
- a. jede vorläufig aufgenommene Person eine Pauschale nach den Artikeln 88
46 sowie einen Beitrag zur Förderung der so- Absätze 1 und 2 und 89 AsylG zialen Integration und der wirtschaftlichen Selbständigkeit der betroffenen Personen; diese Integrationspauschale kann von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig gemacht und auf bestimmte Gruppen eingeschränkt werden; der Bundesrat legt ihre Höhe fest;
- b. jeden vorläufig aufgenommenen Flüchtling eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG.
47 c. Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, die Pauschale nach Artikel 88 Absatz 4 AsylG, sofern diese nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt ausgerichtet worden ist.
2 Die Übernahme der Ausreisekosten und die Ausrichtung von Rückkehrhilfe richten sich nach den Artikeln 92 und 93 AsylG.
3 Die Pauschalen nach Absatz 1 werden während längstens sieben Jahren nach der Einreise ausgerichtet.
48 Art. 88 Sonderabgabepflicht Vorläufig aufgenommene Personen unterliegen der Sonderabgabepflicht sowie der
49 Abnahme von Vermögenswerten nach den Artikeln 86 und 87 AsylG . Die Bestimmungen des 2. Abschnitts des 5. Kapitels sowie das 10. Kapitel des AsylG sind anwendbar.
12. Kapitel: Pflichten
Abschnitt: Pflichten der Ausländerinnen und Ausländer, der Arbeitgeber und der Dienstleistungsempfänger
Art. 89 Besitz eines gültigen Ausweispapiers
Die Ausländerinnen und Ausländer müssen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitz eines gültigen, nach Artikel 13 Absatz 1 anerkannten Ausweispapiers sein.
Art. 90 Mitwirkungspflicht
Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
- a. zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;
- b. die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
- c. Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.
Art. 91 Sorgfaltspflicht von Arbeitgebern und Dienstleistungsempfängern
1 Der Arbeitgeber hat sich vor dem Stellenantritt der Ausländerin oder des Ausländers durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern, dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht.
2 Wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in Anspruch nimmt, hat sich durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern, dass die Person, welche die Dienstleistung erbringt, zur Ausübung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt ist.
2. Abschnitt: Pflichten der Transportunternehmen 50
51 Art. 92 Sorgfaltspflicht und Unterstützung durch die Behörden
1 Die Luftverkehrs-, Strassentransportund Schifffahrtsunternehmen, die im internationalen Linienverkehr Personen befördern, sind verpflichtet, alle ihnen zumutbaren Vorkehren zu treffen, damit nur Personen befördert werden, die über die für die Durchreise, Einreise oder Ausreise erforderlichen Reisedokumente verfügen.
2 Der Bundesrat regelt den Umfang der Sorgfaltspflicht der Luftverkehrs-, Strassentransportund Schifffahrtsunternehmen.
3 Die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone arbeiten mit den Luftverkehrs-, Strassentransportund Schifffahrtsunternehmen zusammen. Die Modalitäten der Zusammenarbeit sind in der Betriebsbewilligung oder in einer zwischen dem Bundesamt und dem Unternehmen abgeschlossenen Vereinbarung zu regeln.
52 Art. 93 Betreuungspflicht und Deckung der Kosten
1 Das Luftverkehrs-, Strassentransport-, Schifffahrtsoder Eisenbahnunternehmen im internationalen Linienverkehr hat auf Verlangen der zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone die von ihm beförderten Personen, denen die Einreise verweigert wird, unverzüglich zu betreuen.
2 Die Betreuungspflicht umfasst:
- a. die unverzügliche Beförderung der betroffenen Person von der Schweiz in den Herkunftsstaat, den Staat, der die Reisepapiere ausgestellt hat, oder einen anderen Staat, in dem ihre Aufnahme gewährleistet ist;
- b. die Übernahme der ungedeckten Kosten für die notwendige Begleitung sowie der üblichen Lebenshaltungsund Betreuungskosten bis zur Ausreise oder bis zur Einreise in die Schweiz.
3 Kann ein Luftverkehrs-, Strassentransportoder Schifffahrtsunternehmen nicht nachweisen, dass es seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, so muss es zusätzlich übernehmen:
- a. die ungedeckten Lebenshaltungsund Betreuungskosten, die von Behörden des Bundes oder der Kantone getragen wurden, bis zu einem Aufenthalt von sechs Monaten, einschliesslich der Kosten für die ausländerrechtliche Haft;
- b. die Kosten für die Begleitung;
- c. die Ausschaffungskosten.
