Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-11-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 über den Finanzund gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 Lastenausgleich (FiLaG), verordnet:

1. Titel: Ressourcenausgleich durch Bund und Kantone

1. Kapitel: Ressourcenpotenzial

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1 Ressourcenpotenzial und aggregierte Steuerbemessungsgrundlage

1 Das Ressourcenpotenzial eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Es basiert auf der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage des Kantons. Diese entspricht der Summe:

2 Das Ressourcenpotenzial der Schweiz entspricht der Summe der Ressourcenpotenziale aller Kantone.

Art. 2 Referenzund Bemessungsjahr

1 Das Referenzjahr des Ressourcenpotenzials ist das Jahr, für welches das Ressourcenpotenzial als Grundlage für den Ressourcenausgleich dient.

2 Das Ressourcenpotenzial eines Referenzjahres entspricht dem Durchschnitt der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage aus drei aufeinander folgenden Jahren (Bemessungsjahre).

3 Das erste Bemessungsjahr liegt gegenüber dem Referenzjahr um sechs, das letzte um vier Jahre zurück.

2 Art. 3 Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner Das Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner ist in Anhang 1 festgelegt. Es entspricht dem Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial und dem Durchschnitt der mittleren ständigen und nichtständigen Wohnbevölkerung in den Bemessungsjahren des Ressourcenpotenzials.

Art. 4 Ressourcenindex

1 Der Ressourcenindex eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Er entspricht dem mit Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons und dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner der gesamten Schweiz.

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3 Der Ressourcenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.

4 Kantone, deren Ressourcenindex den Wert von 100 übersteigt, gelten als ressourcenstark. Die übrigen Kantone gelten als ressourcenschwach.

Art. 5 Standardisierter Steuerertrag und Steuersatz

1 Der standardisierte Steuerertrag eines Kantons entspricht seinen massgebenden eigenen Ressourcen. Dieser Ertrag ergibt sich aus der Anwendung eines für alle Kantone einheitlichen proportionalen Steuersatzes (standardisierter Steuersatz) auf

4 das Ressourcenpotenzial.

2 5 Der standardisierte Steuerertrag der Schweiz umfasst:

6 die Steuereinnahmen, die alle Kantone und Gemeinden im Durchschnitt der a. Bemessungsjahre laut Finanzstatistik der öffentlichen Haushalte nach Statis-

7 tikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993 erzielt haben;

8 mäss Artikel 196 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) im Durchschnitt der Bemessungsjahre.

3 Der standardisierte Steuersatz entspricht dem Verhältnis zwischen dem standardisierten Steuerertrag und dem Ressourcenpotenzial der Schweiz.

4 Der Index der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner entspricht dem Ressourcenindex.

5 Die Berechnung des standardisierten Steuerertrags sowie der standardisierte Steu-

9 ersatz sind in Anhang 1 festgelegt.

2. Abschnitt: Massgebende Einkommen der natürlichen Personen

Art. 6 Berechnungsgrundlage für die einzelne natürliche Person

1 Das massgebende Einkommen einer natürlichen steuerpflichtigen Person ent-

10 spricht ihrem steuerbaren Einkommen nach DBG abzüglich eines einheitlichen Freibetrags.

2 Der Freibetrag entspricht dem tiefsten steuerbaren Betrag für Ehepaare nach Arti-

11 kel 36 Absätze 2 und 3 DBG des entsprechenden Bemessungsjahres.

3 Ist das steuerbare Einkommen einer steuerpflichtigen Person kleiner als der Freibetrag, so ist ihr massgebendes Einkommen Null.

Art. 7 Berechnungsgrundlage für den Kanton

Das massgebende Einkommen der natürlichen Personen eines Kantons ist in Anhang 2 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Einkommen der im

12 betreffenden Kanton steuerpflichtigen natürlichen Personen gemäss DBG .

3. Abschnitt: Massgebende quellenbesteuerte Einkommen

Art. 8 Berechnungsgrundlage

Das massgebende quellenbesteuerte Einkommens wird aufgrund der jährlichen Erhebung der Bruttolöhne der an der Quelle besteuerten natürlichen Personen und

13 der Anzahl steuerpflichtige Personen gemäss den Artikeln 83 ff. und 91 ff. DBG berechnet.

Art. 9 Zusammensetzung

Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen eines Kantons ist in Anhang 3 festgelegt. Es setzt sich zusammen aus der Summe der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen:

14 DBG ;

15 Art. 10 Berechnung

1 Die massgebenden quellenbesteuerten Einkommen eines Kantons werden nach Anhang 3 berechnet. Die Umrechnung der Bruttolöhne auf das Niveau der ordentlich besteuerten Einkommen erfolgt mittels des Faktors Gamma.

