Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)
1 (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Dezember 2019) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
2 , gestützt auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung
3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 2002 , beschliesst:
1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Einund Ausreise, den Aufenthalt sowie den Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz. Zudem regelt es die Förderung von deren Integration.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
2 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni
4 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom
5 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz güns- 21. Juni 2001 tigere Bestimmungen vorsieht.
4 Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Einund Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
6 Bestimmungen enthalten.
5 7 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.
2. Kapitel: Grundsätze der Zulassung und der Integration
Art. 3 Zulassung
1 Die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft; ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld. Die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz werden angemessen berücksichtigt.
2 Ausländerinnen und Ausländer werden ebenfalls zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern.
3 Bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern wird der demografischen, der sozialen und der gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung getragen.
Art. 4 Integration
1 Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz.
2 Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben.
3 Die Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus.
4 Es ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen.
3. Kapitel: Einund Ausreise
Art. 5 Einreisevoraussetzungen
1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
- a. müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
- b. müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
- c. dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
8 d. dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung bis 9 nach Artikel 66 a oder 66 a des Strafgesetzbuchs (StGB) oder Artikel 49 a bis 10 oder 49 a des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG) betroffen sein.
2 Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund
11 internationaler Verpflichtungen vorsehen.
4 12 Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.
Art. 6 Ausstellung des Visums
1 Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt.
2 Bei Verweigerung des Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 10) erlässt die zuständige Auslandvertretung je nach Zuständigkeitsbereich im Namen
13 des Staatssekretariates für Migration (SEM) oder des Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) mittels eines Formulars eine Verfügung. Der Bundesrat kann vorsehen, dass andere Stellen des EDA ebenfalls Verfügungen im Namen des
14 EDA erlassen dürfen. 2bis Gegen eine Verfügung nach Absatz 2 kann bei der verfügenden Instanz (SEM oder EDA) innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Arti-
15 kel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 gilt sinnge-
16 mäss.
3 Zur Deckung von allfälligen Aufenthalts-, Betreuungsund Rückreisekosten können eine befristete Verpflichtungserklärung, die Hinterlegung einer Kaution oder
17 andere Sicherheiten verlangt werden.
18 Grenzübertritt und Grenzkontrollen Art. 7
1 Die Einund Ausreise richtet sich nach den Schengen-Assoziierungsabkommen.
2 Der Bundesrat regelt die nach diesen Abkommen möglichen Personenkontrollen an der Grenze. Wird die Einreise verweigert, so erlässt die für die Grenzkontrolle
19 zuständige Behörde eine Wegweisungsverfügung nach Artikel 64.
3 Wenn die Kontrollen an der Schweizer Grenze nach Artikel 27, 28 oder 29 des
20 Schengener Grenzkodex vorübergehend wieder eingeführt werden und die Einreise verweigert wird, erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex. Die Einreiseverweigerung ist sofort vollstreckbar. Eine
21 Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
22 Art. 8
Art. 9 Zuständigkeit für die Grenzkontrolle
1 Die Kantone üben auf ihrem Hoheitsgebiet die Personenkontrolle aus.
2 Der Bundesrat regelt im Einvernehmen mit den Grenzkantonen die Personenkontrolle durch den Bund im Grenzraum.
4. Kapitel: Bewilligungsund Meldepflicht
Art. 10 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese.
2 Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich. Diese ist vor der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehenen Wohnort zuständigen Behörde zu beantragen. Artikel 17 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Art. 11 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
1 Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Diese ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen.
2 Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt.
3 Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Bewilligung von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zu beantragen.
Art. 12 Anmeldepflicht
1 Ausländerinnen und Ausländer, die eine Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung benötigen, müssen sich vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts oder vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der am Wohnort in der Schweiz zuständigen Behörde anmelden.
2 Ausländerinnen und Ausländer müssen sich bei der am neuen Wohnort zuständigen Behörde anmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton ziehen.
3 Der Bundesrat bestimmt die Anmeldefristen.
Art. 13 Bewilligungsund Anmeldeverfahren
1 Ausländerinnen und Ausländer müssen bei der Anmeldung ein gültiges Ausweispapier vorlegen. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen und die anerkannten Ausweispapiere.
2 Die zuständige Behörde kann einen Strafregisterauszug aus dem Herkunftsoder Heimatstaat sowie weitere für das Verfahren notwendige Dokumente verlangen.
3 Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn alle von der zuständigen Behörde bezeichneten, für die Bewilligungserteilung notwendigen Dokumente vorliegen.
Art. 14 Abweichungen von der Bewilligungsund der Anmeldepflicht
Der Bundesrat kann günstigere Bestimmungen über die Bewilligungsund die Anmeldepflicht erlassen, insbesondere um vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erleichtern.
Art. 15 Abmeldung
Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung besitzen, müssen sich bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen.
Art. 16 Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung
Wer Ausländerinnen oder Ausländer gewerbsmässig beherbergt, muss sie der zuständigen kantonalen Behörde melden.
Art. 17 Regelung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheid
1 Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid im Ausland abzuwarten.
2 Werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten.
5. Kapitel: Zulassungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
Art. 18 Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:
- a. dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;
- b. das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt; und
- c. die Voraussetzungen nach den Artikeln 20–25 erfüllt sind.
Art. 19 Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:
- a. dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;
- b. die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden;
23 c. eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage vorhanden ist; und
24 die Voraussetzungen nach den Artikeln 20 und 23–25 erfüllt sind. d.
Art. 20 Begrenzungsmassnahmen
1 Der Bundesrat kann die Zahl der erstmaligen Kurzaufenthaltsund Aufenthaltsbewilligungen (Art. 32 und 33) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit begrenzen. Er hört vorgängig die Kantone und die Sozialpartner an.
2 Er kann für den Bund und die Kantone Höchstzahlen festlegen.
3 Das SEM kann im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes Verfügungen für erstmalige Kurzaufenthaltsund Aufenthaltsbewilligungen erlassen oder die kantonalen Höchstzahlen erhöhen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse.
Art. 21 Vorrang
1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können.
2 Als inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten:
- a. Schweizerinnen und Schweizer;
- b. Personen mit einer Niederlassungsbewilligung;
- c. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
25 d. vorläufig aufgenommene Personen;
26 Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde und die eine Bewile. ligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besitzen.
3 Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss können in Abweichung von Absatz 1 zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Sie werden für eine Dauer von sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer Ausoder Weiterbildung in der
27 Schweiz vorläufig zugelassen, um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden.
28 Massnahmen für stellensuchende Personen Art. 21 a
1 Der Bundesrat legt Massnahmen zur Ausschöpfung des inländischen Arbeitsmarktpotenzials fest. Er hört vorgängig die Kantone und die Sozialpartner an.
