Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)
1 (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Januar 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
2 gestützt auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung ,
3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 2002 , beschliesst:
1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Einund Ausreise, den Aufenthalt sowie den Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz. Zudem regelt es die Förderung von deren Integration.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
2 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni
4 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehme- (EFTA), rinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom
5 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz güns- 21. Juni 2001 tigere Bestimmungen vorsieht.
4 Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Einund Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
6 Bestimmungen enthalten.
5 7 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.
2. Kapitel: Grundsätze der Zulassung und der Integration
Art. 3 Zulassung
1 Die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft; ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld. Die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz werden angemessen berücksichtigt.
2 Ausländerinnen und Ausländer werden ebenfalls zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern.
3 Bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern wird der demografischen, der sozialen und der gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung getragen.
Art. 4 Integration
1 Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz.
2 Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben.
3 Die Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus.
4 Es ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen.
3. Kapitel: Einund Ausreise
Art. 5 Einreisevoraussetzungen
1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
- a. müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
- b. müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
- c. dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
8 d. dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung bis 9 nach Artikel 66 a oder 66 a des Strafgesetzbuchs (StGB) oder Artikel 49 a bis 10 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG) betroffen oder 49 a sein.
2 Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3 11 …
4 12 Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.
Art. 6 Ausstellung des Visums
1 Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt.
2 Bei Verweigerung des Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 10) erlässt die zuständige Auslandvertretung je nach Zuständigkeitsbereich im Namen
13 des Staatssekretariates für Migration (SEM) oder des Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) mittels eines Formulars eine Verfügung. Der Bundesrat kann vorsehen, dass andere Stellen des EDA ebenfalls Verfügungen im Namen des
14 EDA erlassen dürfen. 2bis Gegen eine Verfügung nach Absatz 2 kann bei der verfügenden Instanz (SEM oder EDA) innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Arti-
15 kel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 gilt sinnge-
16 mäss.
3 Zur Deckung von allfälligen Aufenthalts-, Betreuungsund Rückreisekosten können eine befristete Verpflichtungserklärung, die Hinterlegung einer Kaution oder
17 andere Sicherheiten verlangt werden.
18 Art. 7 Grenzübertritt und Grenzkontrollen
1 Die Einund Ausreise richtet sich nach den Schengen-Assoziierungsabkommen.
2 Der Bundesrat regelt die nach diesen Abkommen möglichen Personenkontrollen an der Grenze. Wird die Einreise verweigert, so erlässt die für die Grenzkontrolle
19 zuständige Behörde eine Wegweisungsverfügung nach Artikel 64.
3 Wenn die Kontrollen an der Schweizer Grenze nach Artikel 24, 25 oder 26 des
20 vorübergehend wieder eingeführt werden und die Einreise Schengener Grenzkodex verweigert wird, erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex. Die Einreiseverweigerung ist sofort vollstreckbar. Eine
21 Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
22 Art. 8
Art. 9 Zuständigkeit für die Grenzkontrolle
1 Die Kantone üben auf ihrem Hoheitsgebiet die Personenkontrolle aus.
2 Der Bundesrat regelt im Einvernehmen mit den Grenzkantonen die Personenkontrolle durch den Bund im Grenzraum.
4. Kapitel: Bewilligungsund Meldepflicht
Art. 10 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese.
2 Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich. Diese ist vor der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehenen Wohnort zuständigen Behörde zu beantragen. Artikel 17 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Art. 11 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
1 Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Diese ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen.
2 Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt.
3 Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Bewilligung von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zu beantragen.
Art. 12 Anmeldepflicht
1 Ausländerinnen und Ausländer, die eine Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung benötigen, müssen sich vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts oder vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der am Wohnort in der Schweiz zuständigen Behörde anmelden.
2 Ausländerinnen und Ausländer müssen sich bei der am neuen Wohnort zuständigen Behörde anmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton ziehen.
3 Der Bundesrat bestimmt die Anmeldefristen.
Art. 13 Bewilligungsund Anmeldeverfahren
1 Ausländerinnen und Ausländer müssen bei der Anmeldung ein gültiges Ausweispapier vorlegen. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen und die anerkannten Ausweispapiere.
2 Die zuständige Behörde kann einen Strafregisterauszug aus dem Herkunftsoder Heimatstaat sowie weitere für das Verfahren notwendige Dokumente verlangen.
3 Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn alle von der zuständigen Behörde bezeichneten, für die Bewilligungserteilung notwendigen Dokumente vorliegen.
Art. 14 Abweichungen von der Bewilligungsund der Anmeldepflicht
Der Bundesrat kann günstigere Bestimmungen über die Bewilligungsund die Anmeldepflicht erlassen, insbesondere um vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erleichtern.
Art. 15 Abmeldung
Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung besitzen, müssen sich bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen.
Art. 16 Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung
Wer Ausländerinnen oder Ausländer gewerbsmässig beherbergt, muss sie der zuständigen kantonalen Behörde melden.
Art. 17 Regelung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheid
1 Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid im Ausland abzuwarten.
2 Werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten.
5. Kapitel: Zulassungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
Art. 18 Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:
- a. dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;
- b. das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt; und
- c. die Voraussetzungen nach den Artikeln 20–25 erfüllt sind.
Art. 19 Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:
- a. dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;
- b. die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden; und
- c. die Voraussetzungen nach den Artikeln 20 und 23–25 erfüllt sind.