4 Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der beförderten Person die Einreise in die
53 Schweiz nach Artikel 22 AsylG bewilligt wurde. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Ausnahmesituationen wie Krieg oder Natur-
54 katastrophen.
5 Der Bundesrat kann auf der Grundlage der voraussichtlichen Aufwendungen eine Pauschale festlegen.
6 Es können Sicherheiten verlangt werden.
55 Art. 94
56 Weitere Transportunternehmen Art. 95 Der Bundesrat kann weitere kommerzielle Transportunternehmen, namentlich internationale Busund Taxiunternehmen, den Bestimmungen der Artikel 92 und 93 unterstellen.
13. Kapitel: Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden
Art. 96 Ermessensausübung
1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer.
2 Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
57 Art. 97 Amtshilfe und Datenbekanntgabe
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten.
2 Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten und Informationen auf Verlangen den Behörden nach Absatz 1 bekannt zu geben.
3 Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet werden müssen bei:
- a. der Eröffnung von Strafuntersuchungen;
- b. zivilund strafrechtlichen Urteilen;
- c. Änderungen im Zusammenhang mit dem Zivilstand sowie bei einer Verweigerung der Eheschliessung;
- d. dem Bezug von Sozialhilfe.
Art. 98 Aufgabenverteilung
1 Das Bundesamt ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Bundesbehörden oder den kantonalen Behörden vorbehalten sind.
2 Der Bundesrat regelt die Einund Ausreise, die Zulassung sowie den Aufenthalt
58 der Personen, die nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007
59 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.
3 Die Kantone bezeichnen die Behörden, welche für die ihnen übertragenen Aufgaben zuständig sind.
60 Art. 98 a Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen durch die Vollzugsbehörden Das mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragte Personal darf zur Erfüllung seines Auftrags und, soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden. Das Zwangsanwendungsgesetz
61 vom 20. März 2008 ist anwendbar.
Art. 99 Zustimmungsverfahren
Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsund Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide dem Bundesamt zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Dieses kann die Zustimmung verweigern oder den kantonalen Entscheid einschränken.
62 Art. 100 Internationale Verträge
1 Der Bundesrat fördert bilaterale und multilaterale Migrationspartnerschaften mit anderen Staaten. Er kann Abkommen abschliessen, um die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zu stärken sowie die illegale Migration und deren negative Folgen zu mindern.
2 Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen
63 Abkommen abschliessen über:
- a. die Visumpflicht und die Durchführung der Grenzkontrolle;
- b. die Rückübernahme und den Transit von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz;
- c. die polizeilich begleitete Durchbeförderung von Personen im Rahmen von Rückübernahmeund Transitvereinbarungen einschliesslich der Rechtsstellung von Begleitpersonen der Vertragsparteien;
- d. die Frist bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung;
- e. die berufliche Ausund Weiterbildung;
- f. die Anwerbung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern;
- g. grenzüberschreitende Dienstleistungen;
- h. die Rechtsstellung von Personen nach Artikel 98 Absatz 2.
3 Bei Rückübernahmeund Transitabkommen kann er im Rahmen seiner Zuständigkeiten Leistungen und Vorteile gewähren oder vorenthalten. Er berücksichtigt dabei die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie die Gesamtheit der Beziehungen der
64 Schweiz zum betroffenen Staat.
4 Die zuständigen Departemente können mit ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen Vereinbarungen über die technische Durchführung von
65 Abkommen nach Absatz 2 treffen.
5 Bis zum Abschluss eines Rückübernahmeabkommens im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b kann das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement mit den zuständigen ausländischen Behörden und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Vereinbarungen abschliessen, in denen organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern in ihren Heimatstaat sowie mit der Rückkehrhilfe und der Wieder-
66 eingliederung geregelt werden.
14. Kapitel: Datenschutz
67 Art. 101 Datenbearbeitung Das Bundesamt, die zuständigen Ausländerbehörden der Kantone und, in seinem Zuständigkeitsbereich, das Bundesverwaltungsgericht können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile von Ausländerinnen und Ausländern sowie von an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligten Dritten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Art. 102 Datenerhebung zur Identifikation
1 Zur Feststellung und Sicherung der Identität einer Ausländerin oder eines Ausländers können die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei ausländerrechtlichen Verfahren die Erhebung biometrischer Daten anordnen.