2 Bei einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit in bestimmten Berufsgruppen, Tätigkeitsbereichen oder Wirtschaftsregionen sind zeitlich befristete Massnahmen zur Förderung der Personen zu ergreifen, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung als stellensuchend registriert sind. Die Massnahmen können auf Wirtschaftsregionen beschränkt werden.
3 In den Berufsgruppen, Tätigkeitsbereichen oder Wirtschaftsregionen mit einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit sind offene Stellen durch den Arbeitgeber der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden. Der Zugriff auf die Informationen über die gemeldeten Stellen wird für eine befristete Zeit auf Personen beschränkt, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung in der Schweiz angemeldet sind.
4 Die öffentliche Arbeitsvermittlung stellt den Arbeitgebern innert kurzer Frist passende Dossiers von angemeldeten Stellensuchenden zu. Der Arbeitgeber lädt geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung ein. Die Resultate sind der öffentlichen Arbeitsvermittlung mitzuteilen.
5 Werden offene Stellen nach Absatz 3 durch bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung angemeldete stellensuchende Personen besetzt, so ist keine Meldung der offenen Stellen an die öffentliche Arbeitsvermittlung erforderlich.
6 Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen von der Stellenmeldepflicht nach Absatz 3 festlegen, insbesondere um der besonderen Situation von Familienunternehmen Rechnung zu tragen oder betreffend Personen, welche bereits früher bei demselben Arbeitgeber tätig waren; vor Erlass der Ausführungsbestimmungen hört er die Kantone und die Sozialpartner an. Er erstellt zudem periodisch Listen mit Berufsgruppen und Tätigkeitsbereichen mit über dem Durchschnitt liegender Arbeitslosigkeit, in welchen eine Stellenmeldepflicht besteht.
7 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt, so kann ein Kanton beim Bundesrat die Einführung einer Stellenmeldepflicht beantragen.
8 Erzielen die Massnahmen nach den Absätzen 1–5 nicht die gewünschte Wirkung oder ergeben sich neue Probleme, so unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung nach Anhörung der Kantone und der Sozialpartner zusätzliche Massnahmen. Bei erheblichen Problemen, insbesondere solchen, die durch Grenzgängerinnen und Grenzgänger verursacht werden, kann ein Kanton beim Bundesrat weitere Massnahmen beantragen.
Art. 22 Lohnund Arbeitsbedingungen
Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn die orts-, berufsund branchenüblichen Lohnund Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Art. 23 Persönliche Voraussetzungen
1 Kurzaufenthaltsund Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden.
2 Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen.
3 In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden:
- a. Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen;
- b. anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport;
- c. Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist;
- d. Personen im Rahmen des Kadertransfers von international tätigen Unternehmen;
- e. Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist.
Art. 24 Wohnung
Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen.
Art. 25 Zulassung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern
1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger nur zugelassen werden, wenn:
- a. sie in einem Nachbarstaat ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen und ihren Wohnort seit mindestens sechs Monaten in der benachbarten Grenzzone haben; und
- b. sie innerhalb der Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind.
2 Die Artikel 20, 23 und 24 sind nicht anwendbar.
Art. 26 Zulassung für grenzüberschreitende Dienstleistungen
1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Erbringung einer vorübergehenden, grenzüberschreitenden Dienstleistung nur zugelassen werden, wenn ihre Tätigkeit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht.
2 Die Voraussetzungen nach den Artikeln 20, 22 und 23 gelten sinngemäss.
29 Zulassung von Betreuungsund Lehrpersonen Art. 26 a
1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als religiöse Betreuungsoder Lehrperson oder als Lehrkraft für heimatliche Sprache und Kultur zugelassen werden, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen nach den Artikeln 18–24:
- a. mit dem gesellschaftlichen und rechtlichen Wertesystem in der Schweiz vertraut sind und fähig sind, diese Kenntnisse den von ihnen betreuten Ausländerinnen und Ausländern zu vermitteln; und
- b. sich in der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache verständigen können.
2 Bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen können die zuständigen Behörden von der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b abweichen.
2. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
Art. 27 Ausund Weiterbildung
1 Ausländerinnen und Ausländer können für eine Ausoder Weiterbildung zuge-
30 lassen werden, wenn:
- a. die Schulleitung bestätigt, dass die Ausoder Weiterbildung aufgenommen werden kann;
- b. eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht;
- c. die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind; und
31 sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesed. hene Ausoder Weiterbildung erfüllen.
2 Bei Minderjährigen muss die Betreuung sichergestellt sein.
3 Der weitere Aufenthalt in der Schweiz nach Abschluss oder Abbruch der Ausoder Weiterbildung richtet sich nach den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen dieses
32 Gesetzes.
Art. 28 Rentnerinnen und Rentner
Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, können zugelassen werden, wenn sie:
- a. ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben;
- b. besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen; und
- c. über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.
Art. 29 Medizinische Behandlung
Ausländerinnen und Ausländer können zu medizinischen Behandlungen zugelassen werden. Die Finanzierung und die Wiederausreise müssen gesichert sein.
33 Art. 29 a Stellensuche Ausländerinnen und Ausländer, die sich lediglich zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz aufhalten, sowie deren Familienangehörige haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe.
3. Abschnitt: Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen
Art. 30
1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29) kann abgewichen werden, um:
- a. die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
- b. schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
- c. den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
- d. Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
34 den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel e. sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des Inoder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
- f. Aufenthalte im Rahmen von Hilfsund Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
35 g. den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Ausund Weiterbildung zu erleichtern;
- h. den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
36 i. …
- j. Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
- k. die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
- l. die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen
37 von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 , AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2 Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
4. Abschnitt: Staatenlose
Art. 31
1 Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
2 Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung.
3 Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie staatenlose Personen, die bis 38 mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a StGB bis 39 oder Artikel 49 a oder 49 a MStG belegt sind, können in der ganzen Schweiz eine
40 41 Erwerbstätigkeit ausüben. Artikel 61 AsylG gilt sinngemäss.
6. Kapitel: Regelung des Aufenthalts
Art. 32 Kurzaufenthaltsbewilligung
1 Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt.
2 Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.
3 Sie kann bis zu zwei Jahren verlängert werden. Ein Stellenwechsel ist nur aus wichtigen Gründen möglich.
4 Die Kurzaufenthaltsbewilligung kann nur nach einem angemessenen Unterbruch des Aufenthalts in der Schweiz erneut erteilt werden.
Art. 33 Aufenthaltsbewilligung
1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt.
2 Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.
3 Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach
42 Artikel 62 Absatz 1 vorliegen.
4 Bei der Erteilung und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer die Integration der betreffenden Person berücksich-
43 tigt.
5 Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer
44 Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58 a besteht.