Art. 20 Begrenzungsmassnahmen
1 Der Bundesrat kann die Zahl der erstmaligen Kurzaufenthaltsund Aufenthaltsbewilligungen (Art. 32 und 33) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit begrenzen. Er hört vorgängig die Kantone und die Sozialpartner an.
2 Er kann für den Bund und die Kantone Höchstzahlen festlegen.
3 Das SEM kann im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes Verfügungen für erstmalige Kurzaufenthaltsund Aufenthaltsbewilligungen erlassen oder die kantonalen Höchstzahlen erhöhen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse.
Art. 21 Vorrang
1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können.
2 Als inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten:
- a. Schweizerinnen und Schweizer;
- b. Personen mit einer Niederlassungsbewilligung;
- c. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
3 Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss können in Abweichung von Absatz 1 zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Sie werden für eine Dauer von sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer Ausoder Weiterbildung in der
23 Schweiz vorläufig zugelassen, um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden.
Art. 22 Lohnund Arbeitsbedingungen
Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn die orts-, berufsund branchenüblichen Lohnund Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Art. 23 Persönliche Voraussetzungen
1 Kurzaufenthaltsund Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden.
2 Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen.
3 In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden:
- a. Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen;
- b. anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport;
- c. Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist;
- d. Personen im Rahmen des Kadertransfers von international tätigen Unternehmen;
- e. Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist.
Art. 24 Wohnung
Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen.
Art. 25 Zulassung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern
1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger nur zugelassen werden, wenn:
- a. sie in einem Nachbarstaat ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen und ihren Wohnort seit mindestens sechs Monaten in der benachbarten Grenzzone haben; und
- b. sie innerhalb der Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind.
2 Die Artikel 20, 23 und 24 sind nicht anwendbar.
Art. 26 Zulassung für grenzüberschreitende Dienstleistungen
1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Erbringung einer vorübergehenden, grenzüberschreitenden Dienstleistung nur zugelassen werden, wenn ihre Tätigkeit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht.
2 Die Voraussetzungen nach den Artikeln 20, 22 und 23 gelten sinngemäss.
2. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
Art. 27 Ausund Weiterbildung
1 Ausländerinnen und Ausländer können für eine Ausoder Weiterbildung zuge-
24 lassen werden, wenn:
- a. die Schulleitung bestätigt, dass die Ausoder Weiterbildung aufgenommen werden kann;
- b. eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht;
- c. die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind; und
25 d. sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Ausoder Weiterbildung erfüllen.
2 Bei Minderjährigen muss die Betreuung sichergestellt sein.
3 Der weitere Aufenthalt in der Schweiz nach Abschluss oder Abbruch der Ausoder Weiterbildung richtet sich nach den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen dieses
26 Gesetzes.
Art. 28 Rentnerinnen und Rentner
Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, können zugelassen werden, wenn sie:
- a. ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben;
- b. besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen; und
- c. über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.
Art. 29 Medizinische Behandlung
Ausländerinnen und Ausländer können zu medizinischen Behandlungen zugelassen werden. Die Finanzierung und die Wiederausreise müssen gesichert sein.
3. Abschnitt: Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen
Art. 30
1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29) kann abgewichen werden, um:
- a. die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
- b. schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
- c. den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
- d. Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
27 e. den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des Inoder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
- f. Aufenthalte im Rahmen von Hilfsund Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
28 den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen g. Austausch sowie die berufliche Ausund Weiterbildung zu erleichtern;
- h. den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
29 … i.
- j. Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
- k. die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
- l. die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen
30 von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 , AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2 Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
4. Abschnitt: Staatenlose
Art. 31
1 Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
2 Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung.
3 31 …
6. Kapitel: Regelung des Aufenthalts
Art. 32 Kurzaufenthaltsbewilligung
1 Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt.
2 Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.
3 Sie kann bis zu zwei Jahren verlängert werden. Ein Stellenwechsel ist nur aus wichtigen Gründen möglich.
4 Die Kurzaufenthaltsbewilligung kann nur nach einem angemessenen Unterbruch des Aufenthalts in der Schweiz erneut erteilt werden.
Art. 33 Aufenthaltsbewilligung
1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt.
2 Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.
3 Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach
32 vorliegen. Artikel 62 Absatz 1
Art. 34 Niederlassungsbewilligung
1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.
2 Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn:
- a. sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren; und
- b. keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 vorliegen.
3 Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen.
4 Sie kann bei erfolgreicher Integration, namentlich wenn die betroffene Person über gute Kenntnisse einer Landessprache verfügt, nach ununterbrochenem Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden.
5 Vorübergehende Aufenthalte werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 4 nicht angerechnet. Aufenthalte zur Ausoder Weiterbildung (Art. 27) werden angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im
33 Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war.
Art. 35 Grenzgängerbewilligung
1 Die Grenzgängerbewilligung wird für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone erteilt (Art. 25).
2 Personen mit einer Grenzgängerbewilligung müssen mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren; die Grenzgängerbewilligung kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.
3 Sie ist befristet und kann verlängert werden.
4 Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 vorliegen.
Art. 36 Wohnort
Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, einer Aufenthaltsoder einer Niederlassungsbewilligung können ihren Wohnort innerhalb des Kantons, der die Bewilligung erteilt hat, frei wählen.
Art. 37 Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton
1 Wollen Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, so müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen.
2 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 vorliegen.