2 Der Bundesrat legt fest, welche biometrischen Daten erhoben werden, und er regelt den Zugriff.
Art. 103 Überwachung der Ankunft am Flughafen
1 Die Ankunft von Flugpassagieren kann mit technischen Erkennungsverfahren überwacht werden. Die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden (Art. 7 und 9)
68 verwenden die dabei erhobenen Daten:
- a. um bei Ausländerinnen und Ausländern, welche die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, das benutzte Luftverkehrsunternehmen und den Abflugsort festzustellen;
- b. um bei allen einreisenden Personen einen Vergleich mit den in Fahndungssystemen aufbewahrten Daten durchzuführen.
2 Die zuständigen Behörden melden dem NDB, wenn sie durch diese Überwachung eine konkrete Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit feststellen. Sie
69 können mit der Meldung die entsprechenden Daten weiterleiten.
3 Die erhobenen Daten müssen innerhalb von 30 Tagen gelöscht werden. Falls sie für ein hängiges straf-, asyloder ausländerrechtliches Verfahren benötigt werden, kann der Bundesrat vorsehen, dass bestimmte Daten länger aufbewahrt werden.
4 Der Bund kann den Standortkantonen von internationalen Flughäfen Beiträge an die Kosten der Überwachung nach Absatz 1 ausrichten.
5 Der Bundesrat regelt die Spezifikationen, denen ein Gesichtserkennungssystem genügen muss, sowie die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und die Weiter-
70 gabe von Informationen an den NDB.
71 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen Art. 104
1 Um die Durchführung der Grenzkontrollen zu verbessern und um rechtswidrige Einreisen und Durchreisen wirksamer zu bekämpfen, bestimmt das Bundesamt nach Anhörung der Luftverkehrsunternehmen, bei welchen Flügen diese verpflichtet sind, unmittelbar nach Abschluss des Check-In Personendaten der beförderten Passagiere zu melden. Das Bundesamt bestimmt, an welche Stelle die Meldung erfolgen muss.
2 Zu melden sind die folgenden Datenkategorien:
- a. Personalien (Name, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit);
- b. Nummer und Art des mitgeführten Reisedokuments;
- c. Zielflughafen in der Schweiz;
- d. Beförderungs-Codenummer;
- e. Abreiseund Ankunftszeit;
- f. Abflugort;
- g. Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen.
3 Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Passagiere über die Datenweitergabe.
4 Das Bundesamt kann mit den Luftverkehrsunternehmen Vereinbarungen über die technischen Einzelheiten des Meldeverfahrens treffen. Die Meldung der Daten nach Absatz 2 hat in der Regel auf elektronischem Weg zu erfolgen. Ausnahmsweise können sie auch stapelweise auf elektronischen Datenträgern oder in Papierform auf Meldeformularen gemeldet werden.
5 Die Luftverkehrsunternehmen löschen die Daten nach Absatz 2 innerhalb von
24 Stunden nach der Landung am Zielort des Flugs.
6 Die vom Bundesamt bestimmte Stelle leitet die Daten nach Absatz 2 an die für die Grenzkontrolle an den Flughäfen zuständigen Behörden weiter. Sie löscht die Daten innerhalb von 24 Stunden nach deren Erhalt, sofern sie nicht unmittelbar zur Durchführung eines straf-, asyloder ausländerrechtlichen Verfahrens oder, in anonymisierter Form, zu statistischen Zwecken benötigt werden.
Art. 105 Bekanntgabe von Personendaten ans Ausland
1 Das Bundesamt und die zuständigen Behörden der Kantone können zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Bekämpfung strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz, Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen bekannt geben, wenn diese für einen Datenschutz Gewähr bieten, der dem schweizerischen gleichwertig ist.
2 Folgende Personendaten können bekannt gegeben werden:
- a. die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimatoder Herkunftsstaat) der Ausländerin oder des Ausländers und, sofern notwendig, der Angehörigen;
- b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
- c. biometrische Daten;
- d. weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten;
- e. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt und diese benachrichtigt wurde;
- f. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
- g. Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege;
- h. Angaben über die Regelung des Aufenthalts und erteilte Visa.
Art. 106 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimatoder Herkunftsstaat
Für den Vollzug von Wegoder Ausweisungen in den Heimatoder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde folgende Daten ausländischen Behörden nur bekannt geben, wenn dadurch die Ausländerin oder der Ausländer oder die Angehörigen nicht gefährdet werden:
- a. die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Name und Vorname der Eltern und letzte Adresse im Heimatoder Herkunftsstaat) der Ausländerin oder des Ausländers und, sofern notwendig, der Angehörigen;
- b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
- c. biometrische Daten;
- d. weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten;
- e. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt und diese benachrichtigt wurde;
- f. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten.