Art. 34 Niederlassungsbewilligung
1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.
2 Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn:
- a. sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren; und
45 b. keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen; und
46 c. sie integriert sind.
3 Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen.
4 Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllen und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache ver-
47 ständigen können.
5 Vorübergehende Aufenthalte werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 4 nicht angerechnet. Aufenthalte zur Ausoder Weiterbildung (Art. 27) werden angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im
48 Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war.
6 Wurde die Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, kann die Niederlassungsbewilligung bei
49 einer erfolgreichen Integration frühestens nach fünf Jahren erneut erteilt werden.
Art. 35 Grenzgängerbewilligung
1 Die Grenzgängerbewilligung wird für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone erteilt (Art. 25).
2 Personen mit einer Grenzgängerbewilligung müssen mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren; die Grenzgängerbewilligung kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.
3 Sie ist befristet und kann verlängert werden.
4 Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 vorliegen.
Art. 36 Wohnort
Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, einer Aufenthaltsoder einer Niederlassungsbewilligung können ihren Wohnort innerhalb des Kantons, der die Bewilligung erteilt hat, frei wählen.
Art. 37 Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton
1 Wollen Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, so müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen.
2 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 vorliegen.
3 Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
4 Für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Kanton ist keine Bewilligung erforderlich.
Art. 38 Erwerbstätigkeit
1 Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können die bewilligte Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Ein Stellenwechsel kann bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Voraussetzungen nach den Artikeln 22 und 23 erfüllt sind.
2 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können ihre Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Sie können die Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln.
3 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung kann der Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstaben a und b erfüllt sind.
4 Personen mit einer Niederlassungsbewilligung können eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben.
Art. 39 Erwerbstätigkeit der Grenzgängerinnen und Grenzgänger
1 Personen mit einer Grenzgängerbewilligung können ihre Tätigkeit vorübergehend ausserhalb der Grenzzone ausüben. Wollen sie den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit in die Grenzzone eines anderen Kantons verlegen, so müssen sie im Voraus eine Bewilligung des neuen Kantons beantragen. Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf den Kantonswechsel.
2 Personen mit einer Grenzgängerbewilligung kann der Stellenwechsel bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 21 und 22 erfüllt sind. Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf den Stellenwechsel.
3 Personen mit einer Grenzgängerbewilligung kann der Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstaben a und b erfüllt sind.
Art. 40 Bewilligungsbehörde und arbeitsmarktlicher Vorentscheid
1 Die Bewilligungen nach den Artikeln 32–35 und 37–39 werden von den Kantonen erteilt. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen von Begrenzungsmassnahmen (Art. 20) sowie für Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30) und das Zustimmungsverfahren (Art. 99).
2 Besteht kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, so ist für die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit sowie den Stellenwechsel oder den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich.
3 Stellt ein Kanton ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes, so erlässt das SEM den arbeitsmarktlichen Vorentscheid.
Art. 41 Ausweise
1 Ausländerinnen und Ausländer erhalten mit der Bewilligung in der Regel einen entsprechenden Ausweis.
2 Vorläufig Aufgenommene (Art. 83) erhalten einen Ausweis, der ihre Rechtsstellung festhält.
3 Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung wird zur Kontrolle für fünf Jahre ausgestellt.
4 Der Ausweis kann mit einem Datenchip versehen werden. Dieser enthält das Gesichtsbild, die Fingerabdrücke der Inhaberin oder des Inhabers und die in den
50 maschinenlesbaren Zeilen enthaltenen Daten.
5 Der Bundesrat legt fest, welche Personen über einen Ausweis mit Datenchip verfü-
51 gen und welche Daten darauf gespeichert werden müssen.
6 Das SEM legt die Form und den Inhalt der Ausweise fest. Es kann die Ausferti-
52 gung der Ausweise teilweise oder ganz Dritten übertragen.
53 Sicherheit und Lesen des Datenchips Art. 41 a
1 Der Datenchip ist gegen Fälschungen und unberechtigtes Lesen zu schützen. Der Bundesrat bestimmt die technischen Anforderungen.
2 Der Bundesrat ist befugt, mit den Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, sowie mit anderen Staaten Verträge über das Lesen der auf dem Datenchip gespeicherten Fingerabdrücke abzuschliessen, sofern die betreffenden Staaten über einen Datenschutz verfügen, der dem schweizerischen gleichwertig ist.
54 Art. 41 b Stelle für die Ausfertigung der biometrischen Ausweise
1 Die mit der Ausfertigung von biometrischen Ausweisen betraute Stelle und die beteiligten Generalunternehmer müssen den Nachweis erbringen, dass sie:
- a. über das notwendige Fachwissen und die notwendigen Qualifikationen verfügen;
- b. eine sichere, qualitativ hochstehende, termingerechte und den Spezifikationen entsprechende Ausweisproduktion garantieren;
- c. die Einhaltung des Datenschutzes gewährleisten; und
- d. über genügend finanzielle Mittel verfügen.
2 Wirtschaftlich Berechtigte, Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen, Mitglieder des Verwaltungsrates oder eines anderen vergleichbaren Organs, Mitglieder der Geschäftsleitung und andere Personen, die einen massgebenden Einfluss auf die Unternehmung oder die Produktion der Ausländerausweise haben oder haben können, müssen über einen guten Ruf verfügen. Es können Sicherheitsüberprüfungen im
55 Sinne von Artikel 6 der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen durchgeführt werden.
3 Die notwendigen Unterlagen zur Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen können vom SEM jederzeit einverlangt werden. Ist die Ausfertigungsstelle Teil einer Unternehmungsgruppe, so gelten diese Anforderungen für die gesamte Unternehmensgruppe.
4 Die Bestimmungen der Absätze 1–3 sind auf Dienstleistungserbringer und Lieferanten anwendbar, wenn die erbrachten Leistungen von massgebender Bedeutung für die Produktion der Ausweise sind.
5 Der Bundesrat legt die weiteren Anforderungen an die Ausfertigungsstelle, die Generalunternehmer, die Dienstleistungserbringer und die Lieferanten fest.
7. Kapitel: Familiennachzug
Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern
1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2 Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
- a. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
- b. die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn
56 die Integrationskriterien nach Artikel 58 a erfüllt sind.
4 Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
57 Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung
1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
- a. sie mit diesen zusammenwohnen;
- b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
- c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
- d. sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und
- e. die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem
58 über Ergänzungsleistungen zur Al- Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 ters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
2 Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
3 Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.
4 Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58 a besteht.
5 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58 a erfüllt sind.
6 Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
59 Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung Art. 44
1 Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn:
- a. sie mit diesen zusammenwohnen;
- b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
- c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
- d. sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können; und
- e. die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem
60 bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte. ELG
2 Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
3 Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.
4 Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58 a besteht.