2 Der Faktor Gamma entspricht dem Verhältnis zwischen dem massgebenden Einkommen der natürlichen Personen der Schweiz und dem Primäreinkommen der privaten Haushalte der Schweiz. Grundlage für die Berechnung ist das Verhältnis im letzten verfügbaren Bemessungsjahr. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet.

3 Der Faktor Gamma wird jeweils für das letzte Bemessungsjahr nach Artikel 2 Absatz 3 neu berechnet. Für die anderen Bemessungsjahre werden die Faktoren Gamma aus dem Vorjahr übernommen.

4. Abschnitt: Massgebende Vermögen der natürlichen Personen

Art. 11 Berechnungsgrundlage

1 Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen wird aufgrund der Steuerbemessungsgrundlage für die kantonale Vermögenssteuer berechnet.

2 In die Berechnung miteinbezogen werden:

Art. 12 Massgebendes Vermögen einer steuerpflichtigen Person

1 Das massgebende Vermögen einer steuerpflichtigen Person ist das mit dem Gewichtungsfaktor Alpha multiplizierte Reinvermögen der steuerpflichtigen Person.

2 Ist das Reinvermögen einer steuerpflichtigen Person negativ, so ist das massgebende Vermögen Null.

16 Art. 13 Berechnung des Faktors Alpha

1 Der Faktor Alpha entspricht der steuerlichen Ausschöpfung der Vermögen im Verhältnis zur steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen. Grundlage für die Berechnung ist der Durchschnitt dieses Verhältnisses in den letzten verfügbaren sechs Bemessungsjahren. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 4.

2 Der Faktor Alpha wird jeweils für das letzte Bemessungsjahr nach Artikel 2 Absatz 3 neu berechnet. Für die anderen Bemessungsjahre werden die Faktoren Alpha aus den jeweiligen Vorjahren übernommen.

Art. 14 Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons

Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons ist in Anhang 4 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Vermögen der im betreffenden Kanton beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen. 5. Abschnitt: Massgebende Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus

Art. 15 Berechnung für die einzelne juristische Person

1 Der massgebende Gewinn einer juristischen Person ohne besonderen Steuerstatus

17 entspricht dem steuerbaren Reingewinn nach Artikel 58 DBG abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen gemäss DBG.

2 Ist der Nettoertrag aus Beteiligungen grösser als der steuerbare Reingewinn, so ist der massgebende Gewinn null.

Art. 16 Berechnung für den Kanton

Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus eines Kantons sind in Anhang 5 festgelegt. Sie entsprechen der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus. 6. Abschnitt: Massgebende Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus

Art. 17 Berechnung für die einzelne juristische Person

Der massgebende Gewinn einer juristischen Person mit besonderem Steuerstatus entspricht der Summe:

18 kel 28 Absätze 2–4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG);

19 b. des steuerbaren Reingewinns gemäss Artikel 58 DBG , abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen gemäss DBG und des steuerbaren Gewinns aus der Schweiz gemäss Buchstabe a, gewichtet mit dem Faktor Beta.

Art. 18 Berechnung für den Kanton

Der massgebende Gewinn der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus eines Kantons ist in Anhang 6 festgelegt. Er entspricht der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus.

Art. 19 Berechnung der Faktoren Beta

1 20 Es wird für juristische Personen nach Artikel 28 Absätze 2–4 StHG je ein Faktor Beta berechnet. Sie sind in Anhang 6 festgelegt.

2 Die Faktoren Beta sind für alle Kantone gleich.

3 Die Faktoren Beta gelten für eine Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs. Grundlage sind die Zahlen der Bemessungsjahre der vergangenen Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs.

4 Die Faktoren Beta entsprechen der Summe aus je einem Basisfaktor und je einem Zuschlagsfaktor.

5 Für juristische Personen mit besonderem Steuerstatus, die nicht definitiv veranlagt sind, beträgt der Faktor Beta 1, es sei denn, dass provisorische Angaben in gleich-

21 wertiger Qualität wie die definitiv veranlagten Angaben geliefert werden können.

6 Eine provisorische Angabe ist von gleichwertiger Qualität, wenn im Zeitpunkt, in dem die Daten eines Bemessungsjahres erhoben werden, aufgrund der Steuererklä-

22 rung die steuerbaren Einkünfte nach Artikel 17 bekannt sind.

Art. 20 Basisund Zusatzfaktor

1 Der Basisfaktor entspricht für:

23 satz 2 StHG : 0;

2 Die Berechnung der Zuschlagsfaktoren richtet sich nach Anhang 6.

7. Abschnitt: Massgebende Steuerrepartitionen

Art. 21

1 Die massgebenden Steuerrepartitionen eines Kantons (Anhang 7) entsprechen dem gewichteten Saldo zwischen:

2 Der Gewichtungsfaktor eines Kantons entspricht dem Verhältnis zwischen der Summe der massgebenden Einkommen und Gewinne des Kantons gemäss den Abschnitten 2, 3, 5 und 6 und dem Steueraufkommen der direkten Bundessteuer des Kantons in den Bemessungsjahren.