3 Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
4 Für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Kanton ist keine Bewilligung erforderlich.
Art. 38 Erwerbstätigkeit
1 Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können die bewilligte Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Ein Stellenwechsel kann bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Voraussetzungen nach den Artikeln 22 und 23 erfüllt sind.
2 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können ihre Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Sie können die Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln.
3 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung kann der Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstaben a und b erfüllt sind.
4 Personen mit einer Niederlassungsbewilligung können eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben.
Art. 39 Erwerbstätigkeit der Grenzgängerinnen und Grenzgänger
1 Personen mit einer Grenzgängerbewilligung können ihre Tätigkeit vorübergehend ausserhalb der Grenzzone ausüben. Wollen sie den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit in die Grenzzone eines anderen Kantons verlegen, so müssen sie im Voraus eine Bewilligung des neuen Kantons beantragen. Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf den Kantonswechsel.
2 Personen mit einer Grenzgängerbewilligung kann der Stellenwechsel bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 21 und 22 erfüllt sind. Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf den Stellenwechsel.
3 Personen mit einer Grenzgängerbewilligung kann der Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstaben a und b erfüllt sind.
Art. 40 Bewilligungsbehörde und arbeitsmarktlicher Vorentscheid
1 Die Bewilligungen nach den Artikeln 32–35 und 37–39 werden von den Kantonen erteilt. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen von Begrenzungsmassnahmen (Art. 20) sowie für Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30) und das Zustimmungsverfahren (Art. 99).
2 Besteht kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, so ist für die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit sowie den Stellenwechsel oder den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich.
3 Stellt ein Kanton ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes, so erlässt das SEM den arbeitsmarktlichen Vorentscheid.
Art. 41 Ausweise
1 Ausländerinnen und Ausländer erhalten mit der Bewilligung in der Regel einen entsprechenden Ausweis.
2 Vorläufig Aufgenommene (Art. 83) erhalten einen Ausweis, der ihre Rechtsstellung festhält.
3 Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung wird zur Kontrolle für fünf Jahre ausgestellt.
4 Der Ausweis kann mit einem Datenchip versehen werden. Dieser enthält das Gesichtsbild, die Fingerabdrücke der Inhaberin oder des Inhabers und die in den
34 maschinenlesbaren Zeilen enthaltenen Daten.
5 Der Bundesrat legt fest, welche Personen über einen Ausweis mit Datenchip verfü-
35 gen und welche Daten darauf gespeichert werden müssen.
6 Das SEM legt die Form und den Inhalt der Ausweise fest. Es kann die Ausferti-
36 gung der Ausweise teilweise oder ganz Dritten übertragen.
37 Art. 41 a Sicherheit und Lesen des Datenchips
1 Der Datenchip ist gegen Fälschungen und unberechtigtes Lesen zu schützen. Der Bundesrat bestimmt die technischen Anforderungen.
2 Der Bundesrat ist befugt, mit den Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, sowie mit anderen Staaten Verträge über das Lesen der auf dem Datenchip gespeicherten Fingerabdrücke abzuschliessen, sofern die betreffenden Staaten über einen Datenschutz verfügen, der dem schweizerischen gleichwertig ist.
38 Art. 41 b Stelle für die Ausfertigung der biometrischen Ausweise
1 Die mit der Ausfertigung von biometrischen Ausweisen betraute Stelle und die beteiligten Generalunternehmer müssen den Nachweis erbringen, dass sie:
- a. über das notwendige Fachwissen und die notwendigen Qualifikationen verfügen;
- b. eine sichere, qualitativ hochstehende, termingerechte und den Spezifikationen entsprechende Ausweisproduktion garantieren;
- c. die Einhaltung des Datenschutzes gewährleisten; und
- d. über genügend finanzielle Mittel verfügen.
2 Wirtschaftlich Berechtigte, Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen, Mitglieder des Verwaltungsrates oder eines anderen vergleichbaren Organs, Mitglieder der Geschäftsleitung und andere Personen, die einen massgebenden Einfluss auf die Unternehmung oder die Produktion der Ausländerausweise haben oder haben können, müssen über einen guten Ruf verfügen. Es können Sicherheitsüberprüfungen im
39 Sinne von Artikel 6 der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen durchgeführt werden.
3 Die notwendigen Unterlagen zur Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen können vom SEM jederzeit einverlangt werden. Ist die Ausfertigungsstelle Teil einer Unternehmungsgruppe, so gelten diese Anforderungen für die gesamte Unternehmensgruppe.
4 Die Bestimmungen der Absätze 1–3 sind auf Dienstleistungserbringer und Lieferanten anwendbar, wenn die erbrachten Leistungen von massgebender Bedeutung für die Produktion der Ausweise sind.
5 Der Bundesrat legt die weiteren Anforderungen an die Ausfertigungsstelle, die Generalunternehmer, die Dienstleistungserbringer und die Lieferanten fest.
7. Kapitel: Familiennachzug
Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern
1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2 Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
- a. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
- b. die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
4 Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung
1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
3 Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Art. 44 Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung
Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn:
- a. sie mit diesen zusammenwohnen;
- b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und
- c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind.
Art. 45 Ehegatten und Kinder von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung
Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn:
- a. sie mit diesen zusammenwohnen;
- b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und
- c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind.
40 Art. 45 a Eheungültigkeit Haben die zuständigen Behörden bei der Prüfung des Ehegattennachzugs nach den Artikeln 42–45 Anhaltspunkte dafür, dass für die Ehe ein Ungültigkeitsgrund nach
41 Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) vorliegt, so melden sie dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Gesuch um Ehegattennachzug wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Gesuch bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.