Art. 107 Bekanntgabe von Personendaten bei Rückübernahmeund
Transitabkommen
1 Das Bundesamt und die zuständigen Behörden der Kantone können zur Umsetzung der in Artikel 100 erwähnten Rückübernahmeund Transitabkommen die erforderlichen Personendaten auch Staaten bekannt geben, die über keinen Datenschutz verfügen, der dem schweizerischen gleichwertig ist.
2 Zum Zweck der Rückübernahme seiner Staatsangehörigen können einem anderen Vertragsstaat folgende Daten bekannt gegeben werden:
- a. die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimatoder Herkunftsstaat) der Ausländerin oder des Ausländers und, sofern notwendig, der Angehörigen;
- b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
- c. biometrische Daten;
- d. weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten;
- e. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
- f. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
- g. Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März
72 1981 gilt sinngemäss.
3 Zum Zweck der Durchbeförderung Angehöriger von Drittstaaten können dem anderen Vertragsstaat folgende Daten bekannt gegeben werden:
- a. Daten nach Absatz 2;
- b. Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege;
- c. Angaben über die Regelung des Aufenthalts und erteilte Visa.
4 Die Zweckbindung, allfällige Sicherheitsmassnahmen sowie die zuständigen Behörden sind im Rückübernahmeoder Transitabkommen festzulegen.
73 Art. 108 und 109
74 Personendossierund Dokumentationssystem Art. 110 Das Bundesamt betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsgericht und den zuständigen Behörden der Kantone ein automatisiertes Personendossierund Dokumentationssystem.
Art. 111 Informationssysteme für Reisepapiere
1 Das Bundesamt führt ein Informationssystem zur Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und von Rückreisevisa an Ausländerinnen und Ausländer (ISR) gemäss Artikel 59.
2 Das ISR enthält folgende Daten:
- a. Personalien der gesuchstellenden Person, wie Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Adresse, Grösse, Fotografie, Name und Vorname der Eltern, Ledigname der Eltern, Unterschrift, Dossiernummer sowie Personennummer;
- b. Angaben zum Gesuch, wie Gesuchseingang und Gesuchsentscheid;
- c. Angaben zum Reisedokument, wie Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer;
- d. die Unterschriften und Namen der gesetzlichen Vertretung bei Reisedokumenten für minderjährige oder für entmündigte Personen;
- e. den Allianz-, Ordensoder Künstlernamen sowie Angaben über besondere Kennzeichen wie Behinderungen, Prothesen oder Implantate, falls die antragstellende Person verlangt, dass das Reisedokument diese Angaben enthalten soll;
- f. Angaben zu den verlorenen Reisedokumenten.
3 Zur Prüfung, ob die gesuchstellende Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens ausgeschrieben ist, erfolgt eine automatische Abfrage im automatisierten Poli-
75 zeifahndungssystem RIPOL.
4 Die vom Bundesamt nach Absatz 2 erfassten Daten werden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesamtes, die mit der Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und Rückreisevisa befasst sind, bearbeitet.
5 Das Bundesamt kann die von ihm nach Absatz 2 erfassten Daten folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:
- a. der mit der Ausfertigung der Reisepapiere beauftragten Stelle;
- b. den Grenzposten der Polizeibehörden der Kantone und dem Grenzwachtkorps, für die Durchführung der Personenkontrolle;
- c. den von den Kantonen bezeichneten Polizeistellen, zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Meldungen verlorener Reisepapiere.
6 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
14 . Kapitel: bis 76 Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen
Art. 111 a Datenbekanntgabe an die an Schengen-Assoziierungsabkommen
beteiligten Staaten Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.
Art. 111 b Datenbearbeitung
1 Das Bundesamt ist die zentrale Behörde für Konsultationen im Zusammenhang mit Visumsgesuchen gemäss den Schengen-Assoziierungsabkommen.
2 In dieser Eigenschaft kann es mit Hilfe automatisierter Verfahren namentlich Daten der folgenden Kategorien bekannt geben und abrufen:
- a. die diplomatische oder konsularische Vertretung, bei der das Visumsgesuch eingereicht wurde;
- b. die Identität der betroffenen Person (Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnort, Beruf und Arbeitgeber) sowie, wenn nötig, die Identität ihrer Angehörigen;
- c. Angaben über die Identitätspapiere;
- d. Angaben über die Aufenthaltsorte und Reisewege.
