Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
1 (AIG) gestützt auf das Ausländerund Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005
2 3 sowie auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG), verordnet:
1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffe 4
5 Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt, soweit die Schengenund die Dublin-Assoziierungs-
6 abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
2 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
3 7 Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt.
8 Art. 1 a Unselbstständige Erwerbstätigkeit
9 (Art. 11 Abs. 2 AIG )
1 Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im Inoder Ausland ausbezahlt wird und eine Beschäftigung nur stundenoder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird.
2 Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als Lernende oder Lernender, Praktikantin oder Praktikant, Volontärin oder Volontär, Sportlerin oder Sportler, Sozialhelferin oder Sozialhelfer, Missionar oder Missionarin, religiöse Betreuungsperson, Künstlerin oder Künstler sowie Au-pair-Angestellte
10 oder Au-pair-Angestellter.
Art. 2 Selbstständige Erwerbstätigkeit
1 Als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer eigenen, frei gewählten Organisation, die auf die Einkommenserzielung ausgerichtet ist, unter eigener Weisungsgewalt steht und das unternehmerische Risiko selbst trägt. Diese frei gewählte Organisation tritt nach aussen in Erscheinung, indem beispielsweise ein Handels-, Fabrikations-, Dienstleistungs-, Gewerbeoder anderer Geschäftsbetrieb geführt wird.
2 Als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt auch die Ausübung eines freien Berufs wie Ärztin oder Arzt, Anwältin oder Anwalt sowie Treuhänderin oder Treuhänder.
Art. 3 Grenzüberschreitende Dienstleistung
Als grenzüberschreitende Dienstleistung gilt die Ausübung einer zeitlich befristeten Dienstleistung in der Schweiz im Rahmen eines Vertragsverhältnisses durch eine Person oder ein Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland.
Art. 4 Entscheid über die Erwerbstätigkeit
1 Die nach dem kantonalen Recht für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständige Stelle entscheidet, ob die Tätigkeit einer Ausländerin oder eines Ausländers als Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 2 AIG gilt.
2 11 Zweifelsfälle sind dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zum Entscheid zu unterbreiten.
2. Kapitel: Anmeldeund Bewilligungsverfahren
1. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
12 Art. 5 Einreiseerlaubnis Wird ein Gesuch um eine Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit von der zuständigen Behörde gutgeheissen und befindet sich die betroffene Person noch im Ausland, so ermächtigt die zuständige Behörde die Auslandvertretung zur Visumausstellung. Besteht keine Visumpflicht, so stellt die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Gesuch hin eine Zusicherung der Bewilligung aus.
Art. 6 Bewilligungsverfahren
1 Die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 2 AIG sind insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nachkommt.
2 Allein aus Vorkehren wie der Einleitung eheund familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden .
Art. 7 Bewilligung zur Berufsausübung
Gewerbeund gesundheitspolizeiliche Bewilligungen und ähnliche Bewilligungen zur Berufsausübung für Ausländerinnen und Ausländer ersetzen die notwendige ausländerrechtliche Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht. Liegt die ausländerrechtliche Bewilligung noch nicht vor, ist bei der Bewilligung zur Berufsausübung ein entsprechender Vorbehalt anzubringen.
Art. 8 Ausländische Ausweispapiere
(Art. 13 Abs. 1 AIG)
1 Als Ausweispapiere werden für die Anmeldung anerkannt:
- a. Ausweisschriften der von der Schweiz anerkannten Staaten, sofern sie die Identität der Ausländerin oder des Ausländers und die Zugehörigkeit zum ausstellenden Staat belegen und die Inhaberin oder der Inhaber damit jederzeit in diesen Staat einreisen kann;
- b. andere Ausweise, die Gewähr dafür bieten, dass die Inhaberin oder der Inhaber damit jederzeit zur Einreise in den ausstellenden Staat oder in das im Ausweis bezeichnete Gebiet berechtigt ist;
- c. andere Ausweise, die Gewähr dafür bieten, dass die Inhaberin oder der Inhaber damit jederzeit ein genügendes Ausweispapier erhalten kann, das zur Einreise in den ausstellenden Staat oder in das im Ausweis bezeichnete Gebiet berechtigt.
2 Bei der Anmeldung muss kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt werden, wenn:
- a. sich dessen Beschaffung nachweislich als unmöglich erweist;
- b. von den betroffenen Personen nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimatoder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemühen (Art. 89 und 90 Bst. c AIG);
13 die Ausländerin oder der Ausländer einen vom SEM ausgestellten Pass gec. mäss Artikel 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom
14 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) besitzt;
- d. die Ausländerin oder der Ausländer keine gültige ausländische Ausweispapiere besitzt und vom SEM einen Reiseausweis für Flüchtlinge gemäss Artikel 3 RDV erhalten hat.
