Verordnung der Bundesversammlung vom 6. Oktober 2006 über die Finanzierung der amtlichen Vermessung (FVAV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-10-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 Schlusstitel des Zivilgesetzbuches[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 2005[^2],

beschliesst:

Art. 1 Grundsätze

1 Bund und Kantone finanzieren die amtliche Vermessung gemeinsam.

2 Die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung trägt die natürliche oder juristische Person, die sie verursacht, soweit diese bestimmbar ist.

3 Die Kantone tragen die Kosten, die weder durch Globalbeiträge des Bundes noch durch Gebühren gedeckt sind. Sie können bestimmen, wer sich an diesen restlichen Kosten zu beteiligen hat.

4 Sie können Gebühren erheben, insbesondere für Auszüge, Auswertungen und Daten.

Art. 2 Finanzierung

1 Die Bundesversammlung bewilligt mit einem einfachen Bundesbeschluss für die Abgeltungen des Bundes an die amtliche Vermessung für jeweils vier Jahre einen Verpflichtungskredit.

2 Bund und Kantone legen ihre Leistungen in Programmvereinbarungen fest.

Art. 3 Projektpauschalen

1 Die Abgeltungen werden für jedes Vermessungsprojekt nach Anhang als Pauschalen festgelegt. Sie werden an die in den Programmvereinbarungen definierten Leistungen gebunden.

2 Die Projektpauschalen werden anhand der im Anhang festgelegten Prozentwerte bestimmt.

3 Der Bundesrat legt fest, welche Kosten anrechenbar sind.

Art. 4 Auszahlung

1 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion veranlasst die Auszahlung der Abgeltung, sofern die amtliche Vermessung den in der Programmvereinbarung vereinbarten Leistungen sowie den Anforderungen des Bundesrechts genügt.

2 Sie kann die Abgeltung in Teilzahlungen nach Massgabe der vereinbarten Teilleistungen oder des geplanten Projektfortschritts ausrichten.

Art. 5 Vollzug

Der Bundesrat vollzieht diese Verordnung.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Bundesbeschluss vom 20. März 1992[^3] über die Abgeltung der amtlichen Vermessung wird aufgehoben.

Art. 7 Übergangsbestimmung

Programmvereinbarungen, die gestützt auf den Bundesbeschluss vom 20. März 1992[^4] über die Abgeltung der amtlichen Vermessung abgeschlossen wurden, bleiben in Kraft und werden nach den Modalitäten des Bundesbeschlusses abgerechnet.

Art. 8 Inkrafttreten

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008[^5]

Fussnoten

[^1]: [BS 24 233. AS 2007 5779, 2008 2793]. Siehe heute Art. 38 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Okt. 2007 (SR 510.62).

[^2]: BBl 2005 6029

[^3]: [AS 1992 2461, 1994 1612]

[^4]: [AS 1992 2461, 1994 1612]

[^5]: BRB vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5820)

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