3 Die schweizerischen Auslandvertretungen können mit ihren Partnern aus den Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, die für die konsularische Zusammenarbeit vor Ort notwendigen Daten austauschen, namentlich Informationen über die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente und über Schleppernetze sowie Daten der in Absatz 2 erwähnten Kategorien.
4 Der Bundesrat kann die in Absatz 2 erwähnten Kategorien von Personendaten an die neuesten Entwicklungen des Schengen-Besitzstands anpassen. Er konsultiert dazu den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten.
Art. 111 c Datenaustausch
1 Die Grenzkontrollbehörden und die Transportunternehmen können die im Rahmen der Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 und der Betreuungspflicht nach Artikel 93 notwendigen Personendaten austauschen.
2 Zu diesem Zweck können sie namentlich die Personendaten nach Artikel 111 b Absatz 2 Buchstaben b–d bekannt geben und abrufen.
3 Die Artikel 111 a und 111 d –111 h gelten sinngemäss.
Art. 111 d Datenbekanntgabe an Drittstaaten
1 An Drittstaaten dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, sofern diese ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten.
2 Gewährleistet ein Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau, so können ihm Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn:
- a. die betroffene Person ohne jeden Zweifel eingewilligt hat; handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, so muss die Einwilligung ausdrücklich sein;
- b. die Bekanntgabe erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen; oder
- c. die Bekanntgabe zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder zur Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist.
3 Neben den in Absatz 2 genannten Fällen können Personendaten auch bekannt gegeben werden, wenn im Einzelfall hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der betroffenen Person gewährleisten.
4 Der Bundesrat bestimmt den Umfang der zu erbringenden Garantien und die Modalitäten der Garantieerbringung.
Art. 111 e Information über die Beschaffung von Personendaten
1 Werden Personendaten beschafft, so muss die betroffene Person darüber informiert werden. Die Informationspflicht entfällt, sofern die betroffene Person bereits informiert ist.
2 Die betroffene Person ist mindestens zu informieren über:
- a. den Inhaber der Datensammlung;
- b. den Zweck des Bearbeitens;
- c. die Kategorien der Empfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist;
- d. das Auskunftsrecht nach Artikel 111 f ;
- e. die Konsequenzen einer Weigerung, die verlangten Daten anzugeben.
3 Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so muss diese spätestens bei Beginn der Datenspeicherung oder bei der ersten Bekanntgabe an Dritte informiert werden, es sei denn, dies sei nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich oder die Speicherung oder die Bekanntgabe der Daten sei vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen.
Art. 111 f Auskunftsrecht
77 Das Auskunftsrecht richtet sich nach Artikel 8 DSG . Der Inhaber der Datensammlung erteilt auch Auskunft über die verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten.
Art. 111 g Verweigerung und Einschränkung der Auskunft
1 Für die Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts gilt Arti-
78 kel 9 Absätze 1, 2 und 4 DSG .
2 Wurde die Information oder die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben, so ist sie bei Wegfall des Verweigerungs-, Einschränkungsoder Aufschiebungsgrundes unverzüglich nachzuholen, ausser wenn dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
Art. 111 h Beschwerde durch den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten
Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte kann einen nach Artikel 27 Absatz 5
79 DSG ergangenen Entscheid sowie den Entscheid der Beschwerdebehörde anfechten.
14 . Kapitel: Eurodac ter 80
Art. 111 i
1 Die Grenzposten und die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden nehmen von Ausländerinnen und Ausländern, die über 14 Jahre alt sind, unverzüglich die Abdrücke aller Finger ab, wenn die betroffene Person aus einem Staat, der nicht durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, illegal in die Schweiz einreist und nicht zurückgewiesen wird.
2 Ausser den Fingerabdrücken werden folgende Daten erhoben:
- a. der Ort und das Datum des Aufgreifens in der Schweiz;
- b. das Geschlecht der aufgegriffenen Person;
- c. das Datum der Abnahme der Fingerabdrücke;
- d. die schweizerische Kennnummer der Fingerabdrücke;
- e. das Datum der Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit.
3 Die Grenzposten und die Ausländerund Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden können von Ausländerinnen und Ausländern, die über 14 Jahre alt sind und sich illegal in der Schweiz aufhalten, die Abdrücke aller Finger abnehmen, um zu überprüfen, ob sie schon in einem anderen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein Asylgesuch gestellt haben.
4 Die nach den Absätzen 2 und 3 erhobenen Daten werden dem Bundesamt zur Weiterleitung an die Zentraleinheit übermittelt.