3 Die zuständigen Behörden können im Rahmen des Anmeldeund Bewilligungsverfahrens die Vorweisung der Ausweise im Original verlangen und davon Kopien anfertigen. Sie können die Hinterlegung der Ausweispapiere anordnen, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass sie vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden könnten.
4 Die Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, das ausländische Ausweispapier den für Personenkontrollen zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuweisen oder innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen. 2. Abschnitt: Anmeldeund Bewilligungsverfahren bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
Art. 9 Aufenthalt ohne Anmeldung
(Art. 10 AIG)
1 Ausländerinnen und Ausländer ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz benötigen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Einreise keine Bewilligung, und sie müssen sich nicht anmelden (bewilligungsfreier Aufenthalt). Bei Bedarf muss die betroffene Person den Zeitpunkt der Einreise mit geeigneten Unterlagen nachweisen.
2 Die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 AIG müssen während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt sein.
Art. 10 Aufenthalt mit Anmeldung
1 Zur Regelung des Aufenthalts müssen sich Ausländerinnen und Ausländer innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise bei der durch den Kanton bezeichneten Stelle anmelden, wenn sie für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten einreisen und ihnen eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) ausgestellt wurde.
2 Ausländerinnen und Ausländer müssen sich spätestens 14 Tage vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts (Art. 9) anmelden, wenn sie nach der Einreise den Aufenthaltszweck ändern wollen.
Art. 11 Verlängerung des Visums
Ausländerinnen und Ausländer, deren Visum für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten ausgestellt wurde, müssen 14 Tage vor Ablauf des Visums bei der kantonalen
15 Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) eine Verlängerung des Visums beantragen, wenn die Ausreise nicht innerhalb der im Visum festgelegten Frist erfolgen kann oder wenn ein anderer Aufenthaltszweck angestrebt wird. 3. Abschnitt: Anmeldeund Bewilligungsverfahren bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
Art. 12 Kurzfristige Erwerbstätigkeit
(Art. 12 Abs. 3 und Art. 14 AIG)
1 Ausländerinnen und Ausländer, die eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in der Schweiz von insgesamt vier Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erhalten haben (Art. 19 Abs. 4 Bst. a und 19 a Abs. 2), müssen sich nicht anmel-
16 den.
2 Personen, die eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit von insgesamt mehr als vier Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten in der Schweiz erhalten haben, können nach der Anmeldung ihre Erwerbstätigkeit aufnehmen, sofern keine abweichende Verfügung getroffen wurde.
3 Künstlerinnen und Künstler (Art. 19 Abs. 4 Bst. b) müssen sich unabhängig von
17 der Aufenthaltsdauer in der Schweiz anmelden.
Art. 13 Anmeldefrist für Privatpersonal
Ausländerinnen und Ausländer, die als Privatpersonal erwerbstätig sind und ihren nicht erwerbstätigen Arbeitgeber im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthalts begleiten, unterstehen den Anmeldeund Bewilligungsvorschriften nach Artikel 9.
18 Meldepflicht für Grenzgängerinnen und Grenzgänger Art. 13 a aus Nicht-EU/EFTA-Staaten
1 Sind Grenzgängerinnen und Grenzgänger Staatsangehörige von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind, so müssen sie nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren einen Stellenwechsel der am Arbeitsort zuständigen Behörde melden.
2 Die Meldung muss vor dem Stellenantritt erfolgen.
Art. 14 Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit bis zu acht Tagen
1 Ausländerinnen und Ausländer, die eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen (Art. 3) oder die im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers vorübergehend in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen eine Bewilligung, wenn die Tätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahrs dauert.
2 Dauert die Tätigkeit länger als ursprünglich geplant, ist vor Ablauf der Frist von acht Tagen eine Anmeldung erforderlich. Nach der Anmeldung kann die Erwerbstätigkeit bis zur Erteilung der Bewilligung weitergeführt werden, sofern die zuständige Behörde keine abweichende Verfügung trifft.
3 Ausländerinnen und Ausländer benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung, wenn sie in einem der folgenden Bereiche eine grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit ausüben:
- a. Bauhauptund Baunebengewerbe;
- b. Gastgewerbe und Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten;
- c. Überwachungsund Sicherheitsdienst;
- d. Reisendengewerbe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bundes-
19 gesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden;
- e. Erotikgewerbe;
20 f. Gartenund Landschaftsbau.
4. Abschnitt: Allgemeine Anmeldeund Abmeldebestimmungen
Art. 15 Anund Abmeldung nach einem Wohnortswechsel
(Art. 12 Abs. 3 und Art. 15 AIG)
1 Bei einem Wechsel der Gemeinde oder des Kantons müssen sich Ausländerinnen und Ausländer spätestens nach 14 Tagen bei der für den neuen Wohnort zuständigen Stelle (Art. 17) anmelden und innerhalb der gleichen Frist bei der für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden.