Art. 45 Ehegatten und Kinder von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung
Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn:
- a. sie mit diesen zusammenwohnen;
- b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und
- c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
61 d. die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem
62 ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
63 Art. 45 a Eheungültigkeit Haben die zuständigen Behörden bei der Prüfung des Ehegattennachzugs nach den Artikeln 42–45 Anhaltspunkte dafür, dass für die Ehe ein Ungültigkeitsgrund nach
64 Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) vorliegt, so melden sie dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Gesuch um Ehegattennachzug wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Gesuch bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.
Art. 46 Erwerbstätigkeit der Ehegatten und Kinder
Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit einer Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung (Art. 42–44) können eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben.
Art. 47 Frist für den Familiennachzug
1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2 Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3 Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
- a. Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
- b. Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4 Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
Art. 48 Pflegekinder zur Adoption
1 Pflegekinder haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
- a. ihre Adoption in der Schweiz vorgesehen ist;
- b. die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern zur Adoption erfüllt sind; und
- c. ihre Einreise für den Zweck der Adoption rechtmässig erfolgt ist.
2 Kommt die Adoption nicht zustande, so besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und fünf Jahre nach der Einreise ein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Art. 49 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens
Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42–44 besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.
65 Art. 49 a Ausnahme vom Erfordernis des Sprachnachweises
1 Vom Erfordernis nach den Artikeln 43 Absatz 1 Buchstabe d und 44 Absatz 1 Buchstabe d kann abgewichen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
2 Als wichtige Gründe gelten namentlich eine Behinderung, eine Krankheit oder eine andere Einschränkung, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Fähigkeit zum Spracherwerb führt.
Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft
1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
66 a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58 a erfüllt sind; oder
- b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2 Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliede-
67 rung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
3 Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug
1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
- a. sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
- b. Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
2 Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:
- a. sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
68 b. Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen.
Art. 52 Eingetragene Partnerschaft
Die Bestimmungen dieses Kapitels über ausländische Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
8. Kapitel: Integration
1. Abschnitt: Integrationsförderung 69
70 Art. 53 Grundsätze
1 Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Integration und des Schutzes vor Diskriminierung.
2 Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am öffentlichen Leben. Sie nutzen die Potenziale der ausländischen Bevölkerung, berücksichtigen die Vielfalt und fordern Eigenverantwortung ein.
3 Sie fördern bei den Ausländerinnen und Ausländern insbesondere den Erwerb von Sprachkompetenzen und anderen Grundkompetenzen, das berufliche Fortkommen und die Gesundheitsvorsorge; ausserdem unterstützen sie Bestrebungen, die das gegenseitige Verständnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung und deren Zusammenleben erleichtern.
4 Bei der Integrationsförderung arbeiten die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die Sozialpartner, die Nichtregierungsorganisationen und die Ausländerorganisationen zusammen.
5 Die kantonalen Sozialhilfebehörden melden stellenlose anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung.
71 Art. 53 a Zielgruppen
1 Der Bundesrat legt fest, welche Personenkreise bei der Integrationsförderung zu berücksichtigen sind. Er hört vorgängig die Kantone und Kommunalverbände an.
2 Bei der Integrationsförderung wird den besonderen Anliegen von Frauen, Kindern und Jugendlichen Rechnung getragen.
72 Integrationsförderung in den Regelstrukturen Art. 54 Die Integrationsförderung erfolgt in erster Linie in den bestehenden Strukturen auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, namentlich:
- a. in vorschulischen, schulischen und ausserschulischen Betreuungsund Bildungsangeboten;
- b. in der Arbeitswelt;
- c. in den Institutionen der sozialen Sicherheit;
- d. im Gesundheitswesen;
- e. in der Raumplanung, Stadtund Quartierentwicklung;
- f. im Sport, in den Medien und in der Kultur.
73 Art. 55 Spezifische Integrationsförderung Die spezifische Integrationsförderung auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ergänzt die Integrationsförderung in den Regelstrukturen, wenn diese nicht zugänglich oder wenn Lücken vorhanden sind.
74 Massnahmen für Personen mit besonderem Integrationsbedarf Art. 55 a Die Kantone sehen für Personen mit besonderem Integrationsbedarf so früh wie möglich geeignete Integrationsmassnahmen vor. Der Bund unterstützt die Kantone bei dieser Aufgabe.
75 Art. 56 Aufgabenteilung
1 Der Bundesrat legt die Integrationspolitik im Zuständigkeitsbereich des Bundes fest. Er sorgt dafür, dass die Bundesstellen gemeinsam mit den zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung treffen.
2 Das SEM koordiniert die Massnahmen der Bundesstellen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere in den Bereichen der sozialen Sicherheit, der Berufsbildung, der Weiterbildung und des Gesundheitswesens. Die Bundesstellen ziehen das SEM bei Aktivitäten, die Auswirkungen auf die Integration haben können, bei.
3 Das SEM stellt den Informationsund Erfahrungsaustausch mit den Kantonen, Gemeinden und weiteren Beteiligten sicher.
4 Die Kantone legen die Integrationspolitik in ihrem Zuständigkeitsbereich fest. Sie sorgen dafür, dass die kantonalen Behörden gemeinsam mit den zuständigen kommunalen Behörden Massnahmen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung treffen. Sie bezeichnen für das SEM eine Ansprechstelle für Integrationsfragen und stellen den Informationsund Erfahrungsaustausch mit den Gemeinden sicher.
5 Das SEM überprüft in Zusammenarbeit mit den Kantonen periodisch die Integration der ausländischen Bevölkerung und gewährleistet die Qualitätssicherung bei der Integrationsförderung.
76 Information und Beratung Art. 57
1 Bund, Kantone und Gemeinden informieren und beraten die Ausländerinnen und Ausländer über die Lebensund Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten.
2 Die zuständigen Behörden weisen Ausländerinnen und Ausländer auf Angebote zur Integrationsförderung hin.
3 Die Kantone stellen die Erstinformation von neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländern sicher. Der Bund unterstützt die Kantone bei dieser Aufgabe.
4 Bund, Kantone und Gemeinden informieren die Bevölkerung über die Integrationspolitik und über die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer.
5 Bund, Kantone und Gemeinden können die Aufgaben nach den Absätzen 1–4 auf Dritte übertragen.
77 Art. 58 Finanzielle Beiträge
1 Der Bund gewährt für die Integration finanzielle Beiträge nach den Absätzen 2 und 3. Diese Beiträge ergänzen die von den Kantonen für die Integration getätigten finanziellen Aufwendungen.