Art. 46 Erwerbstätigkeit der Ehegatten und Kinder
Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit einer Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung (Art. 42–44) können eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben.
Art. 47 Frist für den Familiennachzug
1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2 Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3 Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
- a. Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
- b. Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4 Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
Art. 48 Pflegekinder zur Adoption
1 Pflegekinder haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
- a. ihre Adoption in der Schweiz vorgesehen ist;
- b. die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern zur Adoption erfüllt sind; und
- c. ihre Einreise für den Zweck der Adoption rechtmässig erfolgt ist.
2 Kommt die Adoption nicht zustande, so besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und fünf Jahre nach der Einreise ein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Art. 49 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens
Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42–44 besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.
Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft
1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
- a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht; oder
- b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2 Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliede-
42 rung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
3 Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug
1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
- a. sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
- b. Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
2 Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:
- a. sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
- b. Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 vorliegen.
Art. 52 Eingetragene Partnerschaft
Die Bestimmungen dieses Kapitels über ausländische Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
8. Kapitel: Integration
Art. 53 Förderung der Integration
1 Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Integration.
2 Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am öffentlichen Leben.
3 Sie fördern insbesondere den Spracherwerb, das berufliche Fortkommen, die Gesundheitsvorsorge sowie Bestrebungen, welche das gegenseitige Verständnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung und das Zusammenleben erleichtern.
4 Sie tragen den besonderen Anliegen der Integration von Frauen, Kindern und Jugendlichen Rechnung.
5 Bei der Integration arbeiten die Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden, die Sozialpartner, die Nichtregierungsorganisationen und Ausländerorganisationen zusammen.
Art. 54 Berücksichtigung der Integration bei Entscheiden
1 Die Erteilung einer Aufenthaltsoder Kurzaufenthaltsbewilligung kann mit der Bedingung verbunden werden, dass ein Sprachoder Integrationskurs besucht wird. Dies gilt auch für die Bewilligungserteilung im Rahmen des Familiennachzugs (Art. 43–45). Die Verpflichtung zum Kursbesuch kann in einer Integrationsvereinbarung festgehalten werden.
2 Der Grad der Integration wird bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 4) und bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden, insbesondere bei Wegund Ausweisungen sowie Einreiseverboten, berücksichtigt (Art. 96).
43 Art. 55 Finanzielle Beiträge
1 Der Bund gewährt für die Integration finanzielle Beiträge nach den Absätzen 2 und 3. Diese Beiträge ergänzen die von den Kantonen für die Integration getätigten finanziellen Aufwendungen.
2 Die Beiträge für vorläufig aufgenommene Personen, anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, für welche der Bund den Kantonen die Sozialhilfekosten nach Artikel 87 des vorliegenden Gesetzes und nach den
44 vergütet, werden den Kantonen als Integrationspau- Artikeln 88 und 89 des AsylG schalen oder durch Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen gewährt. Sie können von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig gemacht und auf bestimmte Gruppen eingeschränkt werden.
3 Die übrigen Beiträge werden zur Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen sowie von Programmen und Projekten von nationaler Bedeutung gewährt, die der Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern, unabhängig von ihrem Status, dienen. Die Koordination und die Durchführung von Programmund Projekttätigkeiten kann Dritten übertragen werden.
4 Der Bundesrat legt die Höhe der vom Bund nach den Absätzen 2 und 3 geleisteten Beiträge fest.
5 Der Bundesrat bezeichnet die Förderungsbereiche und regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 2 und 3.
Art. 56 Information
1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen für eine angemessene Information der Ausländerinnen und Ausländer über die Lebensund Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten.
2 Ausländerinnen und Ausländer werden auf bestehende Angebote zur Integrationsförderung hingewiesen.
3 Bund, Kantone und Gemeinden informieren die Bevölkerung über die Migrationspolitik und über die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer.
Art. 57 Koordination der Integration
1 Das SEM koordiniert die Massnahmen der Bundesstellen zur Integration der Ausländerinnen und Ausländer, insbesondere in den Bereichen der Arbeitslosenversicherung, der Berufsbildung und des Gesundheitswesens.
2 Es stellt den Informationsund Erfahrungsaustausch mit den Kantonen sicher.
3 Die Kantone bezeichnen für das SEM eine Ansprechstelle für Integrationsfragen.
45 46 Art. 58 Eidgenössische Migrationskommission
1 Der Bundesrat setzt eine aus Ausländerinnen und Ausländern sowie Schweizerinnen und Schweizern bestehende beratende Kommission ein.
2 Die Kommission befasst sich mit sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, politischen, demografischen und rechtlichen Fragen, die sich aus der Einreise, dem Aufenthalt und der Rückkehr aller Ausländerinnen und Ausländern, einschliesslich von Personen aus dem Asylbereich, ergeben.
3 Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie mit den in der Migration tätigen Nichtregierungsorganisationen zusammen; dazu gehören namentlich die im Bereich der Integration tätigen kantonalen und kommunalen Ausländerkommissionen. Sie beteiligt sich am internationalen Meinungsund Erfahrungsaustausch.
4 Die Kommission kann bei Grundsatzfragen der Integrationsförderung angehört werden. Sie ist berechtigt, für die Durchführung von Integrationsprojekten von nationaler Bedeutung beim SEM finanzielle Beiträge zu beantragen.