5 Die nach Absatz 2 übermittelten Daten werden von der Zentraleinheit in der Datenbank Eurodac gespeichert und zwei Jahre nach Abnahme der Fingerabdrücke automatisch vernichtet. Das Bundesamt ersucht die Zentraleinheit unverzüglich um vorzeitige Vernichtung dieser Daten, sobald es Kenntnis davon erhält, dass die Ausländerin oder der Ausländer:
- a. in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat;
- b. das Hoheitsgebiet der Staaten verlassen hat, die durch eines der Dublin- Assoziierungsabkommen gebunden sind;
- c. die Staatsangehörigkeit eines Staates erhalten hat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist.
6 81 Auf die Verfahren nach den Absätzen 1–5 sind die Artikel 102 b –102 g AsylG anwendbar.
15. Kapitel: Rechtsschutz
82 Art. 112 …
1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2 Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
83 Art. 113 und 114
16. Kapitel: Strafbestimmungen und administrative Sanktionen
Art. 115 Rechtswidrige Einoder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- a. Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt;
- b. sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält;
- c. eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt;
- d. nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle einoder ausreist (Art. 7).
2 Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus dem Transitraum eines schweizerischen Flughafens in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.
3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.
4 Von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung kann bei rechtswidrig einoder ausgereisten Ausländerinnen und Ausländern abgesehen werden, sofern sie sofort ausgeschafft werden.
Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Einund Ausreise sowie
des rechtswidrigen Aufenthalts
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- a. im Inoder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Einoder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
- b. Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
- c. einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus dem Transitraum eines schweizerischen Flughafens die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2 In leichten Fällen kann auch nur auf Busse erkannt werden.
3 Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, wenn die Täterin oder der Täter:
- a. mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, oder;
- b. für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
Art. 117 Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
ohne Bewilligung
1 Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, oder wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz in Anspruch nimmt, für welche der Dienstleistungserbringer keine Bewilligung besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
2 Wer nach Absatz 1 rechtskräftig verurteilt wurde und innert fünf Jahren erneut Straftaten nach Absatz 1 begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
Art. 118 Täuschung der Behörden
1 Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe vermittelt, fördert oder ermöglicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3 Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, wenn die Täterin oder der Täter:
- a. mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, oder;
- b. für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
Art. 119 Missachtung der Einoder Ausgrenzung
1 Wer eine Einoder Ausgrenzung (Art. 74) nicht befolgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung kann abgesehen werden, wenn die betroffene Person:
- a. sofort ausgeschafft werden kann;
- b. sich in Vorbereitungsoder Ausschaffungshaft befindet.
Art. 120 Weitere Widerhandlungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- a. die Anoder Abmeldepflichten verletzt (Art. 10–16);
- b. ohne erforderliche Bewilligung die Stelle wechselt oder von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit übergeht (Art. 38);
- c. ohne erforderliche Bewilligung den Wohnort in einen anderen Kanton verlegt (Art. 37);
- d. mit der Bewilligung verbundene Bedingungen nicht einhält (Art. 32, 33 und 35);
- e. der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweispapiere (Art. 90 Bst. c) nicht nachkommt.
2 Bei Widerhandlungen gegen die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann der Bundesrat Bussen bis zu 5000 Franken vorsehen.
84 Art. 120 a Sorgfaltspflichtsverletzung der Transportunternehmen
1 Luftverkehrs-, Strassentransportund Schifffahrtsunternehmen (Transportunternehmen), die ihre Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzen, werden mit Busse bis zu einer Million Franken bestraft.
2 Von einer Busse wird abgesehen, wenn:
- a. der beförderten Person die Einreise oder Weiterreise bewilligt wurde;
- b. dem Transportunternehmen das Aufdecken einer Fälschung oder Verfälschung der Reisedokumente nicht zumutbar war;
- c. das Transportunternehmen zur Beförderung einer Person genötigt wurde;
85 d. die Einreise der beförderten Person in die Schweiz nach Artikel 22 AsylG bewilligt wurde;
- e. der Bundesrat weitere Ausnahmen vorgesehen hat, insbesondere bei Krieg oder Naturkatastrophen.
3 In leichten Fällen kann von einer Busse abgesehen werden, insbesondere wenn die Kosten für Lebenshaltung, Betreuung, Wegweisung und Ausschaffung gedeckt sind.
4 Besteht eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit nach Artikel 92 Absatz 3, so wird dies bei der Festlegung der Busse berücksichtigt.
