Verordnung vom 7. November 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen (Gebührenverordnung ASTRA, GebV-ASTRA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-11-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes

1 , vom 21. März 1997 verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA).

Art. 2 Gebühren für Typengenehmigungen

Die Gebühren für das Typengenehmigungsverfahren für Fahrzeuge richten sich nach

2 Artikel 32 und Anhang 3 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen.

Art. 3 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-

3 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

Art. 4 Gebührenbemessung

1 Die Gebühren werden bemessen:

2 Wird die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen, so gilt ein Stundenansatz von 100–300 Franken, je nach erforderlicher Sachkenntnis.

3 Es werden nur halbe und ganze Arbeitsstunden in Rechnung gestellt.

4 Art. 5 Verzicht auf Gebühren

1 Infrastrukturdaten aus dem Managementinformationssystem Strasse und Strassenverkehr (MISTRA) werden kostenlos abgegeben, wenn sie für den Eigengebrauch bestimmt sind.

2 Daten des Bundesinventars nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 14. April

5 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz werden kostenlos abgegeben.

3 Die Daten aus dem Auswertungsteil des Strassenverkehrsunfall-Registers (Auswertungsregister), die nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung vom 14. April

6 2010 über das Strassenverkehrsunfall-Register im Zuständigkeitsbereich eines Kantons liegen, werden dem zuständigen Kanton sowie Dritten, welche die Daten in dessen Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.

4 Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungsregister werden den Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 6 der Regierungsund Verwaltungs-

7 organisationsverordnung vom 25. November 1998 sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.

5 Die gesamtschweizerischen Daten zum Verkehrsmonitoring werden den Kantonen, den Verwaltungseinheiten des Bundes sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.

8 Art. 5 a Gebührenermässigung

1 Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungsregister werden den Kantonen sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, mit einer Gebührenermässigung von 50 Prozent abgegeben.

2 Die mit weiteren Daten verknüpften gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungsregister werden den Kantonen sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, mit einer Gebührenermässigung von 50 Prozent abgegeben.

Art. 6 Gebührenzuschlag

Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.

Art. 7 Inkasso

1 Die Gebühren nach den Ziffern 1–4 des Anhangs können zum Voraus oder per Nachnahme verlangt werden.

2 Das ASTRA kann das Inkasso durch andere Bundesstellen vornehmen lassen.

3 Die Gebühr für die Ausstellung von Bewilligungen ist auch dann geschuldet, wenn von der Bewilligung kein Gebrauch gemacht wird.

Art. 8 Anpassung an die Teuerung

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Gebührenansätze und die Gebührenrahmen jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

9 Die Gebührenverordnung ASTRA vom 19. Juni 1995 wird aufgehoben.

Art. 10 Übergangsbestimmung

Für Verwaltungsverfahren und Dienstleistungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

10 Anhang (Art. 4) Gebühren für besondere Dienstleistungen und Bewilligungen Franken

1 Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen für Importund grenzüberschreitende Transitfahrten mit einem Ausnahmefahrzeug oder mit unteilbarem Ladegut (Art. 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelnverordnung vom

11 13. Nov. 1962 , VRV) 1.1 Einzelbewilligung: 1.1.1 Bei Massund Gewichtsüberschreitungen im Rahmen von

Art. 79 Abs. 2 und 3 VRV 80

1.1.2 Bei Massund Gewichtsüberschreitungen über dem Rahmen von Art. 79 Abs. 2 und 3 VRV Grundgebühr 200 zusätzlich notwendige Abklärungen wie Streckenabklärungen nach Zeitaufwand 1.2 Dauerbewilligung 400

2 Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen für Sonntagsund Nachtfahrten (Art. 92 Abs. 4 VRV) 2.1 Einzelbewilligung 60 2.2 Dauerbewilligung 400

3 Auskünfte aus Informationssystemen des ASTRA 3.1 Verkehrszulassungsregister 3.1.1 Halterangaben im Ordnungsbussenverfahren, pro Adressangabe 2 3.1.2 Datenauskunft ab Datenbank, pro Fahrzeug oder Fahrzeugführer/Fahrzeugführerin 50 3.1.3 Datenauskunft ab Mikrofilm, pro Fahrzeug 80 3.1.4 Auskunft über die Geschichte von Fahrzeugen ab Datenbank, pro Fahrzeug 50 3.1.5 Auskunft über die Geschichte von Fahrzeugen ab Mikrofilm, pro Fahrzeug 100 3.1.6 Fahrzeugrückruf aus Sicherheitsgründen, pro Sicherheitsmangel 2500

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 741.511

[^3]: SR 172.041.1

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6963).

[^5]: SR 451.13

[^6]: SR 741.57

[^7]: SR 172.010.1

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6963).

[^9]: [AS 1995 3991, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 3, 2002 4212 Art. 29 Abs. 2 Ziff. 3, 2003 3369, 2006 1673 4705 Ziff. II 61]

[^10]: Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011 (AS 2011 3893), Anhang 2 Ziff. II 2 der Postverordnung vom 29. Aug. 2012 (AS 2012 5009) und Ziff. II der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6963).

[^11]: SR 741.11

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