5 Der Bundesrat kann der Kommission weitere Aufgaben zuweisen.
9. Kapitel: Reisedokumente 47
Art. 59
1 Das SEM kann an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer Reisedokumente ausstellen.
2 Anspruch auf Reisedokumente haben Ausländerinnen und Ausländer, die:
48 a. gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft erfüllen;
49 b. gemäss dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen von der Schweiz als Staatenlose anerkannt sind;
- c. schriftenlos sind und eine Niederlassungsbewilligung haben.
3 Keinen Anspruch auf Reisepapiere hat, wer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz gefährbis det oder rechtskräftig zu einer Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a
50 bis 51 52 StGB oder Artikel 49 a oder 49 a MStG verurteilt wurde.
4 Die Erfassung der biometrischen Daten und die Weiterleitung der Ausweisdaten an die ausfertigende Stelle können ganz oder teilweise Dritten übertragen werden.
53 54 Artikel 6 a des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001 gilt sinngemäss.
5 Reisedokumente für ausländische Personen können mit einem Datenchip versehen werden. Der Datenchip kann ein digitalisiertes Gesichtsbild und die Fingerabdrücke der Inhaberin oder des Inhabers enthalten. Auch die übrigen Ausweisdaten nach Artikel 111 Absatz 2 Buchstaben a, c und e können auf dem Chip gespeichert wer-
55 den. Artikel 2 a des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001 gilt sinngemäss.
6 Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Reisedokumenten für ausländische Personen mit einem Datenchip versehen werden und welche Daten darauf zu spei-
56 chern sind.
10. Kapitel: Beendigung des Aufenthalts
1. Abschnitt: Rückkehrund Wiedereingliederungshilfe
Art. 60
1 Der Bund kann die selbständige und pflichtgemässe Ausreise von Ausländerinnen und Ausländern unterstützen, indem er Rückkehrund Wiedereingliederungshilfe leistet.
2 Die Rückkehrund Wiedereingliederungshilfe können beanspruchen:
- a. Personen, die wegen einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere durch Krieg, Bürgerkrieg, oder einer Situation allgemeiner Gewalt den Heimatoder Herkunftsstaat verlassen haben oder während der Dauer der Gefährdung nicht in diesen zurückkehren konnten, sofern ihr Aufenthalt nach diesem Gesetz geregelt war und sie zur Ausreise verpflichtet wurden;
- b. Personen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e.
3 Die Rückkehrund Wiedereingliederungshilfe umfasst:
57 a. die Rückkehrberatung nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a AsylG ; bis a . den Zugang zu den Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b AsylG;
- b. die Teilnahme an Projekten im Heimat-, Herkunftsoder Drittstaat, welche die Rückkehr und die Reintegration nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c AsylG erleichtern;
- c. eine finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunftsoder Dritt-
58 staat nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe d AsylG.
4 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
2. Abschnitt: Erlöschen und Widerruf der Bewilligungen
Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen
1 Eine Bewilligung erlischt:
- a. mit der Abmeldung ins Ausland;
- b. mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton;
- c. mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung;
- d. mit der Ausweisung nach Artikel 68;
59 60 e. mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66 a StGB oder Ar-
61 ; tikel 49 a MStG
62 bis f. mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66 a StGB oder bis MStG. 49 a
2 Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthaltsund Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.
63 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen Art. 62
1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
- a. oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
- b. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine
64 anstrafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59–61 oder 64 StGB geordnet wurde;
- c. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
- d. eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
- e. eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; oder
65 f. in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürger-
66 entzogen worden ist. rechtsgesetzes vom 20. Juni 2014
2 Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung
1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
67 a. die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
- b. die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
- c. die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
68 d. die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtig-
69 erklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 entzogen worden ist;
70 gegen die Ausländerin oder den Ausländer eine Landesverweisung ausgee. sprochen wurde.
2 Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 62 Absatz 1 Buch-
71 stabe b widerrufen werden.
3 Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt,
72 jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
3. Abschnitt: Entfernungsund Fernhaltemassnahmen
73 Art. 64 Wegweisungsverfügung
1 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn:
- a. eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt;
- b. eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllt;
- c. einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird.
2 Verfügen die Ausländerinnen und Ausländer, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Staates, der durch eines
74 der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), so sind sie formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so ist eine Verfügung nach Absatz 1 zu erlassen. Ist die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit angezeigt, so ist ohne vorgängige Aufforderung eine Verfügung zu erlassen .
3 Eine Beschwerde gegen Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung.
4 Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während des Wegweisungsverfahrens wahrnimmt .
5 Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der
75 Vertrauensperson gemäss Absatz 4.
76 Art. 64 a Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen
1 77 Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig (Dublin- Staat), so erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich
78 illegal in der Schweiz aufhält.
2 Eine Beschwerde ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Ausländerin oder der Ausländer kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang eines solchen Antrages darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb dieser Frist nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden.
3 Zuständig für den Vollzug der Wegweisung und, sofern notwendig, für die Ausrichtung und Finanzierung von Sozialoder Nothilfe ist der Aufenthaltskanton der betroffenen Person. 3bis 79 Bei unbegleiteten Minderjährigen ist Artikel 64 Absatz 4 anwendbar.
4 Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt.
80 Art. 64 b Wegweisungsverfügung mit Standardformular Ist eine Person illegal in die Schweiz eingereist, so wird ihr die Wegweisungsverfügung mit einem Standardformular eröffnet.