86 Verletzung der Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen Art. 120 b
1 Luftverkehrsunternehmen, die ihre Meldepflicht nach Artikel 104 schuldhaft verletzen, werden mit Busse bis zu einer Million Franken bestraft.
2 Die Meldepflicht wird verletzt, wenn die Passagierdaten nach Artikel 104 Absatz 2 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt werden.
3 Das Luftverkehrsunternehmen handelt schuldhaft, wenn es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern.
4 Besteht eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit nach Artikel 92 Absatz 3, so wird dies bei der Festlegung der Busse berücksichtigt.
87 Art. 120 c Gemeinsame Bestimmungen für die Bestrafung der Transportunternehmen
1 Die Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 120 a ) oder der Meldepflicht (Art. 120 b ) wird auch verfolgt, wenn sie im Ausland begangen wurde. Artikel 6 Absätze 3 und 4
88 des Strafgesetzbuches ist sinngemäss anwendbar.
2 Die Vertretung des Transportunternehmens richtet sich nach Artikel 102 a des Strafgesetzbuches.
3 Die Strafverfolgung verjährt in sieben und die Strafe in fünf Jahren.
89 Strafverfolgung Art. 120 d
1 Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 115–120 obliegt den Kantonen. Ist eine Zuwiderhandlung in mehreren Kantonen begangen worden, so ist zur Verfolgung derjenige Kanton zuständig, der diese zuerst aufnimmt.
2 Zuständig für die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 120 a und 120 b ist in erster Instanz das Bundesamt. Das Bundesgesetz vom
90 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Art. 121 Einziehung und Sicherstellung von Reisedokumenten
Verfälschte und gefälschte Reisedokumente sowie echte Reisedokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können auf Weisung des Bundesamtes von den schweizerischen Auslandvertretungen, den Grenzposten sowie den zuständigen kantonalen Behörden eingezogen oder zur Weitergabe an den Berechtigten sichergestellt werden.
Art. 122 Administrative Sanktionen und Kostenübernahme
1 Hat ein Arbeitgeber wiederholt gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstossen, so kann die zuständige Behörde dessen Gesuche um Zulassung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung haben, abweisen oder nur teilweise bewilligen.
2 Die zuständige Behörde kann die Sanktion auch androhen.
3 Der Arbeitgeber, der ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt hat oder beschäftigen wollte, die nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, trägt die Kosten, die dem Gemeinwesen durch den Lebensunterhalt, bei Unfall und Krankheit und für die Rückreise der betreffenden Personen entstehen und nicht gedeckt sind.
17. Kapitel: Gebühren
Art. 123
1 Für Verfügungen und Amtshandlungen nach diesem Gesetz können Gebühren erhoben werden. Barauslagen im Zusammenhang mit Verfahren nach diesem Gesetz können gesondert in Rechnung gestellt werden.
2 Der Bundesrat legt die Gebühren des Bundes sowie die Höchstgrenzen für die kantonalen Gebühren fest.
3 Geldforderungen, die sich auf dieses Gesetz stützen, können formlos geltend gemacht werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.
18. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 124 Aufsicht und Vollzug
1 Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.
2 Die Kantone erlassen die notwendigen Bestimmungen zum Vollzug dieses Gesetzes.
Art. 125 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Art. 126 Übergangsbestimmungen
1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3 Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4 Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5 Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahmeund Transitabkommen.
6 91 Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländerund den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
92 Art. 126 a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005
93 des AsylG
1 Entsteht vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG ein Zwischenoder Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 des AsylG in der Fassung
94 vom 26. Juni 1998 , so erfolgen die Zwischenoder Schlussabrechnung und die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht.
2 Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfahren sowie den Umfang und die Dauer der Sonderabgabe und der Abnahme von Vermögenswerten für vorläufig aufgenommene Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG erwerbstätig waren und für die im Zeitpunkt der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG kein Schlussabrechnungsgrund nach Absatz 1 entstanden ist.
3 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG hängigen Verfahren nach den Artikeln 85–87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 gilt, unter Vorbehalt der Absätze 1 und 2 dieser Übergangsbestimmungen, neues Recht.
4 Unter Vorbehalt der Absätze 5–7 gilt für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie dieses Gesetzes vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Wurde eine vorläufige Aufnahme gestützt auf Artikel 44 Absatz 3 des AsylG angeordnet, so bleibt diese bestehen.