2 Die Beiträge für vorläufig aufgenommene Personen, anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, für welche der Bund den Kantonen die Sozialhilfekosten nach Artikel 87 des vorliegenden Gesetzes und nach den
78 Artikeln 88 und 89 AsylG vergütet, werden den Kantonen als Integrationspauschalen oder durch Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen gewährt. Sie können von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig gemacht und auf bestimmte Gruppen eingeschränkt werden.
3 Die übrigen Beiträge werden zur Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen sowie von Programmen und Projekten von nationaler Bedeutung gewährt, die der Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern, unabhängig von ihrem Status, dienen. Die Koordination und die Durchführung von Programmund Projekttätigkeiten kann Dritten übertragen werden.
4 Der Bundesrat legt die Höhe der vom Bund nach den Absätzen 2 und 3 geleisteten Beiträge fest.
5 Der Bundesrat bezeichnet in Absprache mit den Kantonen die Förderungsbereiche und regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 2 und 3.
2. Abschnitt: Integrationserfordernisse 79
Art. 58 a Integrationskriterien
1 Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien:
- a. die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
- b. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
- c. die Sprachkompetenzen; und
- d. die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.
2 Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
3 Der Bundesrat legt fest, welche Sprachkompetenzen bei der Erteilung und der Verlängerung einer Bewilligung vorliegen müssen.
Art. 58 b Integrationsvereinbarungen und Integrationsempfehlungen
1 Die Integrationsvereinbarung hält die Ziele, Massnahmen und Fristen einer individuell vereinbarten Integrationsförderung fest. Sie regelt zudem die Finanzierung.
2 Sie kann insbesondere Zielsetzungen enthalten zum Erwerb von Sprachkompetenzen, zur schulischen oder beruflichen und wirtschaftlichen Integration sowie zum Erwerb von Kenntnissen über die Lebensbedingungen, das Wirtschaftssystem und die Rechtsordnung in der Schweiz.
3 Verlangen die zuständigen Behörden den Abschluss einer Integrationsvereinbarung, so wird die Aufenthaltsbewilligung erst nach Abschluss der Vereinbarung erteilt oder verlängert.
4 Die zuständigen Behörden können Personen, auf die Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 42 Anwendung finden, Integrationsempfehlungen abgeben.
9. Kapitel: Reisedokumente und Reiseverbot 80
81 Art. 59 Ausstellung von Reisedokumenten
1 82 Das SEM kann an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer Reisedokumente ausstellen.
2 Anspruch auf Reisedokumente haben Ausländerinnen und Ausländer, die:
83 über die Rechtsstellung der a. gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft erfüllen;
84 b. gemäss dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen von der Schweiz als Staatenlose anerkannt sind;
- c. schriftenlos sind und eine Niederlassungsbewilligung haben.
3 Keinen Anspruch auf Reisedokumente hat, wer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz bis gefährdet oder rechtskräftig zu einer Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a
85 bis 86 87 StGB oder Artikel 49 a oder 49 a MStG verurteilt wurde.
4 88 …
5 6 89 und …
90 Datenchip Art. 59 a
1 Reisedokumente für ausländische Personen können mit einem Datenchip versehen werden. Der Datenchip kann ein digitalisiertes Gesichtsbild, die Fingerabdrücke und weitere Personendaten der Inhaberin oder des Inhabers sowie Angaben zum Reisedokument enthalten. Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom
91 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländerund den Asylbereich genannten Daten können ebenfalls auf dem Datenchip gespeichert werden.
92 Artikel 2 a des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001 (AwG) gilt sinngemäss.
2 Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Reisedokumenten für ausländische Personen mit einem Datenchip versehen werden und welche Daten darauf zu speichern sind.
93 Biometrische Daten Art. 59 b
1 Die Erfassung der biometrischen Daten und die Weiterleitung der Ausweisdaten an die ausfertigende Stelle können ganz oder teilweise Dritten übertragen werden.
94 Artikel 6 a AwG gilt sinngemäss.
2 Das SEM und die kantonalen Behörden, die mit der Entgegennahme der Gesuche um Ausstellung von Reisedokumenten betraut sind, können biometrische Daten, die bereits im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) erfasst sind, zur Ausstellung oder Erneuerung eines Reisedokuments bearbeiten.
3 Die für die Ausstellung eines Reisedokuments erforderlichen biometrischen Daten werden alle fünf Jahre neu erhoben. Der Bundesrat kann kürzere Fristen für die Erhebung festlegen, wenn dies aufgrund der Entwicklung der Gesichtszüge der betreffenden Person erforderlich ist.
10. Kapitel: Beendigung des Aufenthalts
1. Abschnitt: Rückkehrund Wiedereingliederungshilfe
Art. 60
1 Der Bund kann die selbständige und pflichtgemässe Ausreise von Ausländerinnen und Ausländern unterstützen, indem er Rückkehrund Wiedereingliederungshilfe leistet.
2 Die Rückkehrund Wiedereingliederungshilfe können beanspruchen:
- a. Personen, die wegen einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere durch Krieg, Bürgerkrieg, oder einer Situation allgemeiner Gewalt den Heimatoder Herkunftsstaat verlassen haben oder während der Dauer der Gefährdung nicht in diesen zurückkehren konnten, sofern ihr Aufenthalt nach diesem Gesetz geregelt war und sie zur Ausreise verpflichtet wurden;
- b. Personen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e;
95 c. vorläufig aufgenommene Personen, die aus eigenem Antrieb die Schweiz verlassen oder deren vorläufige Aufnahme nach Artikel 84 Absatz 2 aufgehoben wurde.
3 Die Rückkehrund Wiedereingliederungshilfe umfasst:
96 ; a. die Rückkehrberatung nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a AsylG bis a . den Zugang zu den Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b AsylG;
- b. die Teilnahme an Projekten im Heimat-, Herkunftsoder Drittstaat, welche die Rückkehr und die Reintegration nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c AsylG erleichtern;
- c. eine finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunftsoder Dritt-
97 staat nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe d AsylG.
4 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. 2. Abschnitt: Erlöschen und Widerruf der Bewilligungen und Erlöschen des Aufenthaltsrechts 98
Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen
1 Eine Bewilligung erlischt:
- a. mit der Abmeldung ins Ausland;
- b. mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton;
- c. mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung;
- d. mit der Ausweisung nach Artikel 68;
99 100 mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66 a StGB oder e. 101 Artikel 49 a MStG ; 102 bis mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66 a StGB oder f. bis 49 a MStG.
2 Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthaltsund Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden. 103 Art. 61 a Erlöschen des Aufenthaltsrechts von EUund EFTA-Staatsangehörigen
1 Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet.
2 Wird nach Ablauf der sechs Monate nach Absatz 1 weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung.
3 Im Zeitraum von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe.
4 Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung.