81 Art. 64 c Formlose Wegweisung
1 Ausländerinnen und Ausländer werden formlos weggewiesen, wenn:
- a. sie von Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, der Slowakei, Slowenien, Spanien oder Ungarn aufgrund eines Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen werden;
82 83 84 b. ihnen zuvor die Einreise nach Artikel 13 des Schengener Grenzkodex verweigert wurde.
2 Auf unverzügliches Verlangen der betroffenen Person wird eine Verfügung mit einem Standardformular erlassen (Art. 64 b ).
85 Ausreisefrist und sofortige Vollstreckung Art. 64 d
1 Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen . Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern .
2 Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn:
- a. die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt;
- b. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will;
- c. ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist;
- d. die betroffene Person von einem Staat nach Artikel 64 c Absatz 1 Buchstabe a aufgrund eines Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen wird;
86 e. der betroffenen Person zuvor die Einreise nach Artikel 13 des Schengener
87 Grenzkodex verweigert wurde (Art. 64 c Abs. 1 Bst. b);
- f. die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird (Art. 64 a ).
88 Art. 64 e Verpflichtungen nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung Die zuständige Behörde kann Ausländerinnen und Ausländer nach der Eröffnung einer Wegweisungsverfügung verpflichten:
- a. sich regelmässig bei einer Behörde zu melden;
- b. angemessene finanzielle Sicherheiten zu leisten;
- c. Reisedokumente zu hinterlegen.
89 Art. 64 f Übersetzung der Wegweisungsverfügung
1 Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Wegweisungsverfügung auf Verlangen schriftlich oder mündlich in eine Sprache übersetzt wird, die von der betroffenen Person verstanden wird oder von der ausgegangen werden kann, dass sie sie versteht .
2 Wird die Wegweisungsverfügung mittels Standardformular nach Artikel 64 b eröffnet, so erfolgt keine Übersetzung. Den betroffenen Personen ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.
90 Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen Art. 65
1 Wird die Einreise bei der Grenzkontrolle am Flughafen verweigert, so hat die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz unverzüglich zu verlassen.
2 Das SEM erlässt innerhalb von 48 Stunden eine begründete und beschwerdefähige
91 Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex . Eine Beschwerde ist innerhalb von 48 Stunden nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz ent-
92 scheidet innerhalb von 72 Stunden über die Beschwerde.
3 Weggewiesenen Personen wird zur Vorbereitung ihrer Weiterreise für längstens
15 Tage der Aufenthalt in den internationalen Transitzonen der Flughäfen gestattet, sofern nicht die Ausschaffung (Art. 69) oder die Ausschaffungsoder Durchsetzungshaft (Art. 76–78) angeordnet wird. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83) und die Einreichung eines Asylgesuchs
93 94 (Art. 22 AsylG ).
95 Art. 66
96 Einreiseverbot Art. 67
1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
- a. die Wegweisung nach Artikel 64 d Absatz 2 Buchstaben a–c sofort vollstreckt wird;
- b. diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind.
2 97 Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
- a. gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden;
- b. Sozialhilfekosten verursacht haben;
- c. in Vorbereitungs-, Ausschaffungsoder Durchsetzungshaft (Art. 75–78) genommen worden sind.
3 Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt .
4 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhe-
98 bung abzuwägen.
Art. 68 Ausweisung
1 Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen; es hört den
99 NDB vorgängig an.
2 Mit der Ausweisung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
3 Die Ausweisung wird mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden. Die verfügende Behörde kann das Einreiseverbot vorübergehend aufheben, wenn wichtige Gründe vorliegen.
4 Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, ist die Ausweisung sofort vollstreckbar.
4. Abschnitt: Ausschaffung
Art. 69 Anordnung der Ausschaffung
1 Die zuständige kantonale Behörde schafft Ausländerinnen und Ausländer aus, wenn:
- a. diese die Frist, die ihnen zur Ausreise gesetzt worden ist, verstreichen lassen;
- b. deren Wegoder Ausweisung sofort vollzogen werden kann;
- c. diese sich in Haft nach den Artikeln 76 und 77 befinden und ein rechtskräftiger Ausoder Wegweisungsentscheid vorliegt.
2 Haben Ausländerinnen oder Ausländer die Möglichkeit, rechtmässig in mehrere Staaten auszureisen, so kann die zuständige Behörde sie in das Land ihrer Wahl ausschaffen.
3 Die zuständige Behörde kann die Ausschaffung um einen angemessenen Zeitraum aufschieben, wenn besondere Umstände wie gesundheitliche Probleme der betroffenen Person oder fehlende Transportmöglichkeiten dies erfordern. Die zuständige Behörde bestätigt der betroffenen Person den Aufschub der Ausschaffung schrift- 100 lich.
4 Die zuständige Behörde stellt vor der Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern sicher, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben 101 werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten .
Art. 70 Durchsuchung
1 Die zuständige kantonale Behörde kann während eines Ausoder Wegweisungsverfahrens die betroffene Person sowie Sachen, die sie mitführt, zur Sicherstellung von Reiseund Identitätspapieren durchsuchen lassen. Die Durchsuchung darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
2 Ist ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen, so kann die richterliche Behörde die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass sich eine wegoder auszuweisende Person darin verborgen hält, oder dass für das Verfahren und den Vollzug benötigte Reiseund Identitätspapiere darin 102 versteckt werden.