5 Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG vorläufig aufgenommen sind, richtet der Bund den Kantonen während der Dauer der vorläufigen Aufnahme die Pauschalen nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 des AsylG aus, während längstens sieben Jahren seit der Einreise. Der Bund richtet den Kantonen für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG vorläufig aufgenommen sind, zusätzlich einen einmaligen Beitrag aus, der namentlich die berufliche Integration erleichtern soll. Der Bundesrat legt die Höhe fest.
6 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG hängigen Verfahren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG)
95 in der Fassung vom 19. Dezember 2003 gilt bisheriges Recht.
7 Ist die vorläufige Aufnahme vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG rechtskräftig aufgehoben worden, so zahlt der Bund den Kantonen eine einmalige Pauschale von 15 000 Franken, sofern diese Personen die Schweiz noch nicht verlassen haben.
Art. 127 Koordination mit den Abkommen über die Assoziierung
an Schengen Mit dem Inkrafttreten der Schengen-Assoziierungsabkommen wird das vorliegende Gesetz wie folgt angepasst:
96 …
Art. 128 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2002 3709
[^3]: SR 0.142.112.681
[^4]: SR 0.632.31 ; im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Prot. vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abk. ist.
[^5]: Eingefügt durch Art. 127 hiernach (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umset- zung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
[^7]: Aufgehoben durch Art. 127 hiernach, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).
[^8]: Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).
[^9]: Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).
[^10]: Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).
[^11]: Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemein- schaft betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5629 5405 Art. 2 Bst. b; BBl 2007 7937).
[^12]: ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1
[^13]: ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 23
[^14]: Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemein- schaft betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5629 5405 Art. 2 Bst. b).
[^15]: Aufgehoben durch Art. 127 hiernach, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).
[^16]: SR 142.31
[^17]: SR 0.142.30
[^18]: SR 0.142.40
[^19]: SR 142.31
[^20]: Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 3709).
[^21]: SR 311.0
[^22]: Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umset- zung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5629 5405 Art. 2 Bst. b; BBl 2007 7937).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
[^24]: Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Febr. 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist; ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.
[^25]: Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemein- schaft betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5629 5405 Art. 2 Bst. b; BBl 2007 7937).
[^26]: ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 23
[^27]: SR 142.31
[^28]: Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemein- schaft betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5629 5405 Art. 2 Bst. b; BBl 2007 7937).
[^29]: Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemein- schaft betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5629 5405 Art. 2 Bst. b; BBl 2007 7937).
[^30]: Ausdruck gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. Dez. 2009 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der Schaffung des Nachrichtendienstes des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6921). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).
[^33]: Aufgehoben durch Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 3709).
[^34]: SR 142.31
[^35]: Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 3709).
[^36]: SR 142.31
[^37]: Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 3709).
[^38]: SR 142.31
[^39]: Aufgehoben durch Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 3709).
[^40]: SR 311.0
[^41]: SR 142.31
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).
[^43]: SR 142.31
[^44]: SR 142.31
[^45]: SR 832.10
[^46]: SR 142.31
[^47]: Eingefügt durch Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 3709).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 3709).
[^49]: SR 142.31
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
[^51]: Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).
[^52]: Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).
[^53]: SR 142.31
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
[^55]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
[^57]: Für Daten im Zusammenhang mit Schwarzarbeit gelten die Art. 11 und 12 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit (SR 822.41 ).
[^58]: SR 192.12
[^59]: Fassung gemäss Art. 35 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 192.12 ).
[^60]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 364 ).
[^61]: SR 364
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
[^66]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichts- gesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
[^68]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
[^72]: SR 351.1
[^73]: Siehe Art. 126 Abs. 6 hiernach.
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichts- gesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
[^75]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (SR 361 ).
[^76]: Eingefügt durch Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).
[^77]: SR 235.1
[^78]: SR 235.1
[^79]: SR 235.1
[^80]: Eingefügt durch Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).
[^81]: SR 142.31
[^82]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichts- gesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
[^83]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichts- gesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
[^84]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
[^85]: SR 142.31
[^86]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
[^87]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
[^88]: SR 311.0
[^89]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
[^90]: SR 313.0
[^91]: SR 142.51
[^92]: Eingefügt durch Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 3709).
[^93]: SR 142.31
[^94]: AS 1999 2262
[^97]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008
[^98]: Artikel 92-95 sowie 127: 12. Dezember 2008
[^95]: AS 2004 1633
[^96]: Text eingefügt hiervor.
[^97]: BRB vom 24. Okt. 2007 (AS 2007 5489)
[^98]: Art. 2 Bst. a der V vom 26. Nov. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a)