Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG)
gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 des Ausländerund Integrationsgesetzes vom
1 2 (AIG) , 16. Dezember 2005 verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
3 Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen auf
4 dem Gebiete des AIG, des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), des Übereinkommens
5 vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
6 (EFTA-Übereinkommen) und der Schengen-Assoziierungsabkommen.
2 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-
7 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
Art. 3 Gebührenpflicht
1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Verfügung oder Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst.
2 Personen, die für Ausländerinnen oder Ausländer ein Gesuch eingereicht haben, haften mit diesen solidarisch.
Art. 4 Gebührenbemessung
1 Für Verfügungen und Dienstleistungen ohne festen Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen.
2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.
Art. 5 Gebührenzuschlag
Für Verfügungen und Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, sowie für Verfahren und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erhoben werden.
Art. 6 Inkasso
1 Gebühren können im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung eingefordert werden.
2 Im Ausland sind die Gebühren im Voraus in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. In Ländern mit nicht konvertierbarer Währung können die Gebühren nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in einer anderen Währung erhoben werden.
3 Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz legen nach Weisung des EDA die Umrechnungskurse nach Absatz 2 fest.
Art. 7 Kantonale Gebühren
Das Verfahren bei kantonalen Gebühren richtet sich nach kantonalem Recht.
2. Abschnitt: Kantonale Gebühren
8 Art. 8 Kantonale Höchstgebühren
1 Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Bewilligungen betragen: Fr.
- a. für die Ermächtigung zur Visumerteilung oder für die Zusicherung einer Bewilligung 95
- b. für die Erteilung oder Erneuerung einer Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Grenzgängerbewilligung 95
Fussnoten
[^1]: SR 142.20
[^2]: Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^4]: SR 0.142.112.681
[^5]: SR 0.632.31
[^6]: Fassung gemäss Anhang der V vom 13. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3683).
[^7]: SR 172.041.1
[^8]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).
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