2 Ausländerinnen und Ausländer, die ihren Wohnort in das Ausland verlegen, müssen sich spätestens 14 Tage vor der Ausreise bei der für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden.
Art. 16 Anund Abmeldung bei einem Wochenaufenthalt
1 Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter, die ohne Verlegung des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse während der Woche an einem anderen Ort eine Erwerbstätigkeit ausüben oder eine Ausoder Weiterbildung absolvieren, müssen sich am Ort des Wochenaufenthalts innerhalb von 14 Tagen anmelden, wenn der Wochenaufenthalt länger als drei Monate im Kalenderjahr dauert.
2 Bei Aufgabe des Wochenaufenthalts müssen sie sich innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Stelle nach Artikel 17 abmelden.
Art. 17 Zuständige Stellen für die Anund Abmeldung
Die Kantone legen fest, welche Stellen für die Entgegennahme der Anund Abmeldung zuständig sind.
Art. 18 Meldeverfahren bei gewerbsmässiger Beherbergung
(Art. 16 AIG)
1 Wer eine Ausländerin oder einen Ausländer gegen Entgelt beherbergt, ist verpflichtet, einen Meldeschein gemäss den Angaben im Ausweispapier auszufüllen und diesen von der beherbergten Person unterschreiben zu lassen. Die beherbergte Person muss ihre Ausweispapiere zu diesem Zweck vorlegen. Der Meldeschein ist der zuständigen kantonalen Behörde zu übermitteln.
2 Bei Gruppen erfolgt die Meldung durch eine vom verantwortlichen Reiseleiter unterschriebene Liste.
3. Kapitel: Zulassung
1. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
21 Art. 18 a Kurzaufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltsbewilligungen
1 Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Anhang 1 können für befristete Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis zu einem Jahr erteilt werden.
2 Aufenthaltsbewilligungen nach Anhang 2 können für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit, die länger als ein Jahr dauern, erteilt werden.
22 23 Art. 19 Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen
1 Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des Abkom-
24 mens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
25 über die Freizügigkeit (FZA) oder des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der
26 Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.
2 Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.
3 Das SEM kann die Höchstzahl des Bundes auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der in Anhang 1 festgesetzten Kontingentsperiode.
4 Ausgenommen von den Höchstzahlen nach den Absätzen 1 und 2 sind Ausländerinnen und Ausländer:
- a. die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern: 1. die Dauer und der Zweck des Aufenthaltes von vornherein feststehen, und 2. die Zahl der kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreitet;
- b. die sich innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten und tätig sind als Künstlerinnen und Künstler auf den Gebieten der Musik oder Literatur, der darstellenden oder bildenden Kunst sowie als Zirkusund Variétéartistinnen und -artisten.
27 Art. 19 a Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen des FZA
28 oder des EFTA-Übereinkommens
1 Für Ausländerinnen und Ausländer, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffern 4 und 5 erteilen, wenn:
29 a. die Dienstleistung im Rahmen des FZA oder des EFTA-Überein-
30 kommens erbracht wird; und
- b. der Aufenthalt mehr als 90 Tage beziehungsweise, wenn die Voraussetzun-
31 gen von Absatz 2 erfüllt sind, mehr als 120 Tage dauert.
2 Ausgenommen von den Höchstzahlen nach Absatz 1 sind Ausländerinnen und Ausländer, die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern:
- a. die Dauer und der Zweck des Aufenthaltes von vornherein feststehen; und
- b. die Zahl der kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreitet.
32 33 Art. 20 Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen
1 34 Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des FZA oder
35 des EFTA-Übereinkommens erfasst werden, können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe a
36 erteilen.
2 Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.
3 Das SEM kann die Höchstzahl des Bundes auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der in Anhang 2 festgesetzten Kontingentsperiode.
37 Art. 20 a Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen des FZA oder des EFTA-Übereinkommens Für Ausländerinnen und Ausländer, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffern 4 und 5 erteilen, wenn:
38 a. die Dienstleistung im Rahmen des FZA oder des EFTA-
39 Übereinkommens erbracht wird; und
- b. der Aufenthalt mehr als 90 Tage beziehungsweise, wenn die Voraussetzungen von Artikel 19 a Absatz 2 erfüllt sind, mehr als 120 Tage dauert.
Art. 21 Keine Anrechnung an die Höchstzahlen
(Art. 20 AIG) Eine Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. 19–20a) erfolgt nicht, wenn die Auslän-
40 derin oder der Ausländer:
- a. auf die bewilligte Erwerbstätigkeit in der Schweiz verzichtet;
- b. innerhalb von 90 Tagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wieder ausreist.
Art. 22 Lohnund Arbeitsbedingungen
(Art. 22 AIG)
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