Art. 71 Unterstützung der Vollzugsbehörden durch den Bund
Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement unterstützt die mit dem Vollzug bis der Wegoder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a 103 bis 104 StGB oder Artikel 49 a oder 49 a MStG von Ausländerinnen und Ausländern 105 betrauten Kantone, indem es insbesondere:
- a. bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitwirkt;
- b. die Reise organisiert; 106 c. die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Kantonen und dem EDA sicherstellt. 107 Art. 71 a Überwachung von Ausschaffungen
1 Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten zur Überwachung von Ausschaffungen.
2 Er kann Dritte mit Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Ausschaffungen betrauen. 108 Weitergabe medizinischer Daten zur Beurteilung Art. 71 b der Transportfähigkeit
1 Die behandelnde medizinische Fachperson gibt auf Anfrage die für die Beurteilung der Transportfähigkeit notwendigen medizinischen Daten von Personen mit einem rechtskräftigen Wegoder Ausweisungsentscheid an die folgenden Behörden weiter, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:
- a. die für die Wegoder Ausweisung zuständigen kantonalen Behörden;
- b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die für die zentrale Organisation und Koordination des zwangsweisen Wegund Ausweisungsvollzugs zuständig sind;
- c. die medizinischen Fachpersonen, die im Auftrag des SEM die medizinische Überwachung beim Vollzug der Wegoder Ausweisung im Zeitpunkt der Ausreise wahrnehmen.
2 Der Bundesrat regelt die Aufbewahrung und Löschung der Daten. 109 Art. 72
5. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
Art. 73 Kurzfristige Festhaltung
1 Die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons kann Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung festhalten:
- a. zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus;
- b. zur Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit, soweit dazu ihre persönliche Mitwirkung erforderlich ist.
2 Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten werden.
3 Wird eine Person festgehalten, so muss sie:
- a. über den Grund ihrer Festhaltung informiert werden;
- b. die Möglichkeit haben, mit den sie bewachenden Personen Kontakt aufzunehmen, wenn sie Hilfe benötigt.
4 Dauert die Festhaltung voraussichtlich länger als 24 Stunden, so ist der betroffenen Person zuvor Gelegenheit zu geben, dringliche persönliche Angelegenheiten zu erledigen oder erledigen zu lassen.
5 Auf Gesuch hin hat die zuständige richterliche Behörde die Rechtmässigkeit der Festhaltung nachträglich zu überprüfen.
6 Die Dauer der Festhaltung wird nicht an die Dauer einer allfälligen Ausschaffungshaft, Vorbereitungshaft oder Durchsetzungshaft angerechnet.
Art. 74 Einund Ausgrenzung
1 Die zuständige kantonale Behörde kann einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn:
- a. sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels; oder 110 b. ein rechtskräftiger Wegoder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat; 111 die Ausschaffung aufgeschoben wurde (Art. 69 Abs. 3). c.
2 Diese Massnahmen werden von der Behörde des Kantons angeordnet, der für den Vollzug der Wegoder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den 112 oder in besonderen Zentren nach Artikel 26 Empfangsund Verfahrenszentren bis 113 Absatz 1 AsylG aufhalten, ist der Standortkanton zuständig. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten, kann auch von der Behörde des Kantons erlassen 114 werden, in dem dieses Gebiet liegt.
3 Gegen die Anordnung dieser Massnahmen kann bei einer kantonalen richterlichen Behörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 75 Vorbereitungshaft
1 Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen bis 115 StGB Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a bis 116 oder Artikel 49 a oder 49 a MStG droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre 117 Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn sie: 118 a. sich im Asylverfahren, im Wegweisungsverfahren oder im strafrechtlichen bis Verfahren, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a bis MStG droht, weigert, ihre Identität offen- StGB oder Artikel 49 a oder 49 a zulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht, wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet;
- b. ein ihr nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt;
- c. trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann;
- d. nach einem rechtskräftigen Widerruf (Art. 62 und 63) oder einer Nichtverlängerung der Bewilligung wegen Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit weggewiesen wurde und ein Asylgesuch einreicht;
- e. nach einer Ausweisung (Art. 68) ein Asylgesuch einreicht;
- f. sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegoder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird;
- g. Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist;
- h. wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. 1bis 119 …
2 Die zuständige Behörde entscheidet über die Aufenthaltsberechtigung der inhaftierten Person ohne Verzug.
Art. 76 Ausschaffungshaft
1 Wurde ein erstinstanzlicher Wegoder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine bis 120 StGB oder Artierstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a bis 121 kel 49 a oder 49 a MStG ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die 122 betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:
- a. in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet;
- b. in Haft nehmen, wenn: 123 1. Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, f, g oder h vorliegen, 124 … 2. 3. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG nicht nachkommt, 4. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt, 125 5. der Wegweisungsentscheid in einem Empfangsund Verfahrenszentbis rum oder in einem besonderen Zentrum nach Artikel 26 Absatz 1 AsylG eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist. 126 … 6. 1bis 127 Die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76 a.
2 128 Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 30 Tage dauern.
3 129 Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.
4 Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung bis bis StGB oder Artikel 49 a oder 49 a MStG notwendigen nach Artikel 66 a oder 66 a 130 Vorkehren sind umgehend zu treffen. 131 Art. 76 a Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens
1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall:
- a. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will;
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Auslände- rinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).
[^2]: SR 101
[^3]: BBl 2002 3709
[^4]: SR 0.142.112.681
[^5]: SR 0.632.31 ; im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Prot. vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abk. ist.