8. Abschnitt: Datenerhebung

Art. 22

Das EFD erlässt Weisungen für die Erhebung und die Lieferung der erforderlichen Daten durch die Kantone sowie für deren Verarbeitung durch die Bundesämter. Es lädt die Kantone und die eidgenössische Finanzkontrolle zur Stellungnahme ein.

2. Kapitel: Ausgleichszahlungen

24 Art. 22 a Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone

1 Die Progression nach Artikel 3 a Absatz 2 Buchstabe b FiLaG wird so festgelegt, dass:

2 Die Berechnung der Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone richtet sich nach Anhang 7 a .

25 Art. 23 Leistung des Bundes Der Bund leistet 60 Prozent der notwendigen Mittel nach Artikel 22 a .

26 Art. 24 Leistung der ressourcenstarken Kantone

1 Die Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone entspricht 40 Prozent der notwendigen Mittel nach Artikel 22 a .

2 Der Beitrag pro Einwohnerin und Einwohner eines ressourcenstarken Kantons ist proportional zur Differenz zwischen seinem Ressourcenindex und dem Ressourcenindex der gesamten Schweiz.

3 Die Berechnung der Beiträge der ressourcenstarken Kantone richtet sich nach Anhang 8.

27 Art. 25 und 26

2. Titel: Lastenausgleich durch den Bund

1. Kapitel: Datengrundlagen

Art. 27 Datengrundlage

Datengrundlage sind Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom

28 29 9. Oktober 1992 , dem Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die eidgenössische Volkszählung und den dazugehörigen Verordnungen des jeweils letzten verfügbaren Jahres.

Art. 28 Datenlieferungspflicht

1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Daten zur Verfügung gestellt werden.

2 Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt Weisungen für die Erhebung und Lieferung der Daten durch die Kantone. Es lädt die Kantone zur Stellungnahme ein.

2. Kapitel: Geografisch-topografischer Lastenausgleich

1. Abschnitt: Massgebende Sonderlasten

Art. 29 Teilindikatoren

1 Der geografisch-topografische Lastenausgleich basiert auf folgenden vier Teilindikatoren der Kantone:

30 Siedlungshöhe: Anteil der ständigen Wohnbevölkerung mit einer Wohnhöhe a. von über 800 Metern über Meer an der gesamten ständigen Wohnbevölkerung;

31 c. Siedlungsstruktur: Anteil der ständigen Wohnbevölkerung mit Wohnsitz ausserhalb des Hauptsiedlungsgebietes (Anhang 10) an der gesamten ständigen Wohnbevölkerung;

32 geringe Bevölkerungsdichte: Gesamtfläche in Hektaren pro Kopf der ständid. gen Einwohnerinnen und Einwohner gemäss Arealstatistik.

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Art. 30 Lastenindizes und massgebende Sonderlasten

1 Für jeden Teilindikator werden ein Lastenindex und die massgebenden Sonderlasten der Kantone berechnet.

2 Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem mit dem Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Teilindikatorwert des Kantons und dem entsprechenden Teilindikatorwert der gesamten Schweiz. Er wird auf eine Kommastelle gerundet.

3 Der Lastenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.

4 Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons entsprechen der gewichteten Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem entsprechenden Lastenindex der gesamten Schweiz. Die Gewichte unterscheiden sich nach dem zu Grunde liegenden Teilindikator und lauten wie folgt:

34 a. für den Teilindikator Siedlungshöhe: ständige Wohnbevölkerung des Kantons mit Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer;

35 c. für den Teilindikator Siedlungsstruktur: ständige Wohnbevölkerung mit Wohnsitz ausserhalb der Hauptsiedlungsgebiete des Kantons;

36 d. für den Teilindikator geringe Bevölkerungsdichte: ständige Wohnbevölkerung des Kantons.

5 Ist der Lastenindex eines Kantons kleiner als der Lastenindex der gesamten Schweiz, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.

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2. Abschnitt: Ausgleichszahlungen

38 Art. 31 Festlegung Der Ausgleichsbetrag für den geografisch-topografischen Lastenausgleich entspricht dem Ausgleichsbetrag des Vorjahres angepasst gemäss der Veränderungsrate des Landesindexes der Konsumentenpreise gegenüber dem Vorjahresmonat zum Zeitpunkt der Berechnung.

Art. 32 Verwendung

Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:

39 d. ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der geringen Bevölkerungsdichte.

Art. 33 Beiträge an die Kantone

1 Die Beiträge an einen Kanton für die einzelnen Sonderlasten sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.

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