5 Die Absätze 1–4 gelten nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität sowie für Personen, die sich auf ein Verbleiberecht nach dem Abkommen vom 21. Juni 104 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit 105 (FZA) oder dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) berufen können. 106 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen Art. 62
1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
- a. oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
- b. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine 107 anstrafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59–61 oder 64 StGB geordnet wurde;
- c. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
- d. eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
- e. oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; 108 f. in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürger- 109 entzogen worden ist; rechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 110 g. eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2 Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung
1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: 111 die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt a. sind;
- b. die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
- c. die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; 112 d. die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtig- 113 erklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 entzogen worden ist; 114 ... e.
2 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58 a nicht 115 erfüllt sind.
3 Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, 116 jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
3. Abschnitt: Entfernungsund Fernhaltemassnahmen
117 Art. 64 Wegweisungsverfügung
1 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn:
- a. eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt;
- b. eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllt;
- c. einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird.
2 Verfügen die Ausländerinnen und Ausländer, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Staates, der durch eines 118 der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), so sind sie formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so ist eine Verfügung nach Absatz 1 zu erlassen. Ist die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit angezeigt, so ist ohne vorgängige Aufforderung eine Verfügung zu erlassen .
3 Eine Beschwerde gegen Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung.
4 Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während des Wegweisungsverfahrens wahrnimmt .
5 Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der 119 Vertrauensperson gemäss Absatz 4. 120 Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen Art. 64 a
1 121 Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig (Dublin- Staat), so erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich 122 illegal in der Schweiz aufhält.
2 Eine Beschwerde ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Ausländerin oder der Ausländer kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang eines solchen Antrages darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb dieser Frist nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden.
3 Zuständig für den Vollzug der Wegweisung und, sofern notwendig, für die Ausrichtung und Finanzierung von Sozialoder Nothilfe ist der Aufenthaltskanton der betroffenen Person. 3bis 123 Bei unbegleiteten Minderjährigen ist Artikel 64 Absatz 4 anwendbar.
4 Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt. 124 Art. 64 b Wegweisungsverfügung mit Standardformular Ist eine Person illegal in die Schweiz eingereist, so wird ihr die Wegweisungsverfügung mit einem Standardformular eröffnet. 125 Formlose Wegweisung Art. 64 c
1 Ausländerinnen und Ausländer werden formlos weggewiesen, wenn:
- a. sie von Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, der Slowakei, Slowenien, Spanien oder Ungarn aufgrund eines Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen werden; 126 127 b. ihnen zuvor die Einreise nach Artikel 14 des Schengener Grenzkodex verweigert wurde.
2 Auf unverzügliches Verlangen der betroffenen Person wird eine Verfügung mit einem Standardformular erlassen (Art. 64 b ). 128 Art. 64 d Ausreisefrist und sofortige Vollstreckung
1 Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen . Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern .
2 Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn:
- a. die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt;
- b. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will;
- c. ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist;
- d. die betroffene Person von einem Staat nach Artikel 64 c Absatz 1 Buchstabe a aufgrund eines Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen wird; 129 der betroffenen Person zuvor die Einreise nach Artikel 14 des Schengener e. 130 Grenzkodex verweigert wurde (Art. 64 c Abs. 1 Bst. b);
- f. die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird (Art. 64 a ).
3 Namentlich die folgenden konkreten Anzeichen lassen befürchten, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will:
- a. Sie kommt der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 nicht nach.
- b. Ihr bisheriges Verhalten lässt darauf schliessen, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. 131 c. Sie betritt trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz. 132 Verpflichtungen nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung Art. 64 e Die zuständige Behörde kann Ausländerinnen und Ausländer nach der Eröffnung einer Wegweisungsverfügung verpflichten:
- a. sich regelmässig bei einer Behörde zu melden;
- b. angemessene finanzielle Sicherheiten zu leisten;
- c. Reisedokumente zu hinterlegen. 133 Übersetzung der Wegweisungsverfügung Art. 64 f
1 Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Wegweisungsverfügung auf Verlangen schriftlich oder mündlich in eine Sprache übersetzt wird, die von der betroffenen Person verstanden wird oder von der ausgegangen werden kann, dass sie sie versteht .
2 Wird die Wegweisungsverfügung mittels Standardformular nach Artikel 64 b eröffnet, so erfolgt keine Übersetzung. Den betroffenen Personen ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben. 134 Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen Art. 65
1 Wird die Einreise bei der Grenzkontrolle am Flughafen verweigert, so hat die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz unverzüglich zu verlassen.
2 Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde erlässt im Namen des SEM innerhalb von 48 Stunden eine begründete Verfügung auf dem Formular nach Anhang V 135 . Gegen diese Verfügung kann beim SEM Teil B des Schengener Grenzkodex innerhalb von 48 Stunden nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung. Das SEM entscheidet inner- 136 halb von 48 Stunden über die Einsprache. 2bis Gegen den Einspracheentscheid des SEM kann innerhalb von 48 Stunden nach der Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von 72 Stunden über die 137 Beschwerde.
3 Weggewiesenen Personen wird zur Vorbereitung ihrer Weiterreise für längstens
15 Tage der Aufenthalt in den internationalen Transitzonen der Flughäfen gestattet, sofern nicht die Ausschaffung (Art. 69) oder die Ausschaffungsoder Durchsetzungshaft (Art. 76–78) angeordnet wird. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83) und die Einreichung eines Asylgesuchs 138 139 (Art. 22 AsylG ). 140 Art. 66 141 Einreiseverbot Art. 67
1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
- a. die Wegweisung nach Artikel 64 d Absatz 2 Buchstaben a–c sofort vollstreckt wird;
- b. diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind.
2 142 Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
- a. gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden;
- b. Sozialhilfekosten verursacht haben;
- c. in Vorbereitungs-, Ausschaffungsoder Durchsetzungshaft (Art. 75–78) genommen worden sind.
3 Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt .
4 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhe- 143 bung abzuwägen.
Art. 68 Ausweisung
1 Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen; es hört den 144 NDB vorgängig an.
2 Mit der Ausweisung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
3 Die Ausweisung wird mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden. Die verfügende Behörde kann das Einreiseverbot vorübergehend aufheben, wenn wichtige Gründe vorliegen.
4 Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, ist die Ausweisung sofort vollstreckbar.
4. Abschnitt: Ausschaffung und internationale Rückführungseinsätze 145
Art. 69 Anordnung der Ausschaffung
1 Die zuständige kantonale Behörde schafft Ausländerinnen und Ausländer aus, wenn:
- a. diese die Frist, die ihnen zur Ausreise gesetzt worden ist, verstreichen lassen;
- b. deren Wegoder Ausweisung sofort vollzogen werden kann; 146 diese sich in Haft nach den Artikeln 76 und 77 befinden und ein rechtskräfc. tiger Ausoder Wegweisungsentscheid oder ein rechtskräftiger Entscheid bis 147 über die Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a StGB oder Artibis 148 kel 49 a oder 49 a MStG vorliegt.