[^6]: Eingefügt durch Art. 127 hiernach (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Um- setzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[^9]: SR 311.0
[^10]: SR 321.0
[^11]: Aufgehoben durch Art. 127 hiernach, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).
[^12]: Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).
[^13]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 ange- passt. Diese Anpassungen wurde für den ganzen Text vorgenommen.
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzun- gen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).
[^15]: SR 172.021
[^16]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche betreffend das Visa-Informationssystem) (AS 2010 2063; BBl 2009 4245). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Mel- depflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).
[^17]: Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).
[^18]: Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).
[^19]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[^20]: Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1051/2013, ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 1.
[^21]: Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umset- zung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft be- treffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (AS 2008 5629 5405 Art. 2 Bst. b). Fassung gemäss Anhang des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 zur Änderung des Schengener Grenzkodex zwecks Festlegung einer ge- meinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen), in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 535; BBl 2014 3373).
[^22]: Aufgehoben durch Art. 127 hiernach, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Auslände- rinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Auslände- rinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Auslände- rinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Auslände- rinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).
[^27]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Dez. 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6715; BBl 2011 1).
[^28]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
[^29]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Auslän- derinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).
[^30]: SR 142.31
[^31]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991).
[^32]: Ausdruck gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Auslände- rinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).
[^34]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schen- gen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).
[^35]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schen- gen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).
[^36]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schen- gen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).
[^37]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schen- gen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).
[^38]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schen- gen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).
[^39]: [AS 2002 377, 2005 4571, 2006 4177 Art. 13 4705 Ziff. II 1, 2008 4943 Ziff. I 3 5747 Anhang Ziff. 2, 2009 6937 Anhang 4 Ziff. II 2. AS 2011 1031 Art. 31 Abs. 1]. Siehe heu- te: die V vom 4 März 2011 (SR 120.4 ).
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
[^41]: SR 210
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
[^43]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[^44]: SR 142.31
[^45]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[^46]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2016 ange- passt.
[^47]: Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtver- letzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass be- rücksichtigt.
[^48]: SR 0.142.30
[^49]: SR 0.142.40
[^50]: SR 311.0
[^51]: SR 321.0
[^52]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
[^53]: SR 143.1
[^54]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biome- trischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2009 5521, 2011 4033; BBl 2007 5159).
[^55]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die bio- metrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2009 5521, 2011 4033; BBl 2007 5159).
[^56]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die bio- metrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2009 5521, 2011 4033; BBl 2007 5159).
[^57]: SR 142.31
[^58]: Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 3709).
[^59]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[^60]: SR 311.0
[^61]: SR 321.0
[^62]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[^64]: SR 311.0
[^65]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2561; BBl 2011 2825).
[^66]: SR 141.0
[^67]: Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[^68]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2561; BBl 2011 2825).
[^69]: SR 141.0
[^70]: Ursprünglich: Bst. d. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Ände- rung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[^72]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
[^73]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[^74]: Diese Abk. sind in Anhang 1 Ziff. 1 aufgeführt.
[^75]: Eingefügt durch Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).
[^76]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Um- setzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen) (AS 2008 5407; BBl 2007 7937). Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[^77]: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufas- sung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.
[^78]: Fassung gemäss Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).
[^79]: Eingefügt durch Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).
[^80]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[^81]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[^82]: Fassung gemäss Anhang des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 zur Änderung des Schengener Grenzkodex zwecks Festlegung einer ge- meinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen), in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 535; BBl 2014 3373).
[^83]: Heute: Art. 14. (Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
[^84]: Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 3.
[^85]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[^86]: Siehe Fussnote zu Art. 64 c Abs. 1 Bst. b.
[^87]: Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 3.
[^88]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[^89]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[^90]: Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umset- zung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft be- treffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5629 5405 Art. 2 Bst. b; BBl 2007 7937).
[^91]: Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 3.
[^92]: Fassung gemäss Anhang des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 zur Änderung des Schengener Grenzkodex zwecks Festlegung einer ge- meinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen), in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 535; BBl 2014 3373).
[^93]: SR 142.31
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflicht- verletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).
[^95]: Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[^96]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[^97]: Ausdruck gemäss Ziff. I 1 Abs. 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
[^98]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).
[^100]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[^101]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[^102]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[^103]: SR 311.0
[^104]: SR 321.0
[^105]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflicht- verletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).
[^107]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[^108]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991).
[^109]: Aufgehoben durch Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 3709).
[^110]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[^111]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[^112]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (AS 2015 3989) auf den 1. Febr. 2014 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^113]: SR 142.31
[^114]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asyl- gesetzes), in Kraft vom 29. Sept. 2012 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325) und verlängert bis zum 28. Sept. 2019 durch Ziff. II des BG vom 26. Sept. 2014 (AS 2015 2047; BBl 2014 2087).
[^115]: SR 311.0
[^116]: SR 321.0
[^117]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
[^118]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
[^119]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (AS 2010 5925; BBl 2009 8881). Aufgehoben durch Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).
[^120]: SR 311.0
[^121]: SR 321.0
[^122]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
[^123]: Fassung gemäss Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).
[^124]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[^125]: Fassung gemäss Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).
[^126]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (AS 2010 5925; BBl 2009 8881). Aufgehoben durch Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).
[^127]: Eingefügt durch Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).
[^128]: Fassung gemäss Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).
[^129]: Fassung gemäss Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).
[^130]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
[^131]: Eingefügt durch Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).