2 Haben Ausländerinnen oder Ausländer die Möglichkeit, rechtmässig in mehrere Staaten auszureisen, so kann die zuständige Behörde sie in das Land ihrer Wahl ausschaffen.
3 Die zuständige Behörde kann die Ausschaffung um einen angemessenen Zeitraum aufschieben, wenn besondere Umstände wie gesundheitliche Probleme der betroffenen Person oder fehlende Transportmöglichkeiten dies erfordern. Die zuständige Behörde bestätigt der betroffenen Person den Aufschub der Ausschaffung schrift- 149 lich.
4 Die zuständige Behörde stellt vor der Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern sicher, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben 150 werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten .
Art. 70 Durchsuchung
1 Die zuständige kantonale Behörde kann während eines Ausoder Wegweisungsverfahrens die betroffene Person sowie Sachen, die sie mitführt, zur Sicherstellung von Reiseund Identitätspapieren durchsuchen lassen. Die Durchsuchung darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
2 Ist ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen, so kann die richterliche Behörde die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass sich eine wegoder auszuweisende Person darin verborgen hält, oder dass für das Verfahren und den Vollzug benötigte Reiseund Identitätspapiere darin 151 versteckt werden.
Art. 71 Unterstützung der Vollzugsbehörden durch den Bund
Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) unterstützt die mit dem Vollzug der Wegoder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66 a bis 152 bis 153 oder 66 a StGB oder Artikel 49 a oder 49 a MStG von Ausländerinnen und 154 Ausländern betrauten Kantone, indem es insbesondere:
- a. bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitwirkt;
- b. die Reise organisiert; 155 die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Kantonen und dem EDA sic. cherstellt. 156 Art. 71 a Internationale Rückführungseinsätze
1 157 Das SEM und die Kantone wirken gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1624 bei internationalen Rückführungseinsätzen mit.
2 Das EJPD kann mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union Vereinbarungen über den Einsatz von Personal des SEM und der Kantone für internationale Rückführungseinsätze sowie über den Einsatz von Dritten für die Überwachung der Rückführungen abschliessen.
3 Das EJPD schliesst mit den Kantonen eine Vereinbarung über die Modalitäten des Personaleinsatzes ab. bis 158 Überwachung von Ausschaffungen und internationalen Art. 71 a Rückführungseinsätzen
1 Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten zur Überwachung von Ausschaffungen und internationalen Rückführungseinsätzen.
2 Er kann Dritte mit Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Ausschaffungen und internationalen Rückführungseinsätzen betrauen. 159 Art. 71 b Weitergabe medizinischer Daten zur Beurteilung der Transportfähigkeit
1 Die behandelnde medizinische Fachperson gibt auf Anfrage die für die Beurteilung der Transportfähigkeit notwendigen medizinischen Daten von Personen mit einem rechtskräftigen Wegoder Ausweisungsentscheid an die folgenden Behörden weiter, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:
- a. die für die Wegoder Ausweisung zuständigen kantonalen Behörden;
- b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die für die zentrale Organisation und Koordination des zwangsweisen Wegund Ausweisungsvollzugs zuständig sind;
- c. die medizinischen Fachpersonen, die im Auftrag des SEM die medizinische Überwachung beim Vollzug der Wegoder Ausweisung im Zeitpunkt der Ausreise wahrnehmen.
2 Der Bundesrat regelt die Aufbewahrung und Löschung der Daten. 160 Art. 72
5. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
Art. 73 Kurzfristige Festhaltung
1 Die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons kann Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung festhalten:
- a. zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus;
- b. zur Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit, soweit dazu ihre persönliche Mitwirkung erforderlich ist.
2 Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten werden.
3 Wird eine Person festgehalten, so muss sie:
- a. über den Grund ihrer Festhaltung informiert werden;
- b. die Möglichkeit haben, mit den sie bewachenden Personen Kontakt aufzunehmen, wenn sie Hilfe benötigt.
4 Dauert die Festhaltung voraussichtlich länger als 24 Stunden, so ist der betroffenen Person zuvor Gelegenheit zu geben, dringliche persönliche Angelegenheiten zu erledigen oder erledigen zu lassen.
5 Auf Gesuch hin hat die zuständige richterliche Behörde die Rechtmässigkeit der Festhaltung nachträglich zu überprüfen.
6 Die Dauer der Festhaltung wird nicht an die Dauer einer allfälligen Ausschaffungshaft, Vorbereitungshaft oder Durchsetzungshaft angerechnet.
Art. 74 Einund Ausgrenzung
1 Die zuständige kantonale Behörde kann einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn:
- a. sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels; oder 161 b. ein rechtskräftiger Wegoder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat; 162 die Ausschaffung aufgeschoben wurde (Art. 69 Abs. 3). c. 1bis Die zuständige kantonale Behörde macht einer Person, die in einem besonderen 163 Zentrum nach Artikel 24 a AsylG untergebracht wird, die Auflage, ein ihr zuge- 164 wiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten.
2 Diese Massnahmen werden von der Behörde des Kantons angeordnet, der für den Vollzug der Wegoder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist der Standortkanton zuständig. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten, kann auch von der Behörde des Kantons erlassen 165 werden, in dem dieses Gebiet liegt.
3 Gegen die Anordnung dieser Massnahmen kann bei einer kantonalen richterlichen Behörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 75 Vorbereitungshaft
1 Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen bis 166 Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a StGB bis 167 oder Artikel 49 a oder 49 a MStG droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre 168 Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn sie: 169 sich im Asylverfahren, im Wegweisungsverfahren oder im strafrechtlichen a. bis Verfahren, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a bis StGB oder Artikel 49 a oder 49 a MStG droht, weigert, ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht, wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet;
- b. ein ihr nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt;
- c. trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann;
- d. nach einem rechtskräftigen Widerruf (Art. 62 und 63) oder einer Nichtverlängerung der Bewilligung wegen Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit weggewiesen wurde und ein Asylgesuch einreicht;
- e. nach einer Ausweisung (Art. 68) ein Asylgesuch einreicht;
- f. sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegoder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird;
- g. Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist;
- h. wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. 1bis 170 …
2 Die zuständige Behörde entscheidet über die Aufenthaltsberechtigung der inhaftierten Person ohne Verzug.
Art. 76 Ausschaffungshaft
1 Wurde ein erstinstanzlicher Wegoder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine bis 171 erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a StGB oder Artibis 172 kel 49 a oder 49 a MStG , so kann die zuständige Behörde die betroffene Person 173 zur Sicherstellung des Vollzugs:
- a. in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet;
- b. in Haft nehmen, wenn: 174 1. Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, f, g oder h vorliegen, 175 … 2. 176 3. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Ab- 177 satz 4 AsylG nicht nachkommt, 4. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt, 178 5. der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist. 179 … 6. 1bis 180 Die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76 a.
2 181 Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 30 Tage dauern.
3 182 Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.
4 Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung bis bis nach Artikel 66 a oder 66 a StGB oder Artikel 49 a oder 49 a MStG notwendigen 183 Vorkehren sind umgehend zu treffen. 184 Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens Art. 76 a
1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall:
- a. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will;
- b. die Haft verhältnismässig ist; und
- c. sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen 185 (Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 ).
2 Folgende konkrete Anzeichen lassen befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will:
- a. Die betroffene Person missachtet im Asyloder Wegweisungsverfahren Anordnungen der Behörden, insbesondere indem sie sich weigert, ihre Identität
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[^2]: SR 101
[^3]: BBl 2002 3709
[^4]: SR 0.142.112.681
[^5]: SR 0.632.31 ; im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Prot. vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abk. ist.
[^6]: Eingefügt durch Art. 127 hiernach (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Um- setzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[^9]: SR 311.0
[^10]: SR 321.0
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3539; BBl 2019 175).
[^12]: Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).
[^13]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 ange- passt. Diese Anpassungen wurde für den ganzen Text vorgenommen.
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzun- gen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).
[^15]: SR 172.021
[^16]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche betreffend das Visa-Informationssystem) (AS 2010 2063; BBl 2009 4245). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Mel- depflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).
[^17]: Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).
[^18]: Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).
[^19]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[^20]: Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Ver- ordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017, S. 1.
[^21]: Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umset- zung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft be- treffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (AS 2008 5629 5405 Art. 2 Bst. b). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155).
[^22]: Aufgehoben durch Art. 127 hiernach, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Auslände- rinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Auslände- rinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Auslände- rinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Auslände- rinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).
[^34]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Dez. 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6715; BBl 2011 1).
[^35]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
[^36]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Auslän- derinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).
[^37]: SR 142.31
[^38]: SR 311.0
[^39]: SR 321.0
[^40]: SR 142.31
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).
[^42]: Ausdruck gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^43]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[^44]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[^46]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Auslände- rinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).
[^49]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[^50]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schen- gen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).
[^51]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schen- gen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).
[^52]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schen- gen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).
[^53]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schen- gen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).
[^54]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schen- gen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).
[^55]: [AS 2002 377, 2005 4571, 2006 4177 Art. 13 4705 Ziff. II 1, 2008 4943 Ziff. I 3 5747 Anhang Ziff. 2, 2009 6937 Anhang 4 Ziff. II 2. AS 2011 1031 Art. 31 Abs. 1]. Siehe heu- te: die V vom 4 März 2011 (SR 120.4 ).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[^58]: SR 831.30
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[^60]: SR 831.30
[^61]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[^62]: SR 831.30
[^63]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
[^64]: SR 210
[^65]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[^69]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. III 1 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[^71]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[^74]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[^78]: SR 142.31
[^79]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).
[^81]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).
[^82]: Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtver- letzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass be- rücksichtigt.
[^83]: SR 0.142.30
[^84]: SR 0.142.40
[^85]: SR 311.0
[^86]: SR 321.0
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).
[^88]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), mit Wirkung seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).
[^89]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die bio- metrischen Pässe und Reisedokumente (AS 2009 5521, 2011 4033; BBl 2007 5159). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), mit Wirkung seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).
[^90]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).
[^91]: SR 142.51
[^92]: SR 143.1
[^93]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).
[^94]: SR 143.1
[^95]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).
[^96]: SR 142.31
[^97]: Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 3709).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).
[^99]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[^100]: SR 311.0
[^101]: SR 321.0
[^102]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
[^103]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).
[^104]: SR 0.142.112.681
[^105]: SR 0.632.31
[^106]: Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[^107]: SR 311.0
[^108]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2561; BBl 2011 2825).
[^109]: SR 141.0
[^110]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). Berichtigung der Redaktions- kommission der BVers vom 10. Aug. 2018, veröffentlicht am 18. Sept. 2018 (AS 2018 3213).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[^112]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2561; BBl 2011 2825).
[^113]: SR 141.0
[^114]: Ursprünglich: Bst. d. Aufgehoben durch Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[^116]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
[^117]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[^118]: Diese Abk. sind in Anhang 1 Ziff. 1 aufgeführt.
[^119]: Eingefügt durch Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).
[^120]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Um- setzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen) (AS 2008 5407; BBl 2007 7937). Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[^121]: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufas- sung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.
[^122]: Fassung gemäss Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).
[^123]: Eingefügt durch Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).
[^124]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[^125]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[^126]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155).
[^127]: Vgl. die Fussnote zu Art. 7 Abs. 3.
[^128]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[^129]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155).
[^130]: Vgl. die Fussnote zu Art. 7 Abs. 3.
[^131]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).
[^132]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[^133]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[^134]: Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umset- zung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft be- treffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5629 5405 Art. 2 Bst. b; BBl 2007 7937).
[^135]: Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; geändert durch Ver- ordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.3.2017, S. 1.
[^136]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).
[^137]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).
[^138]: SR 142.31
[^139]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflicht- verletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).
[^140]: Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[^141]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[^142]: Ausdruck gemäss Ziff. I 1 Abs. 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
[^143]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
[^144]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).
[^145]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155).
[^146]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).
[^147]: SR 311.0
[^148]: SR 321.0
[^149]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[^150]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[^151]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[^152]: SR 311.0
[^153]: SR 321.0
[^154]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155).
[^155]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflicht- verletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).
[^156]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (AS 2010 5925; BBl 2009 8881). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155).
[^157]: Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Sep- tember 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Ver- ordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhe- bung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG, Fassung gemäss ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.
[^158]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155).
[^159]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991).
[^160]: Aufgehoben durch Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 3709).
[^161]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[^162]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[^163]: SR 142.31
[^164]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[^165]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[^166]: SR 311.0
[^167]: SR 321.0
[^168]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
[^169]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
[^170]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (AS 2010 5925; BBl 2009 8881). Aufgehoben durch Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).
[^171]: SR 311.0
[^172]: SR 321.0
[^173]: Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[^174]: Fassung gemäss Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).
[^175]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[^176]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[^177]: SR 142.31
[^178]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[^179]: Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (AS 2010 5925; BBl 2009 8881). Aufgehoben durch Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).
[^180]: Eingefügt durch Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).
[^181]: Fassung gemäss Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).
[^182]: Fassung gemäss Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).
[^183]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
[^184]: Eingefügt durch Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).
[^185]: Siehe Fussnote zu Art. 64 a Abs. 1.